342 Staatsrecht.

neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende Verfügung
rechtfertigt.

Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichtspunkte der Verarmung
und Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV und Art. 13 des
Konkordates über die wohnörtliche Armenunterstützung erfolgen könnte,
würde, solange das Konkordat besteht, auch dieser Tatbestand allein dazu
noch nicht genügen, sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem
die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2 ebenda vorliegen,
worüber im Streitfaile nach Art. IS des Konkordates der Bundesrat zu
entscheiden haben wird.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungsrat des Kantons
Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte Heimsehaffung der Familie
Steiner-von Arx als unzulässig erklärt.

mehr ...--Doppelbesteuerung N° 44. 343

VI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

44. Urteil vom 13. Oktober 1923 i. S. Gemeinde Megge'n gegen Schwyz.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbeschwerde
trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses. Besteuerung
der Wasserversorgungsanlage einer ausserkantonalen Gemeinde _;
Schuidenabzug. Prüfung der Frage, ob in der für die Erstellung der Anlage
erforderlichen Konzession die Verweigerung des Schuldenahzuges und damit
in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer Verzicht auf
diesen Abzug liege.

A. Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren 1909 und 1910 eine
Wasserversorgungsanlage, womit sie Wasser aus der schwyzerischen
Gemeinde Lauerz nach Meggen leitete. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz
hatte ihr durch eine Konzession vom 21, August 1909 das Recht erteilt,
für die Leitung gewisse Kantonsstrassen zu benützen, und dafür u. a.
eine Gebühr von 2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche in
das Kantonsstrassengebiet eingelegt wird , verlangt. Nach Ziff. I
litt. 12 des Konzessionsbeschlusses ist die Reknrrentin verpflichtet,
das im Unternehmen auf Schwyzergebiet für Quellenankauf, Reservoirs und
Leitung etc. aufgewendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis auch in
den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemeinden Lauerz und Arth zu
versteuern . Nachdem der Gemeinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss
erhalten hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat, dass er
die in benanntem Konzessionsakt niedergelegten Bedingungen in der
Voraussetzung anerkenne, dass der Regierungsrat mit nachhenannten
Bemerkungen einig

344 Staatsrecht.

gehen werde . Diese bestanden u. a. darin, dass der Gemeinderat erklärte,
er habe : billigere Bedingungen erwartet, die Verwendung von Rohren
von 200 mm. statt von 180 mm. in Aussicht stellte und zu litt. ]
Ziff. 2 bemerkte: Die Wasserversorgung wird gemäss dem bestehenden
schwyzerischen Steuergesetz zur Besteuerung herangezogen werden. Auf
dieses schreiben hin beschloss der Regierungsrat in Erwägung, dass die im
Konzessionsakt niedergelegten Bedingungen als billig zu betrachten sind ,
am 18. September: Auf eine Abänderung des Konzessionsaktes vom 21. August
1909 wird nicht eingetreten, dagegen wird wegen Änderung der Rohrweite...

nichts eingewendet. Am 4. Oktober 1909 unterzeichnete ss

der Gemeinderat von Meggen folgenden Reversund Verpflichtungsschein : Der
Unterzeichnete erklärt hiemit, dass er die in dem von ihm nachgesuchten
Konzessionsakt mittelst Schlussnahme des Regierungsrates vom 21. August
1909 aufgestellten Bedingungen und Vorbehalte unbedingt als für ihn und
seine Rechtsnachfolger

rechtsverbindlich anerkennt. Am Rande der Urkunde '

fügte der Gemeindeschreiber noch bei : Verwiesen wird noch auf
unsere Zuschrift vom 8.· September, die Schlussnahme der Regierung
vom 18. September und unser Schreiben vom 4. Oktober 1909. In diesem
Begleitbrief zum Revers schrieb der Gemeinderat dem Regierungsrat
u. a. : Die Frage der Besteuerung unserer Wasserleitung berühren Sie
in Ihrer Antwort nicht, obwohl wir diesbezüglich in unserer Zuschrift
vom 8. September noch um eine Erläuterung ersuchten. Wir nehmen gerne
an, es herrsche auch diesbezüglich Übereinstimmung in der Auslegung
der Konzession in dem Sinne, dass unsere Wasserversorgung gemäss dem
schwyzerisehen Steuergesetz und gleich den bestehenden gleichartigen
Werken im Kanten Schwyz zur Besteuerung herangezogen werde... Wir
betrachten hiemit die Konzessionsfrage als erledigt und werden Ihnen,
sofern Ihrerseits bis am 11. dies keine Gegenbemerkungen eintretfen,
am 13. Oktober die erste.___.._,

