490 . _ Erfindungspalenie. N° 80;

VII. ERFlNDUNGSPAT ENTE BREVETS D' }NVENTlON

80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilebteilung vom 15. November 1921
i. S. Müller gegen Bamberg An'}. Erungspntent: Anordnung einer
Expertise ist Beweisrechtsfrage. Art. :") PG: Der Patentschutz bezieht
sich nur auf das, was nach der Fassung der Ansprüche mit Inbegriff
der sogenannten Unteransprüche als Inhalt der Erfindung ausgedrückt
ist. Risiko des Erfinders für eine nnrichtige oder unvollständige
Definition.

A. Am 12. April 1912 erwirkte der Beklagte Müller ein schweizerisches
Patent Nr. 59,654 für eine Breitstreckvorrichtnng für Gewebebahnen. Der
Patentanspruch lautet: Breitstreckvorrichtung für Gewebehahnen mit schräg
zur Warenlaufrichtung sich drehenden Streckrollen, dadurch gekennzeichnet,
dass die Strecki'ollen zwangsläufig angetrieben werden und neben dem
Strecken auch das Fördern der Gewebebahn be-

wirken. Diesem Anspruch sind vier Unteransprüche'

folgenden Inhalts beigefügt: 1. Vorrichtung nach Patentansmuch,
dadurch gekennzeichnet, dass zum zwangsläufigen Antrieb der Streckwalzen
wenigstens ein mit Befestigungsmittel (w) versehenes Zugorgan, welches
sinngemäss dem Varenlauf folgt, vorgesehen ist. 2. Vorrichtung nach
Patentanspruch und Unteranspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Bewegungsrichtung der Antriebsmittel parallel zur Laufrichtung
des Gewebes gestellt ist, zwecks gemeinsamen Antriebes solcher
Breitstrecker. 3. Vorrichtung nach Patentanspruch mit zwei oder
mehr Breitstreckern, dadurch gekennzeichnet, dass alle oder einzelne
Breitstrecker von einem Vorgelege aus wahlweise mit verschiedenen

Ertindnngspatente. N° 80. ,491

Umfangsgesehwindigkeiten gedreht werden, um ,die Längsoder die
Breitstreckung auf die Gewebebahn ändern zu können. 4. Vorrichtung nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere gebogene
Breitstrecker mit einem oder mehreren geraden Breitstreckern zusammen
kombiniert sind und gemeinsam betätigt werden können, zwecks erhöhter
intensiver Strecknng der ganzen Gewebebreite.

B. Die klägerische Firma .I. P. Bemherg A. G. ist Inhaberin eines
britischen Patente-s Nr. 11,535 aus dem Jahre 1911 und eines
österreichischen Patentes Nr. 52 011 vom 10. Februar 1912, welches
folgenden Anspruch enthält: Gewehe Breitspannvorrich-tung besonders für
Merzerisiermaschinen, mit bogenförmig gestalteten Rollenreihen, dadurch
gekennzeichnet, dass die untereinander gekuppelten Rollen selbständig
angetrieben werden.

C. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Firma ,l. P. Bemberg
Nichtigerkiärung des beklagtischen Patents Nr. 59,654. In der Begründung
wird geltend ge,-' macht, dass die dem Beklagten patentierte Erfindung
der Neuheit ermangle (Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
und 16
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
, Ziff. 4 PG). Zum

Beweise hiefür beruft sich die Klägerin insbesondere

auf ihr österreichisches Patent Nr. 52,011. Die Patentschrift für die
dadurch geschützte Vorrichtung befinde sich seit 9. März 1912 in der
Bibliothek des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum in Bern
und sei somit schon zur Zeit der Anmeldung des beklagtischen Patentes
im Inland bekannt gewesen. Durch diese Veröffentlichung werde daher
der Patentansprnch des Beklagten vollinhaltlich vorweggenommen. Der
einzige Unterschied liege darin, dass nach dem. Patent des Beklagten
die Rollen schräg zu einer geraden, statt einer gebogenen Achse stehen,
beziehungsweise der zwangSläufige Antrieb auf schräg zu einer geraden
Achse gestellte Rollen übertragen werde. Hierin könne aber eine
patentl'ähige Erfindung nicht erblickt werden.

& .Erfindungspatente.i N' 80.

