260 =Obligationenrecht, ND 39.

. 39. Auszug aus dem Urteil der II; Zivilabteilung -"s vom 31. Mai
1922 1. S. Baumann gegen Im Oberste; & GW. Frachtvertrag : Oertliche
Rechts-inwen-

dung. Das internationale Übere'inko mm e n kann durch die interne
Gesetzgebung nicht abgeändert werden. Haftung bei Selbstverladung (Ü
Art. 31 Abs. 3). Haftung der Empfangshahn, auch wenn ihr

gegenüber der Bahn, von der sie das Gut übernommen hat, ' kein Regress
zusteht.

1. Der Frachtund Speditionsvertrag untersteht grundsätzlich ,dem Rechte
des Ortes, wo der Vertrag geschlossen wurde, bezw. wo, der Spediteur,
der denAuftrag erhält, seinvGeschäft betreibt (BAR II 142; Mmm 296
7). Im vorliegenden Falle ist Abschlussort Cette, Domizil des Spediteurs
dagegen Basel, da Hebrard nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens den ihm
erteilten Auftrag. nur alsVertreter von Im Obersteg & Cie übernommen-hat
Über das anwendbare Recht könnten danach an sich, weil Abschlussort und
,Geschäftsdomizil des Spediteurs auseinanderfallen, Zweifel bestehen ;
jedenfalls aber ist eine Unterstellung des streitigen Vertrages unter
schweizerisches Recht nicht ausgeschlossen. Unter solchen Umständen hat
das Bunde-geliebt stets auf den Willen dervParteie/n abgestellt, was für
den streitig-en Vertrag, weil beide Parteien sich auf schweizerisches
Recht berufen haben, zur Anwendung dieses letztem führt. -

2. .Da der Spediteur Hébrard den Wagen 20,035 mit internationalem
Frachtbrief von Cette nach Bern spedierthat und die. Ware
unbestrittenermassen auf diesem: T ransporte von Cette nach Bern
beschädigt wurde, haftet für den dadurch entstandenen Schaden

nach der internationalen Übereinkunft grundsätzlich die _

Bahn und, nach Art. 456 GB, in gleichem Masse die Widerbeklagte
als Spediteur. Nun hat allerdings der Widerkläger selber
angenom-Gbligationenroeht. N° 39. 261'

men, und darauf gerade seine Widerklage gestützt, die Bahn habe
.-zufolge unkorrekten Vorgehens des Unter-' spediteurs Hébrard beider
Verladung ' , gestützt auf Art.' 8 und Art. 31 Ü mit Recht die Haftung
abgelehnt. Allein darin kann doch nicht eine förmliche Anerkennung in dem
Sinne gefunden werden, dass damit auf die Haftung der Widerbeklagten aus
der Übereinkunft verzichtet worden wäre Übrigens ist das . Bundesgericht
nicht an die rechtlichen Konstruktionen der Parteien gebunden. Trotz
der abweichenden Begründung, und weil, wenn die Haftung der Widerbekl
ag'ten aus dem Übereinkommen bejaht werden muss, die weiteren Gründe,

auf die die Klage gestützt wird, in Wegfall kommen,

rechtfertigt es sich daher, die Anwendbarkeit des Übereinkommens zu
prüfen..

Die Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Wider-' beklagten auf Grund
der Konvention abgelehnt, weil ein ministerieller Erlass vom 31. März
1915 die Verantwortlichkeit der französischen Bahnen für die dureh Wagen-

. defekte verursachte Beschädigung von Waren aufgehoben

habe.

si Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen
als Staatsvertrag zwisehen den beteiligten Staaten internationales
,Vertragsrecht schafft, das dem Landesrecht vorgeht, soweit das letztere
in der Konvention nicht vorbehalten wird; Daraus folgt, dass ein am
Abkommen beteiligter Staat es nicht einseitig ausser Kraft setzen und die
Haftung seiner Bahnen einseitig beschränken kann, und zwar auch nicht
für den Kriegsfall, soweit nicht das Übereinkommen hiefür besondere
Vorbehalte macht. Jeder Staat hat zwar das, Recht, im Kriegsfalle den
Eisenbahnverkehr überhaupt einzustellen, soweit dies aber nicht geschieht,
bleibt das Vertragsrecht in Kraft. Nun enthält aber die Konvention
keinen Vorbehalt im Sinne des erwähnten französischen Erlasses; die
französischen-Bahnen waren daher nicht berechtigt, gestützt darauf die
Haftung aus sidem Ver-

262 Obligationenrecht. N° 39.

trag für Transporte, die sie mit internationalem Frachtbrief übernahmen,
grundsätzlich abzulehnen.