Fl-"--

Doppelbesteuerung. N° 44. 345 Anzahlung von 15,000 Fr. übermachen
und gleichzeitig mit den Bauarbeiten beginnen. Der Regierungsrat
antwortete auf diesen Brief nichts mehr und nahm in der Folge die
15,000 Fr. entgegen. In seinem Protokoll vom 23. Oktober findet
sich darüber folgende Eintragung: Von der Zuschrift sowie Revers und
Verpflichtungs-schein des Gemeinderates Meggen vom 4. Oktober 1909 wird
Notiz genommen. Am 5. Mai 1911 entschied der Regierungsrat, dass die
Rekurrentin vom 1. Juli 1910 an während der laufenden Steuerperiode
im Kanton Schwyz ein Vermögen von 400,000 Fr. versteuern müsse. Diesen
Entscheid kocht die Rekurrentin vor den schwyzerischen Gerichten an, indem
sie geltend machte, dass-ihre Schulden ihre Aktiven üherstiegen, wurde
aber mit ihrer Klage letztinstanzlich durch Urteil des Kantonsgerichtes
vom 22. November 1911 abgewiesen. Im Jahre 1921 bei der allgemeinen
Steuerrevision erklärte sie sich mit ihrer Selbsttaxation bereit, im
Kanton Schwyz ein Vermögen von 40,000 Fr. zu versteuern, bemerkte aber,
sie behalte sich vor, jede Steuer abzulehnen, wenn diese Taxation nicht
angenommen werde, da sie in Wirklichkeit ein Reinvermögen nicht besitze. -

Die Revisionskommission erhöhte die Taxation auf 400,000 Fr. und eine
Beschwerde, die die Rekurrentin hiegegen erhob, wies der Regierungsrat
des Kantons Schwyz am 6. Juli 1923 mit folgender Begründung ab :
Die Konzession der Rekurrentin sehe die Besteuerung für das in der
Wasserversorgungsanlage auf Schwyzer Gebiet steckende Kapital ohne
Schuldenabzug vor. Hieran habe der Regierungsrat in seinem Beschluss
vom, 18. September 1909, der eine Änderung der Konzessionsbedingungen
ablehne, deutlich festgehalten. Abweichende private Äusserungen einzelner
Mitglieder des Regierungsrates kämen demgegenüber nicht in Betracht. Zudem
habe die Frage der Besteuerung der Rekurrentin nach der Konzession ihre
definitive rechtskräftige Erledigung durch Gerichtsurteil gefunden und
zwar nicht

346 staatsrecht-

nur für die frühere Steuerperiode, sondern ein für allemal. Die Berufung
der Rekurrentin auf die Rechtsgleichheit wäre begründet, wenn es sich
um eine Steuerveranlagung nach Gesetz handeln würde. Man habe es aber
nicht mit einer solchen, sondern mit einer vertragng mässen Besteuerung
zu tun, und dass eine solche nicht zulässig sei, habe das Bundesgericht
noch nie ausgesprechen.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge--

meinde Meggen gestützt auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV den

staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, er sei in dem
Sinn aufzubeben, dass die Besteuerung ihrer im Kanton Schwyz gelegenen
Wasserversorgungseinrichtungen nach Massgabe des Schwyzer Steuergesetzes
und der bundesrechtlichen Grundsätze über die Doppelbestenerung
stattzufinden habe. Es wird ausgeführt: Der Regierungsrat anerkenne,
dass die angefochtene Steuerveranlagung an und für sich nach Gesetz und
Verfassung nicht zulässig wäre, er behaupte aber, eine ausnahmsweise
Besteuerung der Rekurrentin sei vertraglich vereinbart worden. Allein
eine vertragliche Steuerpflicht gebe es nicht. Auch der Kanton Schwyz
kenne keine andere Steuerpflicht als die gesetzliche und er habe keine
Bestimmung, die Steuerverträge vor-sehe oder gestatte. Die in der
Konzession erwähnte Steuerpflicht der Rekurrentin könne daher keine
andere sein als die gesetzliche. Wenn hieran Zweifel möglich gewesen
seien, so habe die Rekurrentin alles getan, um sie vor Perfektion des
Konzessionsaktes zu heben. Die Bemerkung des Regierungsrates im Beschluss
vom 18. September 1909, dass auf eine Änderung der Konzession nicht
eingetreten werde, könne nicht auf die Steuerfrage bezogen werden, da ja
die Rekurrentin in dieser Beziehung keine Änderung verlangt, sondern nur
auf Klarstellung gedrängt habe, und das stillschweigen des Regierungsrates
auf die Erklärungen der Rekurrentin im Briefe vom 4. Oktober 1909 und
auf dem Revers vom gleichen Datum könne nichtDoppelbestmerung. N° 44. 347

