280 . staatsrecht. , "

welche für bestimmte amtliche Verrichtun-gen,v die nicht vom Staate
bezahlt wer-dein erhoben werden. Hiefür ist die Festsetzung dem Grossen
Rate übertragen. Für die Pflicht selber aber bedarf es einer besonderen
Rechtsgrundlage, die für Leistungen von der ' Art der vorliegenden
nur durch ein Gesetz gegeben sein kann. Das nämliche würde gelten,
wenn man die, fraglichen Abgaben etwa als Beiträge an die Kosten der
Tierseuehenbekämpfung ansehen wollte. Denn auch die Pflicht zu Beiträgen
an die Kosten eines öffentlichen Unternehmens stellt sich als Auferlegung
einer öffentlichen Leistung dar, die nur auf Grund eines Gesetzes
zulässig ist. Hier hat man es übrigens nicht mit einer Beitragspflicht
zu tun, da eine solche jedenfalls den gesamten Viehhandel; nicht nur
den gewerbsmässigen, treffen müsste und auch an den zunächst beteiligten
Viehbesitzern nicht vorbeigehen dürfte. Das Viehhandelsübereinkommen und
die dazu erlassene Ausführungsverordnung des ,Grossen Rates entbehren
demnach in den Bestimmungen über die Patenttaxen der verbindlichen
Kraft, solange diese nicht in Gesetzeskorm erlassen sind oder dafür eine
gesetzliche Grundlage geschaffen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird ,teilweise gutgeheissen und es werden der § 8 der
interkantonalen Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels und'die
§§ 13 und 14 der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erstgenannte
Vorschrift für das Gebiet des Kantons Aargau im Sinne der Erwägungen
als unverbindiich erklärt. Das weitergehende Beschwerdebegehren ist
abgewiesen.Handelsund GWerbefreiheit. N° 3?. 281

37. Urteil vom 1. Juli1922 i. S. Laguionie und Pauletgegen Basel-Stadt. _

Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbefreiheit.
Voraussetzungen. Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die
Ankündigung auswärts veranstalteter Ausverkäufe in zur Verbreitung
im Kanton bestimmten Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen
(Bewilligungszwang usw.) unterstehen soll wie der im Kanton veranstaltete
Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, soweit
dadurch nicht bloss Geschäfte in der unmittelbaren Nachbarschaft des
Kantons betroffen werden sollen. Einwand, dass es an einem Merkmale des
Ausverkaufs, nämlich dem vorübergehenden Charakter der angekündigten
Veranstaltung fehle.

A. Die Kommanditaktiengesellschaft Au Printemps (Warenhaus) in Paris,
deren unbeschränkt haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden
Rekurrenten sind und die in Basel eine Zweigniederlassung besitzt,
versandte im Dezember 1921 von Paris aus nach dem Kanton Basel-Stadt
einen Katalog mit dem Titel Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegenheiten
. Am Fusse des Titelblattes heisst es: Der Printemps bringt jedes Jahr
grosse Opfer für seine Saisonausverkäufe. Und die zweite seite enthält,
dem Angebot der einzelnen in Betracht kommenden Warengattungen mit Preisen
vorangehend, die allgemeine Bemerkung : Infolge der Beschränktheit der
in diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir die Kundschaft
uns ihre Bestellungen sobald wie möglich übermitteln zu wollen.

Das baselstädtische Polizeigericbt erblickte darin die verbotene
Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Bee willigung und bestrafte die
Relcurrenten wegen Zuwiderhandlung gegen § 17 in Verbindung mit §§ 8 und
15 des kantonalen Gesetzes betreffend 'unlauteren Wettbewerb vom 8. Juni
1916 mit je 100, Fr. Geldbusse. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
der Ausschuss

282 staatsrecht-

des Appellationsgerichts am 19. Mai 1922 unter Anschluss an die
Motivierung des erstinstanzlichen Urteils ab.

Nach § 8 des genannten Gesetzes ist für die Veranstaltung jeden
Ausverkaufs eine Bewilligung des Polizeidepartementes erforderlich. §
15 beschränkt die Zahl der jedem Geschäftsinhaber jährlich gestatteten
Teilausverkäufe auf zwei, ihre Dauer gewisse Ausnahmen vorbehalten auf
drei Wochen und bestimmt ferner: In den Monaten April und Mai, November
und Dezember dürfen Ausverkäufe weder stattfinden noch angekündigt werden.
Die Bewilligung für Teilausverkaufe, welche nicht über drei Wochen
dauern, ist gemäss § 16 gebührenfrei, während für die Verlängerung der
Bewilligung vom Polizeidepartement eine Gebühr von 20 Fr. bis 200 Fr. pro
Woche bezogen wird.

