478 , Staatsrecht.

oben umschriebenen, in § 32 der Vollziehungsverordnung aufgeführten
Gründe rechtfertigen sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es werden
die angefochtenen Entscheide des Erziehungsrates und des Regierungsrates
des Kantons Luzern vom 4. August und 9. September 1922 aufgehoben.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEITLIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

55. Urteil vom 15. Dezember 1922 i. S. Frei gegen St. Gallen.

A r t. 45 B V. Die Niederlassung darf nicht wegen Entziehung der
bürgerlichen Ehren und Rechte infolge blosser fruchtsi loser Pfändung
oder in Kantonen, wo die Armenpflege der Heimatgemeinde obliegt wegen
Unterstützungsbedürftigkeit oder deswegen verweigert werden, weil die in
Frage stehende Person von der bisherigen Wohngemeinde unter Zusicherung
der Arbeitslosenunterstützung für die m der neuen bestehende Karenzzeit
abgeschoben werden ist.

A. Der Rekurrent, Bürger von Mogelsherg, wohnte früher in Walzenhausen
und erhielt dort die Arbeitslosenunterstützung. Er zog dann nach
St. Margrethen, nachdem ihm der Gemeinderat von Walzenhausen versprochen
hatte, die Unterstützung weiter zu gewähren, solange er sie am neuen
Aufenthaltsort noch nicht erhalte. Der Gemeinderat von St. Margrethen
verweigerte ihm

aber die Niederlassung, und eine hiegegen erhobene si

Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 1. September
1922 mit folgender Begründung ab:Niederlassungsfreiheit. N° 55. 479

Gemäss Art. 45 der Bundesverfassung hat jeder Schweizer das Recht, sich
innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift
besitzt. Dieser Grundsatz erfährt aber durch die nachfolgenden
Bestimmungen dieses Artikels gewisse Einschränkungen, so unter anderm
dadurch, dass demjenigen, der der öffentlichen Wohltätigkeit des
neuen Vohnortes zur Last fällt, die Niederlassungsbewilligung wiederum
entzogen werden kann. Aus demselben Grunde kann dem Niederlassungskanton
vernünftigerweise nicht das Recht bestritten werden, die Niederlassung
zu verweigern, wenn es klar auf der Hand liegt, dass der Einziehende
auf fremde Unterstützung angewiesen ist (BURCKHARDT, Kommentar,
Seite 413).si Nun geht aus den Vorlagen hervor, dass Jakob Frei
nicht in der Lage ist, sich und seine Familie ohne fremde Hülfe in
St. Margrethen durchzuhringen, ansonst seine frühere Wohngemeinde ihm
nicht nochwährend der Karenzzeit die Arbeitslosenunterstützung zukommen
lassen müsste. Nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügt
nun aber diese Unterstützung nicht, um Jakob Frei die Niederlassung in
St. Margrethen zu bewilligen, weil Arbeitslosenunterstützungen während
der Karenzzeit in diesem Sinne unzulässig sind und weil eine solche
Zahlung nur eine zeitlich beschränkte ist, da angenommen werden muss,
dass mit dem' Ablauf der Karenzzeit diese Unterstützung in Wegfall
kommt. Anders wiirde die Sache liegen, wenn Walzenhausen gemäss Art. 9
des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunterstützung dauernd
einen Zuschlag zu dem für Frei nicht ausreichenden Verdienste bewilligt
hätte. Dies im Zusammenhang mit den frühem fruchtlosen Betreibungen
lässt die angefochtene Niederlassungsverweigerung dureh die Gemeinde
St. Margrethen aus armenrechtlichen Gründen begründet erscheinen.