anders denn als Zustimmung zur Auslegung der Rekurrentin gedeutet
werden. Die Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils vom 22. November
1911 beziehe sich nur auf die damalige Steuerveranlagung, und diese
geschehe im Kanton Schwyz jeweilen bloss auf 6 Jahre.

C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juli 1923 hat
die Rekurrentin auch den kantonalen Richter angerufen nach § 20 des
schwyzerischen Steuergesetzes ; der Prozess ist zur Zeit pendent.

D. Der Regierungsrat von Schwyz hat die Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde beantragt und ausgeführt: Der Rekurs sei verspätet, da der
Konzessionsvertrag und spätestens das kantonsgerichtliche Urteil von
1911 hätte angefochten werden sollen. Das Bundesgericht sei auch nicht
zuständig, da die Frage des Bestandes, eventuell der Auslegung des
Konzessionsvertrages in die Kompetenz des Zivilrichters falle. Sodann
liege abgeurteilte Sache vor mit Rücksicht auf das kantonsgerichtliche
Urteil von 1911. Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die
Rekurrentin nach dem Konzessionsakt zu besteuern sei, sei an keine
zeitliche Schranke gebunden und habe ihre Gültigkeit, solange der
Konzessionsakt bestehe. Nur die quantitative Einschätzung der Rekurrentin
auf jener feststehenden grundsätzlichen Basis sei alle 6 Jahre, für
jede neue Steuerperiode, neu zu bestimmen. Der Rekurs sei auch materiell
unhegründet. Die angefochtene Besteuerung beruhe auf einem vertraglichen
Abkommen und sei daher weder gesetzes-noch verfassungswidrig. Verträge
über die Steuerpflicht seien gültig und kämen häufig vor. Als der
Konzessionsakt mit der Rekurrentin im Jahre 1909 abgeschlossen worden
sei, seien die Kantone nach damaliger bundesgerichtlicher Praxis in der
Frage des Schuldenabzuges noch frei gewesen. Ein damals auf dem Boden
der Verfassung zustandegekommener Vertrag werde ohne schwere Verletzung
der Rechtssicherheit heute nicht als verfassungswidrig erklärt werden
können. Dass aber der Konzes--

348 Staatsrecht.

sionsakt der Rekurrentin den vom Regierungsrat angenommenen Sinn habe,
d. h. dass er den Schuldenabzug ausschliesse, darüber könne nach dem
Wortlaut und nach den Vorgängen beim Zustandekommen der Konzession
kein Zweifel bestehen. Es wird sodann bemerkt, dass die vereinbarten
Mehrleistungen der Rekurrentin an Steuern, angesichts der vom Kanton
Schwyz in der Konzession gemachten Zugeständnisse, durchaus angemessen
seien. Die Gemeinde Meggen befinde sich auch in einer sehr günstigen
wirtschaftlichen Lage. Bei einer eventuellen

Besteuerung der Gemeinde auf einer andern als auf der

vom Regierungsrat angenommenen-Basis müsste verlangt werden, dass auf das
Verhältnis der Gesamtaktiven zu den Gesamtpassiven der Gemeinde abgestellt
werde, wobei die erhebliche Steuerkraft als Aktivum einzusetzen wäre.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Erschöpfung der kantonalen Instanzen ist bei einer
Doppelhesteuerungsbeschwerde zwar nicht erforderlich. Das Bundesgericht
tritt aber in der Regel auf

' eine solche Beschwerde nicht ein, solange noch ein kantonales
Rechtsmittel hängig ist.Da indessen die Rekurrentin den Entscheid des
Regierungsrates, gegen den sich der staatsrechtliche Rekurs richtet,
nur deshalb an den kantonalen Richter weitergezogen hat, um für eine
eventuelle spätere Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV die kantonalen Instanzen
durchlaufen zu haben, und da der Standpunkt der kantonalen Gerichte aus
den im Jahre 1911 ergangenen Urteilen bereits bekannt ist, so erscheint
es als zulässig, dass auf die vorliegende Beschwerde, wenn schon der
kantonale Steuerprozess noch pendent ist, eingetreten wird.

