nach Art. 109 SchKG an den Gläubiger gerechtfertigt hätte, weil die
Rekurrentin, welcher der Besitz durch die Hinterlegung eingeräumt werden
war, nicht liquid darzutun in der Lage ist, auf welche Weise dieser
Besitz in P fan d besitz verwandelt worden wäre, braucht als nicht
streitig nicht untersucht zu werden.) Dabei muss alsdann zur Vermeidung
eines zweiten Prozesses den Parteien die Möglichkeit geboten werden,
die Frage, welche nach allfälliger Gutheissung der Widerspruchsklage des
Dritten und Zustellung des Zahlungsbefehls auf dessen Rechtsverschlag bin
der Gläubiger seinerseits zum Gegenstand eines Prozesses machen müsste,
nämlich ob er dieses fremde Eigentum als Pfand für seine Forderung in
Anspruch nehmen dürfe, also nach Bestand und Fälligkeit der Forderung
und Bestand des Piandrechts, schon in
diesem Prozesse der gerichtlichen Entscheidung zu unterfsiss
breiten, sei es durch negative Feststellungsklage des . Dritten oder
Widerklage des Gläubigers, sodass das Urteil als Rechtsöffnungstitel zu
dienen vermag.
Nun behauptet die Rekurrentin, dass die fraglichen Wertpapiere, obwohl
sie auf gemeinsamen Namen des Schuldners und der Rekursgegnerin bei ihr
depcniert worden sind, dem Schuldner, nicht der Rekursgegnerin, sei es
auch nur zu Miteigentum mit jenem zusammen, gehören. Erweist sich diese
Behauptung als richtig, so kann von der Zustellung einer Ausfertigung
des Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin keine Rede sein. Insbesondere
vermag sie einen solchen Anspruch nicht aus ihrer Rechtsstellung als
Hinterlegerin herzuleiten, da natürlich das Eigentumsrecht nicht ohne
weiteres damit verknüpft ist. Das Betreibungsamt hat daher mit Recht
zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt und von der Zustellung
eines Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin vorläufig abgesehen. Hierauf
kann diese nur dann Anspruch erheben, wenn sie mit ihrer Widerspruchsklage
durchdringt.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11. 41
Demnach erkennt die schmähen-.und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 23. Januar 1922 aufgehoben und die Beschwerde
abgewiesen.
11. Entscheid vom 20.März 1922 i. S. Bernstein und Kona.
SchKG Art. 17, 253 Abs. 2: Unzulässigleit der Beschwerde gegen nicht
gesetzwidrige oder im Widerspruch zu Beschlüssen der Gläubigerversammlung
stehende Verfügungen
der Konkursverwaltung (Erw. 1).
SchKG Art. 237 Ziff. 1, 253 Abs. 2, 255: Unterzieht sich die
Konkursverwaltung dem Einspruch des Glàubigerausschusses nicht, so
entscheidet die Gläubigerversammlung [nicht die Aufsichtsbehörde]
(Erw. 2 u. 3).
SchKG Art. 229 Abs. 1: Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur
Entscheidung über die Präsenzpilicht des Gemeinschuldners.
A. Im Konkursverfahren über Niklaus Burkhardt ersuchte dessen Vormund
das Konkursamt von BaselStadt als Konkursverwaltung um Aufhebung der
seinerzeit verfügten Passperre. Am 17. Januar teilte das Konkursamt
den Mitgliedern des Gläubigerausschusses brieflich mit, es werde die
Aufhebung der Passperre verfügen, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der
Aufsichtsbehörde gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen. Darauf
führte der Gläubigerausschuss am 25. Januar Beschwerde mit dem Antrage,
jene ,Verfügung als null und nichtig zu erklären, eventuell das Konkursamt
anzuweisen, die Passperre bis auf weiteres aufrecht zu erhalten. Dabei
bestritt er dem Konkursamt in erster Linie Legitimation und Kompetenz
zu einer Fristansetzung im vorliegenden Falle und bezeichnete
42 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 11.
als zur Entscheidung herufene Instanz die Gläubigerversammlung; im
weiteren machte er geltend, es sei nicht dargetan, dass die Anwesenheit
des Falliten nicht mehr notwendig sei.