Auch in den vom Beklagten formulierten vier Unte1ansprüchen sei nichts
Neues enthalten

In der Klageantwort anerkannte der Beklagte, dass seiu Patentanspiuch
tatsächlich gewisse Elemente umfasse, die auch im österreichischen
Patent Nr. 52,01I der Klägerin enthalten seien und daher bei
Anmeldung seines Patents schon offenkundig waren. Das Gemeinsame
sei der zwangsläufige Antrieb von senkrecht zur gebogenen Achse
angeordneten Streckreilen. Hievon habe er aber keine Kenntnis gehabt,
da die Österreichische Patentschrift der Klägerin erst etwa 1 Monat
vor der Anmeldung seines Patents aufgelegt werden sei. Allein das im
Anspruch der Klägerin geschützte Element sei für seinen Patentanspruch
nicht unbedingt erforderlich; dieser bestehe in reduziertem Umfange
gleichwohl zu Recht und müsse durch den Richter, gemäss Art. 16 al. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG,
'nen dahin formuliert werden: Breitstreckvorrichtung für Gewebebahnen
mit zwangsläufig angetriebenen ssStreckrollen, dadurch gekennzeichnet,
dass die Streckrollen wenigstens im mittleren Teile schräg zur
Valzenachse gestellt und in annähernd gleichmässige Schrägstellung zur
Warenlauîrichtung gebracht sind, um neben dem Fördern der GeWebebahn
insbesondere auch eine wirksame Erbreiterungsbearbeitung der mittleren
Gewehepartie und damit eine gleichmässige Erbreiterung der ganzen
Gewebebreite von der Mitte aus zu erzielen. n Durch diese Beschränkung
werde die Einheit der {Erfindung nicht gestört; der neue Anspruch sei
im alten enthalten, so dass nichts Neues in die Erfindung hineingetragen
werde.

D. Mit Urteil vom 28. September 1920 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage zugesprachen.

E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht
vor-instanzlich anerkannt werden ist.

Erfindungspatente. N° 80. 493

F. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten den
schriftlich gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell Rückweisung
der Akten an die Vorinstanz zur Beweisergänzung beantragt. .

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils eingetragen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : -

1.Der Beklagte beschwert sieh in erster Linie wegen ' Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seinem Begehren um Anordnung einer
Expertise nicht entsprechen, sondern auf Grund der Ausführungen eines
sachkundigen Mitgliedes des Gerichts geurtei-lt habe. Diese Einwandng
kann in der Berufungsinstanz nicht gehört werden. Ob die Vorinstanz
zur Anordnung einer Expertise verpflichtet gewesen wäre, oder sich zur
Feststellung der in Betracht kommenden technischen Verhältnisse mit der
eigenen Sachkunde ihrer Mitglieder begnügen konnte, betrifft eine vom
Bundesgericht nicht nachzupriifende Beweisrechtsfrage,.

2. In der ,Sache selbst hat der Beklagte im Prozesse zugestanden,
dass der als wesentliches Element seiner Erfindung im Patentanspruch
gekennzeichnete zwangsläufige Antrieb als vorbekannt zu gelten habe.
Nach der auf sachverständiger Würdigung beruhenden Feststellung des
Handelsgerichts war denn auch der Gedanke, die Breitetreckrollen,
beziehungsweise Walzen, von der darüber hinweggleitenden Gewebebahn
unabhängig, direkt (zwangsläufig) anzutreibeu, schon durch die deutschen
Reichspatente Nr. 654 vom 21. Juli 1877, Nr. 156332. vom 18. August
1903, Nr. 191,737 vom 12. September 1900 und Nr. 186,696 vom 9. Dezember
1906 bekannt geworden. Auch das österreichische Patent Nr. 52,011:der
Klägerin sieht diesen zwangsläufigen Antrieb der Rollen vor, der bei
entsprechender Rege--

494 Erfindungspatente. N° 80.

lung derselben und der Warengeschwindigkeit neben dem Strecken auch
das Fördern der Gewebebahn bewirkt; Anderseits leuchtet ein, dass durch
die längst bekannte bogenförmige Anordnung der Rollenreihe auch schräg
zur Warenlaufrichtung sich drehende Rollen . erzielt werden. Sind
aber diese wesentlichen Bestandteile der durch Scliweizerpatent
Nr. 59,654 geschützten Erfindung des Beklagten vor deren Anmeldung
durch Veröffentlichung von Patentschriften im Sinne von Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
PG im
Inland offenkundig geworden, so ermangelt die Erfindung insoweit der
Neuheit. Da der Beklagte bis heute auf sein Patent nicht verzichtet hat
(Art. 19
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 19 Finanzierung, Quersubventionierung und Rechnungslegung - 1 Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13-17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).
1    Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13-17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot).
2    Sie muss ihr Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
3    Die Post weist jährlich die Einhaltung von Absatz 1 nach. Die PostCom kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen die Post verpflichten, den Nachweis im Einzelfall zu erbringen.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.
und 17
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 17 Weitere Rechte und Pflichten der Post - 1 Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
1    Die Post gibt Postwertzeichen heraus; sie hat das alleinige Recht, auf den Postwertzeichen den Aufdruck «Helvetia» zu verwenden. Der Bundesrat kann festlegen, dass Postwertzeichen mit einem Zuschlag herausgegeben werden.
2    Die Post kann für das Aufstellen öffentlicher Briefeinwürfe und anderer für die Grundversorgung erforderlicher Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich nutzen.
3    Sie kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen.
4    Bei der Organisation ihres Unternehmens trägt sie den Anliegen der Kantone Rechnung.
PG und Art. 23 VO zum PG), sodass sein Hauptanspruch
unverändert zu Recht be--

