1"-22 Familienrecht. N° 24.

vermeintliche Schenkung, zu Handen genommenen Titel nebst den davon
anfällig bezogenen Zinsen in die Erbmasse zu werfen, und zwar unterliegen
dieser Ein-

werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom -

IO:. September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten von 4000
Fr. ssundssi'îOO Fr., da dieses Abkommen aus den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums
gemäss Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus dem gleichen
Grunde hat die Beklagte auch den bezogenen Barbetrag von 1300 Fr. nebst
5% Zins seit dem 31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil,
das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat, in die Erbmasse
einzuwerfen. Gegenüber dieser Einwerfungspflicht hat jedoch die Beklagte,
gestützt aufden Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den sich die
Klage beruft, und der daher nicht angefochten ist, Anspruch auf die Hälfte
des teilharen Nachlasses und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1920
aufgehoben und die Klage geschützt.

24. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 12. Mai 1921 i. S. F. gegen
F. geb. 8.

ZGB Art. 120 Ziff. 2, 97 Abs. 2 : Geisteskrankheit als
Ehenichtigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens
darüber.

A. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwester des am 1. November
1918 kinderlos verstorbenen Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am
24. MärzFamilienrecht. N° 24 123

1917 mit Luisegeb. S. geschlossenen Ehe wegen Geisteskrankheit
bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur Zeit der Eheschliessung.

B. Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht Brugg, über den
Geisteszustand des Beklagten zur Zeit des Eheabschlusses eingehalten
medizinischen Gutachten ist zu entnehmen: Aus dem angeführten Material
ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere chronische Alkoholismus
F's. Wir registrieren chroni schen Alkoholismus mit dem beobachtenden
Laien deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück gang
mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein drücke von 1916 an
werden immer gravierender. Die Beobachtungen in Königsfelden und die
dort abge gebenen Gutachten zeigen,-dass die Kuren im Früh jahr 1917 den
geistigen Zerfallprozess nicht mehr aufhalten konnten, dass organische
Hirnveränderungen chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt
wird letzteres durch den weitem Verlauf, mit dem deutliî chen Bild
der sogenannten Korsakow'schen Psychose, die schwere hirnorganische
Störungen, durch chroni sche Alkoholvergiftung hervorgerufen, vor-aussetzt
Der Endznstand und der Sektionsbefund bestätigen re trospektiv sämtliche
Voraussetzungen. Der konsta tierte Hirnbefund war nicht das Resultat
eines kurz fristigen, sondern bereits chronischen geistigen Krank
heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass F. zur Zeit der
Eheschliessung geistig vollwertig gewesen ist; bald nachher tritt ein
Dauerzustand schwerer und schwerster geistiger Umnaehtung ein. Nun
ist aber bemerkenswert, dass sich offenbar die Geschäfts fähigkeit,
wenigstens was die gewohnten beruflichen Handlungen betrifft,
auffallend lange erhalten hat, sicher. über die kritische Zeit der
Eheschliessung hinaus. solches kann oft beobachtet werden und führt
zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes zustandes.iF.:der
früher,f_wie es scheint aus Gründen

