V. VERSICHERUNGSVERTRAGCONTRA'I' D'ASSURANCE
43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Juni 1922
i. S. A. Natural, Le Coultre & MS lt.-G. gegen Deutscher Lloyd.
WG Art. 46, 98: Zulässigkeit der Abkürzung der Klageausschlussund der
Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre in der Transportversicherung
(Erw. 1).
VVG Art. 45, Abs. 3, 98 : Zulässigkeit der Wegbedingung der Restitution
gegen unverschuldete Fristversäumnis in der Transportversicherung
;. Erfordernisse. Anwendungsfall, wo Restitution abgelehnt wurde (Erw. 2).
A. Am 27. Oktober 1919 versicherte die Beklagte den von der Klägerin
besorgten Bahntransport von 9 Kisten Silberund Metalluhren von der
Schweiz nach Köln für zusammen 27,300 Fr. (Polizen Nr. 255 und 256),
und am'17. November 1919 einen weiteren solchen Transport einer
Kiste Uhren für 4600 Fr. (Poiize Nr. 342). g41 der Allgemeinen
Versicherungshedingungen lautet :
Alle nicht innerhalb eines, Jahres nach dem schadensereignisse entweder
rechtsgültig von der Versicherungsgesellschaft anerkannte, oder
vermittelst vollständiger Klage Vor den zuständigen Richter gebrachte
Ansprüche auf Entschädigung, sind durch den blossen Ablauf dieser Frist,
ohne dass es irgend einer Erklärung der Versicherungsgesellschaft bedarf,
erloschen.
(I) Am 28. Oktober 1920 zeigte die Klägerin unter Beifügung der
hahnamtlichen Tatbestandsaufnahme und einer Kopie der Originalfaktur
der Beklagten an, dass die durch Polize Nr. 342 versicherte Kiste heim
Ausladen des in Betracht fallenden Wagens in Köln am 13. Februar gefehlt
habe. In der sich daraufhin entwickelnden Korrespondenz verlangte die
Beklagte zu-Versicherungsvertrag. N° 43. 285
nächst Zusendung des Originalirachtbriefes und ersuchte dann nach längerem
stillschweigen am 12. März 1921 die Klägerin um Nachforschung ob es nicht
möglich erscheine, dass die Kiste vor oder nach dem Transport entwendet
worden sei, und um Feststellung, oh die fragliche sammelladung von der
Bahn an Hand detaillierter Aufstellung im Frachtbriek richtig übernommen
wurde, und ob die Luken des Waggons bei Beginn der Beförderung geschlossen
waren oder nicht. Nach weiterer Korrespondenz schrieb sie der Klägerin
am 13. April mit näherer Begründung, dass sie nach nochmaliger
Prüfung der Sache zu der Ansicht gekommen sei, eine
Haftung unmöglich übernehmen zu können. Die Klägerin drohte am 12. Mai,
ebenfalls unter näheren Erörterungen, mit gerichtlichen Schritten,
fails die Beklagte auf ihrer Ablehnung verharren sollte. Die Beklagte
schrieb am 27. Mai zurück, sie könne sich nicht anders entschliessen;
mangels einwandfreier Nachweise könne an die Regulierung nicht gedacht
Werden. Am 1. Juni ersuchte die Klägerin um Rücksendung der Doku- mente,
welche am 15. Juni erfolgte.
