etc., vom 26. September 1890.
OG ...... Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege.
vom 22. März 1893, 6. Oktober 1911 und 25. Juni 1921.
OB ...... Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, ?. 30. März 1911.
PatG ..... Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.
PcStV Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des
Schuldbetreihuugsund Konkursgesetzes betr. den Nachlassvertrag, vom
27. Oktober 1917.
PGB ..... Privan'echtliches Gesetzbuch.
PolStrG(B). . Polizei-Strafgesetz (buch).
PostG . . . . Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 1910.
SchKG. . . . BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April 1889
StrG(B) . . . Strafgesetzshuch). -
Stl-PO . . . . Strafprozessordnnng.
StrV ..... Strafverfahren.
URG ..... Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-ratur
und Kunst, vom 23. April 1883.
VVG ..... Bundesgesetz über d. Versieherungsvertrag, v. 2. April 1908.
VZEG . . . . Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von
Eisenbahnund Schifiahrisnnternehmungen, vom 25. September 1917.
VZG ..... Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, vom
23. April 1920. ' '
ZGB ..... Zivilgesetzbuch.
ZPO ..... Zivilprozessordnnng.
B. Abrévlations demoniaca.
CC. ...... Code civil.
CF ...... Constitution federale.
C0 ...... Code des obligations.
CP ...... Code pénal.
Opc ..... Code de procédure civile.
Gpp ..... Code de procedure péliale.
LF ...... Loi fédérale.
LP ...... Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite.
OJF ..... Organisation judiciaire federale.
e. Abbreviazioni italiana.
CC. . . . . . . Codice civile svizzero.
CO ...... Codice delle obbligazioni.
Opc . . . . . Codice di procedura civile.
Cpp . . . . . Codice di procedura penale.
LF. . . . . . Legge federale.
LEF . . . . . Legge esecuzioni e fallimenti.
OGF ..... Organizzazione giudiziaria federale.A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWElGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LO]
(DEN! DE JUSTICE)
1. Urteil vom 1?. März 1922 i. S. d'Arcis gegen Polizeigericht Glarus.
Verletzung der Rechtsgleichheit, liegend in der Vorschrift eines
kantonalen Gesetzes, wonach der Verkehr mit Motorfahrzeugen an Sonntagen
nur den ansserkantonalen Mo-
torfahrzengbesitzern verboten, den im Kanton Niedergelassenen dagegen
gestattet wird.
A. Nach dem Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern
im Kanton Glarus vom 2. Mai 1920 ist während der Sommermonate das Fahren
mit Motorfahrzeugen am Sonntag von Vormittags *9 bis Abends 6 Uhr im
ganzen Gebiet des Kantons untersagt. Doch sind von diesem Verbot solche
Motorfahrzeuge ausgenommen, deren Besitzer seit mindestens drei Monaten
als Bürger oder Niedergelassener im Kanton wohnt (§ 3). Diese Bestimmung
fand sich schon im frühem Gesetz vom 12. Mai 1912. Uebertretungen
werden mit Bussen von 5 bis 100 Fr. bestraft (g 5). Die Polizeiorgane
können Schuldige polizeilich festhalten unter sofortiger Anzeige an den
Polizeigerichtspräsidenten (§ 6).
Der Rekurrent d'Arcis, der Bürger von Genf ist-und dort wohnt, fuhr
Sonntag den 17. Juli 1921 über den Klausenpass. Er wollte am Abend in
Ragaz sein. Auf
As 48 l 1922 1
2 Staatsrecht.
der Passhöhe erfuhr er um Mittag von dem glarnerischen sonntags-ErbotC des
Fahrens mit Motorfahrzeugen. Er telephonierte an das Polizeiamt Linthal
und erhielt den ' Bescheid, das Fahren sei bis 6 Uhr verboten ; wenn er
die Fahrt trotzdem fortsetze, so habe er in Linthal 20 Fr. Kaution zu
leisten. In Linthal bezahlte der Rekurrent die 20 Fr. unter Protest. Der
Empiangschein lautet auf eine Barkaution von 20 Fr. wegen Klage auf
Gesetzesübertretung . Das Polizeiamt Linthal liess den Rekurrenten dann
weiterfahren, verzeigte ihn aber wegen
Uebertretung des genannten Gesetzes beim Polizei.
gerichtspräsidenten Glarus, der ihn am 28. Juli in eine Polizeibusse
von 50 Fr. verfällte. Der Rekurrent verlangte die Beurteilung durch
das Polizeigerieht, indem er u. a. geltend machte, dass ein. nur
für auswärtige Motorfahrzeugbesitzer geltendes Sonntagsfahrverbot
die Rechtsgleichheit verletze. Das Polizeigericht erkannte am 2.
