schon aus der Natur der Schuld als einer die Erbmasse treffenden
Verpflichtung nach dem Gesetz ohne wei,teres ergab. Eine dahingehende
Vorschrift des kantonalen öffentlichen (Steuer-)Rechts besteht nach
den Ausführungen der Vorinstanz nicht. Auch aus dem zwischen den Erben
bestehenden Gesamthandverhältnis kann dieser Schluss nicht gezogen
werden, da die 10gische Folge desselben vielmehr wäre, dass nur alle
Erben gemeinsam nach Massgabe ihrer Beteiligung am Gemeinschaftsgute
belangt werden könnten. Die Abweichung aber, welche Art: 603 ZGB von
dieser Regelung durch Aufstellung einer solidarischen Haftbarkeit
der Erben vorsieht, bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur
auf Schulden des Erblassers noch vor dem Erbgang in seiner Person
begründete Verbindlichkeiten. Wenn die Vorinstanz darunter auch die
allen Erben gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten überhaupt, Wie sie aus
der Tatsache des gemeinsamen Besitzes und der Verwaltung der Erbschaft
bis zur Teilung resultieren, einbezieht, so mag die Richtigkeit dieser
Auffassung namentlich' im Hinblick auf Art. 143
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat CO Art. 143 - 1 Il y a solidarité entre plusieurs débiteurs lorsqu'ils déclarent s'obliger de manière qu'à l'égard du créancier chacun d'eux soit tenu pour le tout. |
|
1 | Il y a solidarité entre plusieurs débiteurs lorsqu'ils déclarent s'obliger de manière qu'à l'égard du créancier chacun d'eux soit tenu pour le tout. |
2 | À défaut d'une semblable déclaration, la solidarité n'existe que dans les cas prévus par la loi. |
abgesehen von der Begründung durch Rechtsgeschäft nur in den vom Gesetz
bestimmten Fällen entsteht, gewiss Zweifelhaft sein. Als Verletzung
klaren Rechtes kann sie indessen jedenfalls in der Beschränkung auf
den hier vorliegenden _Fall öffentlich-rechtlicher Lasten, die sich
umnittelbar schon an die Tatsache
des Vorhandenseins eines noch ungeteilten Nachlasses '
als solche von Gesetzes wegen knüpfen, nicht betrachtet werden, da in der
Tat gesagt werden kann, dass dieselben praktischen Erwàgungen, welche dazu
geführt haben, bei der Haftung für die eigentlichen Erbschaftsschulden von
Gesamthandprinzip abzugeben, auch für jene Verbindlichkeiten In gleicher
Weise Zutreffen (ganz abgesehen davon, dass auch eine abweichende Ordnung
des Bundes z i v i l r e c h t s die Kantone wohl nicht hindern könnte,
die Haftungsverhältnisse hinsichtlichGleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 139
derartiger öffentlichrechtlicher Ansprüche gesetzlich anders-Zu
regeln). Es lässt sich daher zum mindesten ohne Willkür der Standpunkt
vertreten, dass es sich bei der Fassung des Gesetzes (Schulden des
Erblassers ) nur um eine ungenaue Ausdrucksweise handle, die auf demYWege
der Auslegung aus der ratio der Bestimmung im angegebenen Sinne berichtigt
werden dürfe.
Demnach erkennt das Bundesgericht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
20. Urteil vom 19. kann i. S. Konsumverein Davos und Umgebung gegen
Graubünden. Es bildet keine Willkür, wenn zum steuerpflichtigen Ein-
kommen eines Konsumvereins auch der den Mitgliedern _ zum voraus
zugesicherte Sparrabatt o gerechnet wird.