steht, ist daher die dagegen gerichtete Nichtigkeits

klage im Sinne dei Ane1kennung des Beklagten ohne weiteres gutzuheissen.

3. Der Beklagte macht nun aber geltend, dass die mangelnde Schutzfähigkeit
der beiden Elemente unerheblich sei und seine Erfindung in ihren
technischen und wirtschaftlichen Vorzügen nicht beeinträchtige Gestützt
hierauf hat er denn auch im Laufe des Prozesses seinen PatentanSpruch
im Sinne einer

Beschränkung neu formuliert. Danach ist das wesent '

liche Merkmal seiner Erfindung darin zu erblicken, dass die Streckrollen
wenigstens im mittleren Teile schräg zur Walzenachse gestellt und in
annähernd gleichmässige Semagstellung zur Warenlaufrichtung gebracht
sind. Bei dieser Prozesslage trägt es sich daher vorab, ob der neue
Patentanspruch im urspiünglichen enthalten sei, denn 11111 unter diesei
Veiaussetzung ist dessen Geltendmachung zulässig (vgl. AS 37 II 291)
-und weiter, wenn dies zu bejahen ist, ob er gegenüber dem durch Nr. 52,
011 geschützten Anspruch der Klägerin ein patentfähiges Mehr aufweise.

Für die Beurteilung der Frage, ob das, was der Beklagte in seiner neuen
Formulierung heworhebt, als.

Erfindungspatente. N° 80. 495

patentiert gelten kann, ist allgemein davon auszugehen, dass nach
Art. 5 des zur Anwendung kommenden neuen Patentgesetzes vom 21. Juni
1907 jede Erfindung durch diejenigen Begriffe definiert werden muss,
die der Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes des Patentes
als erforderlich und ausreichend erachtet. Die Zusammenfassung aller
wesentlichen Merkmale bildet den Patentanspruch, der allein massgebend
ist für die Neuheit und den sachlichen Geltungsbereich des Patents. Der
Erfinder hat somit eine genaue Bezeichnung des Gehalts seiner Erfindung
im Patentansprach zu gehen und trifft ihn daher das Risiko für eine
unrichtige oder unvollständige Definition. Nach der feststehenden
Praxis des Bundesgerichts können die Beschreibung der Erfindung und die
zum Verständnis erforderlichen Zeichnungen lediglich zur Auslegung der
Ansprüche (Art. 5 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 5 Zugang zu den Teilleistungen - Die Anbieterinnen von Postdiensten regeln den diskriminierungsfreien, transparenten und zeitgerechten Zugang zu ihren Teilleistungen durch Vereinbarung.
PG), nicht aber zu ihrer Ergänzung herangezogen
werden (vgl. AS 44 II 200). Eine Bereicherung der Erfindung 'mit
konstitutiven Elementen, die im Patentanspruch nicht wiedergegeben sind,
im Wege der Patentbeschreibung ist daher ausgeschlossen, und kann sich
mithin der Patentschutz

nur auf das beziehen, was nach der Fassung der An.-

sprüche mit Inbegriff der sogenannten Unteransprüche als Inhalt der
Erfindung ausgedrückt ist. Im Patentanspruch sind auch die Mittel
zur Lösung der Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, und
der Zweck seiner Erfindung anzugeben. Für die Frage, ob etwas als
wesentliches Merkmal der Erfindung gemeint sei, ist von Bedeutung,
ob der Patentbewerber es für nötig gefunden hat, dieses Element in den
Patentanspruch aufzunehmen. Denn der Richter hat nicht festzustellen,
was der Erfinder schützen lassen wollte, sondern nur, was er tatsächlich
schützen liess, und was die staatlichen Organe als beansprucht
festgestellt haben.