Dezember 1921, der Rekurrent sei schuldig der Uebertretung des § 2 des
Gesetses betreffend den Motorwagenverkehr und werde zu einer Busse von 20
Fr. verurteilt. In der Begründung wird das Verhalten der Kontrollstelle in
Linthal getadelt, die sich gegen die Gesetzesübertretung hätte zur Wehre
setzen sollen, statt sie käuflicherweise zu gestatten. Immerhin liege eine
Uebertretung des Gesetzes vor. Auf die Frage der Verfassungsmässigkeit des
Verbotes des § 2 könne nicht eingetreten werden. Wenn das Gericht auch
zugeben müsse, dass die ungleiche Behandlung auswärtiger Autobesitzer
gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
zu halten.
B. Gegen dieses nach der kantonalen Gesetzgebung letztinstanzliche Urteil
hat d'Arcis rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs'ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung. Es liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor,
die darin bestehe, dass glarnerisehe Automobile am Sonntag im Kanton
nach Belieben fahren könnten,
während die Auswärtigen dies nur tun könnten vermöge
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3
einer Kaution, die dann nachträglich in eine Polizeihusse umgewandelt
werde. Man könne annehmen, dass man durch das sonntägliehe Fahrverbot
die Spaziergänger habe schützen wollen. Aber dieser Zweck werde ja durch
den Verkehr der kantonalen Autos vereitelt. In der Tat habe der Rekurrent
bei der Durchfahrt durch den Kanton zahlreiche Autos angetroffen.
C. In seiner Vernehmlassung hat das Polizeigerieht keinen Antrag
gestellt. Es bemerkt, rechtserhebliche Unterschiede seien geeignet,
eine verschiedene Behandlung zu rechtfertigen. So wäre der Kanton
Glarus berechtigt, ein allgemeines Fahrverbot für alle Automobile,
sei es für alle Tage oder nur für den Sonntag, zu erlassen. Er könnte
auch auswärtigen Automobilen das Fahren vollständig verbieten. Nachdem
aber die letztern am Werktag zugelassen seien, könne allerdings nicht
ein-gesehen werden, was für ein reehtserheblicher Unterschied zwischen
ihnen und den Einheimischen bezüglich des Sonntagsfahrens bestehe. Im
Jahre 1912, wo erst zwölf Autos im Kanton vorhanden gewesen seien, habe
man diese schliesslich fahren lassen können, ohne dem Publikum den Genuss
sonntäglicher Fusstouren wesentlich zu schmälern. Heute aber, wo die Zahl
der einheimischen Autos fast 200 betrage, sei ein auf die auswärtigen
Wagen beschränktes Verbot überlebt. Das Polizeigericht nehme indessen
nicht die Kompetenz in Anspruch, formell reehtsgültige Gesetze auf ihre
mate-f rielle Verfassungsmässigkeit nachzuprüfen, und es über-lasse den
Entscheid dem Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die ungleiche Behandlung, über die sich der Rekurrent als
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
den Motorwagenverkehr vom 2. Mai 1920, insofern hier den auswärtigen
Besitzern von Motorfahrzeugen im Gegensatz zu den im Kanton wohnenden
während der Sommermonate das Fahren im
4 Staatsrecht.
ganzen Kantonsgebiet an Sonntagen von Vormittags,
9 Uhr bis Abends 6, Uhr untersagt ist. Der Ablauf der Beschwerdefrist
gegenüber dem Gesetzeselbst (Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
des darauf beruhenden Urteils des Polizeigerichts Glarus vom 2. Dezember
1921 aus jenem Grunde nicht aus. Denn nach der Praxis kann noch gegen
jede Anwendung eines kantonalen Gesetzes Beschwerde geführt werden mit
der Behauptung, das Gesetz sei verfassungswidrig Das Bundesgericht hat
dabei die Frage, ob die angewendete gesetzliche Be si stimmung gegen die
Verfassung verstösst, zu prüfen, kann aber, wenn.es die Frage bejaht,
nicht die Bestimmung selber, sondern nur den ihre Anwendung bildenden
Entscheid aufheben. .