b) Nach vorläufiger Anzeige vom 28. Oktober 1920 meldete die Klägerin der
Beklagten am 6. Dezember 1920 unter Beifügung zweier Originalfrachtbriefe,
einer vom 29. November 1920 datierten hahnamtlichen Bescheinigung und
der Kopien der Originaliakturen, dass von den durch die Polizen Nr. 255
und 256 versicherten Sendungen bei der Ankunft am 11. November 1919
drei Kisten gänzlich und ein Teil des Inhalts einer weis teren Kiste
fehlten. Am 6. Januar 1921 lehnte die Beklagte die Schadensregulierung
ab und sandte die Belege zum Zwecke der Regressnahme gegen die Bahn
zurück, unter dem Vorbehalt, nach deren Ergebnis auf die Angelegenheit
zurückzukonnnen. Da der Regress zu keinem Erfolg führte, sandte die
Klägerin am 19. April die Schadensdokumente der Beklagten Wieder ein
und ersuchte sie um Bericht, ob sie den Scha-
286 Versicherungsrertrag. N° 43.
den auf sich zu nehmen gewillt sei. Die Beklagte antwertete am folgenden
Tage, es bestehe keine Haftpflicht ihrerseits, und sandte die Belege
wieder zurück. Durch Schreiben vom 27. April trat die Klägerin dieser
Auffassung entgegen und übersandte der Beklagten die Belege neuerdings,
mit dem Beifügen, dass sie im Falle einer erneuten Ablehnung Klage
einreichen müsste. Am 14. Mai bestätigte die Beklagte ihre Entschliessnng
unter Rücksendung der Frachtbriefe. Am 1. Juni hat die Klägerin um
umgebende Rücksendung der sich noch in Ihrem Besitze befindlichen Akten .
B. Mit der vorliegenden, am 30. Juni heim Friedensrichteramt eingeleiteten
Klage verlangt die Klägerin Bezahlung der Versicherungssummen
bezw. Schadensheträge' von 4600 und 9540 Fr. Ihr gegenüber erhebt die
Beklagte die Einrede der Verspätung.
C. Durch Urteil vom 6. März hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die
Klage abgewiesen, im wesentlichen ,mit der Begründung, die Klägerin. habe
die in § 41 der Allgemeinen Versieherungsbedingungen zulässigerweise auf
ein Jahr festgesetzte Klagefrist zwar ohne Verschulden versäumt, jedoch
die Klage nicht sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt.
D. Gegen dieses am 11. April zugestellte Urteil hat
die Klägerin am 29. April die Berufung an das Bundes-
_. gericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der 'Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : ,
1. Da Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
|
1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
zweijährige Verjährungsfrist setzt und vertragliche Abreden, welche den
Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder
einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, als _
ungültig bezeichnet, ist zunächst zu prüfen, ob die Befristung der
vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf ein Jahr zulässig gewesen
sei. Dabei fällt in Betracht,Versicherungsvertrag. N° 43. 287
dass Art. 46 von Art. 98 leg. cit. zu denjenigen Vorschriften
gezählt wird, welche durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des
Versicherungsnehmers oder des Anspruchsherechtigten abgeändert
werden dürfen, dass aber ,diese teilweise Unabänderlichkeit jener
Vorschriften auf die Transportversieherung nicht Anwendung findet
(Abs. 2). Indessen behauptet BòLLl (Kommentar S. 560), die Einreihung
des Art. 46, der seinem Inhalt nach zu den überhaupt unahänderlichen
Vorschriften des Art. 97 gehöre, in die nur teilweise unabänderlichen
des Art. 98 heruhe auf einem Versehen. Die Textgeschichte lehrt aber das
GegenteiL Danach war die dem heutigen Art. 46 entsprechende Bestimmung
wie schon in den Vorentwürfen, so im Entwurf des Bundesrates unter
diejenigen Vorschriften eingereiht, welche überhaupt nicht abgeändert
werden dürfen. Dann versetzte sie aber die Vorberatungskommission des
Nationalrates zu denjenigen Vorschriften, welche durch Vertrag (nur)
nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder Forderungsk berechtigten
abgeändert werden dürfen. Es geschah dies auf die Anregung einer deutschen
Lebensversicherungsgesellschaft hin, welche darum ersucht hatte, damit
es den deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaften ermöglicht werde, die
vom deutschen Gesetzesentwurf vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist
durch die Versicherungsbedingungen für ihre sämtlichen Mitglieder,
auch die in der Schweiz wohnenden, einheitlich zur Anwendung zu bringen.
