314 Obligationenrecht. N° 54.

54. Urteil" der I. Zivilabteîlung vom 14. Juli 1921 i. S. Kimi & Sie
gegen Baugenossenschaft Stampfenbach. Miete: LangfristigerVertrag,
durch den der Vermieter auch die Heizungspflicht gegen einen pauschal
vereinbarten Mietzins übernommen hat. Veränderungen der Vertragsleistung
des Vermieters durch die infolge des Krieges eingetretene wirtschaftliche
Umwälzung. Lücke im Vertrag. Analoge Anwendung von Art. 373
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
, Abs. 2, OR.

A. Mit Vertrag vom 28. Oktober 1913 vermietete die Klägerin der Beklagten
ca. 487 m' Parterreund Souterrainräumlichkeiten im sog. Kaspar-Escherhaus
(Mühlequai Nr. 10 und 12) in Zürich für die Zeit vom 1. Januar 1914 bis
1. Januar 1923, und zwar zu einem jährlichen Mietzins von 22,000 Fr. für
die ersten vier und 24,000 Fr für die weitem fünf Jahre. Gemäss § 3 der
Vertragshestimmungen ist in diesem Mietzinse die Heizung inbegriffen.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin vom 1. Oktober
1918 hinweg für die noch ausstehende Vertragsdauer einen jährlichen
Mietzins zusehlag von 4000 Fr. für die in nicht voraussehbarer Weise
gesteigerten Kosten der Heizung. in der Begründung stellte sie sich auf
verschiedene Rechtsstandpunkte. So berief sie sich allgemein darauf,
dass die Mietzinserhöhung einem Gebot der Billigkeit entspreche, weiter,
dass der Vertrag unter der stillschweigenden Bedingung abgeschlossen
werden sei, dass die Kohlenpreise verhältnismässig stabil bleiben würden,
ferner auf eine Lücke im Gesetz, eventuell Vertrag, die vom Richter in
Anwendung der Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB auszufüllen sei, auf Rechtsmissbrauch der
Beklagten, auf Irrtum im Sinne von Art. 24, Ziff. 4, GB, auf wichtige
Gründe zur Vertragsauflösung im Sinne von Art. 289
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 289 - 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
1    Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
2    Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
OR und auf analoge
Anwendung von Art. 287
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 287 - 1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
1    Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2    Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.
3    Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
OR.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage im wesentlichen mit der
Begründung, dass der MietzinSObligationenrecht. N° 54. 315

in für beide Parteien verbindlicher Weise im schriftlichen Vertrage
festgesetzt sei. Eine nachträgliche Abänderung des Vertragsinhaltes im
Sinne einer Erschwerung der Verpflichtungen der Beklagten widerspreche
dem Grundsatze der Vertragsfreiheit-

C. Mit Urteil vom 25. Februar 1921 hat das Obergericht des Kantons Zürich
in Abänderung des die Klage abweisenden Entscheides der ersten Instanz
die Beklagte verurteilt zur Zahlung eines jährlichen Zuschlages von 4000
Fr. für die ersten zwei Jahre vom 1. Oktober 1918 an, und für den Rest
der Mietsdauer zur Zahlung eines jährlichen Zuschlages, welcher dreimal
soviel beträgt, als die Kohlenpreise im Herbst der jeweiligen Jahre den
Ansatz von 640 Fr. pro 10,000 Kg. übersteigen, immerhin in der Meinung,
dass der Zuschlag den Betrag von 4000 Fr. nicht übersteigen soll.

D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange.

E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten dieses
Begehren erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat auf Anweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

* Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Vorinstanz begründet die grundsätzliche Gutheissung der Klage im
wesentlichen mit Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR; sie geht davon aus, die Annahme,
dass der Sachverhalt so, wie er beim Vertragsschluss bestand, an-dauere
oder nur in dem damals voraussehbaren Umfange sich ändere, sei auch
dann eine irrtümliche, wenn die Abweichung von dieser Annahme erst im
Verlaufe der Vertragsdauer eintrete; nach den Umständen des Falles müsse
dieser zukünftige Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden. Wollte
man aber die Irrtumsbestimmungen zur Beurteilung

316 Obligationenreeht. N° 54.

des vorliegenden Falles heranziehen, so würde es sich

jedenfalls nur um einen Irrtum im Beweggrund handeln, da er sich nicht auf
den nach Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR wesentlichen Inhalt des im abgeschlossenen Vertrage
Erklärten, sondern einzig auf Vorstellungen über die zukünftige Marktlage
beziehen könnte. Abgesehen hievon würde die Rechtsfolge wesentlichen
Irrtums eines Kontrahenten gemäss Art. 23 on in der Unverbindlichkeit des
Vertrages von Anfang an bestehen, und wäre daher die Möglichkeit einer
teilweisen Aenderung des Vertrages, wie sie die Vorinstanz vorgenommen
hat, ausgeschlossen (vergl. AS 39 II S. 244).

