218 Obligationen-seht N' 39.

écartées et les conclusions reconventionnelles du defendeur admises ;
en conséquence, la demanderesse est condamnée à payer au défendeur la
somme de 587 fr. 25, avec intéréts à 5 % dès le 8 janvier 1919.

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Juni 1921 i. S. Billie:gegen
Weber. Kommissionsgeschäft ? Forderungsübergang.

Art.401 Abs. 1 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
. 2 OR. Trödelvertrag(contractus aestimatorius).

A. Der Kläger Alois Weber in Schwyz vereinbarte am 8. Mai 1920 mit
dem insolventen Levi-Wyler, in Luzern, er werde ihm von Zeit zu
Zeit Restposten in Schuhund Lederwaren als Kommissionswaren liefern ;
immerhin sollten die Waren Eigentum des Klägers bleiben, und sie mussten
spätestens in 30 Tagen verkauft und bezahlt werden , ansonst sie an den
Kläger zurückgeschickt werden mussten. Am 4. Juni 1920 fakturierte er an
Levi eine Sendung von 191 Aktenmappen zu 17 Fr. 50 = 3342 Fr. 50 mit der
Bemerkung, dieser Betrag (nebst 3 Fr. für eine Kiste) müsse bis spätestens
Dienstag abends den 8. Juni abgeliefert sein. Levi verkaufte von diesen
Aktenmappen in eigenem Namen 160 Stück zu 18 Fr. an Jean Gut und Cie in
Luzern. Die Beklagte Dillier A.-G. in Luzern erwirkte am 10. Juni auf
die Preisforderung von 2880 Fr. als Gläubigerin Levis einen Arrest,
und Gut & Cie bezahlte den Betrag an das Betreibungsamt.

Der Kläger beanspruchte diesen Erlös als sein Eigentum, indem er
behauptete, er habe Levi die Meppen nur in Kommission gegeben, und er
sei als KommittentauCh Gläubiger des aus dem Kommissionsgut erzielten
Erlöses. Er erhob daher Widerspruchsklage auf Anerkennung seines Eigentums
an der Arrestforderung und auf unbeschwerteGIVE-Noth N' 39. 219

Auszahlung der 2880 Fr. an ihn. Der Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, mit der Begründung, es sei irrevelant, dass der Kläger die Ware
als Kommissionsgut

fakturiert habe ; entscheidend sei, dass sie Levi nicht als

Eigentum des Klägers, sondern als seine eigene Ware verkauft habe und
zwar mit einem Aufschlag von 50 Cts., was ja beim Kommissionsgeschäft
nicht der Fall sei, und was dagegen spreche, dass es sich um ein
Kommissionsgeschaft handle.

siB. ,Das Ohergericht des Kantons Luzern hat angenommen, es sei zwischen
dem Kläger und Levi ein Kommissionsgeschäft zustandegekommen (was die
Beklagte mit der Anerkennung der Klagetatsachen auch selbst zugegeben
habe), und damit sei die Forderung an Gut & Cie gemäss Art. 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR auf
den Kommittentssen übergegangen. Mit Urteil vom 3. März 1921 hat es
daher die Klage grundsätzlich gutgeheissen und die Beklagte verurteilt,
der unbesehwerten Herausgabe von 2800 Fr. an den Kläger z uzustimmen.

C. + Gegen dieses am 5. April zugestellte Urteil hat die Beklagte am
22. April die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage.

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Streit dreht sich ausschliesslich darum, ob zwischen dem Kläger und
Levi ein Kommissionsvertrag abgeschlossen worden sei ; denn wenn ein
solcher bestand, so ging auch die Forderung Levis an Gut & Cie gemäss

· Art. 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR auf den Kläger über. Davon, dass dabei der

Kläger seinen Verbindlichkeiten als Kommittent nicht nachgekommen sei,
wie in der Berufungsschrift behauptet wird, kann keine Rede sein,
da diese ja nur in der Lieferung des Kommissionsgutes bestanden und
die'Lieferung in der Klage behauptet wurde und unbestritten geblieben
ist. Unhaltbar ist auch die Einwendung der Beklagten, die Zahlung von
Gut & Cie an das Betreibungsamt habe

