des Art. 122 Abs. 1 ZGB nur zur Folge, dass sie nicht mehr von
Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorinstanz über die vorliegende, auf
Geisteskrankheit des Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden,
ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise mit Bezug auf die
Frage zu bedienen, ob der Ehemann zur Zeit der Eheschliessung an einer
Geisteskrankheit gelitten habe, so vermag ihr Urteil nach dem Ausgeführten
vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten und ist daher aufzuheben. Dabei
bleibt es ihr natürlich anheimgestellt, ob sie zum Zwecke der danach
erforderlichen neuen Entscheidung über die Sache ein neues Gutachten
einholen oder aber, was unbedenklich erscheint, einfach die bisherigen
Experten zur Ergänzung ihres Gutachtens veranlassen will. Sprechen sich
die Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte anormale
Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit der Eheschliessung werde von der
medizinischen Wissen schaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag
diese Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne weiteres
nach sich zu ziehen. Denn es würde der ratio legis nicht entsprechen,
wenn die Ehefähigkeit beim Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie,
welche die medizi--
nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag, -
verneint werden sollte. Vielmehr will jene den Abschluss der Ehe nur
dann hindern, bezw. vernichten, wenn er aus Gründen der Rassehygiene
verwerflich erscheint. Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen, ob
ss die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit das Eheverbot
unter diesem Gesichtspunkte gerechtfertigt hätten. Auch in dieser Frage
wird der Richter der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entraten
können und sie daher durch geeignete Fragestellung zu veranlassen haben,
ihr Gutachten auf diesen Punkt auszudehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt,
das Urteil des
Familienrecht. N° 25. 129
Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 1920 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. si
25. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 18. Mai 1921 i. S. Bhend-Scnnrter
gegen Bhend. Art. 154 ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes
übergegangene Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück.
Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
|
1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
das Eigentum des Mannes übergehen.
A. Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Oktoher 1917
geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwischen den Parteien
Streitigkeiten, wozu insbesondere ökonomische Fragen Anlass gaben. Auf
Anraten ihrer Verwandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus
erster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch ihre Kinder erster
Ehe mitberechtigt waren, dem Beklagten nach Abschluss der Ehe nicht in
Verwaltung gegeben,
sondern es in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser
ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. In einer schriftlichen Uebereinkunit
wurden am 15. September 1918 die zwischen den Gatten bestehenden
finanziellen Streitpunkte geregelt, und zwar verpflichtete sich die
Klägerin, von ihrem Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszuscheiden
und in seine Nutzniessung und Verwaltung gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen über die Güterverbindung zu geben. Am 28. Oktober 1918
begaben sich die Parteien in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte
die Wertpapiere übernahm und der Klägerin folgende Empfangsbescheinigung
ausstellte: Der Unterzeichnete bescheinigt hiernit, von seiner Ehefrau
Anna Maria BhendHafner das Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung
in'folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der
130 . Familienrecht. N° 25.
Schweiz. Bodenkreditanstalt, Kurs am 28. Oktober 1918 400 Fr., 10 Aktien
der Schweiz. Kreditanstalt, Kursam 28. Oktober 1918 700 Fr., 10 Aktien
Schweiz. Bank' verein, Kurs am 28. Oktober 1918 Fr. 700.. Einen andern
Empfangsschein, laut dem die Aktien dem Ehemann zu Eigentum zugekommen
wären, hatte die Klägerin ihm zurückgewiesen, weil sie wie sie in der
persönlichen Befragung erklärt ihm nur die Titel nicht aber das Kapital
zu Eigentum habe übergeben wollen. Nach Empfang der Papiere verbrachte sie
der Beklagte in seinen Tresor bei der Volksbank Aussersihl. Er behauptet,
er habe ihnen sofort einNummernverzeichnis mit der Aufschrift erhaltene
Aktien als Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung beigelegt. Später
nach den Unruhen in Zürich vom November 1918_nahm er die Aktien mit sich
nach Hause. ss
Im Juni 1919 erhob die Klägerin Scheidungsklage und machte für das dem
Beklagten übergebene F rauengut eine Ersatzforderung im Betrage von
30,000 Fr. geltend. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Aktien
seien als Inhaberpapiere nach Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
Beklagten übergegangen, sie sei daher nicht verpflichtet, sie in natura
zurückzunehmen, sondern könne den
Kurswert zur Zeit der Einbringung ersetzt verlangen. Der ss
Beklagte erklärte sich bereit, der Klägerin die im Kurs
inzwischen erheblich gesunkenen, noch in natura vorhandenen, Papiere
zurückzugeben'und deponierte sie, da die Ehefrau die Rücknahme ablehnte,
bei der Bezirksgerichtskanzlei Horgen. Er führte aus, die Parteien seien
darüber einig gewesen, dass die Aktien nicht in sein Eigen-tum übergeben
sollten, sie seien Eigentum der Klägerin geblieben ; die Klägerin müsse
sie daher zurücknehmen.