A. Die kantonale Steuerkommission des Kreises Davos setzte das
steuerpflichtige Einkommen des Konsumvereins Davos für das Steuerjahr
1920/21 auf 49,300 Fr. fest, indem sie annahm, dass hiezu auch die den
Vereinsmitgliedern als Sparrabatt n ausbezahlten Beträge gehörten. g 2
der revidierten Statuten des Vereins bestimmt nämlich: Die Genossenschaft
stellt sich die Aufgabe, den Mitgliedern die benötigten Lebensmittel und
Bedarfsgegenstände in guter Qualität und preiswürdig zu verschaffen. Die
Abgabepreise sollen so festgesetzt werden, dass den Mitgliedern für alle
eingeschriebenen Warenbezüge . ein Sparrabatt von 5% gewährt werden kann,
auf welchen sie unter allen Umständen ein Anrecht haben. Ein am Ende des
Geschäftsjahres verbleibender Überschuss wird, soweit er statutarisch
nicht zu anderweitigen Verwendungen bestimmt ist, den Mitgliedern im
Verhältnis der eingeschriebenen
140 _ staatsrechtWarenbezüge rückvergütet. Sodann wird in § 17 a
gesagt : Es steht den Mitgliedern frei, den Sparrabatt entweder auf
einmal nach Abschluss, oder zu wiederss
holten Malen im Laufe des Geschäftsjahres, sofern die jeweilen
eingeschriebenen Warenbezüge den'Betrag von mindestens 300 Fr. erreicht
haben, abzuholen... Eine vom Konsumverein gegen die erwähnte Taxation
erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurskommission am 13. März 1922
mit folgender Begründung ab : Der Sparrabatt sei eine à conto-Zahlung
aus dem Reingewinn. Sowohl der Sparrabatt, als auch die Rückvergütung
werden von der Genossenschaftskasse an die Mitglieder ausbezahlt. Es
handelt sich demnach sowohl beim statutarisch zum voraus zugesicherten
Sparrabatt, wie auch bei der Rückuergütung des verbleibenden Überschusses
um ursprüngliche Betriebseinnahmen der Genossenschaft. Bereits
im Entscheid vom 27. Juni 1901 in Sachen Konsumverein Chur gegen
Graubünden (BGE 27 Bd. I S. 137) hat das Bundesgericht ausdrücklich
festgestellt, dass der 5 %-Skonto, welcher in analoger Weise wie
im gegenwärtigen Streitfall, den Genossen-schaftsmitgliedern zum
vorneherein zugesichert wurde, sich schlechthin als eine Verteilung
des J ahresgewinnes iqualifiziere und als solcher der Steuerpflicht
unterstehe. Die nämlichen Voraussetzungen treffen in concreto" zu. Als
Gewinnanteil der Genossenschafter unterliegt auch der Sparrabatt gemäss
Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes der Steuerpflicht. Diese Auffassung
stimmt auch mit der Stellungnahme des Grossen Rates zur Besteuerung
,des Erwerbes der Konsumvereine bei Durchberatung des Steuergesetzes
(vgl. Grossratsprotokolle Frühjahr 1916 S. 51 ff. und Herbst 1917
S. 81 ff.). Bekanntlich hatten die Konsumvereine unseres Kantons im
Mai 1916 eine Eingabe an den Grossen Rat gerichtet mit dem Begehren
Rückerstattungen, welche die Konsumgenossenschaften ihren Mitgliedern
aus Warenbezügen und ähnlichen Leistungen gewähren, sollen nur zur
HälfteGleichheit vor dem Gesetz. N° 20. 141
als erwerbssteuerpflichtig behandelt werden. Nach Antrag
eines'Abgeordneten sollte diese Bestimmung unter Ziffer 4-des Art. 26
figurieren....'Dieser Antrag wurde abgelehnt, unter ausdrücklicher
Betonung der Steuerpflicht der. Konsumvereine für ihre Rückerstattungen.
Aus dem Gesagten folgt zweifelsohne, dass der Wille des Gesetzgebers
alle Rückerstattungen der Konsumvereine an Mitglieder aus Warenbezügen
und ähnlichen Leistungen der Steuerpflicht unterworfen hat. Sofern nun
möglicherweise einmal nach Abschluss der Jahresbilanz sich ein wirklicher
Vermögensrückschlag ergeben würde, so würde sich der steuerbare Erwerb
allerdings entsprechend niedriger stellen. Diese Voraussetzung liegt
jedoch in concreto nicht vor und scheint überhaupt, sofern § 2 der
revidierten Statuten nachgelebt wird, sehr unwahrscheinlich. .........
B. Gegen diesen Entscheid hat der Konsumverein Davos am 12. Juni 1922
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit em
Antrag, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Sparrabat
der Steuerpflicht nicht unterliege.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Bis zum Jahre 1920 habe der
Konsumverein seine Waren zu Tagespreisen verkauft und den erzielten
Überschuss an die Mitglieder verteilt. Mit Rücksicht auf die
Steuer-freiheit der von den Detailhändlern ausgegebenen Rabattmarken
sei er aber zum System der RabattgeWährung übergegangen. Es liege
nun eine ungleiche Behandlung vor und zwar selbst dann, wenn der
ausbe-zahlte Sparrabatt wie eine Rückvergütung zu hetrachten sei. Im
Kanton Graubünden existierten eine Reihe von Rabattsparvereinigungen,
die Rabattmarken ausgeben und für deren Rückgabe eine entsprechende Summe
bezahlen; diese werde von den kantonalen Steuerorganen als Unkostenbetrag
behandelt und demgemäss nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gerechnet.
