162 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 45.

auch der auf lange Zeit fest angestellte Dienstpfiichtige für den
ganzen Rest der Vertragsdauer den vollen Lohn beanspruchen könnte, ohne
sich entgegenhalten lassen zu müssen, er habe sich nicht nach einer
anderweitigen Beschäftigung umgesehen. si

Beschränkt sichsi aber der Anspruch der Kläger aus der Nichterfüllung
der Dienstverträge auf Schadenersatz, so sind sie dafür auch nicht des
Konkursprivilegs teilhaftig, welches Art. 219 SchKG für Lohnansprüche
gewährt, ohne es auch auf Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung von
Dienstverträgen anszudehnen. In der Tat lässt sich.dieses Privileg,
gleichwie dasjenige der teilweisen Unpfändbarkeit, nur rechtfertigen
für die Gegenleistung für Dienste, welche der Dienstpflichtige wirklich
geleistet hat-oder zu deren Leistung er mindestens zur Verfügung stehen
musste.

3. sollte man übrigens Art. 332 OR auf den vorliegenden Fall anwenden
und annehmen, jene Vorschrift habe den Lohnanspruch auf die n ac h der
Konkurseröffnung liegende Zeit ausdehnen wollen, so ergäbe sich daraus
doch noch nicht ohne weiteres eine Abänderung des SchKG im Sinne der
Ausdehnungdes von ihm nur für eine gewisse Zeit vor der Konkurseröffnung
gewährten Privilegs auch auf diesen Lohn; anspruch. Hiefür hätte es
einer ausdrücklichen Vorschrift schon deswegen bedurit, weil sonst ganz
ungewiss ist, auf Wielange hinaus es daure, ob wiederum während der für
die Zeit Vor der Konkurseröffnung vorgesehenen Frist, oder einfach im
ganzen, d. h. für die Zeit vor und nach der Konkurseröffnung zusammen,
während jenes Zeitraumes, oder aber für welche Zeit immer. Zudem könnte
eine derart abwegige Rechtsfigur wie ein erst nach der Konkurseröffnung
entstehendes Konkurspriyileg ohne ausdrückliche gesetzliche Sanktion nicht
anerkannt werden. Entgegen der Auffassung der Kläger darf nämlich nicht
davon ausgegangen werden, ihre Forderung fliesse aus der noch vor der
Konkurs--Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. 163

eröffnung erfolgten Kündigung, weil die Kündigung ja bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis nicht beeinflusst, mindestens
nicht in der hier in Frage stehenden Beziehung, also keine nicht ohnehin
bestehenden Ansprüche zur Entstehung kommen lässt. Bildet nun auch der
Dienstvertrag die Grundlage für die Lohnansprüche, so gelangen diese
doch erst nach Massgabe der geleisteten bezw. angebotenen Dienste zur
Entstehung, also vor der Konkurseröffnung über den Dienstherrn nur für
die bis dahin geleisteten bezw. zur Verfügung gestellten Dienste. Nach
dem Ausge-

. führten entspringt aber die Forderung, welche die Klä--

ger gegenüber der Konkursmasse noch geltend machen können, vielmehr
eigentlich der Weigerung der KonkurSVerwaltung, in den Vertrag
einzutreten, einer Tatsache also, welche in die Zeit nach der
Konkurseröffnung fällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann,. wird sie abgewiesen
und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 20. Januar
1922 befstätigt. '

si 46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juli 1922 i.S. Konkursmasse
Keller gegen Korporation Freiteil und Graf.

ZGB Art. 716, OR Art. 226 und 277 : Wirkung des Eigentumsvorbehaltes im
Konkurs ; Wahlrecht des Verkäufers (Erw. 1).

ZGB Art. 895 ff., insbesondere 896 Abs. 2: Retentionsrecht.
Voraussetzungen: fremdes Eigentum, ausschliesslicher Besitz. Aussehluss
beim Kreditkauf (Erw. 2).

SchKG Art. 250, KV Art. 47 ff.: Unzulässigkeit einer ,auf Aussenderung
abzielenden Hauptintervention im Kollokationsprozess (Erw. 3).

