222 staatsrecht-

33. Urteil vom 15. Juli 1921 i. S. Elektrizitàtswerk Lanza. Az.-G. gegen
Kanton Wallis und Lenk Rechtsöffnnngsrichter. SchKG Art. 80
Abs. 2. Angebliche Willkür { Verletzung klaren Rechts) liegend in der
Behandlung der Anklage von Konzessionsgebühr und Wasserzins in einer
Wasserrechtskon-

zession als vollstreckbaren Verwaltungsakts im Sinne dieser Vorschrift.

A. Durch Beschluss vom 29. Dezember 1917 erteilte der staatsrat
von Wallis an Evéquoz und Konsorten die Konzession zur Ausnützung
der Wasserkräfte der Rhone auf zwei Strecken im Oberwallis. Durch
Convention vom 8. Juni 1918 zwischen dem Staatsrat und den Konzessionären
wurde unter Bestätigung der erfolgten Verleihung u. a. bestimmt :
die aus der Wasserkraft gewonnene elektrische Energie dürfe nur mit
Ermä chtigung des Staatsrates ausserhalb des Kantons verwendet werden
(Art. 2); die gegenwärtige Konzession werde für 99 Jahre gewährt; die
Konzessionsgebühr betrage 200,000 Fr. und sei in vier Raten zahlbar;
der jährliche Wasserzins betrage 25,000 Fr. für die ersten vier Jahre
und sei erstmals Ende 1919 zu zahlen (Art. 3); die Arbeiten müssen
spätestens Anfang 1925 beginnen (Art. 6); die Konzession unterstehe den
einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen (Art. 9). In
der Folge ging die Konzession an die Rekurrentin, das Elektrizi-tätswerk
Lonza, über. Der Abtretungsvertrag wurde vom Staatsrat am 19. Juni 1920
genehmigt mit der Bemerkung, dass die Rekurrentin alle Bedingungen der
Verleihung gemäss Staatsratsbeschluss vom 18. Juni 1918 zu übernehmen
habe. Im Jahre 1921 betrieb der Kanton Wallis die Rekurrentin für 50,000
Fr. als am 31. Dezember 1920 verfallene Rate der Konzessionsgebühr und
für 25,000 Fr. Wasserzins pro 1920, fällig ebenfalls am 31. Dezember
1920. Als Forderungstitel

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 223

wurde angegeben die Konvention vom 8. Juni 1918. Die Rekurrentin
schlug Recht vor. Der Kanton verlangte definitive Rechtsöffnung. In der
Verhandlung vor dem Rechtsöffnungsricbter von Lenk machte die Rekurrentin
geltend : die Betreibung stütze sich auf einen Vertrag der Parteien, und
es könne daher höchstens die provisorische Rechtsöffnung in Frage kommen
; der Vertrag stehe im Widerspmche mit Art. 50
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 50
1    Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden.
2    Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.73
des eidg. WRG, nach dem
während der für den Bau bewilligten Frist kein Wasserzins erhoben werden
solle ; er sei daher für die Rekurrentin unverbindlich. Durch Entscheid
vom 6.,Mai wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt mit der Begründung
: die Pflicht, die streitigen Beträge an den Kanton zu bezahlen,
sei der Rekurrentin durch einen Akt betreffend Wasscrrechtskonzession
auferlegt worden, welcher Akt öffentlichrechtlichen Charakter habe, einem
endgiltigen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde gleichzustellen
sei und daher einen nach Art. 10 EG zum SchKG-vollstreckbaren Titel bilde.

Am 10. Mai hat die Rekurrentin beim Kantonsgerieht Wallis gegen den
Kanton Wallis das Rechtsbegehren

,gestellt, es sei festzustellen, dass der Kanton Während

der für den Bau bewilligten Frist keinen Wasserzins erheben dürfe
(eidg. WRG Art. 50, 71). Das Verfahren is't zur Zeit noch hängig.

B. Gegen den Entscheid des Rechtsöifnungsrichters von Lenk hat das
Elektrizitätswerk Lonza den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt : die Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung sei willkürlich, indem sie gegen klares
Recht verstosse. Es liege kein vollstreckbarer Titel im Sinne von SchKG
Art. 80 Abs. 2 vor. Selbst wenn ein Konzessionsvertrag, wie derjenige vom
8. Juni 1918, zum Tei] wenigstens dem öffentlichen Rechte angehöre, so sei
er doch niemals ein vollstreckbaz-er verwaltungsrechtlicher Entscheid. Der
Konzessionsakt, sei er nun in die Form einer einseitigen Verfü-