Dasselbe geschehe mit den Auslagen für die Einlösung
142 s Staatsrecht.
von Kassabons , die beim Registrierkassensystem ausgegeben würden. Ferner
sei darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Kontrollund 'Zentralmolkerei
in ' Davos-Platz ein ganz gleiches Verfahren befolge, wie die
Konsumvereine heim Rückvergütungssystem, indem sie ihren Mitgliedern für
die Milchlieferungen im Laufe des Jahres nur einen Minimalpreis bezahle
und erst nach dem Abschluss der Jahresrechnung, nachdem der definitive
Preis festgestellt worden sei, noch den entsprechenden Restbetrag samt
der Aktiendividende übergebe. Trotzdem habe die Kreissteuerkommission
von Davos diesen Restbetrag nicht als steuerpflichtigen Erwerb
bezeichnet. Darin, dass der Sparrabatt der Rückvergütung gleichgestellt
werde, liege sodann Willkür. Die Steuerbehörden und das Bundesgericht
hätten den Konsumvereinen gegenüber stets den Standpunkt vertreten,
dass sie als Genossenschaften nicht identisch mit der Summe ihrer
Mitglieder seien. Daraus müsse aber der Schluss gezogen werden, dass
die Genossenschaft gültig mit ihren Mitgliedern Verträge abschliessen
könne. Es falle keiner Steuerbehörde ein, den Rabatt oder die
Preisermässigung, die ein Händler seiner Kunden auf Grund einer zum
voraus erteilten Zusicherung gewähre, zu seinem steuerpflichtigen Erwerb
zu rechnen. Ebensowenig sei eine solche Besteuerung in Beziehung auf
den Preisnachlass oder den Rabatt zulässig, den eine Aktiengesellschaft
ihren sämtlichen Kunden auf Grund von Vereinbarungen einräume, und es
lasse sich dabei nicht ein Unterschied machen, je nachdem die Kunden
Aktionäre seien oder nicht. Dann müsse aber dasselbe gelten für den von
Genossenschaften ihren Mitgliedern vertraglich gewährten Rabatt, und es
sei Willkür, wenn dies nicht anerkannt werde. Indem die Rekurskommission
annehme, der den Mitgliedern des rekurrierenden Vereins m den statuten
zugesicherte Sparrabatt bilde Reingewinn, gehe sie willkürlich über
die Tatsache hinweg, dass es sich dabei um eine
eichheit vor dem Gesetz. N° 28. 143
klagbare Forderung gegen die Genossenschaft handle, die unabhängig davon
bestehe, ob ein Reinertrag erzielt werde. Der von Rabattsparvereinignngen
kollektiv den Kunden ausbezahlte Rabatt sei überall steuerfrei gelassen
worden; im Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Mai 1922 i. S. Konsumverein
Erstfeld gegen. Uri werde irrtümlich das Gegenteil angenommen. Aus Art. 26
Ziff. 3 des hündnerischen Steuergesetzes könne nicht. geschlossen werden,
dass der Sparrabatt als steuerpflichtiger Gewinnanteil zu behandeln
sei , die Eingabe der Konsumvereine an den Grossen Rat habe sich nur
auf die Rückvergütungen bezogen.
C. Die kantonale Rekurskommission hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Sie macht darauf aufmerksam, dass sie bisher noch keine
Gelegenheit gehabt habe, zu beurteilen, ob Art. 26 Ziff. 3 des
steuergesetzes der A.-G. der Davoser Kontrollmolkereien gegenüber anders
ausgelegt werde als dem Konsum-* verein Davos gegenüber. Sodann führt sie
11. a. aus: Der Zweck, den der Einzelkaufmann mit seinem Geschäftsbetrieb
verfolgt, ist die Förderung seiner ei-genen wirtschaftlichen Existenz. Der
Rabatt, der ihm als Mittel zur Heranziehung der Kundsame dient, ist für
ihn ein wirklicher Unkostenposten wie etwa die Reklame. Ganz anders
bei Erwerbsgenossenschaften, wie der Konsumverein eine ist. Dieser
verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern den Einkauf bestimmter Artikel