A. Am 15. März 1920 verkaufte die Klägerin an Walter Keller in Sachsein
und Otto Graf in Samen

164 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilnngen). N° 46.

sämtliches Rundh'olz, welches sich auf den Lagerplätzen Teufi, Studenried
und am Schelfweg entlang befindet , nämlich 1032,85 In3 für 55,773 Fr. 90,
wovon 25,000 Fr. am 15. April 1920 und der Rest am 15. Oktober 1920
bezahlt werden sollten, während die Abfuhr des Holzes bis im Juli 1920
vorgesehen wurde. Gemäss Ziff. 6 des Vertrages behält sich die Verkäuferin
das Recht vor, die ihr nötig erscheinenden Vorkehren zur Sicherung der
Zahlung zu treffen und wahrt sich das Eigentumsrecht gemäss Art. 715
ZGB . Am 15. Mai 19201iess die Klägerin den Eigentumsvorbehalt in das
Eigentumsvorhehaltsregister von Samen, und am 15. April 1921 in dasjenige
von Sachseln eintragen. Am 7. Mai 1921 wurde über Keller der Konkurs
eröffnet. Die Klägerin meldete eine auf den 30. April aufgerechnete
Restforderung von 15,460 Fr. 01 nebst Zins von 13,777 Fr. 40 seit 1. Mai
bis zur Zahlung an und beanspruchte gleichzeitig das vorhandene Holzlager
in Samen und eventuell in Sachseln als Eigentum . Die Konkursverwaltung
liess die Forderung mit Rücksicht auf die Beteiligung des Graf nur zur
Hälfte, (1. h. bis zum Betrage von

7730 Fr. 01 in 5. Klasse zu und wies die Eigentumsan-'

sprache ab. Darauf reichte die Klägerin folgende Kollokationsklage ein:

1. Es sei am Kollokationsplan im Konkurs Walter Keller Sachseln die
gesamte Forderung von 15, 460 Fr. 01 nebst Zins à 6 % seit 1. Mai 1921
zuzulassen ?

2. Es sei diese Forderung unter die faustpfandgesicherten Forderungen
aufzunehmen unter Anerkennung des Eigentumsrechts auf die vorhandenen
Schnittwaren beim Bahnhof in Samen und auf dem Lagerplatz in Sachseln ?

3. Eventuell sei der Klägerin das Recht gerichtlich

zugestanden, die mit Eigentumsvorbehalt verkauften

Holzwaren zurückzunehmen, eventuell inwieweit ? Die Beklagte trug
zunächst auf Abweisung der Klage an. Am 26. August beschloss jedoch der
Gläubigeraus--Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N°
46. 165

schuss, die Forderung der Klägerin im Betrage von 15,460 Fr. 01 in
5. Klasse zuzulassen. Am 2. September reichte Graf Hauptinterventionsklage
ein mit den Anträgen :

1. es sei die Klage der Freiteilverwaltung vollinhaltlich gutzuheissen
oder aber

2. seien die vorhandenen Schnittwaren auf dem si Bahnhofplatze Samen
als Eigentums des Interventioneklägers zu erklären, eventuell inwieweit
(Will sagen: zur Hälfte) ?

Die Beklagte beantragte Abweisung auch dieser Inter-

s ventionsklage.

B. -Am 12. Januar hat das Kantonsgericht Unterwalden ob dem Wald folgendes
Urteil gefällt :

I. Die klägerische Forderung im Betrage von 15,460 Fr. 01 nebst Zins zu
6 % seit 1. Mai 1921 ist durch

Anerkennung seitens der Konkursverwaltung erledigt.

II. Die klägerisehe Forderung ist unter die faustpfandgesicherten
Forderungen aufzunehmen unter grundsätzlicher Anerkennung des
Eigentumsrechtes an dem auf dem Lagerplatze beim Bahnhof in Samen und
bei der Sägerei in Sachseln vorfindlichen Freiteilholz. _

III. Die Eventualfrage in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens sowie die
Interventionsklage sind durch vorstehende ' Entscheidungen hinfäng
geworden.

Das Obergen'cht des Kantons Unterwalden ob dem Wald hat am 20. Mai die
von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung abgewiesen.

