60 Sanierung von Eisenhahnunternehmungen. N° 15.

für die Kriegsjahre zu verzinsen, und ihr auch für die nächsten Jahre
nicht Betriebseinnahmen in einem Umfange in sicherer Aussicht stehen,
welcher die volle Verzinsung der Anleihen zuliesse. Freilich ist im
Jahre 1921

bereits wieder ein Betriebsüberschuss erzielt si werden,

welcher mindestens eine teilweise Verzinsung ermöglichen würde; allein
er muss zunächst für die Bezahlung namhafter privilegierter Schulden
oder solchen aus dem laufenden Betrieb, für Reserveeinlagen und schon
längst zurückgestellte notwendige Bauarbeiten verwendet werden.
Andererseits sind diese Opfer der Obligationäre in Verbindung mit
denjenigen der Aktionäre und der Gläubiger auch zur Sanierung
der Gesellschaft, mindestens auf einige Jahre hinaus, geeignet,
indem sie nicht nur den Passiwaldo zu tilgen und den Fehlbetrag
des Erneuerungs'fonds auszugleichen vermögen, sondern ausserdem die
Gesellschaft für die nächsten Jahre von jeglicher festen Zinsenlast
für die mit der Eisenbahnunterhehmung als solcher im Zusammenhang
stehenden Schulden befreien, während die Verzinsung des weiteren von ihr
ausgegebenen, das Elektrizitätswerk Burglauenen belastenden Anleihens
von 1,250,OOO Fr. durch den Ertrag jenes Werkes gesichert ist. Darin,
dass sämtliche Anleihen mit Bezug auf die krick-ständigen Zinse gleich
behandelt werden, kann nicht etwa ein Verstoss gegen den Vorrang der
Anleihen I. Hypothek gefunden werden. Indem nämlich der Zinsiuss nur für
wenige Jahre Variabel gestaltet wird, während nachher wieder ein fester,
gegenüber dem bisherigen sogar erhöhter Zinsfuss in Kraft treten soll,
wird davon ausgegangen, die Unternehmung werde alsdann dem regulären
Zinsendienst für sämtliche Anleihen wieder gewachsen sein, sodass der
jetzt verlangte Zinsnachlass weniger darauf zurückzuführen wäre, dass
das Betriebsvermögen der Unternehmung ihre Schulden nicht mehr zu decken
vermöchte, als vielmehr

bloss auf die gegenwärtige Illiquidität. Dieser Auf

fassung entgegenzutreten hat das Bundesgericht irnSanierung von
Hoteluntemehmungen. N° 16. 61

vorliegenden Verfahren umsoweniger Anlass, als es ihm eine Schätzung des
Vermögens der Unternehmung einzuholen nicht erlaubt, kein Obligationär
I. Hypothek gegen diese teilweise Gleichstellung Widerspruch erhebt und
den Rangverhältnissen mindestens für die Periode des variabeln Zinsfusses
durch dessen Rangahstufung Rechnung getragen worden ist.

4 und 5 ............... ......

Demnach beschliesst das Bundesgericht :

Die von den Gläubigergemeinschaften

a) des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke Scheidegg-Eismeer von
2,500,000 Fr. à 5% vom Jahre 1900,

b) des Anleihens II. Hypothek auf der genannten Strecke von 1,500,000
Fr. à 5 % vom Jahre 1906,

c) des Anleihens I. Hypothek auf der Strecke EismeerJungfraujoch von
3,000,000 Fr. à 5% vom Jahre 1909, in der Gläubigerversammlung vom
26. November 1921 gefassten Beschlüsse werden genehmigt.

il. Sanierung von Hoteluniernehmungen. Assainissemanl. des
entreprises hddelières.16. Auszug aus dem Entscheid vom 23. März 1922
i. S. Binderknecht und Honegger gegen Gurtner.

HPÎNV Art. 41: Stellung des Bundesgericlits als Rekursinstanz bei Prüfung
der Fragen der Sanierbarkeit und der Wahrung der Gläubigerinteressen
(Erw. 1). Sanierbarkeit bejaht (Erw. 2). Angebot des früheren Eigentümers,
das Hotel zurückerwerben zu wollen (Erw. 3). Notwendigkeit der Abstimmung
in der Gläubigerversammlung (Erw. 3 am Ende).