möglichst billig zu gestalten. Die Gewährung eines möglichst hohen
Sparrabattes an seine Mitglieder ist für ihn Endzveck, nicht bloss
ein Mittel zur Steigerung des Umsatzes. Denn je höher der Sparrabatt,
desto billiger kommen die Bezüge der Mitglieder denselben zu stehen. Wenn
der Konsumverein seinen ganzen Jahresertrag in Sparrabatten verausgaben
wollte, so st dies sehr wohl mit seinem Geschäftszweck vereinbar. Der
Einzelkaufmann aber kann natürlich nur soviel für Skonto auslegen,
dass ihm noch ein entsprechender
144 Staatsrecht.
Geschäftsgewinn übrig bleibt.' Dieser Vergleich zeigt deutlich, dass es
sich beim Sparrahatt des Konsumvereins nicht um Unkosten handelt .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Nach Art. 38 des bündnerischen Steuergesetzes vom 23. Juni 1918 ist der
Entscheid der kantonalen Rekurskommission über die Steuerpflicht einer
Person endgültig. Der kantonale Instanzenzug ist daher im vorliegenden
Falle erschöpft, so dass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten
muss.
2. Nach Art. 26 Ziff. 3 des Steuergesetzes gehören die an Mitglieder
von Erwerbsgenossenschaften entrichteten Dividenden, Gewinnanteile
etc. zum steuerpflichtigen Erwerb der Genossenschaft Was als
solcher Gewinnanteil-Zu betrachten ist, wird im Gesetz nicht näher
umschrieben. Das Bundesgericht kann nun nicht frei prüfen, ob darunter
der vom rekurriei'enden Verein seinen Mitgliedern bezahlte Sparrabatt
falle, ob dessen Auffassung über diese Frage den wirtschaftlichen
Verhältnissen und dem Steuerrecht eher entspreche als diejenige
der kantonalen Stenerbehörden, so wenig es seine Sache ist, für die
richtige Anwendung und Fortbildung des innerkantonalen Steuerrechtes
zu sorgen (vgl. Entscheide vom 17. März 1919 i. S. Konsumverein
Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Handelt es sich aber
für das Bundesgericht lediglich um die Beurteilung der Frage, ob
die Besteuerung des Sparrabattes sich mit Wortlaut und Inhalt des
kantonalen Steuergesetzes unmöglich in Einklang bringen lasse und daher
geradezu willkürlich sei, so muss die Beschwerde in dieser Beziehung
ohne weiteres abgewiesen werden.
Der wesentliche Zweck der Mitgliedschaft bei einem Konsumverein besteht,
wie die Rekurskommission zutreffend hervorgehoben hat, darin, sich durch
diesen Waren zu verschaffen und zwar möglichst billig, indem das Mitglied
darauf zählt, nur einen _ niedrigen Preis
Gleichheit vor dem _Gesetz. N° 20. 145
zahlen zu müssen oder eine Rückvergütung zu erhalten. Eine solche
Vergütung bildet daher eine dem Mass der wesentlichen Beteiligung eines
Mitgliedes entsprechende Zahlung aus der Genossenschaftskasse, die der
Entrichtung einer nach der Zahl der Aktien eines Aktionärs oder der
Grösse des Kapitalanteils eines Genossenschafters bemessenen Dividende
gleichgestellt werden darf und daher so wenig wie diese als Unkostenposten
behandelt werden kann Im einen wie im andern Fall hat man es mit einem
von der Wirtschaft der einzelnen Mitglieder getrennten, _ selbständigen,
geschäftlichen Organismus zu tun, dessen rechnungsmässiger Reinertrag
ohne Willkür aueh dann als Geschäftsgewinn und steuerpflichtiges
Einkommen betrachtet werden kann, wenn er unter die Mitglieder nach
Massgabe ihrer Beteiligung verteilt wird. Die Rückvergütungsbeträge der
Konsumvereine sind denn auch von jeher regelmässig als Bestandteil ihres
Einkommens der Besteuerung unterworfen worden, u. a. in Graubünden, und
was speziell für die Auslegung des Art. 26 Ziff. 3 des hündne-rischen
Steuergesetzes wichtig ist der Grosse Rat dieses Kantons hat sich, wie
von der Rekurskommission ausgeführt worden ist, bei den Verhandlungen
über den Erlass des erwähnten Gesetzes, insbesondere am 21. November
1917 durch Verwertung eines Antrages, der eine teilweise Befreiung der
genannten Vergütungen von der Erwerbsteuer zum Zweck hatte, unzweideutig
für deren volle Besteuerung ausgesprochen.