§ 17 lautet: Die Ankündigung von Ausverkäufen auswärtiger Geschäfte
in Veröffentlichungen, welche für die Vertreibung im hiesigen Kanton
bestimmt sind, bedarf der polizeilichen Bewilligung. Sie wird nur erteilt,
wenn der Geschäftsinhaber nachweist, dass der beabsichtigte Ausverkauf
am Geschäftsort nicht verboten ist und wenn die Voraussetzungen dieses
Gesetzes erfüllt sind. Die Vorschriften über die Dauer eines bewilligten
Ausverkaufs gelten für diese Ankündigungen im Sinne von § 8

B Gegen das Urteil des Appellationsgericht-s haben Pierre Laguionie und
Alcide Poulet die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrage auk Aufhebung. Es wird ausgeführt :

1. Nach der ständigen Praxis der Basler Gerichte liege ein Ausverkauf nur
beim Zusammentreffen ff. drei Merkmale vor: ausserordentliche Gelegenheit
in Bezug auf den Preis, bestimmte Frist und Räumung eines Warenlagers. In
einem Urteile vom 20. November 1916 in Sachen Magazine zum Wilden Mann
habe der Appellaüonsgerichtsausschuss angenommen, die Wendung Grosses
Messeangebot ( zur Messe ) enthalte Handelsund Gewerbefreiheit. N°
37. 283

keine solche Beschränkung des Verkaufs auf bestimmte Zeit: es handle sich
dabei lediglich um eine in auffälliger Weise ergangene Einladung an die
bei Anlass der Messe, besonders auch von auswärts in grösserer Zahl in
Basel anwesenden Kauflustigen, eine ausgiebige Reklame, wie sie auch bei
anderen Gelegenheiten z.B. auf Weihnachten oder beim Übergang von einer
Jahreszeit zur anderen in erhöhtem Masse üblich sei. Was für den Ausdruck
Messeverkauf entschieden worden sei, obwohl die Messen in Basel nur zu
bestimmten Zeiten stattfinden, treffe aber noch viel mehr für die Wendung

Saisonverkauf zu. Auch sie fixiere keine bestimmte,

beschränkte Verkaufsdauer, sondern habe nur zum Zweck die Kundschaft auf
den Saisonwechsel aufmerksam zu machen und so eine ausgiebige Reklame zu
veranlassen. Die verschiedene Behandlung der beiden Fälle sei willkürlich
und verstosse gegen die Rechtsgleichheit.

2. Das Urteil müsse aber auch deshalb aufgehoben werden, weil der § 17 des
kantonalen Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
in Widerspruch stehe. Voraussetzung der Zulässigkeit gewerbepolizeilicher
Beschränkungen wie der gegen die Ausverkäufe gerichteten sei, dass sie
auch wirklich einem polizeilichen Zwecke dienen und nicht eine über diesen
hinausgehende übermässige Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung
enthalten. Die streitige Bestimmung sei in das Gesetz aufgenommen worden,
um der unlanteren Konkurrenz der ausländischen Geschäftsinhaber in der
unmittelbaren Nachbarschaft

.Basels (St. Ludwig und Lörrach) entgegenzutreten,

die sonst (wie es bisher tatsächlich zugetroffen habe)

_ ihre Ausverkäufe in Zeiten, wo solche den einheimischen Geschäftsleuten
verboten seien, ungehindert in den

basierischen Zeitungen hätten ankündigen und das

städtische Publikum in Scharen über die Grenze locken sssskònnen. In
dieser Beschränkung sei die Vorschrift