1. Die Bestätigung des Nachlassvertrages mit Pfandnachlass setzt gemäss
Art. 41 HPfNV besonders

62 Sanierung von Hoteiunternehmungen. No 16.

voraus, dass durch die Bestimmungen des Nachlass-

vertrages die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz --

des Schuldners wahrscheinlich gemacht ist und die Interessen der Gläubiger
besser gewahrt werden als durch eine sofortige Zwangsliquidation. Treffen
diese Voraussetzungen nicht zu, wie die Rekurrenten vorliegend geltend
machen, so ist der den Nachlassvertrag mit Piandnachlass bestätigende
Entscheid der Nachlassbehörde gesetzwidrig. Die Frage nach dem Vorliegen
dieser Voraussetzungen kann daher gemäss Art. 43 HPfNV und Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.

SchKG zum Gegenstand des Rekurses an das Bundesgericht gemacht werden.
Bei der Entscheidung dieser Frage hat das Bundesgericht alsdann zwar die
Feststellungen der Nachlassbehörde über tatsächliche Verhältnisse, soweit
sie nicht aktenwidrig sind, als richtig anzunehmen, die Schlüssigkeit
derselben und der übrigen den Akten zu entnehmenden Tatsachen in Hinsicht
auf die Sanierbarkeit und die Wahrung der Interessen der Gläubiger
dagegen frei zu prüfen (Art. 57 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG). ·

2. Den Rekurrenten ist zuzugeben, dass durch den Nachlassvertrag die
wirtschaftliche Existenz des Rekursgegners trotz den Erleichterungen des
Pfandnachlasses nur dann erhalten werden kann, wenn er in den nächsten
Jahren erheblich bessere Ergebnisse zu erzielen vermag als in den
letztvergangenen. Dass dies ausgeschlossen sei, behaupten die Rekurrenten
an und für sich nicht ; sie gehen im Gegenteil selbst davon aus, dass die
Hotelunternehmung lebensfähig wäre, und bestreiten die Sanierharkeit nur
wegen der mangelnden Eignung des Rekursbeklagten, ein Hotel von der hier
in Frage stehenden Eigenart richtig zu führen. Nun hat die Vorinstanz
die in dieser Beziehung gemachten si Aussetzungen einlässlich gewürdigt,
aber nicht in dem Masse" für begründet befunden, dass dem Rekursgegner
'die Fähigkeit zur Führung seines Hotels abzu-sprechen wäre. Wird hievon
ausgegangen, so ist der Sanierung von Hotelunternehmnngen. N° 16. 63

Schluss nicht zu beanstanden, dass es dem Rekursgegner wie einem
andern Eigentümer gelingen werde, diejenigen Betriebsergebnisse zu
erzielen, welche die Schätzungskommission ihrer Wertung zu Grunde
gelegt hat. Ob ein solcher Betriebsüberschuss erzielt werden kann, der
zur Zahlung der nicht nachgelassenen Zinsen und zur Amortisation der
gedeckten Zinsrückstände ausreichen wird, lässt sich freilich nicht mit
Sicherheit voraussagen, da zuverlässige Anhaltspunkte dafür fehlen, ob
sich die Lage des Hotelgewerhes in den nächsten Jahren verbessern wird,
sei es infolge günstiger Entwicklung der Wechselkurse, sei es infolge
Rückganges der Teuerung, und speziell inwieweit dje bessere Vertrautheit
des Rekursgegners mit der Eigenart seines Geschäftes dessen Erträgnis
heben wird. Allein gerade wegen der Unbestimmtheit dieser Faktoren dürfen
der Beurteilung der Frage der Sanierbarkeit nicht einfach die bisherigen
Verhältnisse zu Grunde gelegt Werden, m. a. W.: darf dem Rekursgegner
nicht von vorneherein die Möglichkeit abgeschnitten werden, aus einer
allfällig günstigen Entwicklung der Verhältnisse, welche seine Existenz
mit Sicherheit zu erhalten vermochte, Nutzen zu ziehen.

