228 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 67.

67. Entscheid vom 29. Dezember 1922 i. S. Konkursverwaltung der
Motorwagenfabrik Arbenz.

Art. 244 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
. SchKG: Behandlung öffentlichrechtlicher Forderungen im
Kollokationsverfahren.

A. Im Konkurs über die Motorwagenfabrik Arhenz A. G. meldete die
Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich eine Kriegssteuerforderung
des Bundes für die Steuerperiode 1921/4' im Betrage von 3600 Fr. an,
berechnet nach dem einbezahlten steuerbaren Aktienkapital und den Reserven
von zusammen 3,600,000 Fr.

Die Konkursverwaltung liess die Forderung im Kollo'

kationsplan nicht zu, mit der Begründung, Aktienkapital und Reserven
seien als schon am 1. Januar 1921 vollständig verloren gewesen zu
betrachten, und machte der Kriegssteuerverwaltung hievon Anzeige mit
dem Bemerken, dass die Forderung dahinfalle und der Kollokationsplan
als anerkannt betrachtet werde, sofern sie nicht bis zum 7. August 1922
beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des 'Bezirksgerichts
Zürich Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes anhebe. Gegen
diese Verfügung führte die Kriegssteuerverwaltung Beschwerde mit dem
Antragsie sei aufzuheben und die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die
Kriegssteuer-forderung im Kollokationsplan lediglich vorzumerken und
seinerzeit je nach dem Ergebnis der Einschätzung durch die zuständigen
Behörden zu kollozieren oder Zu streichen.

B. Durch Entscheid vom 17. November hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
Zürich die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Konkursverwaltung
angewiesen, die Steuerforderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan
zunächst nur pro memoria vorzumerken und nach irechtskräftiger Erledigung
des EinsSchuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 67. , 229

schätzungsverfahrens gemäss dem Entscheid der Steuerbehörden definitiv
zu kollozieren oder zu streichen. C. Gegen diesen am 27. November
zugestellten

Entscheid hat die Konkursverwaltung am 5. Dezember

den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Beschwerde
der Kriegssteuerverwaltung sei abzuweisen-

Die Schuldbeü'eibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung : '

Gemäss Art. 244 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
. SchKG steht es der Konkursverwaltung zu,
im Kollokationsplan über die Anerkennung oder Abweisung der
Konkursforderungen zu entscheiden, und beschreiten ihre Entscheidungen
Rechtskraft, wenn sie nicht innert 10 Tagen seit dessen Auflage
durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden. Und zwar sieht
das SchKG dieses Verfahren allgemein vor, ohne eine Ausnahme für die
aus öffentlichem Recht hergeleiteten Forderungen des Staates oder der
Gemeinden zu machen. Auch in anderen Beziehungen unterwirft es den
Fiskus den gleichen Vorschriften wie die übrigen Gläubiger; so hat
er sich z. B. wegen der Beseitigung des Rechtsverschlages gegen die
Betreibung für aus dem öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen
an den Rechtsöffnungsrichter zu wenden, und im Konkurs werden solche
Forderungen nur berücksichtigt, wenn er sie angemeldet hat (AS 42
III S. 330 f.). Indessen darf daraus doch nicht geschlossen werden,
dass der Fiskus wie ein anderer Gläubiger Kollokationskluge anzuheben
hat, wenn die Konkursverwaltung eine solche Forderung abweist, und
dass er, wenn sie seine Forderung zulässt, sich auf die von anderen
Konkursgläubigern erhobene, auf deren Wegweisung zielende Klage
einzulassen braucht. Vielmehr muss angenommen werden, dass, wenn im
Konkurs Einreden gegen aus dem öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen
des Fiskus erhoben werden, über welche zu entscheiden nach den

230 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 67.