ASBL 1922 · 20

284 Staatsreeht.

auch zweifellos zulässig, indem nicht nur das dafür erforderliche
polizeiliche Interesse vorhanden sei, sondern diesen Kaufleuten,
nachdem sie die Abnehmer für den Ausverkauf in der Hauptsache aus Basel
anlocken,l auch zugemutet werden dürfe, hier eine BeWilligung einzuholen
und die Taxe dakiir zu bezahlen. Anders verhalte es sich hinsichtlich
der Ausverkaufsankündigungen auswärtiger Geschäfte ausserhalb jenes
Lokalrayons und zwar schon 'derss ausserkantonalen. Da die meisten
Abnehmer eine Ware nicht erwerben werden, ohne sie vorher zu besichtigen,
und nur wenige wegen des Einkaufs einzelner Artikel eine weite und
kostspielige Reise auf sich nehmen werden, könne aus solchen Angeboten
eine irgendwie erhebliche Konkurrenz für die Basler Geschäftsleute
und damit eine unlautere Benachteiligung derselben nicht entstehen. Es
fehle also für die Aufstellung eines Bewilligungszwanges inbezug auf
derartige Ankündigungen ein'hinreichendes polizeiliches Motiv. Dasselbe
gelte angesichts der noch grösseren Schwierigkeiten des Warenbezuges
aus dem Auslande in vermehrtem Masse für die Angebote entfernt-er
ausländischer. Geschäfte. Eine Regelung, wonach der Gewerbetreibende,
der einen Ausverkauf veranstalte, gezwungen wäre in jedem Lande und in
jedem Kanton, wo er ihn bekanntmachen wolle,. dafür eine besondere
Bewilligung einzuholen und eyentuell eine entsprechende Taxe zu
entrichten, müsste in ihren Wirkungen Handel und Gewerbe unterbinden
und enthalte deshalb eine gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst
(Art. 31 litt. e' in fine) verstossende Beschränkung der Gewerbe-ausübung.
Die angefochtene Vorschrift wäre eventuell noch verständlich, wenn sie
sich auf Veröffentlichungen in den innerkantonalen Zeitungen beschränkte:
in der

Ausdehnung aufBroschüren wie den streitigen Katalog .

gehe sie auf alle Fälle'über das Zulässige hinaus.

C. Das Appellationsgericht von Basel-stadt hat

auf Gegenbemerkungen ,verzichtet.Handelsund Gewerbefreiheit. N° 37. 285

_ Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. 'Nach feststehender Praxis steht zwar der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgende
Anspruch auf Schutz gegen formelle Rechtsverweigerung und willkürliche
Rechtsprechung auch dem Ausländer, selbst dem im Ausland wohnenden
zu. Dagegen ist bisher das Recht der Berufung auf die in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
gewährleistete Gewerbefreiheit Ausländern, auch denjenigen mit Domizil
oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz, nur unter der Voraussetzung
zuerkannt worden, dass ein Staatsvertrag ihnen allgemein oder nach
jener speziellen Richtung die Gleichstellung mit den Bürgern anderer
Kantone gewährleistet. Der Rekurs lässt eine nähere Begründung der
Beschwerdelegitimation der Rekurrenten in dieser Beziehung vermissen,
weil er von der unrichtigen Voraussetzung ausgeht, dass auch dieses
verfassungsmässige Individualrecht ohne weiteres jedem von einer
kantonalrechtlichen gewerbepolizeilichen Einschränkung Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine Nationalität zu Gute kommen müsse. Doch mag über
den Mangel hinweggesehen werden, weil die Argumentation, mit welcher
der Art. ' 17 des baselstädtischen Gesetzes betreffend den unlauteren

Wettbewerb als mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV unvereinbar ange-

fochten wird, sich materiell ohne weiteres als unstichhaltig erweist.

2. Die Rekurrenten behaupten selbst nicht, dass eine solche Vorschrift,
(1. h. die Einführung des Bewilligungszwanges schon für die hlosse
Ankündigung ausserhalb des Kantons vor sich gehender Ausverkäufe im
Kanton überhaupt bundesrechtlich ausgeschlossen sei, sondern anerkennen
ihre Statthaftigkeit ausdrücklich, soweit es sich um Veranstaltungen in,
der Nähe des

'Kantonsgebietes handelt, wollen sie aber auf diesen

Fall beschränkt wissen. Eine solche Unterscheidung ist aber offenbar
nicht haltbar. Der polizeiliche Zweck, welcher mit der Einschränkung
der Ausverkäufe bezw.