3. Dem Angebot des Rekurrenten Honegger, das Hotel um den Betrag
der darauf lastenden Hypotheken zu übernehmen, kann keinerlei
Bedeutung beigemessen werden. Wie ihm schon von allem Anfang
an entgegengehalten wurde, ist es nicht verbindlich, und er hat es
trotzdem an einem ernstlichen Vorschlags darüber fehlen lassen, wie es
mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattet werden könnte. Der Vorschlag, den
Nachlassvertrag nur für den Fall zu bestätigen, dass er seine Zusage nicht
innert gemessener Frist erfülle, war hiefür durchaus ungeeignet. Denn dem
Rekursgegner kann nicht zugemutetwerden, sein Hotel ireihändig zu einem
Preise zu veräussern, welcher ihn seine aus fremden Mitteln geleistete
Anzahlung von 45,000 Fr. verlieren

64 Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16.

lässt. Hievon abgesehen vermöchte der Erwerb. durch Honegger nicht
genügende Sicherheit für eine bessere

Wahrung der Interessen der Hypothekargläubiger zu

bieten, da keine Gewähr dafür besteht, dass er dem Zinsendienst besser
gewachsen sein werde als der Rekursgegner, nachdem durch den Tod seiner
Ehefrau und die Verheiratung seiner Töchter wesentliche Grundlagen seiner
früheren erfolgreichen Betriebsführung weggefallen sind, und da es ihm
zugestandenermassen auch an jeglichem Betriebskapital fehlen würde. Bei
dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob seinem eigenen Interesse
und demjenigen seiner Schwiegermutter an einem solchen Rückerwerb, das
vor allem darin besteht, dass sie ihren Unterhalt aus dem Hotelbetrieb
ziehen könnten, der Vorrang vor dem Interesse der Kurrentglänbiger
zuzubillig'en'wäre, die im Falle des Konkurses auch ohne Anteilnahme
der Hypothekenausfaliforderungen ZWeifellos eine geringere Dividende
erhalten würden als durch den Nachlassvertrag. Deshalb kommt auch
nichts darauf an, dass der Sachwalter durch Unterlassung der Abstimmung
in der Gläubigerversammlung die richtige Würdigung der Interessen
der Kurrentgläubiger verunmöglicht hat, wofür die Kennt-nis ihrer
Stellungnahme zum Nachlassvertrag unerlässlich ist. Ist die Bestätigungdes
Nachlassvertrages mit Pfandnachlass gemäss Art. 41 HPfNV auch nicht an
die Annahme durch die' Kurrentgläubiger geknüpft, so darf die Abstimmung
in der Gläubigerversammlung, die, wie bemerkt, dennoch von Bedeutung
sein kann, doch nicht unter-bleiben.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernA. Sehnldhetreihungsund
Konkursresht. kam-saftiet kanns-. '

M

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.

17. Entscheid vom 30. März 1922 i. S. Eckenstein.

Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB ; Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
und 227 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR ; Kreisschreiben Nr. 9 vom
31. März 1911:

Die Pfändung von dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorhehalt
verkauften Gegenständen beraubt den Verkäufer nicht des Rechts, das
vorbehaltene Eigentum geltend zu machen, wenn der Käufer mit einer
Teilzahlung in Verzug gerät. Art und Weise der Ausübung dieses Rechts.

A. Am 25. Oktober 1921 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt
bei A. Staub ein von diesem bei L. Eckenstein auf Abzahlung unter
Eigentumsvorbehalt gekauftes Klavier und schätzte es auf 800 Fr. Keiner
der pfändenden Gläubiger bestritt den Eigentumsvorbehalt oder den von
Eckenstein mit 705 Fr. 75 Cts., Wert am 31. Dezember 1921, angegebenen
Betrag des noch ausstehenden Kaufpreises. Da die Verwertung nicht
erfolgte, teilte Eckenstein dem Betreibungsamt am 9. Februar mit,
er werde das Klavier abholen. Das Betreibungsamt antwortete darauf,
es könne dem Gesuch um Freigabe desselben nur gegen Einbezahlung der
Differenz zwischen Schätzungswert und Kaufpreisrestanz von 94 Fr. 25 Cts.

AS 48 III 1921 s
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 III 61
Date : 23. März 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 III 61
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 60 Sanierung von Eisenhahnunternehmungen. N° 15. für die Kriegsjahre zu verzinsen,


Legislation register
OG: 57  81
OR: 226  227
SchKG: 19
ZGB: 716
Keyword index
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question • federal court • correctness • prosecution office • rate of interest • retention of title • debtor • company • calculation • objection • acceptance of proposal • seller • prosecutional dividend • evaluation • authorization • measure • time limit • dust • property • purchase price
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