B. Beide kantonalen Instanzen haben die, Ehe der Litiganten geschieden
und, was die ökonomische Ausein-
andersetzung anbelangt, den Beklagten zur Rückgabe der Papiere. ermächtigt
Familienrecht. N · 25 131
Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Aktien seien Eigentum der
Frau geblieben. Diesem Standpunkt hat sich das Obergericht in seinem vom
1. Dezember 1920 dotierten Urteil angeschlossen, wobei es jedoch weiter
ausführte, die Ersatzforderung der Klägerin müsse, auch wenn man einen
Eigentumsühergang annehmen wollte, schon angesichts des Art. 154 ZGB,
der alle kraft Güterrechts eingetretenen Eigentumsveränderungen für
den Fall der Scheidung aufhebe, abgewiesen und das Rückgaberecht des
Beklagten geschützt werden.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung, mit der die Klägerin Znspreehnng ihrer Ersatz-
forderung im Betrage von 30.000 Fr. verlangt.
Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :
1. Die Anwendbarkeit des Art. 154 ZGB auf die von ihr ein gebrachten
Wertpapiere wird vonder Klägerin bestritten, weil es sich um Objekte
handle, die gemäss Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
übergegangen seien. Angenommen diese letztere Prämisse treffe zu, so
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das
vBundesgericht zu dieser Frage, ob in das Eigentum des
Ehemannes übergegangenes Frauengut der Norm des Art. 154 entzogen sei,
noch nicht Stellung genommen hat. In
'dem von der Vorinstanz angeführten Prozess Conrad ge-
gen Conrad (AS 41 II 332) handelte es sich um die Zugehörigkeit des
Mehrei'löses aus im Eigentum der Frau verbliebenem Weibergut und in
dem vom Obergericht weiter zitierten Falle (AS 40 II 172), wo eine
Vereinigung des Frauenguts in der Hand des Mannes stattgefunden hatte,
waren die Parteien über die Rückgabe in natura einig. Dagegen hat das
Bundesgericht in beiden Fällen grundsätzlich festgestellt, dass Sinn und
Zweck des Art. 154 dahin gehen, für den Fall der Scheidung soweit als
möglich die ökonomischen Verhältnisse der Gatten vor Abschluss der Ehe
wiederherzustellen und die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe ex tunc
dahinfallen zu lassen. An dieser is n u _ 1921 li}
132 _ Familienrecht. N° 25.
Auffassung ist festzuhalten. Sie entspricht dem klaren Wortlaut des
Artikels, wonach für das Auseinanderfallen der Vermögen der Güterstand
schlechthin nnmassgeblich sein soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
Art. 154 nicht unterscheidet zwischen den einzelnen Güterständen und ihren
einzelnen 'güterrechtlichen Wirkungen. Seine Anwendbarkeit fällt daher
insbesondere auch da nicht dahin, wo zufolge Güterreehts Veränderungen
im Eigentum am eingebrachten Gut eingetreten sind. Es ist unbestritten,
dass nicht nur bei der Güterverbindung, sondern auch bei den Güterständen,
die eine Veränderung der
Eigentumsverhältnisse mit sich bringen, bei der Güter-a
gemeinschaft und bei der Gütereinheit des Art 199, die noch vorhandenen
Vermögenswerte an den Gatten zurückfallen, der sie in die Ehe gebracht
hat (vgl. Egger N. 2 b zu Art. 154, Gmür N. 5 zu Art. 154). Ein Grund,
hievon im Falle des nach Art. 201 Abs 3 erfolgten Eigentumswechsels eine
Ausnahme zu machen, besteht nicht. Der Uebergang des Eigentums gemäss
Art. 201 Abs. 3 ist nichts anderes als die Begründung einerpartieilen
Gütereinheit. Soweit es sich allerdings dabei um Geld und ähnliche Sachen
handelt, ist die nachträgliche Ausscheidung nach eingebrachtem Gut,
wenn einmal die Ver-
mischung eingetreten ist, nicht mehr möglich. Diese
Unmöglichkeit der Ausscheidung im Falle der Vermischung aber rechtfertigt
nicht, sie auch da zu unterlassen, wo die Feststellung der Individualität
der einzelnen Objekte möglich ist (a. A. aber ohne nähere Begründung
Egger Anm. Sd zu Art. 201, Gmür N. 25 zu Art.201).