I

124 Familienrecht. N° 24

der erblichen Belastung, nicht heiraten wollte, fasst den Gedanken
an eine Heirat mit seiner später-n Frau nachweisbar zu einer Zeit,
Wo er zwar schon Alkoho liker, aber noch weniger schwer krank war,
als, alles in allem genommen, zur Zeit der Eheschliessung. somit hat
die intime Beziehung zu seiner spätern Frau und die Heiratstendenz
eine Stabilität gehabt, an der wir nicht von'ibergehen dürfen;
die Heirat als Re sultat ist gewiss nicht bloss auf den momentanen
Zustand zur Zeit der Eheschliessung abzustellen '; sie hat das Merkmal
des Vorbedachten. Der Zustand war zur Zeit der Eheschliessung im
Allgemeinen bereits bedenklich, mit abwechselndem schwankendem Bilde.
Kurz vor und nachher sind akute schlimme Zustände zu verzeichnen,
die die Zurechnungsfähigkeit ausge schlossen hätten ; die bald darauf
zum absoluten Dauerzustand werden. Zwischen hinein sehen wir Pha sen,
in welchen sich die alte Geschäftsroutine gegenüber dem Gespenst der
unaufhaltsam-In alkoholischen Ver blödung behauptet. für uns besteht
völlige Klarheit darüber, dass der psychische Gesamtzustand F's zur
Zeit der Eheschliessung nicht mehr normal war, dass er aber offenbar im
Moment der Eheschliessung keine sehr entfallenden akuten Vergiftungsoder
Verblò dungserscheinungen zur Schau getragen hat, nach landlänfiger
Betrachtung. Fest steht für uns zum wenigsten eine verminderte Zurechnungs
fähigkeit zur kritischen Zeit der Ehe schliessung, während wir mit
Rücksicht auf das Aus geführte, für eine absolute Unzureehnungskähigkeit
für den entscheidenden Moment keine durchaus genü gende Argumente haben,
wie sie sich nachher häufen. Zustände absoluter Unzurechnungsfähigkeit
waren aber schon vor der. Eheschliessung vorhanden. Die scheinbaren
Widersprüche mancher Aussagen lösen sich auf im Bilde eines einheitlichen
progressiven Krankheitsverlaufs. Wir_müssen esjdengichteriüber-

Familienrecht. N24 125

lassen, die subtile Entscheidung über die rechtlichen Konsequenzen des
Krankheitszustandes, seiner Ab stukungen und Phasen, endgültig zu treffen.

C. Durch Urteil vom 20. Dezember 1920 hat das Obergericht des Kantons
Aargau die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nachdem die Ehe durch den Tod gelöst und Nachkommen aus ihr nicht
entstanden oder zu erwarten sind, sei das gesetzgeberische Motiv, aus
dem die von Geisteskranken abgeschlossenen Ehen nichtig zu erklären seien
Rücksichten auf die ehelische Gemeinschaft und rassehygienische Erwägungen
, für die angefochtene Ehe dahingefallen. Uebrigens trage die Klägerin
für den Ehenichtigkeitsgrund die Beweislast ; doch nehme das Gutachten
nicht unzweideutig dazu Stellung, ob wirklich eine Geisteskrankheit schon
zur Zeit der Eheschliessung vorgelegen habe, jedenfalls bejahe es sie
nicht mit der als Urteilsgrundlage erforderlichen Bestimmtheit. Aber
auch der Beweis, dass F. zur Zeit der Trauung urteils-unfähig war,
sei nicht erbracht. -

D. Gegen dieses ihr am 20. Januar zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 9. Februar die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Gutheis-

sung der Klage.

Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

I. Gemäss Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB ist eine Ehe dann nichtig, wenn zur
Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten entweder geisteskrank oder
aber aus einem dauernden Grunde urteilsunfähig ist. Der Vorinstanz: ist
nun ohne weiteres darin beizustimmen, dass die Urteilsunfähigkeit des
Ehemannes F. zur Zeit der Eheschliessung nicht dargetan ist. Dagegen kann
dem angefochtenen Urteil insofern nicht beigetreten werden, als es das
Vorliegen einer Geisteskrankheit bei ihm verneint. Zwar handelt es sich
bei der Frage nach dem geistigen Zustande einer Person um eine Tatfrage
(vergl.