B. Durch Entscheid vom 16. Februar hat die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungsu. Konkursarnt von Basel-Stadt beide Begehren abgewiesen,
mit der Begründung, der dem Gläubigerausschuss durch Art. 237
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse. |
|
1 | Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse. |
2 | Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle. |
3 | Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435 |
1 | Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel; |
2 | Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen; |
3 | Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen; |
4 | Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat; |
5 | Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens. |
SchKG eingeräumte Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger
zuwiderlaufende Massregel sei, wenn die Konkursverwaltung ihn nicht
annehme, durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen,
sodass das vom Konkursamt eingeschlagene Verfahren zutreffend erscheine;
die Präsenzpflicht des Gemeinschuldners höre ohne weiteres auf, wenn
die Konkursverwaltung wie hier erkläre, ihn nicht mehr nötig zu haben,
und keine Anhaltspunkte dafür angeführt werden können, dass dies nicht
zutreffe. '
C. Diesen ihm am 18. Februar zngestellten Entscheid hat der
Gläubigerausschuss am 27. Februar an das Bundesgericht weitergezogen.'
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht ' in Erwägung :
1.-Für die Verwaltung des Konkursmassevermögens gilt das Recht
der Selbstverwaltung durch die Gläubigerschaft (Art. 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
|
1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
SchKG). Demgemäss können die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung
nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht aber wegen blosser Unangemessenheit
oder Unzweckmässigkeit durch Beschwerde angefochten werden (vgl. AS 47
S. 37 "Erw. 1 u. dortige Zitate, besonders AS 32 I S. 200 ff. Erw. 2
u. 35 I S. 630 = Sep.-Ausg. 9 S. 28 ff. Erw. 2 11. 12 S. 196). Gleich
verhält es sich mit den Verfügungen der von der Gläubigerversammlung
gewählten Konkursverwaltung, gleichgültig ob das Konkursamt als solche
eingesetzt werde (mit der Massgabe freilich, dass sie auch wegen
Verstos--Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11. 43
ses gegen Gläubigerbeschlüsse durch Beschwerde angefochten werden
können). Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass gemäss Art. 237
Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse. |
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1 | Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse. |
2 | Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle. |
3 | Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435 |
1 | Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel; |
2 | Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen; |
3 | Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen; |
4 | Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat; |
5 | Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens. |
zuwiderlaufende Massregel (scil. der Konkursverwaltung) Einspruch zu
erheben, dem Gläubigerausschuss übertragen werden kann, was zwecklos wäre,
wenn ohnehin jedem einzelnen Gläubiger das Recht zur Beschwerdeführung
gegen alle derartigen Verfügungen zustande.
2. Kann sonach jeder Konkursgläubiger, also auch jedes Mitglied des
Gläubigeraussehusses '(allfällig im Namen des von ihm vertretenen
Gläubigers) einzeln zwar gesetzwidrige oder gegen Gläubigerbeschliisse
verstossende, nicht aber sonstige ihm unangemessen oder unzweckmässig
erscheinende Verfügungen der Konkursverwaltung anfechten, so liegt die
Bedeutung des Rechts des Gläubigeraussehusses zum Einspruch gegen jede
den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel wesentlich darin,
dass der Einspruch bei blosser Unangemessenheit oder Unzweckmässigkeit
der in Betracht kommenden Verfügung erhoben werden kann, wie es sich
denn auch vorliegend um einen solchen Fall handelt. Dem Einspruch kann
jedoch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass er die Verfügung
der Konkursverwaltung aufheht; dem Gläubigerausschuss ist für diese
Fälle keine selbständige Entscheidungsbefugnis zugewiesen worden. Es
muss deshalb eine Instanz zur Entscheidung über die Einsprüche des
Gläubigerausschusses berufen sein, welchen sich die Konkursverwaltung
nicht unterziehen will.
3. Nun stünde es aber mit dem Prinzip der selbstverwaltung des
Konkursmassevermögens durch die Gläubigerschaft durchaus im Widerspruch,
wenn, wie die Vorinstanz annimmt, die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung
üher die Einsprüche des Gläubigerausschusses berufen Wären. Sind nach
dem Gesagten die mannigfachen bei der Vermögensverwaltung im Konkurs
sich erge-
44 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11.
henden Angemessenheitsund Zweckmässigkeitsfragen der Entscheidungsgewalt
der Aufsichtsbehörden grundsätzlich entrückt, so können sie ihr auch
nicht durch den Einspruch des Gläubigerausschusses unterworfen
werden. Zu Unrecht hat also die Konkursverwaltung ss
den Gläubigerausschuss mit seinem Einspruch auf den _ Beschwerdeweg
verwiesen.
