224 Staatsrecht.

naux eux mèmes d'ordonner la mise à la retraite de l'un de leurs membres
et, d'autre part, en l'ordonnant en l'espèce le conseil d'Etat ne s'est
immiscé en rien dans l'administration de la justice, il n'a fait qu'user
de la competence générale que lui donne l'art. 85 de la Constitutien
de veiiler à ce que les tribunaux remplissent leurs fonctions avec
exactitude , competence que la loi consaere aussi en le chargeant de
fixer les vacances judiciaires, de statuer sur les demandes de congé des
juges, sur leur droit à la retraite etc., et qui' tout naturellement doit
s'étendre aux mesures à prendre à l'égard de magistrats qui ne sont plus
en état de remplir leurs fonctions.

Le Tribunal fédéral pronome : Le 'recours' est rejeté.

30. Urteil vom 5. Oktober 1923 i. S. Portman gegen Obergericht des
Kantons Luzern. Gesuch um Kassation eines Urteils, gestützt auf die
publizierte Weisung eines kantonalen Gerichtes, wodurch die Appellation
in dem in Frage stehenden Fall ausgeschlossen wird. Rechtsverweigerung,
darin bestehend, dass die materielle Behandlung des Kassationsgesuches
wegen Verfas-

sungswidrigkeit der Weisung abgelehnt wird.

A. § 259 der luz. StPO bestimmt in Beziehung auf Urteile der Amtsgerichte
in Polizeistrafsachen: Das Urteil ist appellabel von seite des Beklagten,
wenn eine höhere Strafe als dreissig Franken oder zehn Tage Gefängnis
oder eine Entschädigung über 150 Franken ausgesprochen werden...
Das Obergericht des Kantons Luzern II. Kammer erliess aber am 19. März
1918 eine Weisung an die luzernischen Anwälte und Amtsgerichte, worin
es gestützt auf § 16 PolStG u. a. erklärte, dass ein zu Geldbusse
verurteilter Ange-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 30. 225

klagter in Polizeistrafsachen nur dann die Appellation ergreifen könne,
wenn die Busse 50 Fr. übersteige. Diese Weisung wurde im Kantonshlatt vom
29. März 1918 bekannt gemacht, vom Bundesgericht aber im Urteil i. S. Bell
vom 23. Sept. 1921 (AS 47.1 S. 230 ff.) als verfassungswidrig bezeichnet.

Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte den Rekurrenten am 7. Februar 1923 in
einer Polizeistrafsache zu 50 Fr. Busse. Der Rekurrent wandte sich darauf
mit einem Kassationsgesuch an das Obergericht; dieses (die II. Kammer)
entschied jedoch am 22. Mai 1923, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten,
indem es ausiührte, dass seine Weisung vom 19. März 1918 formell ausser
Kraft gesetzt sei und der Rekurrent die Kassa-, tion nach den §§ 259
und 271 StPO auf dem Wege der Appellation hätte verlangen sollen.

B.Gegen diesen'Entscheid hat Portmann am 20. Juli 1923 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Das Obergericht
des Kantons Luzern sei zu verhalten, auf das fragliche Kassationsgesueh
einzutreten.

Der Rekurrent macht geltend: Das Obergericht habe nie bekannt gemacht,
dass seine Weisung vom 19. März 1918 dahint'alle; infolgedessen habe
er einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass sein sich auf diese
Weisung stützendes Kassaticnsgesuch materiell behandelt werde, sei es im
Kassationsverfahren oder, was richtiger sei, im Appellationsverfahren. Die
für eine Appellation erforderliche schriftliche Erklärung sei in
der Kassationsschrift enthalten gewesen; dass der Rekurrent ihr
noch eine Begründung beigefügt habe, könne nicht zur Ablehnung der
materiellen Beurteilung der Sache führen. Man habe es daher mit einer
Rechtsverweigerung zu tun.