B. Gegen diesen Entscheid hat Frei am 20. Oktober

480 Staatsrecht.

1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Regierungsrat bezw. der
Gemeinderat von St. Margrethen anzuweisen, dem Rekurrenten die
nachgesuchte Niederlassung zu bewilligen . Es wird geltend gemacht :
Der Rekurrent hat richtige Ausweisschriften abgelegt und ist heute
weder in den bürgerlichen Ehren herabgesetzt noch armengenössig !...
Es liegt auch absolut kein Anhaltspunkt vor, dass der Rekurrent und
seine Familie nach ihrem Einzuge auf fremde Hülfe zu ihrem Unterhalte
angewiesen Wäre. Wenn der Regierungsrat behauptet, die Tatsache, dass
der Rekurrent Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, und weil seine
frühere Wohngemeinde ihm noch Während der Karenzzeit diese Unterstützung
zukommen lasse, berechtige zur Annahme, Frei sei unterstützungsbedürftig,
so befindet er sich damit im Irrtum. Gemäss Art. 34 des geltenden
Bundesratsbeschlusses betr. die Arbeitslosenunterstützung darf die
Arbeitslosenfürsorge nicht als Armensache behandelt werden und es darf
daher aus dem Bezuge dieser Unterstützung auch nicht gefolgert werden,
derselbe sei im Sinne von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
der BV unterstützungsbedürftig.

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und
zur Begründung ausgeführt : Es ist uns wohlbekannt, dass die
Arbeitslosenfürsorge nicht als Armensache behandelt werden darf
und dass aus dem Beznge der Arbeitslosenunterstützung keinerlei
armenrechtliche Konsequenzen abgeleitet werden können, sei es inhezug
auf die Niederlassungsfreiheit, noch sonstwie. Unstatthaft aber
ist der Missbrauch der Arbeitslosenunterstützung zur Verschleierung
armenrechtlicher Leistungen und damit zur Umgehung der im Bundesrats-

beschluss betreffend Arbeitslosenunterstützung aufgess

stellten schützenden Bestimmungen, wie diejenige der Karenzzeit etc. Nun
handelt es sich in vorliegendem Falle nicht um eine Differenzzulage im
Sinne von Art, 9Niederlassungstreiheit. N° 55. 481

des erwähnten Bundesratsbeschlusses, um Jakob Frei die Übernahme von
Arbeit ausserhalb des Wohnortes zu ermöglichen, sondern offensichtlich
um eine Unterstützung dieser Familie während der Karenzzeit im
andern Kanton, um dann nachher die weitere Fürsorge für dieselbe dem
Nachbarkanton zu überlassen. Damit wird aber diese Leistung ihres
Charakters als Arbeitslosenunterstützung entkleidet und schliesst ein
solches Vorgehen geradezu eine missbräuchliche Verwendung des eventuell
vom Bunde beanspruchten Anteils in sich. Im weitern haben Erkundigungen
bei der Heimat-

gemeinde Mogelsberg ergeben, dass diese die Familie

Frei in Walzenhausen schon lange regelmässig unterstützte und
im Rechnungsjahre 1921/22 gegen 600 Fr. aus der Armenkasse für
dieselbe auslegte. Aus der ganzen Sachlage geht deutlich hervor,
dass es sich bei Jakob Frei um den Einzug einer schon seit langer Zeit
armengenössigen Familie handelte. Wir sind der Meinung, dass, wenn es,
wie in diesem Falle, klar auf der Hand liegt, dass die Einziehenden auf
fremde Unterstützung angewiesen sind und der Wohnsitzwechsel nicht zur
Existenzverbesserung, sondern lediglich zur Entlastung der bisherigen
Wohngemeinde erfolgt, gestützt auf Art. 45 der Bundesverfassung die
Niederlassung verweigert werden kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Dass dem Rekurrenten'die Niederlassung in St. Margrethen verweigert worden
ist, bildet eine offensichtliche Verletzung des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV. Eine derartige
Massnahme ist nach dieser Verfassungsbestimmung im Kanton St. Gallen, wo
unbestrittenermasseu nicht die örtliche Armenpflege besteht, bloss dann
zulässig, wenn der die Niederlassung begehrende Schweizerbürger infolge
eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte
und Ehren ist. Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu. Sofern
dem Rekurrenten wegen