2; Fragt és sich daher, ob eine gesetzliche Aenderung des Vertragsinhaltes
im Sinne des angefochtenen Urteils aus andern Gründen zulässig sei,
so ist von der Natur und dem Zwecke des abgeschlossenen Vertrages
auszugehen. Danach ist die Klägerin mit der Ueberlassung des Mietobjektes
zum vertragsmässigen Gebrauche an die Beklagte auch zur Heizung der
Mieträumlichkeiten verpflichtet, wogegen ihr ein Anspruch auf den pauschal
vereinbarten Mietzins zusteht. Wie die Vorinstanz mit Recht betont,
bildete dabei die Heizungspflicht im Zeitpunkte des Vertragsschlusses
nur einen nebensächlichen Bestandteil ihrer Vertragsleistung,
weshalb denn wohl auch eine Ausscheidung der Heizungsentschädigung
nnterbliehen ist. Im Vordergrunde der beidseitigen'lnteressen stand
der Mietgegenstand als solcher ; dieser war in erster Linie massgebend
für die Würdigung der wirtschaftlichen Bedeutung von Leistung und
Gegenleistung auf Grund der damaligen übersehbaren und übersehenen
tat.sachlichen Verhältnisse. Wenn daher die Klägerin auch die an sich
dem Mietvertrage nicht anhaftende Heizungspflicht übernahm, so konnte
nach der . sachlage die hiefür in die Preisfestsetzung einberechnete
Entschädigung nicht anders, als im Sinne eines Ersatzes der durch die
Erfüllung dieser VerpflichtungObligationenrecht. N° 54. 31-7

bedingten effektiven Aufwendungen verstanden sein. Spekulationsabsichten
des einen oder andern Vertragsteiles sind umso unwahrscheinlicher,
als im damaligen Zeitpunkte mit wesentlichen Konjunkturschwankungen in
den Brennmaterialpreisen in keiner Weise zu rechnen war; jedenfalls kann
aus der vereinbarten langen Mietsdauer hiefür nichts hergeleitet werden,
indem diese unzweifelhaft lediglich im Hinblick auf eine vorteilhaftere
Ausnutzung der Geschäftslage von der Beklagten eingegangen wurde. Trug
daher auch die Klägerin das Risiko für Preisschwankungen im Rahmen
der normalen Marktlage, so war doch, wie die Vorinstanz zutreffend
annimmt, eine gewisse stetigkeit der Preise die Grundlage ihrer
Nebenverpflichtung. Auf die Annahme des fWeiterbestehens der beim
Vertragsschluss gegebenen Verhältnisse gründete sich die Uebernahme der
Heizungspflicht, und es war damit auch der Vertragswille der Parteien
entsprechend beschränkt.

3. Die Erreichung dieses der-messen begrenzten Vertragszweckes wurde
indessen durch die infolge des. Krieges eingetretene Umwälzung aller
wirtschaftlichen Verhältnisse verunmöglicht, indem durch diesen V er-

. gang die Leistung der Klägerin im Sinne einer Erschwe;

rung der Erfüllung derart verändert worden ist, dass sie nicht mehr
als die beim Vertragsschluss nach der übereinstimmenden Parteiabsicht
gewollte erscheinen kann ; denn während, wie die Vorinstanz auf Grund
einer Expertise feststellt, ursprünglich nur etwa der 14. Teil des
Mietzinses für die Kosten des Brennmateä rials aufgewendet werden musste,
erforderte die Heizung 1918-19 einen Aufwand von mehr als 1[4 und 1919
20 gegen 1/3 des Mietzinses. Die durch diese Umwälzung geschaffenen
völlig neuen Umstände wa; ren für die Kontrahenden nicht voraussehhar,
handelt es sich doch um ausserhalb jeder menschlichen Erkennt- nis
liegende Ereignisse. Ums'omehr muss daher auch