zutreffenden Vorschriften ausschliesslich Verwaltungsoder
Verwaltungsgerichtlichen Behörden vorbehalten ist, deren Entscheidung
für die Kollokation schlechthin massgebend ist, d. h. dass sie nicht
der Prüfung durch das Konkursgericht unterworfen werden können. Ist die
Beurteilung von Streitigkeiten solcher Art den Grerichten entzogen,
so können sie auch nicht darüber entscheiden, ob die bezüglichen
Kollokationsverfügungen der Konkursverwaltung zutreffend sind oder nicht.
Vielmehr müssten sie sich darauf beschränken, die Fällung des Urteils
über dagegen gerichtete Kollokationsklagen bis zur Entscheidung
der Verwaltungsoder verwaltungsgerichtlichen Behörde auszusetzen,
um nachher einfach anzuordnen, dass die Kollokation entsprechend jener
Entscheidung stattzufinden habe. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen,
dass eine aus öffent lichem Recht hergeleitete Forderung des Fiskus als
Konkursforderung anerkannt werden muss, wenn ihr Bestand von der zur
Entscheidung darüber berufenen Behörde festgestellt worden ist. Bedarf
es somit zum Entscheid über die Zulassung oder Abweisung einer solchen
Forderung auch im Streitfall eines gerichtlichen Urteils nicht, ja
fehlt dem Konkursgericht die Befugnis zur materiellen Kognition über die
Streitfrage, so müsste die Kollokationsklage als unnütze Komplikation des
Verfahrens angesehen werden. Dann erscheint es aber auch richtig, dass
nach dem von der Vorinstanz gutgeheissenen Vorschlag der Rekursgegn'erin
in analoger Anwendung der Vorschrift des Art. 63 KV über bereits im
Prozess liegende Forderungen im Kollokationsplan zunächst nur eine
Vormerkung pro memoria stattfindet und die Kollokationsverfügung
je nach dem Ausgang des Administrativprozesses getroffen wird,
und zwar gleichgültig, ob dieser im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
bereits pendent war oder nicht. Dabei hat die Konkurs verwaltung die
Interessen der Konkursmasse anstatt durch Abweisung im Kollokationsplan
und VerteidigungSchuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 67. 231

im Kollokationsprozess dadurch zu wahren, dass sie von den Rechtsbehelfen
Gebrauch macht, welche die Vorschriften über den Administrativprozess
dem Belangten zur Verfügung stellen, und die einzelnen Gläubiger können,
ebenfalls in analoger Anwendung der angeführten Vorschrift, Abtretung
gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG verlangen, wenn die Konkursvertvaltun'g die
Forderung anerkennen will, ohne die ihr zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe
zu erschöpfen. Sollte sich die Konkursverwaltung einfallen lassen, die von
den zuständigen Behörden endgültig festgesetzten öffentlich-. rechtlichen
Forderungen im Kollokationsplan doch nicht zuzulassen, so könnte sie'
auf dem Wege der ,Beschwerde dazu angehalten werden; sind nämlich die
Aufsichtsbehörden befugt, darüber zu wachen, dass der Kollokationsplan
entsprechend den Urteilen über die Kollokationsstreitigkeiten aufgestellt
werde (ng. Art. 64 KV), so muss es ihnen auch zustehen, unter Ausschluss"
eines gerichtlichen Verfahrens für Übereinstimmungdes Kollokationsplanes
mit den Entscheidungen der-Verwaltungsoder verwaltungsgerichtlichen
Behörden zu sorgen, die über die Zulassung der aus dem öffentlichen
Recht hergeleiteten Forderungen Recht zu schaffen ausschliesslich
zuständig sind.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, dass der Rekurs
unbegründet ist; denn die Konkursverwaltung hält der Steuerforderung
der Rekursgegnerin eine die Veranlagung der Steuer betreffende Einrede
entgegen, für deren Beurteilung die Vorschriften des Bundesbeschlusses
über die neue ausserordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920
massgebend sind, welche dazu ausschliesslich die Einschätzungsbehörde
und die (kantonale und eidgenössische) Rekurskommis--

' sionen berufen.

Demnach erkennt die Schuldbetrss und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 III 228
Date : 29. Dezember 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 III 228
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 228 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 67. 67. Entscheid vom 29. Dezember 1922


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SchKG: 244  260
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