gegeben wird, und anderseits das Interesse des Inkassomandatars,
dahingehend, seine Registratur nicht den Betreibungsnummern. anpassen
zu. miissen, und bedarf der daherige Interessenkonflikt der Lösung. Um
eine Angemessenheitsfrage, deren abschliessliehe Entscheidung in die
Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fiele, Würde es sich
hiebei nur dann handeln, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen
als rechtlich gleichwertig anzusehen ss Wäreu._ Dies ist jedoch
nicht der Fall. Indem nämlich das ,Gesetz (SchKG Art. Gli Abs. 2 in
Verbindung mit der Voliziehungsverordnung zum Bundesgesetz betr. das
Postwesen vom 15. November 1910 Art. 101 Ziff. 3) fiudie Zustellung
von Zahlungsbefehlen und Konkursandiohungen durch die Post orsieht,
da ss sie iln offen gefaltet übergeben werden können, ersagt es dem
erstgenannten Interesse des Schuldners seinen Schutz. Aisdaun aber
erscheint es ausgeschlossen, dass diesem Interesse beim Konflikt mit
einem andern Interesse der Vorzug gegeben werden kann, es Wäre denn,
dass das Gesetz auch jenem andern Interesse den Rechtsschutz versagen
sollte, was jedoch vorliegend nicht zutrifft. Demnach erweist sich der
Rekurs in diesem Punkte als begründet. .) .si
..u-
Demnach erkennt die Schizldbetr und Konkurskammez:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.
Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N? 20. 67
20. Entson vom 1. Juli 1921 i. S. Koller.
SchKG Art. 83 Abs. 2 : Die Frist zur Erhebung der Abel-kennungsklage
beginnt nicht vor dem Ablauf der Frist zur anfällig vom kantonalen Recht
vorgesehenen Berufung gegen den Rechtsöffnungsentscheid. zu laufen.
. A. In der Betreibung des Rekurrenten Rob. Koller gegen den Rekursgegner
Mathias Schossig erteilte der Vizepräsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt
dem Gläubiger am '24. Februar die provisorische Rechtsöffnung und
stellte den EntscheiddemSchuldner am 2. März zu. Als dieser hinnen
zehn Tagen weder die Berufung gegen jenen Entscheid einlegte noch
Aberkennungsldage anhob, stellte ihm das Betreibungsamt Luzern am
15. März die Konkursandrohung zu. Hiegegen beschwert-e er sich am
17. März mit der Begründung, die Frist zur Aberkennungsklage sei noch
nicht veistrichen, da sieerst nach Ablauf der Frist zur Berufung gegen
den Rechtsöffnungselitsclieid des Geric'htspräsidenten zu laufen beginne
B. Durch Entscheid vom 29. April hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskommission des Obcrgerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
Zugesproehen und die Konkursandrohung aufgehoben.
C. Diesen ihm am 21. Juni zugestellten Entscheid hat Koller am 25. Juni
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung und
Abweisung der Beschwerde des Schuldners.
Die Schuldbelrer'blmgsund Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Da das SchKG das Rechtsmittel der Berufung gegen den Entscheid über ,das
Begehren um provisorische Rechtsöffnung nicht vorsieht, sondern seine
Zulassung einfach dem kantonalen Rechte überlassen hat (ng.
68 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 20.
BGE 29 I S. 183 ff. Erw. 3; Sep.-Ausg. 6 3.139' ff. Erw. 3), kann
Art. 36
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 36 - Le appellazioni e i ricorsi hanno effetto sospensivo soltanto per decreto speciale dell'autorità adita o del suo presidente. Tale decreto deve essere immediatamente comunicato alle parti. |
der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten
aufschiebende Wirkung hat, auf die Berufung gegen den die provisorische
Rechtsöffnung erteilenden Entscheid des erstinstanzlichen Richters
keine Anwendung finden. Infolgedessen ist nach einem allgemein
anerkannten zivilprozessualen Grundsatze davon auszugehen, dass diesem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt, sofern das kantonale
Recht sie nicht ausdrücklich ausschliesst. Hieraus folgt, _dass der
Rechtsöffnungsentscheid des Richters erster Instanz jedenfalls nicht
vor Ablauf der Berufungsfrist die Rechtskraft beschreiten und somit
regelmässig erst nachdiesem Zeitpunkt die ihm vom
Gesetz beigelegten Wirkungen entfalten kann. Von dieser .
