330 Obligationenrecht. N° 51.

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1921
aufgehoben und die Klage dahin guts geheissen, dass der Beklagte zur
Zahlung einer Entschädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur einmaligen
Publikation des Urteilsdispositives im Offertenblatte der schweizerischen
Handelsgärtner auf seine Kosten verurteilt wird.

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Ju1i1922 i. S. Bucher gegen
Daum.

Frachtvertrag: Oertliche Rechtsanwendung. _Unrichtige Ausstellung des
Frachtbriefes durch den Unterspediteur. Haftung des Spediteurs nach
Art. 399 Abs.2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 399 - 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
1    Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2    War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3    In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
und Art. 449
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
OR ? Verjährung der frachtreehtlichen
Ersatzklage, Art. 454
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 454 - 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
1    Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
2    Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.
OR. Die versehentliche Nichtanbringung der
Transitklausel auf dem Frachtbrief ist kein grobes Verschulden im Sinne
von Art. 454 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 454 - 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
1    Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
2    Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.
OR. Der Auftrag zur Transportversicherung schliesst
nicht ohne weiteres auch den Auftrag zur Lagerversicherung in sich.

A. Mit Klage vom 5. Dezember 1921 helangte das Speditionsgeschäft
Danzas & Cie A. Gr. in St. Gallen den G. Bucher, Stickereigeschäft
in St. Gallen, auf Bezahlung von 9843 Fr. 75 für von ihr besorgte
Speditionen. Vor Handelsgericht Verglichen sich die Parteien über die
Forderung der Klägerin. Dagegen blieb eine Widerklage auf Zahlung von
46,414 Fr. streitig, die der Beklagte seinerseits erhoben hatte. Dieser
Widerklage ,liegen folgende Tatsachen zu Grunde:

Mit Brief vom 5. Dezember 1919 beauftragte der Widerkläger die
Widerbeklagte 14 Kisten Stickerei-

waren, die er nach Stockholm verkauft hatte, die aber _

dort vom Käufer nicht angenommen worden waren, von Stockholm via Rotterdam
nach Köln zu spedieren und zwar an die Adresse : Arthur Vrancken, Köln
a. Rh.Obligationenrecht. N° 51. 331

Nachdem die Parteien, wie sich aus zwei Briefen der Widerbeklagten
vom 23. Januar 1920 und 29. Januar 1920 ergibt, über eine Änderung des
Bestimmungsort-es verhandelt hatten, und nachdem der Widerkläger die
Widerbeklagte mit der Versicherung der Ware für den Transport bis Köln
für 120,000 Fr. beauftragt hatte,

gab die Widerbeklagte am 5. Februar 1920 ihrer Unter-

spediteurin, der Firma Burger & Zoon in Rotterdam, den Auftrag, die
Ware in Transit an die mit Arthur Vrancken identische Speditionsund
Lagerhaus-A.-G. in Köln weiterzuleiten und sie gegen Transportund
Diebstahlsrisiko ab Rotterdam bis Köln für 120,000 Fr. zu
versichern. Zufolge eines in Rotterdam ausgebrochenen Streikes der
Hafenarbeiter verzögerte sich die Spedition. Nachdem die Ware von
Rotterdam abgegangen war, schrieb die Viderbeklagte unterm 5. Mai
1920 dem Spediteur Vraneken, er solle auch die Lagerversioherung
der Sendung decken. Vrancken bestätigte diesen Auftrag umgehend und
bemerkte dabei, die Versicherung ser fur einen Wert von 852,840 Mark =
120,000 Fr., umgerechnet zum T ageskurs (vom 11. Mai1920), abgeschlossen
worden. Am 15. Mai 1920 forderte der Widerkläger den Spediteur Vrancken
auf, die Waren über Passau nach Wien zu spedieren. Inzwischen waren
jedoch die iStiekereien auf dem Transport Rotterdam-Köln vom deutschen
Reichs-beauftragten in Duisburg beschlagnahmt ,werden. In Duisburg
wurden am 13. Juli 1920 aus drei Kisten je über die Hälfte des Inhalts
gestohlen. Dafür zahlte die Versicherungsgesellschaft 62,751 Mk. 50
aus. Erst nach langwierigen Verhandlungen wurde der Best der Ware im
Frühjahr 1921 zum Verkauf in Berlin freigegeben.