2. Das glarnerische Gesetz über den Motorwagenverkehr knüpft an
den kantonalen oder ausserkantonalen Wohnsitz des Wagenbesitzers
eine rechtliche Unterscheidung: der Auswärtige untersteht dem
sonntaglichen Fahrverbot, der Einheimische nicht. Es handelt sich
dabei um eine Regelung der Benützung und speziell des Gemeingebrauchs
der öffentlichen Strassen. Auch _auf diesem Gebiet untersteht aber der
kantonale Gesetzgeber dem Gebot der Rechtsgleichheit, wie es aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV fliesst, d. h. er darf Unterschiede in der Zulassung zur Benützung
der öffentlichen Strassen nur von solchen tatsächlichen Verschiedenheiten
abhängig machen, die für die betreffende rechtliche Differenzierung als
erheblich erscheinen ; soweit dies nicht der Fall ist, muss die Benützung
der öffentlichen Strassen und insbesondere der Gemeingebrauch an ihnen
allen Personen in gleichmässiger Weise gestattet werden. Fragt es sich
daher, ob das kantonale oder auswärtige Domizil des Motorwagenbesitzers
ein vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
um je nachdem das Fahren am Sonntag zu gestatten oder zu untersagen,
so sind keinerlei hinreichende Momente ersichtlich, die zur Bejahung
der Frage führen würden. Dass die im Kanton
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 5
wohnenden Motorwagenbesitzer hier ihre Steuern bczahlen und damit
im Gegensatz zu den andern an die gerade durch den Motorwagenverkehr
stark gesteigerten Kosten des Strassenunterhaltes beitragen, könnte,
wie das Polizeigericht in seiner Antwort andeutet, höchstens zu einem
allgemeinen Fahrverbot gegenüber auswärtigen Meter-wagen führen (das
übrigens kaum zulässig Wäre), niemals aber ein blosses Sonntagfahr-verbot
begründen. Ein solches kann nur den Zweck verfolgen, das Publikum,
das den Sonntag zu Spaziergängen
' benutzt, vor den mit dem Motorwagenverkehr verbun-
denen Unannehmlichkeiten, Staubplage, usw, zu schütZen. Solange es
im Kanton nur ganz wenige Motorwagen gab, was nach der Antwort des
Polizeigerichts im Jahre 1912 beim Erlass des frühem Gesetzes noch der
Fall war. mochte die Beschränkung des Verbotes auf die auswär-tigen Wagen
sich allenfalls auf die Erwägung stützen lassen, dass die Belästigung
der Spaziergänger durch die paar einheimischen Wagen noch erträglich sei,
während sie bei Zulassung auch der Auswärtigen unerträglich würde. Beim
Erlass des Gesetzes von 1920 aber und seither konnte eine solche
Begründung für das Sonntagsfahrverbot gegenüber auswärtigen Fahrzeugen
nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Die Motorfahrzeuge im Kanton
sind nunmehr so zahlreich nach der Antwort des Polizeigerichts sind fast
200 Automobile vorhanden dass bei einem nur auswärtige Wagen treffenden
Verbot von einem wirksamen Schutz der sonntäglichen Spaziergänger nicht
mehr die Rede sein kann, Damit entfällt dann aber jedes einigermassen
ernsthafte und einleuchtende Motiv für die Unterscheidung zwischen
kartonalen und ausserkantonalen Motorwagenbesitzern in Hinsicht auf das
Fahren am Sonntag. Ein blos er fiskalischer Gesichtspunkt, die Absicht,
dem Staat eine Ein-nahmequelle aus den den auswärtigen Besitzern wegen
Uebertretung des Verbotes aufzulegenden Bussen zu eröffnen 'siworan etwa
gedacht werden könnte, wenig-
6 staatsrecht.
stens nach der Art und Weise, wie das Verbot im vorliegenden Fall, und
doch wohl nicht nur gerade in diesem, _ gehandhabt worden ist -vermag
natürlich die ungleiche Behandlung nicht zu rechtfertigen.
