'IO Schuldbetreibungs und Konkani-echt. N° 11.

sie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs in der vom
Schuldner genannten Höhebegnügen (bezw. wenn der Schuldner einen
Rückforderungsanspruch nicht erhebt, ob sie mit der unbeschwerten
Herausgabe der Sache an den Verkäufer einverstanden seien), oder ob sie
ihn höher beziffern, ebenfalls mit. der Androhungdass Stillschweigen als
Verzicht auf ,die Geltendmachung eines höhern als vom Schuldner selbst
geforderten Betrages betrachtet werde. Endlich hat es.. die allfällig
erhobenen Forderungen auf ihre Begründetheit summarisch zu prüfen, wobei
der Schuldner verpflichtet ist, ihm Aus-. kunft über alle hiefür in
Betracht fallenden Verhältnisse zu erteilen, den Betrag festzusetzen,
gegen dessen Hinterlage die Sache dem Rekurrenten. herausgegeben wird,

und ihm für die Deposition s. dieser Summe eine...sskurze'

Frist anzusetzen mit der Androhung, dass nachunhenütztem Ablauf
sein Anspruch auf Herausgabe derSaehe in dieser Betreibung nicht mehr
berücksichtigt würde. Dabei fällt der vom Betreibungsamt bereits verlangte
Betrag von 94, Frg25 Cts. natürlich ausser Betracht da er nach ganz
andern als den im Vorstehendem als massgebend bezeichneten Grundsätzen
festgesetzt werden ist. Beider Verwertung des Rückforderungsanspruchs
Wäre alsdann dem Erwerber eine angemessene Frist zur gerichtlichen
Geltendmachung anzusetzen mit der Androhung, dass nach deren
unbenütztem Ablauf die, Hinterlage zurückgegeben würde. Sollte
dagegen das-Betreibungsamt einen Rüekforderungsanspruehüberhaupt
nicht für begründet erachten, so wäre ,die Herausgabe der Sache nicht
an eine Hinterlegung zu knüpfen, und es brauchte dem Erwerber des
Rückforderungsanspruchs auchnicht eine Frist zur Geltendmachung angesetzt
zu werden.

Demnach erkennt die Schuldbeirsssi und Konkurskrimmer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die
angefochtene Verfügung aufgehoben.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
18. 71

18. Entscheid vom 22. April 1922 i. S. Liquidationskommission der Sparund
Leihkasse Grenchen. Beim Naehlassvertrag mit Vermögensabtretung ist
der Liqui-

dator ohne besondere Bevollmächtigung durch den Nachlassvertrag nicht zur
Anstellung der Verantwortlichkeitskluge gegen die Gesellschaftsorgane
gemäss Art. 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
OR, und auch nicht zur Beitragung an die Kosten des
von den

Aktionären anzustrengenden Verantwortlichkeitsprozesses befugt.

A. Am 25. August 1921 bestätigte die Nachlassbehörde von
Solothurn-Labem den von der sparund Leihkasse Grenchen vorgeschlagenen
Nachlassvertrag, wonach deren sämtliche Aktiven liquidiert werden und
das Liquidationsergebnis vorab zur Befriedigung der Gläubiger Verwendung
finden soll, und am 22. Dezember bezeichnete sie als Sachwalterin zur
Durchführung dieses Liquidationsnachlassvertrages eine aus zwei Vertretern
'Îss der Gläubiger, zwei Vertretern der Aktionäre und dem bisherigen
Saehwalter als Vorsitzenden bestehende Liquif dationskommission. Am'
11. Februar 1922 beschloss die". 'si Generalversammlung der Aktionäre
auf Antrag den Liquidationskommission die sofortige Anhebung der
Verantwortlichkeitsklage gegen Verwaltungsrat und Revisoren auf
Kosten je zur Hälfte der Liquidationsmasse einerseits und eines
Aktionärkonsortiums, welches sich unter der Leitung des Herrn O. Wyss
gebildet hat , anderseits, mit der Massgabe, dass das Prozessergebnis in
erster Linie zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nebst Zins
und Gesamtprozesskosten , der Ueberschuss zur gleichmässigen Deckung
der Forderungen der Aktionäre dienen soll.