224 . staatsrecht-

gung oder __Wie hier eines zweiseitigen Vertrages gekleidet, sei ein
Verwaltungsakt, wodurch dem Konzessionär die Konzession unter gewissen
Bedingungen erteilt werde. Den Charakter eines Entscheides habe er nicht,
schon weil keinerlei rechtliche Differenzen vorausgegangen seien, die
durch einen Entscheid hätten geschiichtet werden können. Entscheid sei
immer nur der Ausspruch der zuständigen Behörde in einer streitigen
Sache. Ueber die zwischen der Rekurrentin und dem Kanton Wallis
streitige Frage der Konzessionsgebühr und des Wasserzinses liege
ein solcher Entscheid z. Zt. nicht vor. Das werde inbezug auf den
Wasserzins erst der Fall sein, wenn das Kantonsgericht Wallis und
eventuell das Bundesgericht als zweite Instanz (eidg. WRG Art. 71) in
dem gegenwärtig hängigen Verfahren entschieden haben werden. Und was
die Konzessionsgebühr anlange, so behalte sich die Rekurrentin vor,
den Bundesrat um Herabsetzung der zu hohen Gebühr anzugeben (1. EUR.
Art. 48). Unzutreffend sei auch der Hinweis des Rechtsöffnungsrichters
auf den Art. 10 des kantonalen EG zum SchKG, der bestimme : Die
andern Beschwerden administrativer Natur (abgesehen von den Steuern)
sind exequierbar, sobald sie durch definitiven Entscheid der kompetenten
Behörde entschieden sind. Auch hier werde ;lso Wiederum auf den Ausspruch
einer Behörde in einer streitigen Sache abgestellt, wie er im Falle der
Rekurrentin z. Zt. noch nicht vorhanden sei. So habe es denn an jeglicher
Unterlage für eine definitive Rechtsöffnung gefehlt, und es sei Willkür,
wenn sie dennoch bewilligt werden sei.

C. _ Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die Abweisung des Rekurses
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : , 1. _ Das SchKG gilt auch für
die Vollstreckung

öffentlichrechtlicher Geldanspriiche des Staates und anderer öffentlicher
Verbände. Daher ist in Art. 80 Abs. 2

'n.___ ___... .

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 225

bestimmt, dass die über öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Steuern
u. s. f.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane,
die der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt,
der definitiven Rechtsöffnnng fähig sind. Unter Beschluss und
Entscheid im Sinne dieser Vorschrift ist keineswegs ein Entscheid
in einer streitigen Sache, etwa der Entscheid einer Rekurshehörde im
Verwaltungsstreitverfahren, zu verstehen (auch der Ausdruck Entscheid hat
schon sprachlich nicht diese enge Bedeutung), sondern es fällt darunter
jeder Venvaltungsakt, wodurch dem Pflichtigen in,verbindlicher Weise eine
Geldleistung an den Staat oder einem andern öffentlichen Verband auferlegt
wird. Es folgt schon aus dem Wesen eines solchen Verwaltungsaktes, als
einer mit obrigkeitlieher Autorität ausgestatteten anspruchsbegründenden
Verfügung der Behörde, dass er der Vollstreckung teilhaftig sein muss. Die
grosse Masse der öffentlichen Geldansprüche _ man denke an die Steuern
_ beruht auf gewöhnlichen Verwaitungsverfügungen in diesem Sinn. Ein
administrativer Entscheid über eine S t r e i ti g k e i t kann nur in
Frage kommen, wenn ein Rekursverfahren gegen den die Auflage enthaltenden
Verwaltungsakt offensteht und beschritten wird. In diesem Falle wird
freilich erst der letztinstanzliche Rekursentscheid zur Bechtsöffnung
berechtigen, weil nach Art. 80 f. I. c. die (formelle) Rechtskraft
des Titels allgemein und speziell auch, was die öffentlichreehtlichen
Ansprüche anlangt, Voraussetzung der Rechtsöffnung ist. (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. April 1921 i. S. Helphand gegen Zürich, PRAXIS
6 Nr. 98). Allein schon ein gewöhnlicher Verwaltungsakt, z. B. die
Steuerveranlagung, kann rechtskräftig werden wenn er nicht weitergezogen
wird, oder keine Möglichkeit der Weiterziehung besteht.