Zuständig zum Entscheid darüber kann vielmehr nur die Gläubigerversammlung
sein. Art. 255
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 255 - Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält. |
Einberufung zu verlangen, offenbar gerade zur Erledigung von Anständen
der vorliegenden Art. Will er seinem Einspruch die aufschiebende Wirkung
wahren, so wird er von dieser Befugnis ohne Verzug Gebrauch machen müssen.
zl. Die von der Konkursverwaltung und ihr folgend von der Vorinstanz gegen
diese Lösung erhobene Einwendung, dass der Gläubigerversammlung wohl die
Entscheidung über die Art und Weise der Wahrung der Gläubigerinteressen
zustehen, nicht aber in einem'Interessenkonflikt zwischen Gläubigern
u. Gemeinschuldner, wie er hier vorliege, trifft nicht zu. Der Wortlaut
des _ Art. 253 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
|
1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
unbeschränkt alles weit e r e für die Durchführung des Konkurses
anordnet, spricht gegen eine solche Unterscheidung, und die Praxis hat
bisher auch kein Bedürfnis danach gezeigt. Das Bundesgericht hat denn
auch für die Entscheidung der für den Schuldner doch ebenso wichtigen
Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörden ausdrücklich verneint (AS 35 I S. 800 ff. Erw. 2 f. =
Sep. Ausg. 12 S. 258 ff. Erw. 2 f.). Insbesondere lässt sich für die
vorwürfige Streitfrage
nichts daraus herleiten, dass über die Unpfändbarkeit die _
Aufsichtsbehörden und nicht die Gläubigerversammlung entscheidet. Dort
handelt es sich um einen dem Gemeinschuldner vom Gesetz ausdrücklich
zugestandenen An-Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11. 45
spruch, während Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB414) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.415 |
|
1 | Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB414) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.415 |
2 | Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren. |
3 | Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.416 |
gewissen Voraussetzungen der Pflicht enthoben zu werden, zur Verfügung der
Konkursverwaltung zu stehen; ferner ist es ja auch gar nicht die von der
Gläubigerversammlung gewählte Konkursverwaltung, sondern das Kohkursamt,
welches den Entscheid über die Unpfändbarkeit trifft, und zwar auch
dann, wenn er ausnahmsweise bis nach der ersten Gläubigerversammlung
hinausgeschoben werden muss. Begründeter mögen Vielleicht die Bedenken
praktischer Natur erscheinen. Allein sie sind nicht so schwer-
. Wiegand, um einen Einbruch in das System der Selbst-
verwaltung des Konkursmassevermögens durch die Gläubigerschaft zu
rechtfertigen. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, zumal wo
ein kantonaler Instanzenzug besteht, auch ohne dass versucht wird, in
den ausschliesslich zur Diskussion stehenden Angemessenheitsfragen das
Bundesgericht anzugehen, nimmt eher längere Zeit in Anspruch als die
Einberufung einer Gläubigerversammlung, und der dafür erforderliche
Arbeitsaufwand dürfte an die Kosten der Gläubigerversamm-q lung
heranreichen, an deren Stelle übrigens auch eian Gläubigerbeschluss auf
schriftlichem Wege durch Zir ._' kular herbeigeführt werden kann.
5. Erweist sich somit die Geltendmachung des Einspruchs des
Gläubigerausschusses durch Beschwerde als unzulässig, so folgt daraus
einerseits, dass die Vorinstanz in die materielle Behandlung der
Beschwerde nicht hätte eintreten, sondern sie von der Hand weisen sollen,
anderseits aber auch, dass die Verweisung des Gläubigerausschusses
auf den Beschwerdeweg seitens der Konkursverwaltung unbeaehtlich
ist, es dem Gläubigerausschuss vielmehr freisteht, den Entscheid der
Gläubiger-versammlung anzurufen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.