2. Nach dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates wird die
Rekurrentin für ihre Wasserversorgungsanlagen im Kanton Schwyz
besteuert nicht ausschliesslich auf Grund des kantonalen Steuerrechts
undDoppelbesteuan N° 44. 349

der bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung, sondern gemäss der Konzession vom Jahre 1909, so wie
der Regierungsrat die darin enthaltene Steuerklausel versteht. Nach
kantonalem Steuerrecht (SteuerG von 1854 § 15) hätte die Rekurrentin
Anspruch darauf, die auf ihren Anlagen haftenden Schulden soweit in
Abzug zu bringen, als es dem Verhältnis von Aktiven und Passiven in
ihrem Gesamtvermögen entspricht, und auch nach Bundesrecht konnte sie den
proportionalen Schuldenabzug verlangen (vgl. das nicht publizierte Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Juni 19231". S. Diethelm gegen Schwyz), wogegen
der Schuldenabzug ihr deshalb verweigert wird, weil sie in der Konzession
darauf verzichtet habe. Nach dem geltend gemachten Beschwerdegrunde hat
das Bundesgericht hier nur zu untersuchen, ob die angefochtene Besteuerung
der Rekurrentin eine unzulässige Doppelbesteuerung involviert, welche
Frage von der Vortrage abhängt, oh jener von den kantonalen Behörden
angenommene Verzicht vorliege. Die Befugnis, diese Vorfrage zu prüfen,
wird dem Bundesgericht vom Regierungsrat zu Unrecht bestritten. .

Es ist nicht richtig, dass die Rekurrentin in dieser Hinsicht die
Konzession von 1989 hätte rechtzeitig anfechten sollen und dass sie
deshalb die Frage gegenüber dem regierungsrätlichen Entscheid vom 6. Juli
1923 nicht mehr aufwerfen konnte ; denn sie ficht ja die Konzession gar
nicht an ; der Streit dreht sich nach der Rekursbegründung nur um deren
Auslegung. Ebenso unzutreffend ist es, dass das Bundesgericht, indem
es die erwähnte Vortrags löst, in die Zuständigkeit des Zivilrichters
eingreifen würde. Nach allgemeiner Regel kann die in der Hauptsache
kompetente Behörde auch solche Vorfragen prüfen, die an sich einem andern
Rechtsgebiet angehören. Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof sind
daher auch zivilrechtliche Vorfragen nicht verschlossen. Die Frage,
ob die Rekurrentin in der Konzes--

350 Staatsrecht.

sion auf den Schuldenabzug verzichtet habe, ist zudem gar keine
zivilrechtliche; denn die Konzession von 1909, wodurch der Rekurrentin
unter bestimmten Bedingungen und Auflagen eine über den Gemeingebrauch
hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Sache, der Kantonsstrasse,
gestattet wurde und der sich die Rekurrentin unterworlen hat, ist kein
privatrechth'cher Vertrag, sondern eine Verwaltungsverfügung, und gerade
eine Klausel, die das Steuerrecht des Gemeinwesens

wahrt oder den Konzessionär sogar einer schärferen Be-,

steuerung unterstellt, teilt ohne Frage im Gegensatz etwa zu
Steuerprivilegien in jeder Hinsicht den öffentlichrechtlichen
Charakter des Aktes (BGE 47 I 226 Erw. 2 ; 38 II 363 f., 737
u. dort. Zitate). Freilich haben die Schwyzer Gerichte im Jahre 1911 über
die Frage, ob die Rekurrentin in ihrer Konzession auf den Schuldenabzug
verzichtet habe, entschieden und zwar verneinend. Das geschah aber nicht
zufolge ihrer allgemeinen Kompetenz, Zivilstreitigkeiten zu beurteilen,
sondern auf Grund des Art. 20 des SteuerG, demzufolge der Pflichtige
im Steuerveranlagungsverfahren, wenn er glaubt, er sei durch den
Rekursentscheid des Regierungsrates zu hoch taxiert, Recht vorschlagen
kann, worauf die Sache nach Vorschrift der Verordnung über das
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf zivilrichterlichem Weg
entschieden wird . W'enn durch diese Bestimmung für Steuerstreitigkeiten
der Rechtsweg eröffnet wird, so betrifft das nur das Verfahren ; der
Materie nach handelt es sich um Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem
ordentlichen Richter übertragen ist. Damit hängt dann zusammen, dass auch
die vom Regierungsrat weiterhin erhobenen Einwendungen, die Rekurrentin
hätte das Urteil des Kantonsgerichts von 1911 rechtzeitig anfechten
sollen und es liege mit Rücksicht auf dieses Urteil abgeurteilte Sache
vor, unbegründet sind. Nach Erstellung der Anlagen wurdedie Rekurrentin
im Jahre 1911. im administrativen Verfahren durch den Regierungsrat auf
400,000 Doppelbesteuerung N° 44. 351