126 Familienrecht. N°24.

BGE 39 II S. 3 Erw.1), an deren Entscheidungd urch die kantonalen Gerichte
das Bundesgericht gebunden ist, es wäre denn. dass sie aktenwidrig ist,
was hier nicht in Betracht fällt, oder auf einer Bundesrecht verletzen--

den Würdigung des Beweisergebnisses beruht (Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199


GG). Nun stellt das Bundesrecht für den Fall behauptete-r
Geisteskrankheit freiiich nur im Ehescheidungsund im Vormundschaftsrecht
ausdrücklich Beweisregeln auf,indem es einerseits die Zulässigkeit
der Entmündigung wegen Geisteskrankheit von der vorherigen Einholung
eines Sachverständigen-Gutachtens, und andrerseits die Ehescheidung
wegen Geisteskrankheit davon abhängig macht, dass Sachverständige
sie nach dreijähriger Dauer für unheilbar erklären (Art. 374 Abs. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

und 141
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB). Allein wenn in jenen Rechtsgebieten Geisteskrankheit
bezw. unheilbare Geisteskrankheit nicht angenommen werden darf, ohne
dass sie medizinisch konstatiert worden ist, und zwar in keinem Falle,
also auch dann nicht, wenn die Krankheit derart akut zu Tage tritt,
dass keinerlei Zweifel darüber möglich sind, so erscheint damit auch
ausgesprochen, dass in den übrigen Fällen, wo das. Bundeszivilrecht
gewisse Rechtswirkungen an das Vorliegen von Geisteskrankheit knüpft, die
Entscheidung darüber mindestens dann ebenfalls nur unter Zuhiilfenahme
eines medizinischen Gutachtens erfolgen darf, wenn sie zu ernstlichen
Zweifeln Anlass gibt, wie dies ja übrigens die Natur desBegriffes der
Geisteskrankheit als eines der medizinischen Wissenschaft entnommenen
gebieterisch erheischt (vergl. BGE 43 II S. 742 Erw. 3). Ganz besonders
muss dies für die Ehenichtigkeit gelten, weil diese an das Vorliegen
der Geisteskrankheit schlechthin geknüpft wird, während in den andern
Fällen die Geisteskrankheit nur mittelbar die in Betracht fallende
Rechtswirkung auszulösen vermag, sei es, dass sie die Fähigkeit des
von ihr Betroffenen, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtigt, sei es,
dass sie ihn schutzbedürftig oder' gefährlich

Familienrecht. N°? 24. 1 27

macht, sei es, dass sie bewirkt, dass dem andern Ehegatten die Fortsetzung
der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
, 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

und 141
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB). ss

2. Nun hat allerdings der Vorinstanz das von der ersten Instanz über
den Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit des Eheabschlusses
eingeholte, sub Fakt. B erwähnte medizinische Gutachten zur Verfügung
gestanden. Jedoch haben die Experten infolge der wenig expliziten
Fragestellung bei dessen Ausarbeitung ihr Augenmerk einzig darauf
gerichtet, ob jener zur Zeit der Eheschliessung wegen abnormalen
geistigen Zustandes _ der Urteilsfähigkeit mitBezug auf diesen
Rechtsakt ermangelt habe. Damit ist aber die Aufgabe der medizinischen
Experten im Ehenichtigkeitsprozess nicht erschöpft, sofern die Klage
auf Geisteskrankheit gestützt wird. Denn die Geisteskrankheit stellt,
wie bereits angedeutet, einen selbständigen, von der Urteilsunfäbigkeit
aus dauerndem Grunde ganz unabhängigen Ehenichtigkeitsgrund dar, und es
ist demnach die von einem Geisteskranken abgeschlossene Ehe auch dann
nichtig, wenn jene die Urteilsfähigkeit

_nicht zu beeinträchtigen vermag. Dies ergibt sich,

abgesehen von der Fassung des Art. 120 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB unzweifelhaft aus
der Ordnung der Ehefähigkeit, indem

'in Art. 97 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
ZGB im Gegensatz zu Abs. 1, welcher

zum Eheabschluss die Urteilsfähigkeit der Verlobten fordert, ausgesprochen
wird, dass Geisteskranke in keinem Falle ehefähig sind (das Marginale
Urteilsfähigkeit ist demnach nicht ganz zutreffend), sowie aus den
Erläuterungen zum Vorentwurf (2. Ausgabe, S. 132), wo diese Regelung
ausdrücklich durch fassehygienische Erwägungen motiviert wird. Auch
vermag nicht etwa,..wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, der Umstand,
dass die Ehe durch den Tod des angeblich geisteskranken Ehegatten bereits
aufgelöst worden ist, die Geltendmachung dieses Ehenichtigkeitsgrundes
auszuschliessen; vielmehr hat dies nach der Vorschrift