Richtig ist, dass die im Vorstehenden gegebene Lösung mit dem übrigen
Inhalt des Gesetzes insoweit in einem gewissen Widerspruche , steht, als
damit der Frau die Gefahr der Entwertung überbunden wird, Während doch
die in Art. 201 Abs. 3 vorgesehene Uebertragung des Eigentums auf den Mann
und die Zuerkennung einer ein für alle Mal feststehenden Ersatzforderung
an die Frau darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber den Ehemann
Familienrecht. N° 25. 133
die Gefahr tragen lassen wollte. Auch die Regelung, die die Nutzniessung
an Sachen, die in das Eigentum des Nutzniessers übergeben (Art. 772),
gefunden hat, stimmt mit dem allgemeinen Rückgaberecht nach erfolgter
Scheidung nicht überein. Allein diese Bedenken vermögen nicht zu einer
anderen Auslegung des Art. 154 zu führen. Die Ueberwälzung der Gefaht der
Entwertung auf die Frau, die in der Anerkennung dieses Rückgaberechte
liegt, ist die notwendige Folge der singulären gesetzlichen Regelung
der güterrechtlichen Liquidation im Scheidungsfall. Die Ehefrau trägt
danach diese Gefahr hinsichtlich ihres ganzen eingebrachten Gutes, ob
es bloss in die Verwaltung und Nntzniessung oder in das Eigentum des
Mannes übergegangen ist.
2. Der angefochtene Entscheid ist aber auch auf Grund der
erstinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Nach Abs. 3 von Art. 201 gehen
auf den Ehemann nur diejenigen Inhaberpapiere über, die nur der Gattung
nach bestimmt worden sind . Die Bedeutung dieses Passus -nur der Gattung
nach bestimmt s ist nicht ohne weiteres klar. Fasst man den französischen
und den italienischen Text ins Auge titres au porteur non indi-
, vidualisés, titoli al portatore indicati soltanto nella specie -
so könnte man annehmen, es gebe überhaupt keine Inhaberpapiere, die
auf den Ehemann übergehen. Denn auch die auf den Inhaber lautenden
Inhaberpapiere, selbst die das Bargeld vertretenden Banknoten, sind durch
Serienund Nummernbezeichnung in gewissem Sinne individualisiert. Wie
diese Annahme zweifelsohne zu eng wäre, so geht anderseits die Auffassung
des von der Klägerin produzierten Gutachtens zu weit, dass für den
Eigentumsübergang schlechthin die Verkehrsmeinung über die Vertretbarkeit
der Inhaberpapiere massgebend sei, und dass diese Verkehrsmeinung den
Inhaberpapieren, von Schuldbriefen und Warenpapieren abgesehen, durchwegs
den Charakter von vertretbaren Sachen beilegeDiejenigen Inhaberpapiere,
die für die Einbringung als
134 Familienrecht. N° 25.
Frauengut in Betracht kommen, würden danach alle in das Eigentum
des Mannes übergeben, während doch das Gesetz deutlich sich für eine
Differenzierung ausspricht.
' Näher läge die Annahme, die Inhaberpapiere seien in Art. 201 Abs. 3 nur
zur Verdeutlichung, als Beispiel für die für die Einbringung von Weibergut
Wichtigste Kategorie vertretbarer Sachen (ob die Inhaberpapiere in
Wirklichkeit zu den vertretbaren Sachen gehören, kann hier dahingestellt
bleiben) hervorgehoben worden. In diesem
Falle hätte es jedoch genügt, zu sagen: vertretbare '
Sachen, insbesondere Inhaberpapiere . Auch von diesem Standpunkt aus
wäre daher die Beifügung des besonderen Zusatzes nur der Gattung nach
bestimmt. nicht verständlich. .
