Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskassmmer:
Der Rekan wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit
gutgeheissen, als er sich gegendie auferlegte Busse richtet, und diese
aufgehoben.7. Entscheid vom 15. März 1921
i. S. Aktiengesellschaft Aga. si Verordnung betreffend die Eintragung
der Eigentumsvorbehalte, Art. 4 Ziff. 2'litt. a, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 ;
SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorhehaltes
nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten
Nachlasstundung.
A. Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesellschaft Aga dem W. Wälti
in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter
Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung
gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga folgende Erklärung
: Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920 ...... getroffene
Uebereinkunft, wonach die mir am
14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be.
stehend aus ...... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ...... Eigentum der
Firma Aga A. G. bleibt, bis der obige Rechnungsbetrag vollständig
bezahlt ist. Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt
beim Beitreibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung
als formell ungenügend zurück. Am 11. Januar wurde die Wälti gewährte
N achlasstundung öffentlich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte
die Aga dem Betreibungsamt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den
Eigentumsvorbehalt am 17. Januar in das Register ein, schrieb jedoch' der
Aga am 19. Januar, der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner
schcnflam' 4. gleichen Monats Nachlasstundung gewährtund Konkurskammer. N°
7. 19
worden sei, und es habe daher den Eintrag unterm heutigen-Datum wieder
gelöscht. Hiegegen führte die Aga Beschwerde mit dem Antrage, die Löschung
als ungültig zu erklären.
B. Durch Entscheid vom_3. März hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsundf Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Eintragung
des Eigentumsvorbehaltes nach Gewährung der Nachlasstundung stelle eine
vermögensbelastende, nach Art. 298
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 298 - 1 Il debitore può continuare la sua attività sotto la vigilanza del commissario. Il giudice del concordato può tuttavia ordinare che determinati atti possano essere compiuti validamente soltanto con il concorso del commissario, oppure autorizzare il commissario a proseguire l'attività aziendale in luogo del debitore. |
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1 | Il debitore può continuare la sua attività sotto la vigilanza del commissario. Il giudice del concordato può tuttavia ordinare che determinati atti possano essere compiuti validamente soltanto con il concorso del commissario, oppure autorizzare il commissario a proseguire l'attività aziendale in luogo del debitore. |
2 | Salvo autorizzazione del giudice del concordato o della delegazione dei creditori, durante la moratoria il debitore non può validamente alienare o ipotecare elementi degli attivi fissi, costituire pegni, presentare fideiussioni e disporre a titolo gratuito. |
3 | Sono fatti salvi i diritti dei terzi di buona fede. |
4 | Se il debitore contravviene a queste disposizioni o alle istruzioni del commissario, il giudice del concordato può, su segnalazione del commissario, togliere al debitore la facoltà di disporre dei suoi beni o dichiarare d'ufficio il fallimento. |
_. Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betreibungsamt eine solche
Eintragung nachträglich wieder
löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin sei sie, nachdem
die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsichtsbehörde nicht wieder
herzustellen, da der Veräusserer gar kein rechtliches Interesse an diesem
Eintrag habe, der ja doch nach keiner Richtung irgendwelche rechtliche
Wirkungen haben könnte .
C. Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres
Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.
Die Schuldbetrcibungsund Konkurskammer Zieht in Erwägung :
' Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die
Eintragung der Eigentumsvcrbehalte erfolgt die si Eintragung auf Grund
einereinseitigen Anmeldung des Veräusserers (oder des Erwerbers),
wenn gleichzeitig ein mit der Unterschrift beider Parteien versehener
schriftlicher Vertrag vorgelegt, wird, aus ,welchem alle zur Eintragung
notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann
unterdiesen Voraussetzungen der VeräusSerer die Einsi tragung von sich
aus, ohne weitere Mitwirkung des
Erwerbers,1erwirken, so stellt sieh, wie das Bundesgericht bereits
ausgesprochen hat (Urteil der 2. Zivilabteilung vom 30. März 1916,
AS 42 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f.