Franken steuerpflichtiges Vermögen taxiert. Diese Taxation konnte nur
gelten für den Rest der Bjährigen Steuerperiede, da nach Art. 24 des
Steuergesetzes die Steuerregister alle 6 Jahre einer allgemeinen Revision
unterliegen. In Anfechtung der regierungsrätlichen Taxation stellte die
Rekurrentin beim Richter das Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen,
dass sie mangels Steuervermögens nämlich zufolge Schuldenabzuges von der
Steuer gänzlich zu entlasten sei. Aufgabe des Richters war es daher,
zu prüfen, welches die richtige Veranlagung der Rckurrentin sei im
Rahmen der durch den angeiochtenen Entscheid und ihr Rechtsbegehren
gegebenen Grenzen, und das richterliche Urteil konnte in zeitlicher
Hinsicht keine über die regierungsrätliche Veranlagung hinausgehende
Tragweite haben, d. h. es war in. seiner Wirksamkeit beschränkt auf
die damalige Steuerperiode. In diesem Sinne ist das Dispositiv des vom
Kantonspgericht bestätigten bezirksgerichtlichen Urteils Abweisung des
klägerischen Rechtsbegehrens zu verstehen. Dann kann aber auch die
Feststellung in den Motiven, dass die Rekurrentin auf den Schuldenabzug
verzichtet habe, von vorneherein und ganz abgesehen von der Frage nach
der Rechtskraft blosser Erwägungen keine weiterreichende Bedeutung
haben. Die Rekurrentin war durch sie formell nicht gehindert, die Frage
des Verzichtes im Veranlagungsverfahren für eine spätere Steuerperiode
neu zur Diskussion zu stellen, und davon, dass das Bundesgericht bei
Beurteilung der Beschwerde über Doppelbesteuerung an jene Feststellung
gebunden wäre, kann keine Rede sein.

Das Bundesgericht kann aber die Frage, ob die Rekurentin auf den
Schuldenabzug verzichtet habe, auch frei prüfen; denn es ist eine direkte
Vortrage für die Frage der Doppelbesteuerung und zwar eine Vorfrage
materieller Natur. Es handelt sich darum, ob in der Konzession ein
Verzicht der Rekurrentin auf das von bundesrechtswegen zu ihren Gunsten
bestehende Recht

352 Staatsrecht.

des Schuldenabzugs liege ; von der Beantwortung dieser Frage hängt es
ausschliesslich ab, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorhanden ist
oder nicht.

3. Der Regierungsrat befindet sich im Irrtum, wenn er meint, dass
schon der Wortlaut der Konzession in klarer Weise für die Annahme eines
Verzichtes spreche. Die Klausel, dass die Rekurrentin das für die Anlagen
im Kanton Schwyz aufgewendete Kapital dem Kanton und den beteiligten
Bezirken und Gemeinden zu ver-

steuern habe, kann freilich bedeuten, dass das Kapital ,

als solches, in vollem Umfange, besteuert werden soll. Sie kann aber
auch sehr wohl dahin verstanden werden, dass die Besteuerung nach
Massgabe des geltenden Steuerrechts erfolge. In diesem Fall wäre die
Bestimmung freilich nicht notwendig gewesen; sie kann sich aber sehr
wohl aus dem Wunsche, die Steuerpflicht der Rekurrentin klarzustelien,
erklären : Nach Art. 5 b SteuerG ist das Gemeindegut steuerfrei;
hierauf sollte sich die Rekurrentin als auswärtige Gemeinde nicht
berufen dürfen. Wasserversorgungsanlagen eines Gemeinwesens sind ein
Vemnögensobjekt besonderer Art; es mochte als wertvoll erscheinen,
dessen Charakter als Steuerobjekt (mit immobiliaremfl Charakter), wenn
schon es sich um ein öffentliches Werk handelt, festzustellen.