128 Familienrecht, N° 24.

des Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB nur zur Folge, dass sie nicht mehr von
Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorinstanz über die vorliegende, auf
Geisteskrankheit des Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden,
ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise mit Bezug auf die
Frage zu bedienen, ob der Ehemann zur Zeit der Eheschliessung an einer
Geisteskrankheit gelitten habe, so vermag ihr Urteil nach dem Ausgeführten
vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten und ist daher aufzuheben. Dabei
bleibt es ihr natürlich anheimgestellt, ob sie zum Zwecke der danach
erforderlichen neuen Entscheidung über die Sache ein neues Gutachten
einholen oder aber, was unbedenklich erscheint, einfach die bisherigen
Experten zur Ergänzung ihres Gutachtens veranlassen Will. Sprechen sich
die Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte anormale
Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit der Eheschliessung werde von der
medizinischen Wissenschaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag
diese Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne weiteres
nach sich zu ziehen. Denn es würde der ratio legis nicht entSprechen,
wenn die Ehefähigkeit beim Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie,
welche die medizi-

nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag, -

verneint werden sollte. Vielmehr Will jene den Abschluss der Ehe nur
dann hindern, bezw. vernichten, wenn er aus Gründen der Rassehygiene
verwerkljehv erscheint. Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen,
ob die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit das Eheverbot
unter diesem Gesichtspunkte gerechtfertigt hätten. Auch in dieser Frage
wird der Richter der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entraten
können und sie daher durch geeignete Fragestellung zu veranlassen haben,
ihr Gutachten auf diesen Punkt auszudehnen.

Demnach erkenni das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt,
das Urteil des

Familienrecht. N° 25. 129

Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 1920 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. si

25. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 18. Hai 1921 i. S. Bhend Scham:gegen
Bhend. Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes überge- gangenc
Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück.

Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB : Voraussetzungen, unter denen Inhaberpapiere in
das Eigentum des Mannes übergehen. .

A. Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Oktoe ber 1917
geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwischen den Parteien
Streitigkeiten, wozu insbesondere ökonomische Fragen Anlass gaben. Auf
Anraten ihrer Verwandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus er-

ster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch

ihre Kinder erster Ehe mitberechtigt waren, dem Beklagten nach Abschluss
der Ehe nicht in Verwaltung gegeben,

sondern es in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser

ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. in einer schriftlichen Uebereinkunft
wurden am 15. September 1918 die zwischen den Gatten bestehenden
finanziellen Streitpunkte geregelt, und zwar verpflichtete sich die
Klägerin, von ihrem Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszuscheiden
und in seine Nutzniessung und Verwaltung gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen über die Güterverbindung zu gehen. Am 28. Oktober 1918
begaben sich die Parteien in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte
die Wertpapiere übernahm und der Klägerin folgende Empfangsbescheinigung
ausstellte: Der Unterzeichnete bescheinigt hiemit, von seiner Ehefrau
Anna Maria BhendHafner das Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung
in'folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 47 II 122
Date : 12. Mai 1921
Published : 31. Dezember 1921
Source : Bundesgericht
Status : 47 II 122
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 1"-22 Familienrecht. N° 24. vermeintliche Schenkung, zu Handen genommenen Titel


Legislation register
OR: 23
SR 813.0: 81
ZGB: 16  97  120  122  141  154  201  369  374
BGE-register
39-II-1 • 43-II-739
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
marriage • marriage • lower instance • defendant • federal court • spouse • question • medical expertise • nullity • alcoholism • assets of a deceased person • first instance • intention • aargau • property • bearer instrument • drawn • death • decision • duration
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