482 Staatsrecht.

blosser fruchtloser Pfändung im Kanton St. Gallen die bürgerlichen Rechte
und Ehren durch gemeinderätliche Verfügung entzogen worden sein sollten,
so könnte das eine Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen
(AS 46 I S. 223). Die Ansicht des Regierungsrates, Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV lasse
diese Massnahme stets zu, wenn es klar auf der Hand liege, dass die
in Frage stehende Person auf fremde Unterstützung angewiesen sei, ist
unhaltbar. Indem Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV'in Abs. 4 nur den Kantonen, wo die örtliche
Armenpflege besteht, unter Umständen gestattet, die Niederlassung den
Kantonsangehörigen zu verweigern, die nicht arbeitsfähig oder bereits
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen sind, gibt
er deutlich zu erkennen, dass in andern Kantonen diese Massnahme auf
Grund von Unterstützungsbedürftigkeit nicht ergriffen werden darf. Das
ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 45 (vgl. BLocH,
Niederlassungsrecht, S. 53). Diejenigen, die dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last fallen, müssen sich mit Rücksicht hierauf
nur insofern eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gefallen
lassen, als sie nach Art. 45 Abs. 3 aus dem Orte, WO sie sich bisher
als Niedergelassene aufgehalten und die ,öffentliche Wohltätigkeit in
Anspruch genommen haben, ausgewiesen werden können, und zudem ist das
bloss dann zulässig, wenn ihre Heimatgemeinde oder ihr Heimatkanton
trotz amtlicher Aufforderung keine angemessene Unterstützung gewährt
(vgl. Sans, Bundesrecht II Nr. 631; AS 21 S. 937; 22 S. 362; 23 8.13;
33 I 8.62; BLOCH a. a. O. S. 52).

Durch die Einführung der örtlichen ArbeitsloSenfürsorge ist allerdings
für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft ein ähnlicher Rechtszustand
geschaffen worden, wie er bisher in den Kantonen mit örtlicher Armenpflege
bestand ; da aber jene Fürsorge nach Art. 34 des Bundesratsbeschlusses
betreffendArbeitslosenunterstützung nicht als Armensache behandelt werden
darf, so kann dieBe-Niederlassungsfreiheit. N° 55. 483

ss stimmung des Art. 45 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV über die zulässigkeit der

Niederlassungsverweigerung auf Solche, die die Arbeits-losenunterstützung
beziehen, nicht analog angewendet werden. Der erwähnte Bundesratsbeschluss
enthält auch keine Vorschrift über die Verweigerung der Niederlassung
gegenüber Arbeitslosen. Der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass
die Unterstützung, die die Gemeinde Walzenhausen dem Rekurrenten während
der in Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betr. Arbeitslosenunterstützung
vorgesehenen Karenzzeit gewährt, sich nicht mehr als Arbeitslosenfürsorge
,darstelle, ist unbe-

helflieh ; denn selbst wenn diese Auffassung richtig wäre,

so bedeutete das nicht, dass der Rekurrent Während der genannten Zeit
der öffentlichen Wohltätigkeit der Gemeinde St. Margrethen zur Last
fiel (vgl. BLOCH a. a..O. S. 56), ganz abgesehen davon, dass dies an
und für sich weder die Verweigerung der Niederlassung rechtferhgte,
noch zu deren Entziehung genügte.

Es mag stossend sein, wenn Gemeinden oder Kantone Arbeitslose dadurch
abschieben, dass sie ihnen für die m der neuen Wohngemeinde bestehende
Karenzzeit die Arbeitslosenunterstützung zusichern und auf diese'Weise
den Zweck der Karenzzeitvereiteln. Hiegegen kann aber nur auf dem Gebiete
der Arbeitslosenfürsorge selber Schutz gesucht werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 1. September
1922 aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 I 478
Date : 09. September 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 I 478
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 478 , Staatsrecht. oben umschriebenen, in § 32 der Vollziehungsverordnung aufgeführten


Legislation register
BV: 45
BGE-register
33-I-1
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