Das Verhalten der Parteien sodann bei der Erteilung der Konzession
spricht nicht sowohl für den Standpunkt des Regierungsrates, sondern
vielmehr für denjenigen der Rekurrentin. Nachdem der Regierungsrat
die Konzessionsbedingungen, unter denen sich auch die Steuerklausel
befand, der Rekurrentin bekannt gegeben hatte, erläuterte diese die
letztere in ihrem Schreiben vom 8. September 1909 dahin, dass sie
gemäss dem schwyzerischen steuer-G besteuert werden solle, und sie
sprach die Annahme aus, dass der Regierungsrat mit dieser Erläuterung
einig gehe. Eine präzise Antwort hierauf wäre am Platze gewesen, sofern
der Regierungsrat wirklich verlangen wollte, dass sich die Rekurrentin
entgegenDoppelhateuerung. N° 44. si 353

dem kantonalen Recht der Besteuerung ohne Schuldenabzug unterwerfe. Er
ging aber in Seinem Beschluss vom 18. September 1909 einer solchen
Antwort in auffälliger Weise aus dem Wege. Die dortige Erklärung, dass
auf eine Abänderung der Konzessionsbedingungen nicht eingetreten werde,
ist in dieser Beziehung nicht schlüssig : sie konnte sich sehr wohl darauf
beziehen, dass die Rekurrentin in ihrer Zuschrift vom 8. September auch
die Erwartung ausgesprochen hatte, dass die Konzession ihr zu etwas
billigern Bedingungen erteilt würde (ähnlich wie den Gemeinden des
linksufrigen Zürichsees); auch kam ja in der Steuerfrage in erster Linie
eine Erläuterung und nicht eine Abänderung der Konzession in Betracht.
Im Begleitsehreiben zum Reverse vom 4. Oktober sodann, durch den sich
die Rekurrentin den Konzessionsbedingungen unterworfen hat, und auf
dem Reverse selber hat die Rekurrentin auf ihre frühere Erläuterung
der Steuerklausel Bezug genommen und beigefügt, dass sie mangels
Gegenhemerkungen des Regierungsrates die Konzessionsfrage gemeint ist
in diesem Sinne als erledigt betrachte. Damit hat die Rekurrentin zum
Ausdruck gebracht, in welcher Bedeutung sie ,sich der Steuerklausel
unterziehe. Wenn der Regierungsrat mit dem Vorbehalt nicht einverstanden
war, so hätte er es nun erklären müssen. Nach den Regeln über Treu
und Glauben im Verkehr, die auch für die Beziehungen der Verwaltung
zu den Einzelnen und Korporationen gelten, kann das stillschweigen des
Regierungsrates nicht wohl anders gedeutet werden, als dass er mit der
Rekurrentin in der Steuerfrage einverstanden war.

Die Auslegung, die der Regierungsrat der Steuerklausel gibt, ist, wenn
schon dem Wortlaut nach möglich, doch auch deshalb abzulehnen, weil sie
eine ganz ausserordentliche Auflage darstellen würde, die nur dann als
Inhalt einer Konzession angenommen werden kann, wenn sie sich daraus in
ganz klarer und unzweideutiger Weise ergibt. Die Steuer ist diejenige
öffentliche Abgabe, die den

354 Staatsrecht.

Pflichtigen nach einem allgemeinen für alle gleichen

Masstabe aufgelegt wird und die voraussetzungslos, d..h.