220 Obligationenrecht. N° 39;

Levi das Eigentum an den bezahlten Betrag verschafft, da ja die Forderung,
wenn ein Kommissionsgeschäft vorgelegen hat, vorher schon auf den Kläger
übergegangen war, und das Betreibungsamt bei Gutheissung des Widerspruchs
auf Grund des ausschliesslichen Gläubiger-rechts des Klägers diesem
den eingezogenen Preis herauszugeben hätte. Unzutreffend ist endlich
auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass Art. 401 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR nur vom
Konkurs, nicht auch vom Arrest spreche, denn es genügt der in Abs. 1
dieses Artikels normierte Forderungsübergang an den Kommittenten.A

Nun ist ein Kommissionsvertrag aber gar nicht nachgewiesen. Die Beklagte
hat mit der Anerkennung der Klagetatsachen nicht auch die aus ihnen
vom Kläger gezogenen Rechtsschlüsse anerkannt, sondern es ist Sache
des Richters, sie zu ziehen ; übrigens hat die Beklagte auch deutlich
bestritten, dass es sich um ein Kommissionsgeschaft handle, so dass
es aktenwidrig wäre, das Gegenteil anzunehmen. Aus den von der Klage
angeführten Tatsachen ergeben sich nun aber für das Vorliegen eines
Kommissionsgeschäftes zwei notwendige Voraussetzungen nicht, nämlich die
Abrede, dass Levi für Rechnung des Klägers, und dass er gegen Provision
verkaufte. Der Wort--

laut des Vertrages vom 8. Mai ,lässt zwar die Frage unbel

antwortet; denn wenn dort vereinbart wird, die Ware müsse in 30 Tagen
verkauft und bezahlt werden, so ist daraus noch nicht ersichtlich, ob
der Erlös, den Levi aus dem Weiterverkauf erzielt haben würde, oder der
unter den Parteien Weber und Levi vereinbarte fixe Verkaufspreis bezahlt
werden sollte ; immerhin deutet die Fassung eher auf das letztere, da bei
der ersten Sachlage nicht der Ausdruck gewählt worden wäre, es sei die
Ware zu bezahlen, sondern es sei der Erlös abzuliefern. Ausschlag-gebend
ist dann aber das Verhalten der Kontrahenten Levi und Weber bei der
Ausführung des Vertrages, wobei mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck
kommt, dass der Kläger von Levi nichts anderes zu fordern hat, als
denObligationenrecht. N° 39. 221

Fakturabetrag von 3345 Fr. 50, die innert vier Tagen zu bezahlen
Waren. Es erscheint denn auch fraglich, ob überhaupt das Recht,
die Ware zurückzugeben, aus dem grundlegenden Vertrag vom 8. Mai
auch für diesen Fall hinübergenommen werden muss, obschon es in der
Faktur nicht erwähnt ist und die kurze Zahlungsfrist im Widerspruch
mit der vertraglichen Rückgabepflicht von 30 Tagen steht, so dass die
im Streite liegende Lieferung gar nicht als Ausführung des Vertrages
vom 8. Mai erscheint. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Fakturierung,
die Levi stillschweigend angenommen hat, dass dieser nicht den von ihm
beim Weiterverkauf erzielten Erlös an den Kläger abzuliefern hatte,
sondern nur den Betrag der Faktur, und dass er daher in der Bemessung
des Kaufpreises beim Weiterverkauf frei war. Wenn die Berufungsantwort
behauptet, die Preisangabe in der Faktur habe die Bedeutung gehabt, dass
Levi zu diesem Preis verkaufen müsse, und es sei dann telephonisch noch
eine Provision vereinbart werden, so sind das neue Tatsachen, auf die
nicht mehr abgestellt werden kann, und die mit den Klagebehauptungen,
wonach Levi überhaupt nur den Fakturapreis an den Kläger zu bezahlen
hatte, nicht übereinstimmen. Es liegt also nichts dafür vor, dass der
Weiterverkauf Levis für} , Rechnung des Klägers zu erfolgen hatte, dass
Levi verpflichtet war, dem Kläger Rechnung zu stellen und den Erlös
abzuliefern, und dass der Kläger das Risiko der Solvenz des Abnehmers
Levis zu tragen hatte, was alles zum Kommissionsvertrag gehört, bei dem
wesentlich ist, dass Vorund Nachteile des Verkaufes zu Gunsten und Lasten
des Kommittenten gehen.