C. Das Ohergericht, II. Kammer, hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

226 Staatsrechx.

D. Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;

Dem Reknrrenten stand gegenüber dem amtsgerichtiichen Urteil zweifellos
nach § 259 d. kant. StPO das Rechtsmittel der Appellation zu Gebote;
denn die vom Obergericht am 19. März 1918 erlassene Weisung, wodurch der
für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderliche Geldbussenbetrag
erhöht wurde, ist vom Bundesgericht als gesetzwidrig und damit als
unverbindlich erklärt worden. Demgemäss war für die Anfechtung des
amtsgerichtlichen Urteils, die der Rekurrent durch eine Kassationsschriit
vornahm, nach den §§ 259 und 271 StPO der Weg der Appellation zu
Wählen. Trotzdem liegt aber darin, dass das Obergericht es ablehnte,
auf das Gesuch des Rekurrenten einzutreten, eine Rechtsverweigerung.

Die Ä'eisung vom 19. März 1918 ist, da sie die allgemein verbindliche
Feststellung eines Erfordern'isses für die Zulässigkeit der Appellation
bezwecsskte, als Rechtsverordnung aufzufassen (vgl. Z 6 litt. f der
Geschäftsordnung für das Obergericht vom 15. Mai 1913) und wurde denn
auch, da eine solche wie ein Gesetz zu ihrer Wirksamkeit der Öffentlichen
Bekanntmachung bedarf (vgl. LABAND, Deutsches Staats-recht 4. Aufl. II
S. 99; FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts 6. Aufl. S. 72), im
kantonalen Amtsblatt publiziert. Infolgedessen hätte das Obergericht
sogleich, nachdem die Gesetzwidrigkeit der Weisung festgestellt
werden war, diese auch formell aufheben und das wiederum im Amtsblatt
Öffentlich bekannt machen sollen; denn gleichwie der Erlass von
Gesetzen und Rechtsverordnungen, so erfolgt auch ihre Aufhebung auf
diesem Wege. Die Publikation des bundesgerichtlichen Urteils, wodurch
die Weisung als gesetzwidrig erklärt wurde, in der amtlichen Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen konnte die nach luzernischem Recht

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 30. ss 227

für Gesetze und Verordnungen vorgeschriebene Art der öffentlichen
Bekanntmachung nicht ersetzen. Das Obergericht hat allerdings nunmehr im
Kantonsblatt vom 20. Juli 1923 die Aufhebung der Weisung vom 19. März
1918 bekannt gemacht. Bevor dies geschah, Während des Laufes der
Frist für die Appellation gegen das den Rekurrenten verurteilende
Urteil des Amtsgerichtes Hochdorf, bestand aber die Weisung formell
oder scheinbar noch zu Recht, so dass sich der Rekurrent oder sein
Vertreter, der die Frage ihrer Gesetzmässigkeit nicht näher prüfte,
in gutem Glauben darauf verliess und deshalb das amtsgerichtliche
Urteil mit einer Kassatiunsschrift , statt mit einer blossen
Appellationserklärung anfocht. Das darf ihm nun nicht zum Nachteil
gereichen und zwar umsoweniger, als die für eine Appellation nach §
262 StPO innert zehn Tagen heim Obergericht abzugebende Erklärung
ohne Zwang in der vom Rekurrenten innert dieser Frist beim Obergericht
eingereichten Kassationsschrift gefunden werden kann und es übertriebener
Formalismus Wäre, dem in dieser Eingabe gestellten Antrag deshalb die
Rechtswirksamkeit einer Appellationserklärung zu versagen, weil ihm
eine schriftliche Begründung beigegeben wurde (vgl. AS 46 I S. 303). Das
Obergericht ist somit unzweifelhaft verpflichtet, über die Anfechtung des
amtsgerichtlichen Entscheides materiell zu urteilen, und die Missachtung
dieser Pflicht bedeutet eine formelle Rechtsverweigerung. Sein Urteil
ist daher aufzuhehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Reican wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22.
Mai 1923 aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 31 und 32.Voir aussi n° 31 et 32.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 I 224
Date : 05. Oktober 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 I 224
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 224 Staatsrecht. naux eux mèmes d'ordonner la mise à la retraite de l'un de leurs


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