B. Gegen den dem Antrag der Liquidationskommission zu Grunde liegenden
Beschluss derselben führte der Gläubiger Ad. Brennwald am 20. Februar
Beschwerde mit dem Begehren, es möchte die Sachwalterkommis-

. 72 Schuldhetreibungsund Konkumrech N° 18.

sion veranlasst werden, auf ihren Beschluss zurückzukommen, und zur
Prozessführung gegen die verantwortlichen Organe der Gesellschaft keine
Mittel zur Verfügung stellen. Eventuell hat sie den Aktionären gegenüber
das Recht vorzubehalten, von der Prozessführung und Beitragsleistung an
die Prozesskosten zurückzutreten, sobald feststeht, dass die Gläubiger
ohne Prozess voll und ganz gedeckt werden. Zur Begründung machte er
geltend, die Prozessanhebung gegen die verantwortlichen Organe liege
nicht im Interesse der Gläubiger, sondern ausschliesslich in demjenigen
der Aktionäre, indem nach Ansicht sowohl der Liquidationskommission
als der bei der Liquidation hehülflichen' Solothurner Kantonalbank die
vorhandenen Aktiven zur vollen Deckung der Gläubiger genügen. Dadurch,
dass sich die Liquidationskommission den Aktionären gegenüber verpflichtet
habe, den Prozess durchzuführen und die Kosten zur Hälfte aus der Masse
zu bezahlen, zumal ohne sich vorzubehalten, vom Prozess zurückzutreten,
sobald der Stand der Liquidation mit aller Sicherheit erzeigte,
dass jener zur Deckung der Gläubiger nicht notwendig sei, werden die
Gläubigerrechteverletzt.

C. Dureh Entscheid vom 22. März hat die Aufsichtsbehörde des
Kantons Solothurn in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der
Liquidationskommission betr. Beteiligung an den Prosesskosten, welche
durch den von den Aktionären beschlossenen Verantwortlichkeitsprozess
gegen die Verwaltungsund Kontrollorgane der Sparund Leihkasse Grenchen
in Liq. entstehen werden, weil unangemessen, aufgehoben. Sie ging dabei
davon aus, es sei mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass
die Gläubiger durch die Liquidation der ihnen abgetretenen Aktiven voll
befriedigt werden und

daher kein Interesse daran haben, sich zur Uebernahme _

der Hälfte der bedeutenden Kosten des nicht von ihnen, sondern von den
Aktionären beschlossenen Prozesses zu verpflichten, von dem nicht mit
Sicherheit angenommenschuld-Meinungsund Konkursrecht. N° 18. ' 73

werden könne, dass er gewonnen werde und sie daraus Nutzen ziehen. .

D. 'Gegeu diesen ihr am 1. April zugestellten Entscheid hat die
Liquidationskommission am 10. April den Rekurs an das Bundesgericht
eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der
Beschwerde.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung : si Wie sieh
aus den näheren Bestimmungen des auf den Antrag der Liquidationskommission
von der General-

si versammlung der Aktionäre gefassten Beschlusses, sowie

aus der Beschwerdevernehmlassung und dem Rekurs der Liquidationskommission
ergibt, soll v o n d e n A kti o n ä r e n gegen die Verwaltungsund
Kontrollorgane die Verantwortlichkeitsklage erhoben werden, welche
gemässArt. 673 OR der Aktiengesells c h af t als solcher zusteht. Der
mit dieser Klage geltend zu machende Schadenersatzanspruch stellt also;
freilich ein Gesellschaftsaktivum dar, das aber natur _ _ gemäss in
der Bilanz der Gesellschaft nicht enthalten ist, weshalb denn auch
die Liquidationskommission selbst es in Zweifel zieht, ob er auf die
Liquidationsmasse über.-f gegangen sei. Lässt sich nun zwar nicht leugnen,
dass die der Liquidationskommission' durch den Nachlassvertrag.

eingeräumte Stellung ohne weiteres die Befugnis zur

Prozessführung mitumfasst, so muss doch davon ausge-g Ü gangen werden,
dass ihr das Recht zur Führung von Aktivprozessen nur insoweit zusteht,
als diese zur Realisierung der in der Bilanz der Gesellschaft aufgeführten
Aktiven unerlässlich ist, also ni c h t auch mit-T Bezug auf die
Anstellung der Verantwortliehkeitsklage gegen die Verwaltungs-und
KOntrollorgane, die denn ja eigentlich auch gar nicht mehr zur
Liquidationstätigkeit gerechnet werden kann (vgl. Art. 666 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
OR
in Verbindung mit Art. 582
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
OR). Die Bevollmächtigung zur Führung eines
solchen Prozesses hätte somit der

74 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 18.