Diesen Mangel der wesentlichen Erfordernisse des Kommissionsvei'trages
kann die Verwendung des Wortes Kommission in Vertrag und Faktur, dem nach
dem ParteiWillen eine ganz andere Bedeutung zukommt, nicht er-setzen ;
der Kläger wollte sich damit nur das Eigentum an der gelieferten Ware
bis zum Abschluss des Weiterverkaufes durch Levi vorbehalten ; dieser
hatte die Wahl, die

222 Obligatlonenrecht. N° 39.

Ware innert 30 Tagen zurückzugeben, in welchem Falle der Kläger
desZEigentum nie verloren hatte ; verkaufteaber Levi die Ware weiter,
so war sie ihm auch gleichzeitig von Seiten des Klägers fest verkauft,
und der Weiterverkauf war somit ein Propregeschäft Levis. Wenn die Ware
innert Frist nicht zurückgegeben wurde, hatte der Kläger den Preis zu
beanspruchen ; es bestand somit ein durch die Nichtübergabe suspensiv
bedingter Kauf, der im Angenblicke des Fristablaufs wie des Weiterverkaufs
bedingungslos wurde. Es entspricht dieses Geschäft in der Tat

dem Trödelvertrag (contraetus aestimatorins), auf den in

der Berufung "hingewiesen wird, und der dem gemeinen Recht bekannt
war. Entscheidend ist dabei, dass der Weiterverkauf Levis ein
Propregeschäft war, und dass daher

die Kommissionsgrundsätze auf die daraus entstehende Kaufpreisforderung
Levis gegen Gut & Cie nicht zur Anwendung kommen.

Demnach erirennt das Bundesgericht :

. Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 3. März 1921 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.Freuen-echt. N° 40. 223

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

40. Urteil der I. Zivila'nteilung vom 25. Mai 1921 i. S. Schmid. gegen
Niederhiuser. Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
und 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OG. Nichtbeohachtung dieser Vorschriften
zwingender Natur zieht die Unwirksamkeit der Berufung nach sich.

A. Durch Urteil vom 20. Juli 1920 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn über die Rechtsbegehren :

a) der Klage: der Beklagte habe an den Kläger einen nach richterlichem
Ermessen, aber bedeutend höhern Schadenersatzbetrag als den vom
Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
der Klagean'hebung zu bezahlen, unter Kostenfolge für den Beklagten ;

b) der Klageantwort: die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen, eventuell
nur in ganz geringem Betrage zuzusprechen,

. erkannt :

1. Der Beklagte Jacques Schmid hat dem Kläger Arnold Niederhänser eine
Schadenersatzsumme von 500 Fr. (fünfhundert Franken) mit Zins zu 5 %
seit 14. Februar 1919 zu bezahlen; die Mehrforderung des Klägers ist
abgewiesen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die gesetzliche Parteikostenrechnung
zu bezahlen, welche mit einer Vortragsgehühr von 50 Fr. auf 724 Fr. 80
Cts. festgesetzt ist.

3. Der Beklagte hat sämtliche Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr
von 150 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und kestenfällige Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 47 II 218
Date : 22. Juni 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 II 218
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 218 Obligationen-seht N' 39. écartées et les conclusions reconventionnelles du defendeur


Legislation register
OG: 59  63
OR: 401
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Sorted by frequency or alphabet
1919 • accounting • action in opposition to execution of a judgment • behavior • calculation • common law • consignment agreement • contractual party • convicted person • counterstatement • day • decision • defendant • delivery • discretion • expenditure • federal court • formation of real right • interest • legal demand • litigation costs • objection • payment • position • principal • property • prosecution office • purchase price • question • solothurn • statement of reasons for the adjudication • time limit