Die Konsumvereine haben von Anfang an eine solche Besteuerung allgemein
und grundsätzlich beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
angefochten, indem sie behaupteten, dass die Vergütungen sowenig wie
der vom Einzelkaufmann seinen Kunden gewährte Rabatt als Einkommen
gelten könnten. Allein diese Beschwerden sind vom Bundesgericht jeweilen
abge-wiesen worden (AS 25 I S. 490; 27 I S. 156; vgl. auch 24 I S. 176;
45 I S. 8 und Entscheide vom 17. März
146 Staatsrecht.
1919 i. S. Konsumverein Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen
Uri). Hierauf suchten die Konsumver' eine, sich der Besteuerung der
Rückvergütungen wiederum unter Anrufung der Garantie der Rechtsgleichheit
dadurch zu entziehen, dass sie deren Auszahlung von vorneherein
z. B. durch Generalversammlungsbeschluss -zusicherten, und auf diese
Tatsache stützt sich auch hauptsächlich die vorliegende Beschwerde,
worin zudem Gewicht darauf gelegt wird, dass die Zusicherung in den
Statuten enthalten ist und danach die Vergütungen unter Umständen schon
vor dem Jahresabschluss und ohne Rücksicht auf dessen Ergebnis bezogen
werden können. Allein auch diese Versuche mussten und müssen an dem im
Wesen des Konsumvereins selbst begründeten Umstand scheitern, dass die
Rückvergütung gleich der Dividende des Aktionärs oder Genossenschafters
sich als aus der Beteiligung eines Mitgliedes beim Verein hervorgehender,
damit bezweckter und ihr angepasster Gewinn Ide-,
trachten lässt. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt
Beschwerden von Konsumvereinen abgewiesen, die sich auf den Umstand
stützten, dass die Rückvergütungen von vorneherein zugesichert worden
waren ,(AS 30 I S. 252und Entscheid i. S. Konsumverein Erstfeld gegen
Uri vom 20. Mai 1922), und was im vorliegenden Fall neu vorgebracht wird,
kann nicht zu einem andern Ergebnis führen.
Stellen sich die von einem Konsumverein seinen Mitgliedern entrichteten
Rückvergütungen nicht als Geschäftsunkosten, sondern als eine Verteilung
des Reinertrages dar, so darf angenommen werden, diese Bedeutung werde
ihnen nicht dadurch genommen, dass den Mitgliedern in den Statuten ein
unentziehbares Recht auf die Vergütungen mit der Möglichkeit, sie vor
dem Jahresabschluss zu beziehen, eingeräumt
wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch
Gleichheit ,vor dem Gesetz. N° 20. 147
indiesem Falle als eventuell antizipierte Verteilung des Reinertrages
betrachtet werden können. Ein Konsumverein kann, wenn der Geschäftsbetrieb
durch einen bestimmten Kundenkreis und Reserven konsolidiert ist, auf
eine gewisse Beständigkeit der Jahreserträgnisse rechnen und dann ohne
erhebliches Risiko eine Zusicherung der Rückvergütungen in die Statuten
aufnehmen, wie es der rekurrierende Verein getan hat. Die Möglichkeit,
dass infolge einer solchen Zusicherung die Rückvergiitungen den Reinertrag
übersteigen, ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten und spielt daher
hier keine Rolle. Allerdings können derart über den Reinertrag hinaus
gehende Vergütungen nicht als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet
werden, und das geben auch die bündnerischen Steuerbehörden zu. Aber
das führt keineswegs zum Schlusse, dass sie, wenn sie von vorneherein
zugesichert sind, stets als Unkosten behandelt werden müssten.