286 Staatsrecht.

Ausverkaufsankündigungen verfolgt wird und dieselbe,

als vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässig erscheinen lässt, besteht nicht nur im
Schutz der ihr Geschäft in normaler Weise betreibenden Konkurrenten gegen
die durch solche Angebote bewirkte künstliche Steigerung der Kauflust,
sondern vor allem auch in der Wahrung von Treu und Glauben im Verkehr, der
Verhütung einer Schädigung des Publikums durch auf Täuschung berechnete
Machenschaften, wie sie mit dieser Art des Verkaufs erfahrungsgemäss
häufig verbunden sind (AS 38 I S. 72 Erw. 3; 42 I S. 262 ff.; 46 I S. 331
ff.). Das letztere Motiv behält aber seine Geltung, gleichviel ob es
sich um das Angebot eines Geschäftes in der Nähe des Kantonsgebietes,
das vom Käufer persönlich aufgesucht werden kann, oder aber einer weiter
entfernten Firma handelt, von der die Ware durch schriftliche Bestellung
bezogen werden muss. Auch solchen Firmen kann es je nach den Marktund
Valutaverhältnissen im betreffenden ausländischen Staate und durch die
sonstigen Lieferungsbedingungen gelingen ihre Offerte so zu gestalten,
dass sie für den Abnehmer Vorteile bietet, welche gross genug sind,
um die Bedenken gegen einen Warenbezug von auswärts ohne vorhergehende
Besichtigung der Ware zu überwinden, und so unter Umständen einen
erheblichen Abnehmerkreis in dem betreffenden Kanton zu gewinnen. Es
kann daher nicht von vorneherein gesagt werden, dass der geschäftliche
Erfolg derartiger Veröffentlichungen zu gering sei, um ein Einschreiten
gegen ihre Verbreitung ohne vorhergehende behördliche Bewilligung
aus dem Gesichtspunkte des Schutzes der Konsumenten polizeilich zu
rechtfertigen. Darauf aber, in welchem Umfange im einzelnen Falle ein
Einfluss der Bekanntmachung auf diese zu erwarten steht, kann es

nicht ankommen. Polizeiliche Einschränkungen der vorss

liegenden Art, welche sich gegen eine bestimmte Art des Gewerbebetriebes
richten, müssen notwendigerweise generell sein und es kann ihre Anwendung
nichtHandelsund Gewerbefreiheit. N° 37. 287

davon abhängig gemacht werden, in welchem Masse die Gefahr, der sie
begegnen sollen, im betreffenden Anwendungsfalle wirklich besteht oder
nicht. Wenn nach der Auffassung der Rekurrenten selbst die Erwägung, dass
der in derNähe der Kantonsgrenzewohnende Kaufmann, der einen Ausverkauf
im Kanton ankündigt, damit unter Umständen einen wesentlichen Teil
seiner Kundschaft aus letzterem zieht, es rechtfertigt, die Ankündigung
einer polizeilichen Bewilligung zu unterstellen , so trifft ferner diese
Erwägung nach dem Gesagten allgemein in gleicher Weise auch auf die

si Ankündigungen weiter entfernter Firmen zu. Ist es

überhaupt zulässig, schon die blosse Bekanntmachung eines auswärts
vor sich gehenden Ausverkaufs im Kanton den gleichen Beschränkungen zu
unterstellen wie den im Kanton veranstalteten Ausverkauf selbst , so
kann demnach auch hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit der Vorschrift
ein Unterschied nach der Entfernung des VerkaufSOrtes vom Kantonsgebiet
nicht gemacht werden. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit einer solchen
Bestimmung mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV aber behaupten die Rekurrenten, wie bereits
festgestellt, selbst nicht, scdass auch jene prinzipielle Frage der
Erörterung nicht bedarf. Auch ist nicht einzusehen, weshalb dadurch
eventuell nur Veröffentlichungen in kantonalen Publikationsorganen
und nicht nach dem Kanton versandte besondere Druckschriften sollten
getroffen werden können ; die Reklame durch solche an individuelle
Adressen versandte Broschüren und Kataloge ist ja im Gegenteil
gegenüber blossen Zeitungsinseraten offenbar die eindringlichere und
wirksamere. Das kantonale Gesetz selbst bietet auf alle Fälle für eine
solche restriktive Auslegung keine Handhahe, indem es in § 17 allgemein
von Veröffentlichungen, die zur Verbreitung im Kanton bestimmt sind,
spricht (vgl. auch § 19 Ziff. 3).