Mit der Widerklage verlangte der Widerkläger einmal einen Betrag von
50,000 Fr. Er machte geltend und stellte zum Beweis, dass ihm durch die
Beschlagnahme und die Unmöglichkeit, die Ware wie beabsichtigt nach
Wien zu spedieren, ein Schaden von mindestens 50,000 Fr. entstanden
sei. Hieiür müsse die Widerbeklagte auf-

332 Obligationenrecht. N° 51.

kommen, da sie dafür verantwortlich sei, dass. die Ware nicht
auftragsgemäss Köln transit spediert worden sei. Wäre dies geschehen,
so Wäre die Beschlagnahme unterblieben. In zweiter Linie verlangt
der Widerkläger einen Betrag von 4806 Fr. 39, weil in Verletzung des
erteilten Versicherungsauftrages eine Diebstahlsversicherung in Mark
statt in Franken abgeschlossen werden sei, was für ihn, zufolge des
eingetretenen Marksturzes einen Schaden im angeführten Betrage zur Folge
gehabt habe. Die Widerbeklagte schulde daher

50,000 Fr. plus 4806 re. 39 = . Fr. 54,80639 wovon die Klagesumme im
anerkannten

Betrage von ............. Fr. 8,392.15 abzuziehen sei, sodass die
Gesamtforderung

sich auf .............. Fr. 46, 414. 24 belaufe.

Die Widerbeklagte beantragte Abweisung der Widerklage wegen Verjährung,
eventuell aus materiellen Gründen, und sodann auf jeden Fall Reduktion des

geforderten Betrages.

B. Mit Urteil vom ll. April 1922 hat das Handelsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage im Betrage von 8897 Fr. 20 zugesprochen, die
Widerklage dagegen abgewiesen.

' C. Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit der der
Widerkläger Abweisung der Klage und Zusprechung der Widerklage verlangt-.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da der Speditionsanftrag Von einem in der Schweiz niedergelassenen
Kaufmann einem schweizerischen Spediteur erteilt worden ist, kommt
schweizerisches Recht zur Anwendung (vgl. Urteil in Sachen Baumann gegen
Im Obersteg, vom 31. Mai 1922).

2. Wie schon vor Handelsgericht, stützt sich der Widerkläger auch
vor Bundesgericht, was zunächst die Forderung auf Zahlung der 50,000
Fr. anbelangt, in

_ ,___,___,__

Obligationenrecht. N° 51 . 333

erster Linie auf Art. 449
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
OR, indem er geltend macht, die
Unterfrachtführerin der Widerbeklagten habe die Beschlagnahme verschuldet,
weil sie es unterlassen habe, auf dem Frachtbrief den Transitvermerk
anzubringen. In zweiter Linie sodann nimmt er den Standpunkt ein,
die Widerbeklagte halte eventuell nach den Grundsätzen über den
Auftrag bezw. die Kommission, weil sie selbst ihre Untefirachtführer
nicht sorgfältig genug ausgewählt und instruiert habe. Von beiden
Gesichtspunkten aus ist jedoch die Forderung unbegründet, und zwar kann
dabei mit dem Handels-

gericht dahingestellt gelassen werden, ob überhaupt

die tatsächlichen Behauptungen des Widerklägers hinsichtlich des der
Firma Burger & Zoon angeblich unterlauienen Versehens und seiner Bedeutung
für die Beschlagnahme der Sendung richtig sind oder nicht.

Folgt man der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Ausstellung des
Frachtbriefes nicht zu den Handlungen gehört, die auf den Transport
des Gutes Bezug haben 's (Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR) und sind daher die Bestimmungen
der Art. 393 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 393 - 1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
1    Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
2    Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.
. OR massgebend, so fehlt es in der Tat an einem die
Haftung der ,Tiderbeklagten begründenden Verschulden. Nach Art. 399
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 399 - 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
1    Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2    War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3    In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
OR würde die Widerbeklagte nur haften, wenn sie in der Auswahl
und Instruktion der Speditionsfirma, der sie ihrerseits die Spedition
übertragen hat, fahrlässig gewesen wäre. Da sich aber die Viderbeklagte
nicht etwa an einen beliebigen Dritten wandte, um ihn mit der Spedition
zu betrauen, sondern an einen berufsmässigen Spediteur, wäre es Sache
des Widerklägers gewesen, zum mindesten zu b e h a u p t e n , dass
besondere Gründe der getroffenen Wahl entgegenstanden. Eine solche
Behauptung ist vor der kantonalen Instanz nicht aufgestellt worden.
Eine culpa in instruendo aber fällt ausser Betracht angesichts der
Feststellung der Vorinstanz, die Widerbeklagte habe Burger & Zoon
ausdrücklich angewiesen, Köln transit zu spedieren.