C. Am 31. Mai hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit den Anträgen :

1. Das obergeriehtliche Urteil ist aufzuheben.

2. Die Forderung der Berufungsbeklagten sei in 5. Klasse zu verweisen.

3. (Rückweisungsantrag).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. soweit die vorliegende Klage
auf den Eigentums-

166 Schuidbetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46.

vorbehalt gestützt ·wird, stehen ihrer Gutheissung die von der
Beklagten heute freilich nicht mehr angerufenen Vorschriften der
Art. 716 ZGB und 226 u. 227 OR entgegen. Während gemäss Art. 212 SchKG
der Verkäufer, welcher dem Gemeinschuldner die verkaufte Sache vor der
Konkurseröffnung übertragen hat, nicht vom Vertrag zurücktreten und
die übergebene Sache nicht zurückfordern kann, auch wenn er sich dies
ausdrücklich vorbehalten hat, kann beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt
der Verkäufer den ausstehenden Rest des Kaufpreises verlangen oder den
Rücktritt bezw. das Eigentum geltend machen, weil der Eigentumsvorbehalt
den Eigentumsübergang bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
hinausschiebt. Doch stehen ihm diese Rechte nach dem klaren Wortlaut
jener Vorschriften nur alternativ zu, so zwar, dass er bei der
Geltendmachung des Eigentums die bereits geleisteten Abzahlungen
(unter Vorbehalt gewisser Abzüge) zurückzuerstatten hat. (Darüber,
dass der Rücktritt nicht eine von der Geltendmachung des Eigentums
verschiedene Alternative darstellt, vgl. zutreffend VON TUHR, Schweiz.
Juristenzeitung 1921/2 S. 371). Nachdem die Klägerin in erster Linie den
noch ausstehenden Rest des Kauf' 'preises gefordert hat, dieser von den
Organen des Kon 'kursverfahrens kolloziert worden und die bezügliche
Kollokationsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist ihr Wahlrecht
konsumiert und muss es sein Bewenden dabei haben, dass ihr die auf den
Rest der Kaufpreisforderung entfallende Konkursdividende zugeteilt wird,
wobei der Zinsenlauf jedoch mit dem Datum der Konkurseröffnung aufhört
(Art. 208 SchKG). Die Geltendmachung dieses Anspruches seitens der
Klägerin, der die Aufrechterhaltung des Vertrages voraussetzt, schliesst

nach dem Gesagten die Inanspruchnahme des Holzes als .

ihr Eigentum, welche sich ja nur aus dem Rücktritt vom Vertrage
herleiten liesse, ohne weiteres aus, involviert . im Gegenteil die
Überlassung des Holzes an die -Kon-Schuldbetreibungs und Konkursrecht
{Zivilabteilungen}. N° 46. 167

kursmasse, wie denn ja auch die Klägerin mit ihrer Klage dessen
Zurücknahme nur eventuell verlangt. Insbesondere könnte keine Rede
davon sein, dass ihr das Holz zurückgegeben würde und sie ausserdem für
den dessen Wert über-steigenden Teil der Kaufpreisrestanz kolloziert
bliebe, wie sie sich vorzustellen scheint. Anderseits aber _ vermag der
Eigentumsvorbehalt auch nicht die Grund-

lage für ein den Rest des Kaufpreises versicherndes Faust-

pfandrecht abzugeben. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat
(AS 38 I S. 236 f. Erw. 2; Sep.-Ausg. 15 S. 77 f. Em; 2), betrifft die
im Kreisschreiben Nr. 29 vom

31. März 1911 (AS Sep. Ausg. 14 S. 130 ff.; Sammlung

der eidgenössischen Erlasse und Schuldbetreibung über Konkurs S. 237
ff.) für die Pfändung und Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt
gekauften Gegenständen getroffene Anordnung, dass mit ihnen in gleicher
Weise zu verfahren ist, wie wenn sie für den Rest des Kaufpreises
verpfändet wären wonach übrigens der Verkäufer ebenfalls nur entweder den
Rest des Kaufpreises bezahlt erhält oder aber der Eigentumsvorbehalt ihm
gewährt bleibt , das Konkursverfahren nicht, wie denn ja hiefür auch keine
Notwendigkeit vorliegt, da die Konkursmasse an die Stelle des Käufers
tritt und daher die diesem zustehenden Rechte selbst geltend machen kann,
während im Gegensatz hiezu der pfändende Gläubiger die Stellung eines
am Vertrag nicht beteiligten Dritten einnimmt. Kann sonach die Klägerin
aus dem Eigentumsvorbehalt ohnehin keinerlei Rechte mehr herleiten,
so bedürfen die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen der
Prüfung nicht.