318 Obligatlonenrecht. N° 54.

als ausgeschlossen gelten, dass sich ihr Wille auf diese Wirkungen, an
die sie gar nicht denken konnten, bezogen hätte, und es weist mithin der
Vertrag insofern eine Lücke auf, als er für diese ausserordentlicheu
Verhältnisse eine Normierung nicht vorsieht. Diese nicht getroffene
Regelung ist daher aus dem Zweck und Inhalt des Erklärten im Sinne
beider Vertragsteile so zu ergänzen, wie diese sie getroffen haben
Würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen
hätten (vergl. sEUFFEnTs Archiv, 3. Folge, Bd. 17 s. 250; RG Bd. 100
S. 132). Die Anknüpfung an das positive Gesetzesrecht bietet hiefür der
auch von der Klägerin heute angerufene Art. 373
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
, Abs. 2, OR; denn wie
der Vorderrichter zutreffend annimmt, handelt es sich bei der in Frage
stehenden Vertragsleistung der Klägerin um eine demWerkvertrag analoge
Verpflichtung, um (in werkvertragsähnliches Verhältnis, indem-auch hier
die Herstellung eines näher bestimmten Arbeitsproduktes gegen Lohn
den Inhalt der von der Klägerin übernommenen Heizungspflicht bildet.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Vergütung nicht besonders
vereinbart, bezw. vom Mietpreise nicht ausgeschieden werden ist, da
im Zweifel ein angemessener Lohn als stillschweigend vereinbart gilt
(AS 16 S. 763). Angesichts dieser wesentlichen Gleichheit des vom
Gesetze entschiedenen Falles mit dem vorliegenden ist daher nicht
einzusehen, weshalb nicht auch der gleiche gesetzgeberische Gedanke,
wie er in Art. 373 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
OR, dahingehend zum Ausdruck kommt, dass
'ausserordentlichen, die Sachlage gegenüber dem Vertragsschluss
verschiebenden Umständen vom Richter nach seinem Ermessen Rechnung zu
tragen ist, im vorliegenden Falle Anwendung finden soll. Liegt diese
Regelung auch nur in einer Einzelanwendung vor, so verkörpert sie doch
ein allgemeines Prinzip, und es drängt sich die Analogie umsomehr auf,
als das Gesetz dessen Anwendbarkeit auch anderwei--Ohligationenrecht. N°
54. 319

tig ausdrücklich vorsieht (Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
1    Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2    Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
, 352
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
, 545
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR usw.).

Wenn es sich daher bei der nachträglichen Steigerung der
Brennmaterialienpreise um ganz ausserordentliche Verhältnisse handelt,
die beim Vertragsschluss nicht vorausgesehen werden sind und auch
nicht vorauszusehen waren, so muss der Tatbestand der genannten
Gesetzesbestimmung in diesem Sinne als erfüllt erachtet werden. Danach
besteht für den Richter die Möglichkeit der Erhöhung des Preises oder der
Auflösung des Vertrages. Diese letztere Massnahme fällt angesichts des
Umstandes, dass beide Parteien den Vertrag mit ihrem Willen fortgesetzt
haben und noch fortsetzen, und dass der Fortbestand durchaus im In-teresse
der Beklagten liegt, ausser Betracht, und es fragt sich somit nur noch,
in welchem Umkange ausgleichende Zuschläge zum vereinbarten Mietzinse
gerechtfertigt sind. Da für deren Bemessung wesentlich Gegenstand
tatsächlicher Feststellung bildende Momente ausschlaggebend sind,
die zu beurteilen der kantonale Richter besser in der Lage ist als das
Bundesgericht, ist in diesem Punkte ohne weiteres auf die auf sach-

verständing Würdigung beruhenden Berechnungen der

Vorinstanz abzustellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. Februar 1921 bestätigt.

A5 47 ll {921 2}!
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 314
Datum : 14. Juli 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 314
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 314 Obligationenrecht. N° 54. 54. Urteil" der I. Zivilabteîlung vom 14. Juli 1921


Gesetzesregister
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
83 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
1    Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2    Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
287 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 287 - 1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
1    Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.
2    Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederverpachtung notwendig ist.
3    Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
289 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 289 - 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
1    Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.
2    Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.
352 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
1    Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2    Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
373 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
545
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • analogie • archiv • ausserhalb • bedingung • begründung des entscheids • beklagter • berechnung • bestandteil • beweggrund • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • dauer • entscheid • ermessen • erste instanz • frage • gegenleistung • irrtum • lohn • miete • rechtsmissbrauch • sachverhalt • teilweise änderung • treu und glauben • vertragsfreiheit • vertragsinhalt • vertragspartei • verurteilter • vorinstanz • wesentlicher irrtum • wille • zweifel • änderung