334 Obliga tionenrecht. N° 51.

Angenommen hingegen, die Ausstellung der Begleitpapier-e sei im
vorliegenden Falle eine sich auf den Trans_ port beziehende Handlung,
die Widerbeklagte unterstehe daher den Bestimmungen des Art. 440
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. speziell des Art. 449
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
OR, so ist die Widerklage im Sinne von Art. 454
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 454 - 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
1    Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
2    Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

OR verjährt. Dieser Bestimmung gemäss müssen alle Ersatzklagen gegen den
Frachtführer, die sich auf Untergang oder Verlust der Ware, oder auf
eine Verspätung in der Ablieferung oder endlich auf eine Beschädigung
des Gutes stützen, vor Ablauf eines Jahres eingebracht werden, und zwar
im Falle des Unterganges, Verlustes oder der Verspätung von dem Tage an
gerechnet, an dem die Ablieferung hätte erfolgen sollen. Der Anspruch
auf Bezahlung der 50,000 Fr. charakterisiert sich aber zweifelsohne
als ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Ablieferung des
Gutes und fällt daher unter Art. 454 (HAFNER, N. 1 zu Art. 464). Ohne
die Beschlagnahme wäre die Ware im Monat Mai 1920 in Köln angekommen,
die Widerklage dagegen wurde erst am 27. Januar 1922, also nach Eintritt
der Verjährung, eingereicht.

Allerdings kann nach Art. 120 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR auch eine verjährte Forderung
noch zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der
andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Diese
Voraussetzung träfe im Verhältnis der Widerklagezur Hauptklageforderung
zu, da die Ersatzforderung erst nach der Klageforderung entstanden
ist. Allein die Anwendung des Art. 120 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR ist durch Art. 454 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 454 - 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
1    Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
2    Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

OR in concreto ausgeschlossen. Da die Regressansprüche desFrachtführers
gegen den Unterfrachtführer ebenfalls innert Jahresfrist verjähren,
sollen Ansprüche gegen ihn auch verrechnungsweise nur angebracht werden
dürfen, sofern innert Jahresfrist bei ihm reklamiert und er damit darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass er zur Verantwortung gezogen werde und
sich seinen Regress sichern müsse. Dass aber

Obligationenrecht. N'51. 335

der, _Widerkläger der Widerbeklagten eine derartige Reklamatidn, d. h. die
Mitteilung, er werde sie für die Folgen der Verspätung haftbar machen,
innert Jahresfrist habe zukommen lassen, ist im Prozess nicht behauptet
worden.

Endlich" beruft sich der Widerkläger zu Unrecht auf Art. 454 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 454 - 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
1    Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
2    Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
3    Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

OR. Die Unterlassung der Aufnahme der Transitklausel Wäre ein Versehen,
wie es in jedem Betriebe Vorkommen kann, von einem groben, dem dolus
nahestehenden Verschulden dagegen kann dabei mangels besonderer Umstände
nicht die Rede sein. Der Wider-

kläger selber hat denn auch ebenfalls vergessen, in seinem

schriftlichen Auftrage die T ransitklausel zu erWähnen, während er
mündlich darauf besonderes Gewicht gelegt haben Will.