Eine andere objektive Unterscheidung aber, nach dem Inhalt oder nach
dem Charakter, der den betreffenden Papieren im Verkehr beigelegt wird,
kann nicht in Frage kommen. Schon der Text, wenigstens der deutsche
Inhaberpapiere, die ..... der Gattung naeh bestimmt w o rd e n sind
weist denn auch darauf hin, dass das Gesetz auf ein subjektives
Unterscheidungsmerlnnal abstellen wollte, auf den Willen der Ehegatten.
Geld, Banknoten und die meisten vertretbaren Sachen sind ihrer
wirtschaftlichen Bestimmung nach zur Veransserung und zum Verbrauch
bestimmt. Wenn nun auch Inhaberpapiere, ähnlich wie Namenpapiere, in der
Mehrzahl der Fälle zur Kapitalanlage und nicht so sehr zur Veräusserung
bestimmt sein mögen, so unterscheiden sie sich doch hinsichtlich ihrer
Negoziabilität wesentlich von den Namenpapieren. Deshalb wollte das
Gesetz sie nicht schlechthin dem eingeschränkten Dispositionsrecht des
Ehemannes nach Art. 202 unterstehen, sondern die Möglichkeit einer freien
Behandlung gleich den übrigen in Art. 201 Abs. 3 aufgeführten Sachen
gewährleisten. Eine Regelung, die die Inhaberpapiere auf jeden Fall in
die freie Verfügunsbefugnis des Ehemannes gegeben hätte, hätte nun aber
insofern zu einem Widerspruch geführt, als esFamilienrecht. N' 25. ss 1 35
dem Ehemann versagt geblieben wäre, ohne Zustimmung der Frau über
gewöhnliche eingebrachte Güter auch noch so geringen Wertes zu verfügen
(Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. |
Vermögenswerte völlig freihätte disponieren können. Diesen Widerspruch
galt es in Art. 201 Abs. 3 zu mildern. Es wurde daher den Gatten die
Möglichkeit eingeräumt, über den Uebergang oder Nichtübergang in das
Eigentum des Ehemannes zu bestimmen.
Diese Bedeutung des Art. 201 Abs. 3 für die Inhaberpapiere erhellt
klar aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes; Der Entwurf des
Justizdepartementes führte in dem dem Art. 201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
Art. 229 die lnhaberpapiere nicht ausdrücklich an, sondern sprach nur
von barem Geld und anderen vertretbaren Sachen . In den Verhandlungen
der grossen Expertenkommission (Prot. S. 215) zeigte es sich, dass über
die Zugehörigkeit der Inhaberpapiere zu den vertretbaren Sachen Zweifel
bestanden. Auf Antrag Wieland wurde daher beschlossen, in das Gesetz
eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dass vertretbare
Sachen mit Einschluss
der Inhaberpapiere in das Eigentum des Ehemannes
übergeben sollten. Schon vor der Abstimmung hatte jedoch der Referent,
Prof. Huber, Bedenken geäussert, die Inhaberpapiere schlechthin
einzuschliessen, sonst nehme man an, sie seien gemeint, auch wenn sie
individualisiert seien, wenn aber die Nummern der Papiere aufgeschrieben
werden, so seien die Papiere nicht vertretbar. Mit Rücksicht hierauf
wurde der Artikel zu neuer Redaktion zurückgewiesen und in der Folge
die Auffassung, dass es den Parteien überlassen bleiben müsse, über
den Uebergang zu bestimmen, im Gesetz durch Beifügung des streitigen
PassusInhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt sind zum Ausdruck
gebracht. Diese Fassung wurde in der Folge nicht mehr angefochten,
sondern nur mehr im Ständerat im Sinne des Gedankenganges des Redaktors
durch die Beifügung des Wortes W o r d e n
136 Familienrecht. N° 25
die nur der Gattung nach bestimmt w o r d e n sind verdeutlicht
(Stencgr. Bulletin XV S. 1133).
