278 .Obiigationenrecht. N° 42.

vom. Beklagten wiederholt abgegebenen Gutbefundsanzeigen berufen. Art.
20 OR ist eine im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellte
Vorschrift und kann daher durch Parteidisposition nicht abgeändert werden
Dementsprechend aber erscheint auch eine nachträg: hehe Genehmigung der
nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR uichtigen Schuldverpflichtung ausgeschlossen (OsEn,N. V
2 zu Art. 20THIS-DE N. IV 1 zu Art. 20; STAUDINGER, N. I 721;

Demnach erkennt das Bundesgericht :

42. Urteil der II. Zivila'uteilung vom 12.3u1i 1922 1. S. A..-GWeigel,
Leygonie & cle gegen Kurz. Rechtsanwendung von Amtes we gen. OR Art. 456:
Begriff der öffentlichen T ransportanstait. D Frachtfuhrer oder Spediteur
kann sich auch auf die dî: Haftung ausschhessenden bezw. einschränkenden
Klauseln es Vertrages berufen, durch welchen die öffentliche Trans-

dem Verhalten einer ausländischen Transportanstalt auf

die Un ülti k ' ' ' " Recht, g g eit einer solchen Klausel nach _dortigem

OR Art. 447 ETrG Art. 30 · Entl ' si , . astun ' fuhrers;
Anforderungen. ngewels des FraCht-

OR Art. 457gilt auch bei Verlus ' ' .. t des .Rlick ff ' schulden einer
Hilfsperson (Erw. 2). , gr! es aus Ver

A. Der Kläger erteilte am 16. Juli 1920 der Beklagsi ten Auftrag
zur Spedition einer Seidenstoffe enthaltenden te'von Zürich an die
Banque Franeaise et Italienne pour] Amérique du Sud in Sao Paulo,
mit dem Bemerken dass er die Versicherung für den Transport zum
Ver:Obligaüonenrecht. N° 42. 279

sicherungswert von 11,000 Fr. selbst gedeckt habe. Am 8. August
übergab das Antwerpener Haus der Beklagten die Kiste der französischen
DampfSchiffahrtsgesellschaft Chargeurs Rèunis zum Weitertransport auf
dem Schiff Amiral Troude. Dabei gal) es, und zwar zugegebenermassen aus
Versehen, auf dem Konnossement den Wert der Sendung mit 2000 Fr. an und
wurde der TranSportkostensatz auf der Grundlage dieses Wertes berechnet.
Art. 12 der allgemeinen Bedingungen des Konnossements lautet: La
compagnie ne répondpas de la baraterie', des négligences, 'erreurs,
fautes, vols, prévarications des capitaines, marins, mécaniciens,
chauffeurs, pilotes, passagers, arrimeurs, ou autres personnes employees
ou embarquées a bord du navire à quelque titre que ce soit.... ' Während
des seetransportes wurde die Kiste ausgerauht'. Am 31. Dezember 1920
schrieb der Kläger den Char'geurs Réunis : Etant donné que le Vol a été
fait à bord du vapeur Amiral Troude, nous devons vous rendre entiérement
responsables de la perte, et Vous prions de nous faire parvenir le
montant de francs suisses 11,000 (onze mille) an plus vite possible....
In der folgenden Korrespondenz bestritten die Chargeurs Réunis ihre
grundsätzliche Haftharkeit keineswegs, sondern schrieben zunächst am
5. Januar: Nous allons également écrire à nos agents d'Anvers pour
obtenir communication du connaissement, car nous voyons que vous avez payé
le fret de 4 1/2 % ad valor-em sur 2000 francs et non sur 11 000 francs
suisses que vous nous réclamez. ", am 23. März : Le vol du contenu de la
caisse M. K. 31'6 étant reconnu ..., nous sommes préts à vous rembourser:
la valeur déclarée an connaissement-et sur laquelle la taxe ud ualorem a
été perone, c'estsià-dire deux mille francs belges. Veuillez nous dire
si vous acCeptez ce règlessss ment und, als der Kläger um Überweisung
dieser. Summe hat, am 23. April : c( nous vous remettons sous ce pli
.un cheque à votre ordre de deux mille francs beigesen règlement de
l'indemnité qui vous est due p'our'laa

280 si Obligationenrecht. N° 42. perte du contenu d'une caisse M. K. 316
Dieser

Check wurde mit 867.50 Schweiz-erkranken eingelöst.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Bezahlung
von 10,132 Fr. 50 (RS., nämlich der Differenz zwischen 11,000 Fr. und
867 Fr. 50 Cts.