3. Bezüglich des SchadenersatzanspruchesWegen unrichtiger Versicherung
steht ausser Zweifel, dass sich der Spediteur bei Ausführung eines
Versicherungsauftrages in der Stellung des Kommissionärs und nicht)
des Frachtführers befindet. Dabei stellt die Vorinstanz fest, der
Widerkläger habe zwar seinerzeit der Wider-beklagten den Auftrag erteilt,
den Transport für 120,000 Fr. ss zu versichern, die Erteilung eines
Auftrages, auch eine Lagerversicherung einzugehen, sei dagegen nicht
nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Widerbeklagten ergab sich aber aus
dem Auftrag, den T r a n s p o r t zu versichern, noch keineswegs eine
Verpflichtung der Widerbeklagten, auch eine Lagerversicherung und zwar
wiederum speziell eine Versicherung in Franken einzugehen. Hieran änderte
auch die Beschlagnalune nichts. Der Spediteur durfte vielmehr davon
ausgehen, der Widerkläger, der von der Sequestrierung benachrichtigt war,
werde so gut wie bezüglich der Transportversicherung spezielle Weisung
erteilen, wenn er eine weitere Versicherung für nötig finde. Dazu kommt,
dass der Widerkläger schon am 15. Mai hinsichtlich des Weitertransportes
der Ware nach Wien einen neuen

A3 48 II 1922 22

336 Obllgatlonenrecht. N° 51.

Auftrag direkt an den Spediteur Vrancken in Köln er_ teilt hatte,
woraus die Widerheklagte entnehmen durfte, dass er sich ihrer
Vermittlung nicht mehr bedienen wolle. In Wirklichkeit aber hatte
der Widerheklagte an Vrancken schon früher Weisung erteilt, eine
LagerVersicherung einzugehen. Nach dem Gesagten handelte es sich dabei
um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, ein Ersatzanspruch könnte sich
daher nur auf die Bestimmungen, die hiefür massgebend sind, gründen. Mit
Recht weist jedoch das Handelsgericht darauf hin, die Tatsache, dass die
Widerbeklagte auf die Mitteilung Vranckens, er habe in Mark versichert,
stillgeschwiegen, könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden. Auch
abgesehen von der Frage, ob deutsche Versicherungsgesellschaften damals
Versicherungen in Franken eingegangen hätten, ist zu berücksichtigen,
dass die Widerbeklagte nicht ohne weiteres mit einer langen Dauer der
Versicherung und damit mit der Gefahr grösserer Valutaschwankungen
rechnen musste.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 11. April 1922 bestätigt.

:F . _.................

Obligationcnrecht. N° 52. 337

52. Arrét da la. II? Section civile du 13 juillet 1922 dans la cause
Chemins de fer fédéraux contre Natural, Lscoultre & 01°.

Transport de marchandises de Marseille & Genève avec une lettre de
voiture francais-e. Draft applicable. Le transport relève du droit
francais sur le réseau francais et dudroit suisse sur le réseau suisse,
mais en vertu de ce dernier droit le chemin de fer suisse est responsable
envers l'expéditeur francais de l'exécution du transport sur la totalité
du parcours, à moins qu'il ne fournisse la preuve prescrite à l'art. 30
al. 3 de la loi fédérale de 1893 sur les transports par chemins de
fer. -L'expéditeur, lui, n'a qu'à prouver qu'il a remis la marchandise
au chemin de fer étranger et que le chemin de fer suisse ne l'a pas
livree. C'est le droit francais qui régit la question de savoir quelle
portée il y a lieu d'attribuer à la lettre de voiture quant à la remise
de la marchandise au chemin de fer francais.

A. Suivant lettre de voiture interne francaise du 19 juin 1920 ( récépissé
à remettre au destinataire ) il n'a pas été créé de lettre de voiture
internationale , la succursale de Marseille de la S. A. Natural, Lesi
coultre & C18 a expédié à la maison mère à Genève un ss. vagon-groupage ,
plombé à l'estampille IG, chargement par expéditeur et cadenassé. Le
titre de transport mentionne que le wagon contient 150 colis pesant
ensemble II 163 kg., soit: -

60 caisses de savon commun. . . . . . . 2650 kg. 12 barils
d'huile d'arachide . . . . . . . 2500 63 sacs d'acide stéarique
. . . . . . . . 5063 15 ballots d'imperméables en tissus . . . 950

Le wagon int remis cadenasse et plombé au chemin de fer francais à la
gare Marseille-Arme P. L. M. et acheminé sur Genève où il arriva le
28 juin 1920, cadenassé et plomhé. ll fut constaté que le poids total
était de 11 177 kg. au lieu de 11 163. La délivrance an destinataire
ent lieu le 29 juin. Au déchargement, les 15 ballots d'imperméahles,
indiqués sur la lettre de voiture
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 II 330
Date : 13. Januar 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 II 330
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 330 Obligationenrecht. N° 51. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12.


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