Da nach dem Gesagten das Gesetz selbst den Gatten das Recht einräumt, über
die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe hinsichtlich der Inhaberpapiere zu
bestimmen, kann sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz berufen,.
dass das gesetzliche Güter-recht für die Ehegatten unveränderlich sei,
dass es nur in der solennen Form des Ehevertrages abgeändert werden
könne und nur im Sinne der Uebernahme eines andern im Gezetz den Gatten
zur Verfügung gestellten nicht aber im Sinne der blossen Modifikation
des gesetzlichen Güterstandes. Für die Behandlung der Inhaberpapiere
wollte der_Gesetzgeber eine Ausnahme machen und verzichtete darauf,
dafür eine besondere Form vorzuschreiben.
. Die Kommentare sprechen übereinstimmend von der Errichtung eines
Inventars als Aeusserung des Willens, die Papiere nicht auf den Mann zu
übertragen. Allein das ist nur das nächstliegende Beispiel. Der Wille, dem
Ehemann nur Verwaltung und Nutzniessungsrechte einzuräumen, die speziellen
Titel aber der Frau in natura zu erhalten, kann auch auf andere Weise
zum Ausdruck gebracht werden. Fragen könnte sich nur, ob auch eine ein-
seitige Erklärung eines Gatten genügt, diese Wirkungen -
herbeizuführen. Allein das kann im vorliegenden Falle dahingestellt
bleiben, weil der Beweis einer beidseitigen Willenseinigung geleistet
ist. Ebensowenig braucht auf die Frage eingetreten zu werden, ob ein
besonderer Ausdruck für den Parteiwillen nicht dann verlangt werden muss.
wenn es sich um einen Streit mit Dritten handelt.-
Der übereinstimmende Wille, die 'Inhaberpapiere in specie der Frau
zu erhalten und dem Mann nur die Nut-. zung und Verwaltung an ihnen
einzuräumen, ist im vorliegenden Falle in deutlicher Weise dadurch zum
Ausdruck gelangt, dass die Klägerin sich weigerte, dem Beklagten ,den
Empfangsschein, wonach er an den Titeln Eigentum erlangen. sollte,
abzunehmen, und dassFamilienrecht, N25. {37
der Beklagte einwilligte, ihr einen Empfangsschein aus-
zustellen, der nur eine Uebergabe zur .Nutzung und Verwaltung
dokumentierte. Der Abschluss einer . solchen Uebereinkunft ist übrigens
auch ohne weiteres verständlich, wenn man berücksichtigt, dass die Ver:
wandten der Klägerin ihr rieten, die Papiere dem Beklagten überhaupt
nicht zu übergeben, dass, ferner die Klägerin nicht Alleineigentiimerin
der Titel war, und dass ihr, was die Bodenkreditanstalt Aktien anbelangt,
zufolge hesonderer Beziehungen zurLeitung der Bodenkreditanstalt diese
Papiere gewisse Vorteile boten. Aus all diesen Gründen entschloss sie
sich erst nach langem Zögern zu der Herausgabe und wollte damit offenbar
dem Beklagten so wenig Rechte als möglich einräumen
Zweifel über die Zugehörigkeit der Papiere können unter diesen
Umständen nurmehr deswegen bestehen? {weil die Parteien erst ein
Jahr nach Eheschluss zu einer Willenseinigung gelangten. Art. 201
Abs. 3 gewährleistet die iormlose Disposition der Parteien nur bei der
Einbringung der Papiere, wobei immerhin der Natur der Sache nach den
Ehegatten nach der Einbringung noch eine gewisse
_ Frist eingeräumt werden muss, um sich entschliessen' zu
können. Nachträgliche Abmachungen aber fallen unter Art. 177 Abs. 2
und bedürfen daher der-Zustimmung der Vnmundschaktsbehörde; es
wäre daher zu untersuchen, ob nicht hier eine solche nachträgliche
Disposition vö'rliege. Allein, auch wenn man dies annehmen wollte,
könn-te sich doch die Klägerin nicht darauf berufen. Sie war es, die dem
Beklagten in widerrechtlicher Weise bis in den Herbst 1918 hinein das
'Frauengut vor-enthielt und ihn damit verhinderte, die wichtigsten Rechte
auszuüben, die das Gesetz an die Einbringung knüpft. Hat sie aber für den
Beklagten die Einbringung illusorisch gemacht, so ist auch ohne weiteres
ausgeschlossen, dass sie selber sich auf diese Einbringung beruft, sobald
das ihr zum Vorteil gereichen würde. Hierin läge eine Verletzung von
Treu und Glauben, die nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
1,33 . Sachenrecht. N' 26.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. Dezember 1920 bestätigt. _
II.. SACHENREGHT
DRÒITS REELS
26 Walt da I'arfltdchfle section elf-UccSnai 1921 Hätts la cause solt-Gibt
contre Banque Populär. Sinne. Art. 841 CCS. Ouvertüre d'un credit de
construction garanti
par une hypothèque inscrite pour le montani; total sur quatre immeubles
distincts appartenant àsi desssdébiteurs soli-
dai!-es. Droit pour l'entrepreneur "qui 'actionne en vertu de l'art. 8141;
CCS. d'exiger la preuve d'une affectation téguliéte
des fonds pour chacun des immeubles auxquels il a travaillé.