Aber auch der Umstand, dass Hébrard die Ware selbst verladen hat,
enthebt die Bahn, und damit auch die Widerbeklagte, nicht ihrer Haftung
aus dem Übereinkommen.

Art. 31 Abs. 3 Übereinkommen hebt bei Selbstveriadung durch den Absender
nicht schlechthin die Haftung der Bahn für Beschädigung der Ware
auf, sondern nur die Haftung für den Schaden, der zufolge der mit der
mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist. Voraussetzung
der Haftbefreiung ist somit einmal der Nachweis einer mangelhaften
Verladung und angesichts der in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens
aufgestellten Vermutung -, sodann wenigstens der Nachweis, dass der
entstandene Schaden von der Art war, dass er durch die mangelhafte
Veriadung entstehen k o n n t e. -

Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Eine mangelhafte Verladung
läge allerdings dann vor, wenn Hébrard das Bananenmehl in einen
beschädigten 'Wagen eingebracht hätte. Hiefür fehlt jedoch ein Beweis. Die
Vorinstanz stellt diesbezüglich'in für das Bundesgericht verbindlicher
Beweiswürdigung fest, es habe nicht nachgewiesen werden können, ob die
Undichtigkeit des Wagendaches schon in Cette vorhanden gewesen oder erst
auf dem Transport entstanden sei. Aber selbst wenn der Defekt schon in
Cette bestanden haben sollte führt das Handelsgericht weiter aus , sei
er jedenfalls doch nicht derart gewesen, dass ihn Hébrard bei Aufwendung
pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können. Auch unter dieser letztem
Annahme könnte daher von einer mangelhaften Verladnng nicht die Rede sein.

In zweiter Linie hat die Vorinstanz die Abweisung der

Klage damit begründet, dass die französische Bahn den Ersatz des
entstandenen Schadens auch deswegen ahlehne, weil der Wagen 20,035 durch
die Fern , dieObligationenrecht. N° 40. 263

schweizerische amtliche Einfuhrorganisation, gestellt worden sei. Wenn
jedoch aus diesem Grunde die Haftung der französischen Bahnen entfallen
sollte, was hier dahingestellt bleiben kann, so würde das nicht auch
zur Befreiung der Empfangsbahn der SBB, um deren Wagen es sich handelt,
führen. Allerdings stünde dieser dann kein Regressrecht gegen die PLM
zu, allein die Übereinkunft enthält keine Bestimmung wonach der Anspruch
des Berechtigten gegenüber der Empfangsbahn vom Nachweis eines solchen
Regressrechtes abhängen würde.

40. Arrèt de la. I"e section civile du 6 juillet 1922 dans la cause
Röthlisberger contre Beitzel. Cautionnement fourni pour garantir
l'exécution d'un contra): de vente par le vendeur : Dans ce cas, la
garantie ne s'étend qu'à l'intérèt du créancîer à l'accomplissement de
la prestation du débiteur principal (Erfüllungsinteresse), elle ne porte
pas sur les conséquenees de l'annulation du contrat

(troisième éventualité prévue par l'art. 107 GO).

A. Le 25 mai 1918, Emile Röthlisberger, négociant, à Genève, a passe avec
l'ingénieur Paul Mandrin, à Aigle, une convention aux termes de laquelle:
'

I. E. Röthlisberger commande à P. Mandrin, qui s'engage de fabriquer
et livrer, les marchandises ci après désignées, savoir : Bois de halais,
semelle

simple : '

N° 14, 33 cm. 500 douzaines à Fr. 3,30 la douzaine N° 16, 35 cm. 1000
3,50

N° 18, 37 cm. 500 3,70

N° 20, 40 cm. 1000 3,90

N° 22, 42 cm. 500 4.

soit au total trois mille cinq cents douzaines. II. Cette commande
devra etre exécutée a satis faction pour le 31 juillet prochain.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 260
Datum : 01. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 260
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 260 =Obligationenrecht, ND 39. . 39. Auszug aus dem Urteil der II; Zivilabteilung


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