80 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 23.

geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen Rekursanmeldung
vom 23. August beizumessen ist.

2. Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Betreibungsbehörden zu, die
Vollziehung von Arresten auf nicht pfändbare Objekte zu verweigern. Nun
steht der Arrestierung der von einer Drittperson dem Betreibungsamt durch
Bürgschaft geleisteten Arrestsicherheit grundsätzlich die Ueberlegung
entgegen, dass eine derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum
pfändbaren Vermögen des Schuldners gerechnet werden kann. Zu Unrecht
behauptet der Rekurrent, der Arrestgläubiger werde durch die Freigabe der
Arrestgegenstände gegen Bürgschaft benachteiligt, wenn ihm versagt bleibe,
die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls arrestieren zu lassen. Denn
wenn der Arrestgläubiger

den Arrest hat dahinfallen lassen, so kann der Schuldner .

eine neue Arrestierung ja ohnehin dadurch verunmöglichen oder mindestens
illusorisch machen, dass er die Arrestgegenstände wegschafft oder,
sofern dies nicht möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es
im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiterhin in Anspruch
zu nehmen, nachdem er sich für den Fall der Aufhebung des Arrestes,
womit nichts an-

deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint _

sein kann, ausdrücklich das Erlöschen der Bürgschaft ausbedungen und
das Betreibungsamt diese Erklärung entgegengenommen hat. Darauf, ob der
Gläubiger seine Zustimmung zu dieser Formulierung der Bürgschaftse

erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt

der Ansprüche gegen den Bürgen natürlich nichts ankommen. Nachdem seine
Verpflichtung erloschen ist, steht dem Betreibungsamt auch kein Grund
mehr zur Seite, die Bürgschaftsurkunde ,zurückzubehalten. si Kann der
Arrestbürge selbst nicht mehr in Anspruch genommen, insbesondere seine
Bürgschaftsverpflichtung nicht arrestiert werden, so bedarf keiner
weiteren Ausführungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. Ss '

personen gilt, auf welche der Bürge den Rückgriff nehmen kann,
bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen, denen natürlich keinerlei
selbständige Bedeutung zu.kommt.

'3. Da die Oltener Zweigniederlassung der Julius Berger
Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte sich die Zuständigkeit
des Betreibungsamtes Olten zur Anhebung von Betreibungen gegen diese
Firma einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste somit auch
diejenige ,der Betreibungen nach sich ziehen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

24. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1921

i. S. Häfelfinger.

SchKG Art. 17, Abs. 2, und 84 ff. : Die Beschwerdeirist beginnt von der
Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen. auch wenn sie zulässigerwelse
an eine Drittperson erfolgt.

,Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG läuft die zehntägige Frist zur
Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Betreibungsoder Konkursamtes
von dem Tage, an weichem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis
erhalten hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn beigemessen
werden, dass die Beschwerdefrist unter allen Umständen erst in dem
Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Beschwerdeführer von der
Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt werden ist. Besteht die Verfügung
in der Zustellung einer Betreibungsurkunde oder wird sie schriftlich
mitgeteilt, so ist vielmehr anzunehmen, dass der Betroffene in dem
Zeitpunkt von der Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung
oder Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise

AS ." m .1921 S

82 , Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24.

erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel unterliegen, dass die Empfangnahme
von Mitteilungen, die zuiässigerweise an einen Bevollmächtigten gemacht
werden, der Empfangnahme durch den Vollmachtgeber gleichzuachten ist,
auch wenn. sie in den Händen des Bevollmächtigten verbleiben und der
Vollmachtgeber nichts davon erfährt. Nicht anders kann es sich verhalten
bei der Zustellung von Betreibungsurkunden an andere Personen als den
Schuldner selbst, an welche das Gesetz die Zustellung vorzunehmen
gestattet, wie dies gemäss Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Abs. l SchKG bezüglich der zur
Hanshaltung des Schuldners gehörenden ei'wachsenen Personen oder seiner
Angestellten dann zuti'ifft, wenn der Schuldner selbst in seiner Wohnung
oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, nicht eingetroffen
wird. Der zulässigerweise an eine solche Person vorgenommenen Zustellung
ist die gleiche Wirkung beiznmessen, wie der Zustellung an den Schuldner
selbst, gleichgültig, ob sie die zugestellte Urkunde an den Schuldner
weitergiht bezw. ihn von der Zustellu'ng sonstwie in Kenntnis setzt
oder nicht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass
es sonst dem Schuldner anheimgestellt wäre, die Zustellung dadurch zu
vernnmöglichen, dass er seine Hausgenossen oder An-

gestellten veranlasst, für ihn bestimmte, allfällig an sie '

zugestellte Betreibungsurkunden ihm nicht zu übergeben, überhaupt ihm
von der Zustellung keinerlei Mitteilung zu machen. Vor allem lassen
es praktische Bedürfnisse wünschhar erscheinen, den Lauf der Frist zur
Beschwerde gegen die Zustellung von Betreibungsurkunden nicht in dem meist
nicht einwandfrei feststellbaren Zeitpunkte beginnen zu lassen, in welchem
der Zustellungsempfänger die Urkunde dem Schuldner übergibt, während doch
die amtliche Zustellungsbescheinigung 11. a. gerade auch dazu dienen
soll, den Zeitpunkt genau festzulegen, in welchem die Zustellung ihre
Wirkungen zu entfalten beginnt. seist denn nach der positiven Vorschrift
des Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG auch der Rechtsverschlag innerhalb Zehn Tagen nach

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25. 83

der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären. Dort wird freilich die
Härte dieser Regelung durch Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
SchKG einigermassen abgeschwächt,
der dem Betriebenen, welcher ohne seine Schuld verhindert war, innerhalb
der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, was 2. B. dann angenommen
wird, wenn er von der Betreihung keine Kenntnis hatte, gestattet, den
Rechtsverschlag fnoch binnen drei Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses
anzubringen. Allein für den Fall der Versäumung der Beschwerdeirist ist
eine derartige Restitution nicht vorgesehen, und die analoge Anwendung
des Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
SchKG auf die Beschwerdeführung verbietet sein Charakter
als Ausnahmevorschrift zum Schutze des materiellen Rechts.

25. Sentenza 1° ottobre 1921 nella cause L. Gaggini è figlio.

Validità di una opposizione fatta in questi termini : Si fa formale
opposizione per l'impossibilitä assoluta.

Escussa per il pagamento di 231 kr. 04, la debitrice Maria Paolucci
in Castagnola sollevo opposizione in questi termini: Si fa formale
opposizione per l'impossibilitä assoluta. L'ufficio di esecuzione di
Lugano essendosi rifiutato a continuare l'esecuzione perchè ravvisava
in quei termini valida opposizione, la ditta creditrice se ne aggravò
presse l Autorità _di Vigilanza allegando: L'ufficio non può tener conto
di tale opposizione perchè con essa la debitrice non vnol dichiarare
altro che la sua incapacità a pagare e ciò non costituisce contestazione
della consistenza od esigihiiità del credito. L' esecuzione deve quindi
esseie prosegnita.

Nella risposta al rieorso redatta in termini non troppo chiarila debitrice
semhra volei sostenere diaver sollevato opposizione perchè la oteditriee
le avrebbe
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 47 III 81
Date : 22. September 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 III 81
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 80 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 23. geprüft zu werden, welche Bedeutung


Legislation register
SchKG: 17  64  74  77
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debtor • knowledge • certificate of prosecution • prosecution office • debt enforcement and bankruptcy law • day • olten • time limit • within • decision • repayment • company • cantonal remedies • bond declaration • behavior • beginning • payment order • branch • protective measures • egg
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