B. Durch Urteil vom 22. Dezember 1921 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage im Betrag von 9400 Fr. 15 Cts. zugesprochen.

C. Gegen dieses am 30. Januar zugestellte Urteil hat die Beklagte am
Montag den 20. Februar die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung, und dabei die
Annahme der Vorinstanz, sie habe einen Entlastungsbeweis nicht angetreten,
unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Stelle des Protokolls über die
mündliche Verhandlung als aktenwidrig gerügt.

D. Durch Urteil vom 18. Mai hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich
die von der Beklagten ausserdein geführte Nichtigkeitsbeschwerde von
der Hand gewesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Beklagte ficht das Urteil des Handelsgerichts vor allem
deswegen an, weil es sie in Anwendung von Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
? OR verurteilt hat,
während der Kläger seine Klage gar nicht auf diese oder irgend eine
andere Bestimmung des Frachtrechts gestützt, überhaupt nicht wegen des
Verlustes des Frachtgutes geklagt habe, sondern sie vielmehr für die
Folgen der ihr zum Verschulden anzurechnenden unrichtigen Deklaration
verantwortlich mache; infolgedessen habe sie keinen Anlass gehabt, den
in Art. 447
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OR vorgesehenen Entlastungsbeweis anzutreten, sodass er ihr
eigentlich abgeschnitten werden se1. Allein es stellt jedenfalls keine
mit der Berufung an das Bundesgericht einzig zu rügende Verletzung von
Bundesrecht dar, wenn die Vorinstanz den Art. 447
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OR, obwohl der Kläger
seine Klage nicht eigentlichOhli gationenreeht. N° 42. 281

darauf gestützt hat, zur Anwendung brachte, sofern er die hiefür
notwendigen Tatsachenhehauptungen aufgestellt hatte, was der Fall
ist. Dagegen kann dem angefochtenen Urteil doch deswegen nicht ohne
weiteres beigestimmt werden, weil davon auszugehen ist, dass die Chargeurs
Réunis eine öffentliche _Transportanstalt sind. Zwar haben die Parteien
dies nicht behauptet, ja der Kläger es im Gegenteil bestritten. Doch
kommt hierauf nichts an, weil der Richter eine Transportunternehmung,
welche die sämtlichen Merkmale der öffentlichen T rausportanstalt
aufweist, von sich aus diesem Rechtshegriff zu subsumieren hat. Nach
dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. Ruf & Cle gegen Jacky,
Mäder & C.ia vom 9. November 192.1 sind auch andere als konzessionierte
Transportunternehmungen zu denss öffentlichen Transportanstalten zu
zählen, wenn sie nur jedermann zur Benützung offen stehen, was hier ohne
weiteres anzunehmen ist. Alsdann aber unterliegt die Beklagte gemäss
Art. 456
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 456 - 1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
1    Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
2    Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.
3    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.
OR für den von den Chargeurs Réunis ausgeführten Teil des
Transportes den fur diese geltenden besonderen Bestimmungen über den
FrachtVerkehr, die vom Richter ebenfalls Von Amtes wegen anzuwenden
sind. Und zwar gilt dies, entsprechend dem Zweck des Art. 456,
nicht nur für die zutreffenden gesetzlichen Sondervorschriften,
sondern auch für anfällig namhaft gemachte, die Haftung ausschliessende
bezw. einschränkende Klauseln des Vertrages, durch welchen die öffentliche
Transportanstalt den Transport übernommen hat (vgl. a. a. O.).
Eine derartige, die Haftung der Chargeurs Réunis und damit auch der
Beklagten für den vorliegenden Fall scheinbar ausschliessende Klausel
enthält nun in der Tat der Art. 12 des Konnossements. Der Kläger macht
aber geltend, diese Klausel sei unverbindlich. Zur Entscheidung dieser
vom französischen Seerecht beherrschten Frage bedarf es der Rückweisung
nicht (Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 456 - 1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
1    Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
2    Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.
3    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.
OG). Auch kann sie erfolgen, ohne dass auf die vom Kläger
angerufene, jedoch nicht nachgewiesene französische Recht-