Diesen gesetzlichen Erfordernissen genügt nun aber die neue Formulierung
des heklagtischen Patentan-

496 Erlindungspatente. N° 80.

spruches nicht. Erst in der Klagebeantwortungsschrift hat der Beklagte
das nach seiner Behauptung damals noch nicht gelöste Problem dargestellt:
die gleiehmässig wirksame Erbreiterungsbearbeitung des Gewebes von der
Mitte aus und die damit übereinstimmende gleiehmässige Längsspannung der
Gewebebahn, also die gleiehmässige Breitstreoknng von der Mitte aus mit
gleiehmässiger Längsstreckung. Die Lösung der Aufgabe findet er in der
Konstruktion einer Vorrichtung mit wenigstens im mittleren Teil schräg
zur Walzenacbse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung
gestellten, zwangsläufig angetriebenen Streckrollen. Durch diese neue
Anordnung (Sehrägstellung) der Rollen soll ein neuer, nur mit dieser
Konstruktion erreichbarer technischer Effekt erzielt werden, der nach
der Darstellung des Beklagten in der gleichmässigen Funktion der Walze,
d. h. im gleichmässig-en Erbreitern des Gewebes von der Mitte aus, liegt.

Allein diese vom Beklagten in der abgeänderten Fassung seines
Patentanspruohes als charakteristisch hervorgehobenen Merkmale seiner
Erfindung sind aus der Patentsehril't nicht zu erkennen. Insbesondere
fehlen darin, wie auch die Vorinstanz ieststellt, alle Anhaltspunkte
für die konstruktive Gestaltung des zwangsläufigen Antriebs von schräg
zur Walzenaehse und annähernd gleichmässig schräg zur Warenlaufrichtung
gestellten Rollen. Die Lösung der Aufgabe, die dem neuen Anspruch zu
Grunde liegen soll, und der dadurch erreichte neue technische Nutzeffekt,
werden in der Patentschrift in keiner Weise berührt. Schon aus diesen
formellen Gründen muss daher der neue Patentansprneh des Beklagten gemäss
Art. 16 Ziff. 7
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
und 8
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG als nicht schutzfähig erklärt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons ,Zürich vom 28. September 1920 bestätigt.Militärorganisation. N°
81. 497

VIII. MILITÄRORGANISATION .

ORGAN ISATION MILITAIRE

81. Urteil der statt-rechtlion Abteilung vom 22. April 1921 i. S. Hunziker
gegen Eidgsnossenschaft.

Schadenersatzklage gegen die Eidgenossensehaft wegen Tötung einer
unbeteiligten Person durch einen Schuss der ,vom Bunde einem Kanton
zur Verfügung gestellten Ordnungstruppen bei einem Zusammenstosse
dieser mit Streikenden. Die Haftung des Bundes lässt sich weder
auf. Regeln des eidgenössischen Zivilrechts noch des öffentlichen Rechts,
(Verantwortlichkeit des Staates für Vergeben und Versehen seiner Organe,
Garantie des Eigentums und der persönlichen Freiheit, Bestimmungen der MO
und des Verwaltungsreglementes für die eidgenössische Armee oder einen
ungeschriebenen Satz des öffentlichen Rechts) stützen. Ausschluss
der Rechtswidrigkeit bei innert dem Rahmen von Ziff. 201 u. 202 des
Dienstreglementes für die schweizerischen Truppen in der Fassung des BRB
vom 22. Februar 1918 sich bewegenden: Vaffengebrauche. Untersuchung des
Vorliegens der hier aufgestellten Voraussetzungen.

A. Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1919 bis 12.' Januar 1920 hat
Witwe. Elisabeth Hunziker geb. Keller in Basel gegen die Eidgenossenschaft
das Rechtsbegehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin
8691 Fr. 20 Cts. als Schadenersatz und 3000 Fr. als Genugtunng, zusammen
also 11,691 Fr. 20 (Its... eventuell einen durch richterliches Ermessen zu
bestimmenden Betrag zu bezahlen. Die Klage. stützt sich in tatsächlicher
Beziehung darauf, dass die 1898 geborene ledige Tochter der Klägerin,
Rosa Hunziker, die mit der Klägerin in gemeinsamem Haushalt gelebt und sie
unterstützt habe, am 1. August 1919, auf dem Heimwege nach der Wohnung,
an der Rebgasse in'Basel durch zwei Schüsse getötet worden sei, die
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 47 II 490
Date : 15. November 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 II 490
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 490 . _ Erfindungspalenie. N° 80; VII. ERFlNDUNGSPAT ENTE BREVETS D' }NVENTlON


Legislation register
PG: 4  5  16  17  19
BGE-register
37-II-267 • 44-II-196
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
inventor • defendant • patent claim • patent of invention • federal court • lower instance • fabric • commercial court • question • 1919 • confederation • knowledge • legal demand • substantive scope • decision • berne • statement of reasons for the adjudication • declaration • judicial agency • duration
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