Regel muss freilich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE
23 I S. 952 ff. Erw. 1; 32 II S. 153 ff. Erw. 2 ff. ; Sep. Ausg. 9 S. 97
ff. Erw. 2 ff.), eine Ausnahme gemacht werden mit Bezug auf die an die
provisorische Rechtsöifnung geknüpften rein vorsorglichen Massnahmen der
provisorischen Pfändung und der Aufnahme des Güterverzeichnisses, weil die
Hinausschiehung dieser lediglich die Sicherung der Zwangs-vollstreckung
bezweckenden Massnahmen den gewissenlosen Schuldner in den Stand setzen
würden jene illusorisch zu machen, und, mindestens soweit die Betreibung
auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen ist, die Prioritätsrechte des
Gläubigers in nicht mehr gut zu machender Weise zu beeinträchtigen
vermochte. Dagegen sind
keinerlei derart überwiegende Interessen des Gläubigers ss
ersichtlich, welche erheischen würden, dass die zehntägige Frist, binnen
welcher die Aberkennungsklage erhoben werden muss, zu laufen beginne,
schon bevor der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig ist ; denn nachdem
ihm die provisorische Pfändung bezw. sofern es zu seiner Sicherung geboten
erscheint, die Aufnahme des Güter-Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
20. 69
verzeichnisses zur Verfügung stehen, fallen die mit der Hinausschiebnng
der Verwertung bezw. der Konkurseröffnung verbundenen Nachteile
nicht mehr schwer ins Gewicht. Demnach wird der Anfangspunkt der
Aberkennungsklagefrist nicht nur dann, wenn das Rechtsmittel der Berufung
gegen den die Rechtsöffnung erteilenden erstinstanzlichen Entscheid
ergriffen ,wird, bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Entseheides
hinausgeschoben, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (BGE. 32 II
S. 153 ff. Erw. 2 ff.; 33 I S. 687 f.; Sep.-Ausg. 9 S. 97 ff. Erw. 2 ff.;
10 S. 219 f.); vielmehr fällt er auch dann, wenn dies nicht geschieht,
nicht mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides, sondern mit
dem Zeitpunkte des Ablaufes der Berufungsfrist
zusammen. Für die Richtigkeit dieser auch von JAEGER-
Note 7 zu Art. 83 ;_ BLUMENSTEIN, S. 265, und W'EBERBRÜSTLEIN REICHEL,
S. 91 f., vertretenen Auffassung spricht ferner die Ueberlegung, dass
dem Schuldner, der das Rechtsmittel der Berufung zunächst einlegt,
in der Folge aber wieder zurücknimmt, zweifellos nicht versagt werden
könnte, die Aberkennungsklage noch während der nächsten zehn Tage
anzuheben: alsdann aber ist nicht einzusehen, wieso ihm nicht die
gleiche Frist zur Verfügung stehen sollte, nachdem er sich entschlossen
hat, von der Berufung abzusehen. wofür ihm gerade die Berufungsfrist
gewährt ist. Unhehelfiich ist endlich der Einwand, es wider-spreche dem
Bundesrecht, wenn die Dauer der Klagefrist verschieden sei, je nachdem
das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen den Rechtsiiffnungsentscheid
vorsehe oder nicht, bezw. je nach der Dauer der vom kantonalen Recht
gesetzten Berufungsfrist; denn diese Verschiedenheit ist die notwendige
Folge davon, dass das Bundesrecht die Einführung und Ausgestaltung eines
derartigen Rechtsmittels vollständig den Kantonen überlassen hat. War
sonach am 15. März die Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage noch
nicht abgelaufen, so durfte
70 Schuldlaetreihungsund Konkursrechtsi. N° 21.
dem Rekursgegner damals die Konkursandrohung ,nicht
zugestellt werden.
Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer : Der ssRekurs wird
abgewiesen;
21. Entscheidvom 30. Juli 1921 i. S. Betreilmuglamt ZMG-
Art. 4 GebT: Als .vertallener Zins kann nur der Zins betrachtet werden,
der als bestimmt hezifferter Betrag geiordert wird.
A. In einer Betreibung der Rekursgegnerin Zollinger für 50 Fr. nebst
Zins zu 6% seit 31. Januar 1921
berechnete das Betreibungsamt Zürich kfür Eintragung, '
Ausfertigung und Zustellung des Zahlungsbefehls die Gebühren auf Grundlage
der Ansätze für eine Forderung von 50 bis 100 Fr. (Art. 18 bis 20 des
GebT). Darüber heschwerte sich die Gläubigerin, indem sie sich auf den
Standpunkt stellte, das Amt dürfe nur die für eine Betreibungssumme
von 50 Fr. festgesetzten Gebühren yet-rechnen Beide Vorinstanzen, das
Obergericht mit Entscheid vom 27. Juni IBL]; haben dieser Auffassung
heigepflichtet und die Ansicht des Betreibungsamtes, es sei berechtigt,
auch den aufgelaufenen Zins dem Forderungsbetrage zuzurechnen, als
anzutreffen-i erklärt-.
B. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat das Betreibungsamt den
vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ergriffen unter Aufrechterhaltung
seines vor den kantonalen Aufsichtsbehörden eingenumtnenen Standpunktes.
Die Schuldbeireibungsund Konkur'skammei zieht in Erwägung: Als versallener
Zins, der nach Art. 4 GsiehT allein zu der in Betreibung gesetzten
Forderung hinzugerechnetSchuldbetreibungs und Konkmsreeht. N° 22. si 71
werden darf, kann nur der Zins in Betracht fallen, der als bestimmt
bezifferter Betrag gefordert wird. Wird dagegen, wie im vorliegenden
Falle, Zins beansprucht bis zum Tage der Betreibung, so handelt es sich
dabei um laufenden Zins. Andernfalls käme man zu dem Resultat, dass die
Betreibungssnmme sich mit dem Fortschreiten der Betreibung immer wieder
verändern würde. Gerade das aber Will Art. 4 GebT vermeiden. '
Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
22. Mk du 15 septembre 1921 dans la cause Dame Givaudan. _
Les créances et autres droits dits incorporels ne peuvent etre séquestrés
qu'au domicile du titulaire ou, si ce dernier est domicilié à l'étranger,
au domicile du tiers déhiteur en Suisse. Les droits saisissables d'un
associé dans une société en nom collectif ne peuvent ètre séquestrés en
Suisse lorsque l'associe'. est domicilié' a l'en-anger que si la société
a son siege p rin (' i p al en Suisse.A. Lesil'l mai 1921, dame Lilianne
Givaudan, à Genève, a obtenu une ordonnance de séquestre contre son mari,
Léon Givaudan, industriel à Paris. Le séquestre N° 213 porte sur les
droits de Léon Givaudan dans la société en nom collectif L. Givaudan &
Cie, à Vernier . Il indique comme eréanee la somme de 18 600 fr. plus
1722 fr.-50 d'intéréts, pension du 18 novembre 1917 au 18 janvier 1919,
snivant jugement du Tribunal de première instance de Genève du 18 mai
1917 . L'ordonnance a été exécutée le 14 mai en mains de L. Givaudan &
Cie; copie du preces verba} a été envoyée au débiteur le 17. Le 23 mai
un commandement de payer N° 87 259 lui a été notifié au Parquet du Pro-