3. Voraussetzung wird dabei allerdings sein müssen, dass die Ankündigung
auch wirklich die wesent-

288 ' Staatsrecht.

lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, Wozu nicht nur vom Standpunkte
des kantonalen Gesetzes. Sondern _ auch des Bundesrechts (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV),
die zeitliche Be-

schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende Charakter der damit
gewährten Vorteile) gehört. Ob eine solche Begrenzung hier schon in dem
blossen Ausdrucke Saisonverkauf erblickt werden könnte, mag dahin-'
gestellt bleiben, da sie jedenfalls ohne Willkür und Verletzung der aus
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV folgenden Schranken aus den weiteren Sätzen des Kataloges :
der Printemps bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse Opfer
und Infolge der Beschränktheit der in diesem Kataloge zusammengestellten
Waren bitten wir die Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als
möglich zu übermitteln hergeleitet werden konnte. Die Beschränkung
derx Preisvergünstigungen auf einen" bestimmten Warenvorrat enthält
notwendigerweise zugleich auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung
(vgl. in diesem Sinne schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten, ferner 46 I
S. 333). In diesen die Bedeutung des Angebots näher umschreibenden
Zusätzen liegt auch der Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil
des Appellationsgeriehts vom November 1916 heurteilten der Magazine zum
Wilden ,Mann, wo für den Ausverkaufscharakter der Ankündigung einzig die
Wendung Messeangebot in Betracht fiel, sodass von einer gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV verstossénden ungleichen Rechtsprechung nicht die Rede sein kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird
abgewiesen.Handelsund Gewerbetreiheit. N° 38. 289

38. Urteil vom 20. Oktober 1922 i. S. Bath gegen Einwohnergemeinde
Solothurn und. Regierungsrat des Kantons Solothurn. Anordnung einer
Marktkommission, dass auf dem Markte das Kilogramm Fleisch um 20 Rappen
billiger verkauft wer-

den müsse, als in den Läden. Keine Verletzung der Rechtsgleiehheit oder
der Handelsund Gewerbefreiheit.

A. Der Rekurrent Ro' h besucht seit zirka 30 Jahren regelmässig
als Standmetzger den Wochenmarkt zu Solothurn. Nach Anordnung der
Marktkommission sind die Standmetzger gehalten mit ihren Preisansätzen pro
Kilogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter den von der städtischen
Metzgerschaft im. Ladenverkauf singe-wendeten und von ihr festgesetzten
Preisen zu bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 verkaufte Roth
Speck zu mit '1 Fr. 40 Cts. übersetzten Preisen und erhielt deswegen eine
schriftliche Verwarnung mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungefall
der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht daran. Mit Brief vom
2. September 1920 wurde ihm seitens der Marktkommission eröffnet, es sei
wegen Übertretung der städtischen Marktordnung für die Zeit eines Monats
das Marktverbot über ihn verhängt. Wegen dieses Verbots beschwerte sich
Roth am 14. Januar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn, nachdem er
bereits in einer Eingabe vom 7. Dezember 1920 eine Genugtuungssumme von
600 Fr. und Ersatz

,der Kosten gefordert hatte. Er stellte die Begehren: 1. Es sei der
Beschluss der Marktkommission von

Solothurn, wonach die den dortigen Wochenmarkt besuehenden auswärtigen
Metzger ihre Fleischwaren unter dem Preise zu verkaufen gehalten sind,
den die in der Stadt ansässigen Metzger verlangen, als ungesetzlich
aufzuheben. Eventuell :_ es seien die für den Fleisehverkauf auf dem
Platze Solothurn angesetzten
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Document : 48 I 281
Date : 01. Juli 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 I 281
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 280 . staatsrecht. , " welche für bestimmte amtliche Verrichtun-gen,v die nicht


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aargau • address • advantage • appeal relating to public law • basel-stadt • behavior • branch • cantonal council • cantonal remedies • cattle trade • character • communication • company • compensation of costs • competitor • contract conclusion offer • court and administration exercise • customers • decision • dimensions of the building • directive • dispossession • distance • drawn • duration • equal legal treatment • eviction order • extent • factory inspectorate • federal court • foreign state • formation of real right • good faith • guideline • hamlet • host • internal • intrigues • invitation • judicial agency • knowledge • lawfulness • legitimation • legitimation of appeal • letter • limitation • main issue • man • meadow • measure • meat • meeting • merchant • month • newspaper • number • orderer • outside • partnership limited by shares • publishing • question • quotation • regulation • reminder • reprimand • rice • sale • season • solothurn • statement of reasons for the adjudication • time limit • trade and industry • treaty • unfair competition • victim