Nun hatte aber bereits der Entwurf des Bundesrates vorgesehen, dass
die teilweise Unabänderlichkeit der Vorschriften der letztgenannten
Kategorie in der Seeversicherung nicht gelte, mit der Begründung,
dass diese Beschränkung der Vertragsfreiheit hier nicht notwendig sei,
wo wirtschaftlich gleichstarke oder doch geschäftsgewandte Parteien
einander gegenüberstehen. Auf die Anregung des Verbandes konzessionierter
schweizerischer Versicherungsgesellschaften hin, der geltend
288 Versicherungsvertrag. N° 43.
machte, das Bedürfnis nach Vertragsfreiheit treffe in gleichem Masse
für die gesamte Transportversicherung zu, bei welcher ebenfalls
wirtschaftlich gleichstarke und geschäitsgewandte Parteien einander
gegenüberstehen, dehnte die Vorheratungskommission des Nationalrates
diese Ausnahmebestimmung auf die Transportversicherung schlechthin
aus. Die Versetzung des dem heutigen Art. 46 entsprechenden Artikels des
Entwurfes des Bundesrates von den absolut zwingenden zu den halbzwingenden
Bestimmungen hatte somit zur Folge, dass die der Vertragsfreiheit
mit Bezug auf die Ver!jährung und die Anspruchsbefristung gesetzten
Schranken zunächst für die See-, alsdann für die Transportversicherung
überhaupt fielen. Hieraus ergeben sich freilich ,Schwierigkeiten insofern,
als sich für diese Versicherungszweige nun trägt, auf welches Minimum
die Verjährungsfrist und die Anspruchsbefristung herabgesetzt werden
dürfen, ferner ob, wenn eine Anspruchsbefristung stattfindet, daneben
die Verjährung doch noch platzgreift und allenfalls welche Frist dafür
sei es von Gesetzes Wegen gilt, sei es zulässigerweise vereinbart werden
darf (Schwierigkeiten, zu welchen im vorligenden Falle freilich nicht
Stellung genommen zu werden braucht, da die Einrede der Verjährung im
eigentlichen Sinne mit Recht nicht erhoben worden ist). Der Umstand,
dass diese fatale Konsequenz der Versetzung des (heutigen) Art. 46 von
den absolut zwingenden zu den halbzwingenden Vorschriften wahrscheinlich
übersehen wurde, vermag die Versetzung selbst noch nicht zu einem Versehen
zu stempeln, da sie ja zur Erreichung eines verfolgten Zweckes zu dienen
bestimmt war. Die Zulässigkeit der Abkürzung der Ausschlussund der
Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre in der Transportversicherung
erscheint übrigens als durchaus wünschbar, damit diese Fristen mit der
im Transportrecht regelmässig geltenden einjährigen Verjährungsfrist in
Beziehung gesetzt werden können.Versicherungsvertrag. N° 43. , 289
2. Da die Schadensereignisse bereits (spätestens) am 11. November 1919
bezw. 13. Februar 1920 eingetreten sind, war die Klagefrist sonach
längst abgelaufen, als die vorliegende Klage am 30. Juni 1921 beim
Friedensrichteramt eingereicht wurde. Demgegenüber macht die Klägerin
zunächst geltend, die Beklagte habe im erst-genannten Falle auf die
Einrede der Verspätung verzichtet, indem sie in Aussicht stellte, nach
der Regressnahme auf die Bahn wieder auf die Sache zurück-zukommen.
