194 Staatsrecm.

am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrechtlich einem
gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb gleichgestellt werden könnten,
mag für heute dahingestellt bleiben. Denn einmal steht nicht fest,
dass die Firma Paul Hahnloser Estate wirklich den rein spekulativen
Handel mit Grundstücken in' dem erwähnten Sinne zu ihrem Zwecke habe :
die Angaben des Rekurrenten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen
Schluss noch nicht und die dagegen sprechenden Ausführungen, welche im
staatsrechtlichen Rekursverfahren über die Natur des Geschäftsbetriebes
gemacht worden sind, können durch blosse Bestreitung nicht beseitigt
werden : sie konnten, soweit es sich um die Beurteilung des Streites
aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV handelt, ohne Rechtsnachteil erst vor Bundesgericht
angebracht werden, weil für Doppelbesteuerungsbeschwerden das Erfordernis
der Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. Sodann lässt
sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein beantworten. Es wird
dafür, sofern man überhaupt eine solche Unterscheidung zulassen will,
immer auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst
dem Yerkaufserlös seinen näheren Charakter aufdrùcken. Es wird Sache
der kantonalen Einschätzungsorgane sein, die Verhältnisse in dieser
Beziehung ahzuklären, festzustellen, ob sich unter den Einkünften der
Firma Während der Veranlagungsperiode auch solche befinden, die in die
letzterwähnte Kategorie eingereiht werden können und gegebenenfalls zu
der Frage der Steuerpflicht derselben im Kanton neuerdings Stellung
zu nehmen, bezw. einen Entscheid der Finanzdirektion darüber zu
provozieren. Gegenüber einer dem Rekurrenten ungünstigen Lösung bleibt
ihm die Befugnis, neuerdings das Bundesgericht anzurufen, gewahrt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Hauptbegehren der Beschwerde wird abgewiesen, das Eventualbegehren
dagegen im Sinne derGerichtsstand. N' 26. 195

Erwägungen gutgehejssen und demgemäss der Entscheid der
Oberrekurskommission vom 27. Mai 1921 und die Verfügung der
Finanzdirektion vom 29. Dezember 1920

insoweit aufgehoben.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

26. Urteil ,Vom 10. Februar 1922 i. S. Zingg gegen Richter-am III Born.

Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV: Massgebend ist der Wohnsitz zur Zeit der Einleitung des
Prozesses. Die Frage, mit welcher Flandlung des Klägers, bezw. Richters
der Prozess als eingeleitet gilt und der Gerichtsstand fixiert wird,
beantwortet sich nach kantonalem Prozessrecht.

Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an seinem gegenwärtigen
Wohnorte Waltenschwil, Kanton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge
geleistet hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichtspräsidenten III von
Bern vom 26. September, zugestellt 4. Oktober 1921, auf Klage des heutigen
Rekursbeklagten Joder verpflichtet worden, an den Kläger 220 Fr. samt
Zins seit 15. März 1921 sowie die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

Durch Eingabe vom 26. November 1921 hat er gegen dieses Urteil die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrags
auf Aufhebung. Er macht geltend, dass es sich um eine persönliche
Ansprache (Kaufpreisforderung) handle, für die er nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
in Waltenschwil, wo er seit dem Fruhjahr 1921 wohne, hätte gesucht
werden müssen.

Der Gerichtspräsident Ill von Bern und der Re-

196 Sta-Brecht. -

kursbeklagte Jeder haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV schützt nach feststehender Praxis (AS 10 S. 38 Erw. 2 und
zahlreiche spätere Urteile) den Schuldner nur beim Richter seines
Wohnortes zur 'Zeit der Anhängigmachung der Klage bezw. der Einleitung
des Rechtsstreites: ein erst nach diesem Zeitpunkt eintretender
Wohnsitzwechsel hat demnach auf die Zuständigkeit in dem eingeleiteten
Prozesse keinen Einfluss. Durchs welche Handlungen ein Prozess einzuleiten
ist und mit welchem Augenblicke also der Gerichtsstand für denselben
festgelegt wird, beurteilt sich, wie ebenfalls stets erklärt wurde, nach
dem Prozessrecht des Kantons, in welchem der Prozess geführt wird, das
demnach speziell auch darüber entscheidet, ob hiefür schon die Einreichung
der Klage (des Ladungsgesuches) beim Richter oder erst deren Mitteilung
(die Zustellung der Ladung) an den Beklagten genügt. Für das bernische
Recht wird die Frage hinsichtlich der erstund letztinstanzlich vom
Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilenden Streitigkeiten gelöst durch
§ 294 der neuen Zivilprozessordnung von 191,8, wonach in solchen die
Rechtshängigkeit mit der Anbringung des Gesuches um Ladung des Beklagten
beim Richter eintritt. Dieses Ladungsgesuch, welches nach gesetzlicher
Vorschrift auch das Rechtsbegehren enthielt, war aber im vorliegenden
Falle schon am 6. April 1921 beim Richteramt III von Bern eingereicht
worden, in einem Zeitpunkte, als der Rekurrent seinen Wohnsitz noch
im Kanton Bern, in Rain bei Gasel, hatte (auch nach dem von ihm selbst
vorgelegten Zeugnis

des Gemeinderats von Waltenschwil ist er erst im ,

Mai 1921 an letzteren Ort umgezogen und hat hier einen neuen Wohnsitz
begründet). War demnach in jenem Zeitpunkt der bernische Richter in der
SacheGerichtsstand. N' 27. 197

unzweifelhaft noch zuständig, so kommt aber nichts darauf an, dass
die Zustellung der ,Ladung an den Rekurrenten erst erheblich später,
als er schon in WaltenschWil domiziliert war, erfolgte und wodurch
diese Verzögerung in der Behandlung der Sache verursacht wurde (nach
der ,Auskunft des Gerichtspräsidenten wäre sie darauf zurückzuführen,
dass im ersten Halb-

jahre 1921 die Stelle des III. Gerichtspräsidenten wäh-

rend einiger Zeit nicht besetzt war).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

27. Urteil vom 15. Juli 1922 i. S. Elektfizitätswerk Olten-Aarburg Art}.
gegen Solothurn Regierungsrat und Obergencht.

Neufestsetzung des vom Inhaber einer Wasserrechtskonzession zu
entrichtenden Wasserzinses gestützt auf einen dessen periodische
Revision durch die Verleihungsbehbrde vorschenden Vorbehalt der
Konzession. Anfechtung des Masses der Erhöhung wegen Missachtung von
Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.
Der Streit darüber fällt als solcher zwischen Behebenern und
Verleihungshehörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden
Rechte und Pflichten _unter Art. 11 des letzteren Gesetzes. Zulässigkeit
einer Parteiverembarung, wonach er unter Ausschluss der kantonalen
Gerichtshehorde (Art. 71 Abs. 1) erstund ]etztinstanzlich vom Bundes-

gericht beurteilt werden soll.

A. Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg mit Sitz in Olten ist
Inhaberin einer Konzession des Regierungsrates des Kantons Solothurn
vom 17. September 1909 für Erstellung und Betrieb eines Wasserwerkes an
der Aare bei Winznau und Obergösgen. Durch Beschluss des Regierungsrates
vom 16. Februar 1912 wurde
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 48 I 195
Date : 10. Februar 1922
Published : 31. Dezember 1922
Source : Bundesgericht
Status : 48 I 195
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 194 Staatsrecm. am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrechtlich einem


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BV: 46  59
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