2. Eventuell versucht die Klägerin ein Retentionsrecht darzutun,
dessen Bestehen, wie übrigens auch dasjenige eines Faustpfandrechts,
das Nichtbestehen ihres Eigentumsrechts zur Voraussetzung hätte, da der
Rechtsordnung derartige Rechte an eigener Sache fremd sind. Nun ist der
Klägerin aber zunächst der Nachweis nicht gelungen, dass ihr ein den
Besitz des Gemein-

168 Schuldbetrelbungsund Konkani-echt (Zivuabteilungen). N° 46.

schuldners ausschliessender Besitz an dem fraglichen Holz zusteht,
wofür sie hauptsächlich den Umstand angerufen hat, dass es auf von ihr
gemietetem Platze lagere bezw. die Lagerung auf ihren Namen erfolgt
sei. Denn aus der Bezahlung der Miete für den Lagerplatz bezw. des
Lagergeldes liesse sich nicht ohne weiteres ein Schluss auf einen
solchen ausschliesslichen Besitz ziehen. Zudem sind derartige Zahlungen
nur für das in Samen, nicht aber auch für das in Sachseln lagernde
'Holz erwiesen, und auch für jenes, abgesehen von der Zahlung eines
nichtssagend geringen Betrages von 3 Fr. 90 am 29. April 1921, 'nur
Zahlungen, die nach der Konkurseröffnung erfolgt sind, ohne dass den
Akten mit Sicherheit entnommen werden könnte, dass sie sich auf die Zeit
vor der Konkurseröffnung beziehen ; gelangte aber

die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt in den Besitz '

des Holzes, so konnte sie dadurch das Retentionsrecht für eine
Konkursforderung natürlich ohnehin nicht mehr erWerben. Gegen
den ausschliesslichen Besitz der Klägerin spricht übrigens positiv
der Umstand, dass laut vorliegendem Buehauszug der Station Samen der
Gemeinschuldner es dorthin an seine eigene Adresse gesandt hatte. Übrigens
muss das Retentionsrecht auch daran scheitern, dass der Verkäufer,
welcher auf Kredit verkauft, wie es hier geschehen ist, ungeachtet des
Eigentumsvorbehaltes, der ja gerade den Schutz des sich des Besitzes
entäusSernden Eigentümers bezweckt, zur Übertragung des Besitzes an den
Käufer verpflichtet ist (Art. 896 Abs. 2 ZGB).

3. Ist demnach die Klage abzuweisen, so erhebt sich die Frage nach
der weitem Behandlung der für diesen Fall von Otto Graf erhobenen
Hauptmtervention. Wäre sie als prozessual zulässig zu erachten, so
liesse sich

die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht ,

umgehen, weil sie in dieser Beziehung nicht als spruchreif erscheint. Doch
ist dies zu: verneinen. Dabei braucht zur Frage nicht Stellung genommen
zu werden, obSchuldbetreibungs und Konkani-echt (Zivilabteflungen). N°
46. 169

im Kollokationsprozess die Hauptintervention grundsätzlich unzulässig
sei, d. h. auch dann, wenn sie den Anspruch zum Gegenstand hat, auf
welchen sich die angefochtene Kollokaüon bezieht. Denn die vorliegende
Hauptintervention zielt nicht auf die Inanspruchnahme

eines Rechtes solcher ,Art ab, über welche im Kollokations--

verfahren zu entscheiden ist. Viehnehr macht der Intervenient damit das
Eigentumsrecht an dem streitigen Holz geltend, also dessen Ausscnderung
aus der Masse. Für die Erledigung solcher Ansprüche aber hat das durch
die KV,' Art. 47 ff., geregelte, vom Kollokationsver-

ss ' fahren durchaus verschiedene Verfahren platzzugreifenj

welches der Gläubigerschaft ein unmittelbares Recht zur Mitsprache
einräumt; hinwiderum ist dafür nicht das beschleunigte Prozessverfahren
massgebend.' Derartige Intersentionen würden somit nicht nur die
Durchführung des Kollokationsprozesses empfindlich verzögern, sondern
auch das der Gläubigerschaft garan-

tierte Mitspracherecht bei der Erledigung ._ der Aus-

sonderungsansprüche ausschalten Ihre Zulassung durch das kantonale
Prozessrecht vermag daher vor dem Bundesrecht nicht stand-zuhalten
(vgl. AS 29 II S. 401).

', Dernnaclr erkennt das Bundesgericht .

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des-· Obergerichts
des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 20. Mai aufgehoben, die
Klage abgewiesen, soweit sie nicht anerkannt worden ist, und auf die
Hauptintervention nicht eingetreten. -

AS [iS-Ill # 1922 12
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 III 163
Date : 01. Januar 1921
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 III 163
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 162 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 45. auch der auf lange


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