Es ist sodann auch nicht notwendig, dass der Kanton die über
öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Entscheide
der Verwaltungsorgane, damit

226 . Staatsrecht

sie zur Rechtsöffnung zugelassen sind, durch ausdrückliche
Gesetzeshestimmung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt;
es genügt, dass der Akt seinem Wesen nach inbezug auf bindende Kraft und
Eignung zur Vollstreckung einem richterlichen Urteile gleichsteht, und
das ist schon bei gewöhnlichen (rechtskräftigen) Verwaltungsverfiigungen
der Fall (BGE 34 I S. 226 f.) Uebrigens hat der Kanton Wallis diese
Gleichstellung ausdrücklich ausgesprochen in Art. 10 EG 2. SchKG. Die
Bestimmung handelt in Abs. 3 nicht von den übrigen Beschwerden (ausser
den in Abs. 2 erwähnten Steuerforderungen), wie die Rekurrentin den
Ausdruck réclamations des französischen Textes unrichtig übersetzt,
sondern wie auch der deutsche Text lautet, von den übrigen Forderungen
öffentlichrechtlicher Natur, die vollstreckbaren richterlichen
Urteilen gleichstehen sollen, sobald sie durch entgiltigen Entscheid
der zuständigen Verwaltungsorgane festgestellt sind. Das kann man aber
sehr wohl dahin verstehen, dass nicht ein Rekursentscheid nötig ist,
sondern, wie es der Natur der Sache entspricht, schon ein gewöhnlicher,
nicht oder nicht mehr weiterziehbarer Verwaltungsakt genügt.

2. Die Convention vom 8. Juni 1918 ist aber, wie auch die Rekurrentin
sagt, ein Verwaltungsakt, wenn schon der äussern Form nach ein Vertrag
vorliegt. Es ist dadurch, in Verbindung mit dem Beschluss des Staatsrates
vom 29. Dezember 1917, dem Konzessionär vom Staate die Befugnis erteilt
worden, ein staatliches Hoheitsrecht, nämlich die Wasserkräfte der
Rhone, in hestimmtem Umfang zu nutzen. Eine solche Verleihung gehört
grundsätzlich dem öffentlichen Recht an; die Bindung des Konzessionärs
folgt, auch wenn äusserlich die Form des Vertrages gewählt wird, in
Wahrheit nicht aus einer vertraglichen Verständigung gleichgeordneter
Parteien, sondern aus der Unterwerfung unter den von der übergeordneten
Verleihungsbehörde festgesetzten Konzessionsinhalt (AS 29 II S. 424;
34 II S. 837; 43 II

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 227

S. 448). Das gilt insbesondere auch für die in der Konzessionsurkunde
vorgesehene Verpflichtung des Konzessionärs zur Entrichtung einer
Konzessionsgebühr und eines Wasserzinses. Beide Leistungen haben den
Charakter staatlicher Abgaben, die ähnlich wie die Steuern durch die
Veranlagung, durch die Konzession als Verwaltungsakt in verbindlicher
Weise auferlegt werden, welcher Auflage sich der Konzessionär durch
Annahme der Konzession unterwirft. Der Konzessionsakt vom 8. Juni 1918
ist ais solcher, d. h. als Verwaltungsverfügung auch rechtskräftig
: die Vorkehren, die der Rekurrentin nach eidg. Wasserrechtsgesetz
allfällig offenstehen mögen, um die fraglichen Verpflichtungen aus der
Konzession anzufechten, vermögen ihm jene Eigenschaft zweifellos nicht
zu nehmen. Er konnte daher in Ansehung beider Forderungen ohne Willkür
als vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG behandelt werden.

Sollte die Rekurrentin mit ihren Begehren auf zeitweilige Befreiung vom
W'asserzins und Herabsetzung der Konzessionsgebühr bei den zuständigen
Instanzen Erfolg haben, so würde sich daraus eine entsprechende Aende-

_ rung der Konzession ergeben und die Rekurrentin hätte

ein Recht auf Rückforderung der zuviel bezahlten Beträge (SchKG Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 222
Datum : 15. Juli 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 222
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 222 staatsrecht- 33. Urteil vom 15. Juli 1921 i. S. Elektrizitàtswerk Lanza. Az.-G.


Gesetzesregister
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
WRG: 50
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 50
1    Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden.
2    Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde.73
BGE Register
34-I-223
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • abtretung einer forderung • anklage • ausserhalb • bedingung • beginn • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesgesetz über die nutzbarmachung der wasserkräfte • bundesrat • charakter • definitive rechtsöffnung • eigenschaft • entscheid • formelle rechtskraft • frage • frist • geldleistung • kantonsgericht • mass • provisorische rechtsöffnung • rechtsbegehren • rechtsgleiche behandlung • rechtsmittel • rhone • richterliche behörde • teilhaftung • veranlagungsverfahren • veranlagungsverfügung • verfügung • wahrheit • wallis • wasserkraft • weiler • zahl • zweiseitiger vertrag
Pra
6 Nr. 98