Erw. 3), als dinglicher Verfügungsakt. des Erwerbers nicht
20 Entscheidungen der Schuidbetreibungs-
die Eintragung, sondern die Unterzeichnung des Vertrages durch den
Erwerber in Verbindung mit dessen Uebergabe an den Veräusserer dar. Dabei
erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieser dingliche Verfügungsakt
sofort oder aber erst im Zeitpunkt der Einreichung des Vertrages durch
den Veräusserer an das Betreibungsamt perfekt werde (vgl. a. a. O.,
wo die Frage offen gelassen wurde). Ist sie im ersteren Sinne zu lösen,
so könnte der Eigentumsvorbehalt der Rekurrentin nicht unter Berufung auf
Art. 298 Abs. 1
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 298 - 1 Il debitore può continuare la sua attività sotto la vigilanza del commissario. Il giudice del concordato può tuttavia ordinare che determinati atti possano essere compiuti validamente soltanto con il concorso del commissario, oppure autorizzare il commissario a proseguire l'attività aziendale in luogo del debitore. |
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1 | Il debitore può continuare la sua attività sotto la vigilanza del commissario. Il giudice del concordato può tuttavia ordinare che determinati atti possano essere compiuti validamente soltanto con il concorso del commissario, oppure autorizzare il commissario a proseguire l'attività aziendale in luogo del debitore. |
2 | Salvo autorizzazione del giudice del concordato o della delegazione dei creditori, durante la moratoria il debitore non può validamente alienare o ipotecare elementi degli attivi fissi, costituire pegni, presentare fideiussioni e disporre a titolo gratuito. |
3 | Sono fatti salvi i diritti dei terzi di buona fede. |
4 | Se il debitore contravviene a queste disposizioni o alle istruzioni del commissario, il giudice del concordato può, su segnalazione del commissario, togliere al debitore la facoltà di disporre dei suoi beni o dichiarare d'ufficio il fallimento. |
die durch Art. 4 Ziff. 2 litt. a und Art. 7 litt. i verlangte Angabe der
Verfallzeit der Forderung nicht enthält, von Wälti am 5. Januar, also
vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung unterzeichnet
und der Rekurrentin
eingesand t wurde und aus den Akten auch nicht ersicht--
lich ist, dass dieser Mangel, soweit er von ihm behoben werden
musste, erst nach der öffentlichen Bekanntmachung behoben worden
Wäre. Nun beschlägt aber jene Frage das materielle Recht, und
die Betreibungsbehörden sind daher zu ihrer Entscheidung nicht
befugt. Anderseits steht es ihnen angesichts der Unsicherheit der
materiellen Rechtslage auch nicht zu, die Eintragung zu verweigern,
da dies notwendigerweise die Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes
nach sich ziehen und infolgedessen der Rekurrentin die Verfolgung ihres
Anspruches von vorneherein verunmöglichen würde. Hiezu liegt übrigens
keinerlei Veranlassung vor. Denn da dem Eigentumsvorbehaltsregister nicht
positive Rechtskraftwirknng innewohnt (vgl. BGE 38 I S. 782 ff. Erw. 2,
Sep.Ausg. 15 S. 410 ff. Emo 2), wird der Frage, ob der Eigen--
tumsvorbehalt zu Recht bestehe oder nicht, durch '
dessen Eintragung in keiner Weise präjudiziert : alsdann aber besteht
kein zureichender Grund zur Vorprüfung dieser Frage seitens der
Betreibungsämter, insbesondere auch nicht nach der Richtung, ob die
Ein.tragungsbewilligung von einem in der Verfügung überM... ___ _ _
und Konkurskammer. N° 8. 21
sein Vermögen beschränkten Erwerber ausgegangen sei (vgl. auch
Art. 6 Abs. I der Verordnung). Vielmehr haben sie jeder die formellen
Erfordernisse erfüllenden Anmeldung Folge zu geben mit der Massgabe,
dass es dem Erwerber selbst und jedem dritten Interessenten vorbehalten
bleibt, im Prozesswege die Frage des Bestandes ,oder Nichtbestandes des
Eigentumsvorbehaltes der richterlichen Feststellung zu unterbreiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :
s Der Rekurs wird begründet erklärt und die Löschungsverfügung des
Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 19. J anuar aufgehoben.
8. Entscheid. vom 17. März 1921 i. S. Kankurszmt Laufen.
Legitimation des Konkursamtes zur Beschwerdeführung. _ Wenn es nur im
Rechtshülfedienst handelt.
A. Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt brachte das Konkursamt Laufen
am 12. Januar 1921 die Liegenschaft Schloss Burg zur Versteigerung und
schlug sie auf telephonisches Angebot dem Rechtsanwalt Dr. Hartmann in
Basel zu. Auf Beschwerde hin hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern
den Zuschlag als rechtswidrig auf.
· B. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem das Konkursamt
Laufen geltend macht, der Zuschlag sei zurecht erfolgt.
Die Schuldbeir.und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Nach konstanter Praxis (AS 27 I S. 234) ist der Konknrsbeamte nur insofern
legitimiert, gegen Weisungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden
zu rekurrieren,