Liquidationskommission durch den Nachlassvertrag'besonders
erteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, so kann die
Liquidationskommissionauch nicht als befugt angesehen werden, den
Aktionären zu diesem Zwecke Mittel aus der Liquidationsmasse zur
Verfügung zu stellen, mögen jene auch bis zur vollen Befriedigung
der Gläubiger zu deren Gunsten auf ein allfälliges Prozessergebnis
verzichten. Hieran vermag auch die Ausführung der Nachlassbehörde im
Bestätigungsbeschluss, dass durch die Bestätigung des Nachlassvertrages
die Verantwortlichkeitsfrage der bezüglichen Organe in keiner Weise
präjudizieit wird , nichts zu ändern, da sie keine Prozessvollmacht
darstellt. Uebrigens ergibt sich aus dem Zusammenhange ( weder durch die
"Z u s t i m m u n g zum Nachlassvertrag,'noch durch die Bestätigung
desselben soll diese Frage berührt sein), dass sie sich gar nicht auf
den Verantwortlichkeitsanspruch der Gesellschaft als solcher, sondern
den freilich an schwierigere Voraussetzungen geknüpften Anspruch der
einzelnen Gläubiger gemäss Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR bezieht, der aber, weildie
Konkurseröffnung abgewendet wurde, nach Art. 675 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
1    Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2    Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455
3    Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456
OR ohnehin
nur denjenigen Gläubigern zusteht, welche ihre Rechte aus von der
Kasse ausgegebenen Inhaberpapieren herleiten können. Der angefochtene
Beschluss der Liquidationskommission erweist sich daher nicht nur als
unangemessen, sondern, indem er über den Rahmen der ihr zustehenden
Befugnisse hinausgeht, als gesetzwidrig.

Demnach erkennt die Schuldbetr.and Konkarskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19. 75

19. Entscheid vom 1. Mai 1922 i. S. Halbheer.

SchKG Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
, 40, 176 : Zulääsigkeit der Konkursbetreibung nach
dem Konkurswiderrnf. Der Handelsregisterführer hat die Löschung der
Firma des Gemeinschuldners von Amtes wegen wieder rückgängig zu machen
(Erw. 1). Folgen der ' Unterlassung (Erw. 2).

A. Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halbheer löschte der
Handelsregisterführer von Zürich am 15. März 1921 dessen Firma. Als der
Konkurs am 17. Ok-

tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregister

führer dem Halbheer den Entwurf einer Anmeldung in das Handelsregister
zur Unterzeichnung vor, wonach jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes
aufgehoben werde und die Firma in früherer Weise weiter bestehe. Halbheer
unterzeichnete jedoch diese Anmeldung nicht, sondern schrieb darunter:
Weil Geschäft liquidiere, somit aufgebe, so lassen Sie mich gelöscht
im Handelsregister, und behalte das Datum vom 15. März 1920 bei.
Infolgedessen liess es der Handelsregisterführer bei der erfolgten
Löschung bewenden.

B. Als in der Folge Johann Hauser und Gut & Ci? Wechselbetreibungen und
Frau Sophie Sidler und Gebrüder Niedermann gewöhnliche Betreibungen
gegen Halbheer anheben und diese fortsetzten, stellte ihm das
Betreibungsamt Zürich 2 Zahlungsbefehle für die Wechselbetreibung
bezw. Konkursandrohungen zu. Hiegegen beschwerte sich Halbheer mit
dem Antrag, diese Betreibungen zu sistieren und auf den Pfändungsweg
zu verweisen , das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibnngen auf
den Weg der Pfändung zu verweisen bezw. auf diesem Wege fortzusetzen
. Dabei legte er ein Attest des Handelsregisterführers vor, wonach er
seit 18. September 1921 nicht mehr der Konkursbetreibung unterworfen sei.

C. Durch Entscheid vom 24. März hat das Ober-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 71
Datum : 22. April 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 71
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 'IO Schuldbetreibungs und Konkani-echt. N° 11. sie sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruchs


Gesetzesregister
OR: 582 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
666  673 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
674 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
675
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
1    Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2    Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455
3    Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456
SchKG: 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene frist • begründung des entscheids • betreibung auf konkurs • betreibungsamt • bilanz • bundesgericht • deckung • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • frage • frist • gesuch an eine behörde • inhaberpapier • kantonalbank • konkursandrohung • mass • präsident • realisierung • revisionsstelle • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • solothurn • stelle • unternehmung • verantwortlichkeitsklage • verwaltungsrat • von amtes wegen • wechselbetreibung • weiler • zahlungsbefehl • zins • zweifel