Es kann ohne Willkür angenommen werden, dass es sich beim Verkehr des
Einzelkaufmanns mit seinen Kunden um eine wesentlich andere Sachlage
handelt. Wenn dieser seinen Kunden auf Grund einer vorherigen Zusicherung
sei es unmittelbar, sei es durch das Mittel von Rabattsparvereinigungen
einen. Skonto oder Rabatt einräumt, so handelt es sich dabei sofern
ein Abzug bei der Zahlung erfolgt schon um eine Verminderung der
Bruttocinnahmen oder sofern der Rabatt in Form einer Rüokvergütung gewährt
wird um eine Ausgabe an einen Dritten, die sich zweifellos als ein zur
Erzielung des Geschäftsgewinnes aufgewendeter Unkostenposten betrachten
lässt. Dasselbe gilt im allgemeinen für den von Handelsgesellschafteu
ihren Kunden von vorneherein zugesicherten Rabatt; es ist dabei
regelmässig unerheblich, ob sich unter den Kunden einer Aktiengesellschaft
auch Aktionäre befinden, da deren wesentliche Beteiligung bei der Ge_
148 Staatsrecht.
sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien" und nicht im Ankauf
von Waren bestehen wird. Endlich verstösst es auch nicht gegen Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
BV, wenn die Konsumvereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in
Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt werden, da
diese Vereine lediglich eine Vermittlungsstelle für die Auszahlung
der von Einzelkaufleute-n oder Handelsgesellschaften ihren Kunden
geschuldeten Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus
dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder können nicht als
Geschäftsgean betrachtet werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts
i. S. ,Rabattspar-vereinigung Altdorf gegen Uri vom 13. September 1918
[AS 44 IS. 108] und i. S. Rabattsparverein Bern gegen Bern vom 12. Mai
1922). Das Bundesgericht hat im Urteil i. S. Konsumverein Erstfeld
gegen Uri vom 20. Mai 1922 nicht eine andere Auffassung vertreten; mit
dem Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet wird, sind die
Nettoeinnahmen aus dem Rabattgeschäft, nicht der Gegenwert der verkauften
Rabatt-marken gemeint.
-.. Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsumvereine in Beziehung
auf die aus dem Geschäftsgewinn geleisteten Rückvergütungen kann noch der
Umstand angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Geschäftsbetrieben
an die Stelle der Privatindustrie und des Privathandels getreten sind; und
es daher als billig erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die
von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl. BBl 1917 III S. 98).
S.. Da die Rekurskommission, wie sie glaubwürdig ausführt, sich noch
nicht mit der Frage der Besteuerung der Preisrestvergütungen der Davoser
Kontrollund Zentralmolkerei zu befassen hatte, so kann der Rekurrent
ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese Vergütungen als Unkosten
betrachtet werden, den Vorwurf der ungleichen Behandlung machen.
Handelsund Gewerbetreiheit. N° 21. 149
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen
Vgl. auch Nr. 25. Voir aussi n° 25.' ' II. HANDELSUND
GEWERBEFBEIHEITLIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
21. Urteil vom 10. Juni 1922 i. S. Publicitas Schweiz.
Annoncen-Expedition gegen Polizeîgerîcht Glarus.
ales Straf esetz verbotenes Ankündigen von
DT? t girl til; n. 'Antecftung des ergangenen Strafurteiles
wegen Verletzung des Art. 31
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 31 Privation de liberté - 1 Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit. |
|
1 | Nul ne peut être privé de sa liberté si ce n'est dans les cas prévus par la loi et selon les formes qu'elle prescrit. |
2 | Toute personne qui se voit privée de sa liberté a le droit d'être aussitôt informée, dans une langue qu'elle comprend, des raisons de cette privation et des droits qui sont les siens. Elle doit être mise en état de faire valoir ses droits. Elle a notamment le droit de faire informer ses proches. |
3 | Toute personne qui est mise en détention préventive a le droit d'être aussitôt traduite devant un ou une juge, qui prononce le maintien de la détention ou la libération. Elle a le droit d'être jugée dans un délai raisonnable. |
4 | Toute personne qui se voit privée de sa liberté sans qu'un tribunal l'ait ordonné a le droit, en tout temps, de saisir le tribunal. Celui-ci statue dans les plus brefs délais sur la légalité de cette privation. |
befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lotterie, esonders das
Erforderniss des Einsatzes anlangend.
A. Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus Pfister
A..-G. in Basel durch die Beschwerdeiiihrerm, die Publicitas,
Schweiz. Annoncen-Expedition, F Iliale Glarus, in der Nr. ]? vom
21. Januar 1922 der Glarner Nachrichten eine grössere, aus mehreren
Teilen bestehende Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm
eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend ln Moheln und sonstigen
Gegenständen, angekündlgt, die unter folgenden Bedingungen vor sich
gehe :.
1. Jeder Besucher der neuen sehenswerten Ausstellungen im Möbelhaus
erhalte ein Los gratis.
2. Jeder Käufer erhalte ausser derk Viergutunguiiszr
ns esen für 'e 500 Fr. seiner Ein äu e zwei . Bag}. Meer bei der] Firma
schon eingekauft habe, erhalte