282 . Obligationenrecht. N° 42.

sprechung Bezug genommen zu werden braucht, weil aus

dem Verhalten der Chargeurs Réunis selbst unbedenklich auf die
Ungültigkeit der Klausel geschlossen werden darf, wenn es auch
der Beklagten natürlich nicht als reehtsgeschäftliche Anerkennung
entgegengehalten werden kann. Denn anders Wäre es ganz unverständlich,
dass die Chargeurs Réunis, obwohl der Kläger von vorneherein den namhaften
Betrag von 11,000 Fr. Schweizerfranken forderte, ihre Haftung nicht etwa
unter Anrufung jener Klausel abgelehnt, sondern den Betrag von 2000
belgischen Flanken bezahlt haben, und zwar nicht etwa Vergleichsweise
oder sonstwie aus einem anderen Grunde freiwillig, sondern als von ihnen
geschuldet bezahlt, also ihre Schuldpflieht grundsätzlich ausdrücklich
anerkannt haben. Insbesondere hat auch die Beklagte nichts} anderes
einleuchtendes zur Erklärung dieses Verhaltens vorzubringen gewusst. Steht
somit die fragliche Konnossementsklausel der Klage nicht entgegen, so
erscheint diese auch begründet, in dem die Beklagte einerseits keinen
der in Art. 447
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OR oder 30 ETrG, welche in Ermangelung des Nachweises
des nach dem Ausgeführten massgebenden französischen Seerechts als dessen
Inhalt subintellegiert werden mögen, vorgesehenen Beweise angetreten hat,
die. allein diechargeurs Réunis Von der gesetzlichen, vom Verschulden
des Frachtführers absehenden Haftung für den. Verlust des Frachtgutes
zu entlasten vermöchten, anderseits aber gemäss Art. 449
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 449 - Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
in Verbindung
mit Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR für die Chargeurs Réunis als ihre Zwischenfrachtführer
einzustehen hat. Insbesondere darf nicht ohne weiteres angenommen werden,
durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers könne ein Diebstahl
während der Seefahrt, wie er hier vorgekommen ist, nicht abgewendet werden
(vgl. Art. 447
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OR). Auf die unrichtige Deklaration kommt dabei nichts
an, weshalb der behaupteten Aktenwidrigkeit keine Bedeutung beizumessen'
ist. .

z.. In Zweiter Linie ficht die Beklagte das Urteil
desObligafionenrecht. N° 42. 283

Handelsgeriehts deswegen an, weil der Kläger, indem er sich in ihre
Rechtsbeziehungen mit den Chargeurs Réunis eingemischt habe, sie um den
Rückgriff gegen jene gebracht habe. Nun Verneint aber die Vorinstanz, dass
der Beklagten ein den Betrag von 2000 belgischen Franken übersteigender
Rückgriff zugestanden hätte. Hiebei muss es sein Bewenden haben, weil
die für jenen Rückgriff massgebenden Rechtsbeziehungen jedenfalls
nicht dem schweizerischen Recht unterworfen sind und infolgedessen
vom Bundesgericht nicht überprüft werden können (Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 447 - 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
1    Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2    Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3    Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
OG). Da die
Beschränkung des Rückgriffs

auf den angegebenen Betrag der unrichtigen Deklaration

zuzuschreiben ist, die dem Antwerpener Haus der Beklagten, für dessen
Schadensstiftung die Beklagte selbst gemäss Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR einzustellen
hat, zum Verschulden angerechnet werden muss, vermag sie die Rechte des
Klägers nicht zu beeinträchtigen (vgl. Art. 457
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 457 - Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.
OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1921 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 II 278
Date : 01. Januar 1921
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 II 278
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 278 .Obiigationenrecht. N° 42. vom. Beklagten wiederholt abgegebenen Gutbefundsanzeigen


Legislation register
OG: 57  83
OR: 20  44  101  439  447  449  456  457
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defendant • federal court • hamlet • commercial court • lower instance • bill of lading • behavior • value • proof of exoneration • maritime law • position • decision • need • authorization • application of the law • convicted person • question • pilot • forwarding agent • theft
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