Allein ein solcher Verzicht umfasste jedenfalls nur die für die
Inanspruchnahme der Bahn benötigte
. Zeit, verlor also seine Wirksamkeit schon alsbald nach
dem 19. April, als sich die Klägerin ,von der Erfolglosigkeit der
Regressnahme hatte überzeugen müssen. Im weiteren ruft die Klägerin
Art. 45 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 45 - 1 Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: |
|
1 | Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: |
a | die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder |
b | der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.85 |
2 | Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet. |
3 | Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen. |
Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses
nachzuholen. Gemäss Art. 98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96. |
die Anwendbarkeit dieser Vorschriften wegbedungen werden ; doch ist es
vorliegend nicht geschehen, da, wie das Bundesgericht bereits im Urteil
vom 30. November 1921 in Sachen der heutigen Beklagten gegen Nörpel
ausgesprochen hat, die blosse Vereinbarung der Anspruchsbefristung
hiefür nicht genügt, es vielmehr in klarer und bestimmter Weise aus den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen hervorgehen muss. Nun vermag die
Klägerin für die Versäumung der Klagen-ist und die Unterlassung der
Nachholung ja freilich geltend zu machen, dass sie, wie es scheint,
bezüglich des Schadensfalles Vom 11. November 1919 überhaupt erst
nach Ablauf der Jahresfrist in die Lage versetzt wurde, der Beklagten
diejenigen Dokumente zu unterbreiten, ohne deren Vorlage diese zu
dem erhobenen Anspruch nicht wohl schon hätte Stellung nehmen können,
und dass, obwohl ,sie, den ,Schadensfall vom si 13. Februar 1920 der
Beklagten : bereits Ende Oktober gleichen, Jahres
AS 518 IX 1922 19
290 Versicherungsvertrag. N° 43.
angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch ein Dokument
einzufordern, und sich bis über den Ablauf der Jahresfrist hinaus in
keiner .Weise darüber aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder
bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand, daran zu denken,
sie müsse vielleicht einen Prozess führen, um die Versicherungssumme
zu erlangen. Wird auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser
Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Ausschlussfrist ohne
Verschulden versäumt bezw.. Vorerst nicht nachgeholt, so kann ihr aber
doch nicht zugute gehalten werden, sie habe auch dem Erfordernis der
sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des Hindernisses worunter
die Umstände zu verstehen wären, wegen welcher _ihr die Klageführung
vorläufig nicht zugemutet werden konnte -'Genüge getan. Denn zur
Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem ,die Beklagte am
13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungspflicht bestimmt und unzweideutig
abgelehnt hatte, sondern erst reichlich'zWei Monate später das Gesuch
um Anberaumung der Siihneverhandlung stellte, welches die Beklagte
als vollständige Klage im Sinne der fraglichen Versicherungsbedingung
gelten lässt, kann die Klägerin nichts stichhaltiges verbringen. Einmal
vermag es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass sie zunächst noch
durch weitere Korrespondenz die Beklagte von der Unbegründetheit ihrer
Zahlungsverweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in dem sub Fakt. A
a erwähnten Falle, wo es erst nach mehreren Wochen geschah. Auch kann die
Klägerin nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf diese
Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da sie sich nichtsdestoweniger
keineswegs etwa in Ver-
gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage_
einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst worden wären. Endlich
kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass noch ein Teil der
Dokumente bei derErfindungsschutz. N° 44. 291
Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Verlangen um deren
Rückgabe nicht noch lange zuzuwarten brauchte, sofern sie ihrer für das
Begehren um Anberaumung einer SühneVerhandlung überhaupt.-bedurfte-.Die
Voraussetzungen für die Restitution gegen den Ablauf der Klagefristen
liegen somit nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich Vom 6. März he--
stätigt.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
44. Urtefl' der I. Zivfla' bteilung vom 3. Mai 1922 i. S. Beyer gegen
Unionbank A..-G. Erfindssungspatent: Bedeutung des Patentanspruches Gut 5
PG). Das mit der technischen Gestaltung eines Loshundels zusammenhängende
Lotteriesystem ist vom Patentschutz ausgeschlossen. Stellung des
Bundesgerichts zu einer technischen Expertise.
A. Der Kläger .I. E. Peyer ist Inhaber eines schweizerischen Patentes
Nr. 83,310 vom 17. November 1919 für ein Paquet de billets de loterie
(Losbündel). Der Patentanspruch lautet: Paqnet de hillets de loterie
enfermés dans une serie d'enveloppes Scellées, munies chacune d'un talon
détachable, tous les talons d'une série étant, en autre scellés entre eux.
Diesem Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts beigefügt:
1. Paquet selon la revendication, carac: térisé par des enveloppes ayant
chacune un talon sépare