Da nach dem Gesagten der §2 des kantonalen Gesetzes vom 2. Mai 1920
gegen den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
des Polizeigerichts Glarus wegen Uebertretung der Bestimmung erfolgte
Ver.urteilung des Rekurrenten zu einer Busse verfassungswidrig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :-
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Polizeigerichts des
Kantons Glarus vom 2. Dezember 1921 aufgehoben.
2. Urteil vom 31. März 1922 i. S. Kräher und Meyer gegen Schwyz.
Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
stehenden Personen gegenüber der Pensionskasse
erwachsen, können nicht als steuerpflichtig-es Vermögen behandelt werden.
A. Der Rekurrent Kràhér ist Lokomotivführer bei der Schweiz. Südostbahn
und der Rekurrent Meyer Kondukteur bei den Schweiz. Bundesbahnen. Bei der
auge _ meinen steuerrevision des Jahres 1921 erklärte die Steuerkommission
I des Kantons Schwyz Kräher für ein Vermögen von 1001 Fr. und Meyer
für ein solches von 2000 Fr. steuerpflichtig. Über diese Taxationen
beschwerten sich die Rekurrenten beim Regierungsrat, indem sie darauf
hinwiesen, dass sie sich kein Vermögen hätten ersparen können und daher
auch kein solches besässen. Zum Rekurse des Kräher bemerkte die steuer-
Gleichheit yor dem Gesetz.. N° 2. si ;?
kommission, dass die Taxation gerechtfertigt seiweil er sich offenbar
in guten Verhältnissen befinde. Der Regierungsrat wies darauf diese
Beschwerde am 24. Dezemsi ber 1921 mit folgender Begründung ab: Rekurrent
ist Angestellter der SOB und als solcher besitzt er einen Anspruch bei der
Pensionskasse dieser Gesellschaft. Dieser Pensionsanspruch qualifiziert
sich als ein Vermögenswert, der abschätzhar ist, da er beispielsweise
bei einem vorzeitigen Verlassen der Stellung die von ihm einbezahlten
Prämienbeträge zurückerhält. Diesem Umstand muss, gleich wie bei den
Rentenund Lebensversicherungsansprüchen, bei der Feststellung der
Steuertaxation Rechnung getragen werden.
Die von Meyer erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat auf Grund einer
Vernehmlassung der Steuerkommission vom 9; Januar 1922 ebenfalls und zwar
am 14. Januar'mit folgender Begründung abgewiesen :_ Die steuerkommission
berichtet, dass Rekurrent als Kondukteur der SBB einen guten Verdienst
habe und die Pensionsberechtigung besitze. Dieser Pensionsanspruch eines
ältern Kondukteurs sei ein Vermögenswert, der im
vorliegenden Falle nebst den Ersparnissen 2000 Fr. über-
steige. Die Ansicht der Steuerkommission, dass der Pensionsanspruch eines
Angestellten dei Bundesbahnen ein steuerpflichtiger Ve1mögenswert sei,
ist durchaus' zutreffend. Rekurrent ist daher nicht zu Unrecht mit 2000
Fr. veranlagt worden. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass die
vom Rekurrenten an die Pensionskasse geleisteten Beiträge diesen Betrag
bedeutend übersteigen und die Taxation demnach als eine sehr mässige
bezeichnet werden muss.
B. Gegen die beiden Entscheide des Regierungsrates haben Kräher und Meyer
am 23. Februar 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
er- griffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Sie machen geltend: ..... Darin,dass diese Beiträge (an. die
Pensionskassen) im Kanton Schwyz besteuert