unabhängig davon ist, in welchem Umfange dem Em-

zelnen die öffentliche Verwaltung Nutzen bringt. Die

Steuer muss daher auch ihre Grundlage im objektiven

Recht haben. Dass eine einzelne Person durch konkreten

Verwaltungsakt oder gar Vertrag mit einer dem objek-

tiven Recht unbekannten Steuer oder unbekannten Verschärfung der
allgemeinen Steuer belastet werde, widerspricht dem Wesen der Steuer
als einer auf der Rechts A ordnung beruhenden voraussetzungslosen und
allgemeinen Abgabe. Es steht denn auch nicht ausser Zweifel, ob und wie
weit der Einzelne überhaupt verbindlich eine. solche Leistung auf sich
nehmen und so darauf verzichten kann, dass er nach Massgabe des geltenden
Steuerrechts besteuert wird. Die Frage bedarf indessen hier keiner
Erörterung (siehe über den Verzicht auf öffentliche Rechte des Einzelnen,
speziell in einer Konzession, das Urteil des Bundesgerichts i. S. Lonza
gegen Wallis vom 10. März 1923, AS 49 I S. 180). Dagegen erscheint die
Gebühr, der Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme der Verwaltung
oder einer öffentlichen Anstalt oder für Einräumung von Rechten, häufig
in der Form einer konzessionsmässigen Sonderabgabe. Doch könnte man
den gedachten Verzicht der Rekurrentin auf den Schuldenabzug unmöglich
dahin auffassen, dass es sich in Wahrheit um eine Gebühr handle. Die
Konzession sieht als Gebühr der Rekurrentin für die Inanspruchnahme der
Kantons-strasse eine pro laufenden Meter berechnete Abgabe vor ; die
Mehrsteuer, welche die Rekurrentin bei Verweigerung des Schuldenabzugs zu
bezahlen hätte, richtete sich nach ihrer Vermögenslage dem Verhältnis von
Aktiven und Passiven und nach den bestehenden Steuersätzen und stünde in
keiner besonderen Beziehung zu der in der Benützungserlaubnis liegenden
Leistung des Kantons; endlich wäre die Mehrsteuer nicht nur zu Gunsten
desDoppelhesteuerung. N ° 44. 355

Kantons, bei dem allein eine Leistung vorliegt, sondern auch zu Gunsten
der Bezirke und Gemeinden aufgelegt.

4. so führt denn die Würdigung der Vorgänge bei der Konzessionserteilung
und eine Betrachtung der Steuerklausel, selbst mit der ihr vom
Regierungsrat beigelegten Bedeutung, durchaus dazu, diese Bestimmung dahin
zu verstehen, dass die Rekurrentin dadurch lediglich die Besteuerung im
Kanton Schwyz nach Massgabe des geltenden Steuerrechts anerkannt und auf
den ihr hienach zustehenden Schuldenabzug nicht verzichtet hat. Dann
verstösst aber der Entscheid des Regierungsrates gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung; denn nach diesem hat die Rekurrentin, wie bereits
bemerkt wurde und wie der Regierungsrat übrigens nicht bestreitet,
Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung ihrer Anlagen im

.Kanton Schwyz ein verhältnismässiger Teil ihrer Ge--

samtschulden darauf verlegt werde. Der Entscheid ist daher aufzuheben
in der Meinung, dass die Veranlagung der Rekurrentin auf der genannten
Grundlage neu stattfinde. F fir die Bestimmung des zu gewährenden
Schuldenabzugs wird es auf das Verhältnis der Aktiven zu den Passiven
im Vermögen der Rekurrentin ankommen, und dabei wird als Aktivum
auch die Steuerkraft in angemessener Weise zu berücksichtigen sein
(vgl. bundesgerichtliches Urteil i. S. Luzern gegen Nidwalden vom 23. Juni
1923, AS 49 I Nr. 20; Pr. 12 Nr. 121).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Schwyz vom 6. Juli 1923 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 I 343
Datum : 26. Januar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 I 343
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 342 Staatsrecht. neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende Verfügung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
45 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BGE Register
38-II-361 • 47-I-222
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • angabe • auflage • bauarbeit • bedingung • bedürfnis • beginn • begründung des entscheids • benutzung • beschwerdegrund • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bezirk • bezogener • bilanz • brief • bundesgericht • bundesrat • charakter • doppelbesteuerung • einwendung • entscheid • familie • form und inhalt • frage • gemeinde • gemeinderat • gemeindeschreiber • gemeingebrauch • hauptsache • interkantonale doppelbesteuerung • irrtum • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kantonsstrasse • kausalabgabe • konkordat • konzern • konzessionserteilung • nidwalden • rechtsbegehren • rechtskraft • rechtskraft • rechtssicherheit • regierungsrat • richterliche behörde • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • schriftstück • solothurn • sprache • staatsrechtliche beschwerde • stein • stelle • steuer • steuerobjekt • steuerregister • treu und glauben • umfang • veranlagungsverfahren • veranlagungsverfügung • verfassung • verfügung • verhalten • vermögen • vorfrage • wahrheit • wallis • wasser • weiler • wiese • zahl • zitat • zweifel • änderung • öffentlichrechtliche körperschaft