A. Le 13 aoùt 1912, la Société en nom collectif Dapples et Pappaduca
a acheté à darne veuve Badel, pour le prix de 158 640 fr., un terrain
situé à l'intersection des mes de Lausanne et de l'Ecole à Genève.
Ce terrain fut divisé en quatre parcelles, désignées par les lettres
A, B, C et D, quisifurent revenssduesssle 16 du meme mois, à raison
d'une parcelle à ehacune, aux Sociétés immobilières Lausanne Ecole A,
LausanneEcole B, Lausanne-Ecole C. et Lausanne-Ecole D.... (Par ache en
date du 13 aoùt 1912, la Banque Popalairc Suisse, snccursisale de Genève,
avait consesinti a ouvrir aux quatre sssociétès eonjointement'ss et'
solidssairement un credit de construction en compte-comm, avec garantie
hypothécairc, jusqu'à concurrenee des 5]. environ du prix dîachat et
du-60 %, environ du hàtimentuc dejà existant et des construetiotts que
les Sachenrecht. N° 26. 139
(iii-,es soeiétés se proposaient de construire chacune d'elles sur son
terrain. ll était stipulé que le montant total du credit ne dépasserait
pas 280 000 fr., les versements devant s'effeetuer ausisifur et à mesure
de l'avancement des travaux, contre remise de bons ou mandats tires" par
les sociétès à l'ordre des constructeurs et visés par l'architecte. Le
maximum de la garantie était fixé à 314 000 fr., somme pour laquelle la
banque fit inscrire une hypotiièque en 1er rang sur chacun des immeubles
A,B, C. et D.
Les actiannaires de la Société Lausanne-Ecole D ayant renoncé à
construire, ont vendu leur terrain pour le prix de 51 000 fr., dont
40 000 fr. furent aussitòt versés à la banque. Celle-ci en eredita le
compte et eonsentit à la radiation de l'hypothèque sur l'im--
' meuble D.
Il ne fut élevé aucune construction sur la parcelle C. Les Sociétés
Lausanne-Ecole A et Lausanne Ecole B, par contre, ont toutes deux fait
édifier un bàtiment sur leur terrain.
Le demandeur Schaefer -a execute les travaux de. maconnerie des deux
bàtiments A et B. En vertu d'une sentence arbitrale du 19 novembre 1914,
le montani: de ses travaux a été arrèté à la somme de 105 465 fr. 40,
seit 61 978 fr. 60 pour le bätiment A et 43 486 fr. 80 pour le hätiment
B. Ayant pereu 43 004 fr. 65 d'une part et 30 459 fr. 15 de l'autre, il
restait done creancier de la Société Lausanne-Ecolc A de 18 973 fr. 95
et de la société Lausanne-Ecole B de 13 027 fr. 65 Le 26 février 1915,
il s'est fait garantir le solde de ses créances par une hypothèque legale
sur chacun des immeubles.
Il est constant que les avances percues par le demandeur lui ont été
versées par la Banque Populaire Suisse sur le compte de credit. Le
montant total des avances payées par la dite banque aux artisans et
entrepreneurs s'élève à la somme de 159 924 fr. 45. Le compte