urkunde die Bedeutung eines provisorischen Verlustscheines mit den in
Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz
hiezu knüpft es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines
mit den in Art. 149 l. 6. genannten weitergehenden Rechtswirkungen
erst an die durch die Verwertung ermittelte, also nicht mehr nur
mutmasslich ungenügende Deckung. Demzufolge muss die vorgängige
Verwertung sämtlicher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz
vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung der Ausstellung des
definitiven Verlustscheines angesehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw. 2
= Sep.-Ausg. 14 s. 174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner
interessiert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer paulianischen
Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf Grund eines bloss
provisorischen Verlustseheines gerichtlich geltend gemacht, aber doch
erst mit einem definitiven Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS
37 II S. 500 ff. Erw. 3; 39 H S. 385 f. Erw.4 = Sep. Ausg. 14 S. 361 ff.
Erw. 3; 15 S. 243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von der Ausstellung eines
definitiven Verlustscheines ohne vollständige Durchführung der Verwertung
auch dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einverstandnis
damit erklärt, magssder Gläubiger auch bereit sem, seine Forderung um den
SchätzungSWert der nicht verwerteten Gegenstände herabzusetzen. Von diesem
Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden wenn das Betreibungsamt
wie hier die Verwertung von der Leistung eines Kostenvorsohusses abhängig
macht dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten: aber noch nicht
verwerteten Gegenstände übersteigt. Denn als so zuverlässig kann die
betreibungsamtliche Schätzung doch nicht betrachtet Werden, dass sie
einen Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte, den der Verlustschein
zu verurkunden bestimmt ist, vor allem nicht gegenüber den erwähnten
Dritten, die von jedem Einfluss auf sie ausgeschlossen sind. Dass aber
dasSehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 37. 135
Schlussergebnis der Betreibung, auf Grund einer blossen Mutmassung
ermittelt werde, darf nicht zugegeben werden, auch wenn dadurch dem
Gläubiger Kosten ers-
ssspart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch
nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu führen, dass der
Gläubiger auch dann ohne. Verwertung einen definitiven Verlustschein
verlangen könnte, wenn eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden
ist, sofern der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken ihren
Schätzungswert übersteigt. si .
Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. '
37. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 1922 i. S. Hàfelfinger.
Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das Recht, nach der
zweiten Gläubigerversammlung zur Vorlage eines Nachlassvertragsentwurfes
weitere Gläubigerversammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierfür
die Kosten vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlägt, der nicht
zum vorneherein als unannehmbar erscheint.
Nach der zweiten Gläubigerversammlung können behufs Provozierung von
Gläubigerbeschlüssen gemäss Art. 255
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 255 - De nouvelles assemblées peuvent être convoquées si le quart des créanciers ou la commission de surveillance le demandent ou si l'administration le juge nécessaire. |
nur einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubiger oder der
Gläubigerausschuss verlangt-, oder wenn es die Konkursverwaltung für
notwendig findet. Der Kridar selbst hat, wie das Bundesgericht im
Falle Weibel am 20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 I 62 ; SA 15.36)
im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen steht, wenn der Kridar
der Gläubigerversammlung einen Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will,
der Einbe-
136 Schuldbctreibungsund Konkursrecht. N° 37.
rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der Masse erfolgt,
nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum Schlusse des Konkursverfahrens
das Recht, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten
einer III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich, so ist nicht
einzusehen. weshalb das Konkursamt sich dem widersetzen sollte. Aber
natürlich kann die Versammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen Nachlassvertrag
auch wirklich vorschlägt, sodass sich die Abhaltung einer weitem
Gläubigerversammlung im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über
den Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig erweist. Im
vorliegenden Falle konnte nun aber dem Nachlassvorschlage der Rekurrentin
nicht nur nichts darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu
ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat, nachdem es ihm
nicht gelungen war, eine Erklärung der Drittperson, mit deren Hilfe
der Nachlassvertrag hätte ermöglicht werden ,sollen, heizubringen,
alle Veranlassung, in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel zu
setzen. Die Weigerung {des Amtes, gestützt auf diesen mangelhaften
Nachlassvertragsvorschlag eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen,
war also zur Zeit berechtigt. Ergänzt die Rekurrentiu ihren Vorschlag
derart, dass er den daran-zu stellenden Anforderungen entspricht, so
kann sie, mit dem notwendigen Kostenvorschuss, ihr Begehren immer wieder
erneuern. Inzwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse nicht
gehindert. Séhuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 38. 137
38. Entscheid vom 20. September 1922 i. S. Schweizerische Bankgesellechaft
und Karrer. SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von schuldhkieken durch
eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegenschaft des unbeschränkt
haftenden Gesellschafters lasten. Anspruch des Faustpfandgläubigers
auf Versteigerung der S c h u l d b r i e f e im Ges-ullschaftskonkurs,
auch wenn
der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der
Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist.
A. Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in' Frauenfeld sind
seinerzeit von der Kommanditgesellschaft Karrer & Cle zur Sicherung
einer Forderung von (heute)Z rund 220,000 Fr. drei Schuldhriefe im
Betrage von zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf einer
Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters A. Karrer
lasten. Im Konkursverfahren über die Gesellschaft erklärte A. Karrer,
um der Konkursverwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch
Grundpfandverwertung geltend zu machen anstatt sie. zu versteigern, sie
dürfe die übrigens bereits gekündigten Schuldhriefe als fällig betrachten,
und er sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandverwertungsbetreihung
gesetzten Fristen einverstanden. Da jedoch die Schweizerische
Bodenkreditanstalt ausdrücklich die Versteigerung der Schuldbriefe
verlangte, ordnete die Konkursverwaltung sie an. Hiegegen führten die
Konkursgläubigerin Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen und
A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei zu verpflichten,
eventuell wenigstens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung von
nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwertung geltend zu machen . '
B. Durch Entscheid vom 9. August hat die Auf-_ sichtsbehörde des Kantons
St. Gallen die Beschwerde ,_ abgewiesen. . si
AS 48 m "1922 ' 10