222 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. .I. Abschnitt. Bundesverfassung.

behufs rationeller Ausnützung des Bodens in einheitlicher Weise durch
einen einzigen Bau mehr monumentaler Art geschehen soll (wenn schon
damit die wirkliche Befriedigung der ästhetischen Bedürfnisse noch
keineswegs sichergestellt erscheint). Dieses Ziel kann aber nur erreicht
werden, wenn auch die Parzelle 153 des Rekurrenten an die Gemeinde
übergeht. Freilich spielen zugestandenermassen bei der vorliegenden
Erpropriation auch finanzielle Erwägungen eine nicht unerhebliche Rolle:
Die einheitliche bauliche Ausniitzung des Landkompleres durch die Gemeinde
soll die mit der Strassenkorrektion verbundenen Kosten vermindern
und damit die letztere Operation eigentlich erst ermöglichen. Dieser
finanzielle Gesichtspunkt wird, weil mehr fiskalischer Natur, kaum als
solcher des öffentlichen Wohls, der eine Erpropriation rechtfertigt,
anzuerkennen sein. Doch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass seitens des Regierungs-tates, der die örtlichen Verhält- nisse
durch seine Baudirektion hat untersuchen lassen, und des Grossen
Rates jenes Moment des öffentlichen Wohls nur vorgeschoben sei, um
die in Wahrheit verfolgten fiskalischen, privaten Zwecke der Gemeinde
Interlaken zu verdecken. Sobald aber die Erpropriation ohne Willkür als
durch öffentliche Interessen gefordert betrachtet werden konnte, kann
es für die Frage der Zulässigkeit derselben nichts verschlagen, dass
sie zugleich privaten Interessen dient (US 32 î S. 316). Gerade dadurch
unterscheidet sich aber der vorliegende Tatbestand vom Falle Perrin (AS
31 I Nr.112), auf den der Rekurrent in der Replik verwiesen hat, dass
hier nach nicht willkürlicher Annahme der kantonalen Behörden neben dem
siskalischen das öffentliche Interesse der Erpropriation zur Seite steht,
während die im Falle Perrin vom Bundesgericht als unzulässig erklärte
Enteignung festgestelltermassen rein fiskalische Zwecke der Stadt Genf
im Auge hatte. Demnach hat das Bundesgericht

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 37. 223

. 37. geriet! vom 7. Essai 1908 in Sachen Brett gegen CGerte-an
Attribut-richtet des Mater-Landes).

Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG: Vollst-reckb ' ,ministreetivbefflò'rden über
CJKMMCJTTTITMTTFP TITITIZD îîréKîÎ: Îgzzeiîîèng-n ausdr'üclcticfeer
kantonaler Gleichstellungserlass ist

Das Bandes er·

da sich ergeben: g le... hat

A.. LHer in St. Gallen wohnhafte Rekurrent Theodor Wiest be-

sitzt m Herisau eine Liegenschaft, deren Wert im dortigen Steuer-

register unangefochten mit 100,000 Fr. eingetragen wurde Von der danach
berechneten Gemeindesteuer pro 1907 bezahlte er die erste Einzugsrate
von 287 Fr. 80 Cts., verweigerte dagegen die

Bezahlung der zweiten und dritten Einzugsraten. In der Folge lei-

tete die Gemeindeverwaltung für den Betrag dieser beiden Steuer-

raten von zusammen 462 Fr. 50 Cts., nebst Zins, mit Zahlungsbefehl vom
16. November 1907 in Herisau selbst gegen ihn Betreibung ein, nachdem
ihr zunächst in einer ersten Betreibung für den Betrag der zweiten
Rate von 230 Fr., nebst Zins, an seinem Wohnorte St. (Gallen gegenüber
seinem Rechtsvorschlage durch Versagung des Bezirksgerichtspräsidiums
St. Gallen vom 1. Oktober 190t wegen des Charakters der Forderung als
eines ausserkantonalen Steueranspruchs die nachgesuchte Rechtsösfnung
verweigert worden war. Wiest erhob auch gegen diese zweite Betreibung

Pechtsvorschlag; durch Entscheid vom 4. Januar 1908 aber er-

teilte der Honkursrichter des Hinterlandes, Kanton Appenzell A.-Rh.

der Gemeinde die definitive Rechtsöfsnung, gesttitzt auf die Erwä: gung,
dass die von der zuständigen Behörde, dem Gemeinderat

Hertsan, dekretierte und publizierte Steuer als öffentlich-rechtliche

Forderung "im Sinne des Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG anerkannt

werden inline, für welche innerhalb des Kautonsgebiets in der hier

gematz Art-. 46 SchKG und Jägers Kommentar hier, zuläs-, fegen Betretbung
Rechtsöffnung zu gewähren sei.

. B. Hierauf hat nun Theodor Wirst rechtzeitig den staatsrecht-

lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage,

224 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

es sei in Aufhebung des vorstehenden Entscheides das Rechtsöffnungsgesuch
der Gemeinde Herisau abzuweisen. Zur Begründung des Rekurses wird
wesentlich ausgeführt: Vorab könne die allerdings der bisherigen Praxis
des Bundesgerichtes entsprechende Auffassung des Konkursrichters, dass
die streitige Betreibung in Herisau zulässig gewesen sei, weil Art. 46
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG aus Stenerfordernngen keine Anwendung finde, nicht geteilt
werden; denn sie sei im Gesetz selbst nicht begründet; doch werde von
einlässlicher Widerlegung derselben hier abgesehen und der Entscheid
hierüber einfach dem Bundesgericht anheimgestellt Dagegen sei jedenfalls
durchaus unhaltbar die weitere Annahme des angefochtenen Entscheides,
dass die von der Gemeinde Herisau dekretierten und publizierten Steuern
als öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne des Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

SchKG zu betrachten seien. Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn der
Kenton Appenzell A.-Rh. solche Steuerforderungen den vollstreckbaren
Gerichtsurteilen gleichgestellt hatte. Denn Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG erfordere
eine ausdrückliche Dekretierung dieser Gleichstellung seitens des
betreffenden Kantons, wie sich ohne weiteres aus der Überlegung ergebe,
dass der Vorbehalt jenes Gesetzestertes: welche der Kenton vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichstellt ja nicht verständlich wäre, wenn der
Bundesgesetzgeber den fraglichen Forderungen aus öffentlichem Recht die
Qualität des Rechtsbffnungstitels überhaupt hätte beilegen wollen. Die
in Jägers Kommentar (Anm. 16 in fine zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG) angeschnittene
Frage, ob die

Gleichstellung auch durch blosse Gerichtspraris erfolgen könne, sei _

daher unbedenklich zu verneinen. Nun habe aber der Kanton Appenzell
A.-Rh. keine Bestimmung, wonach Steuerdekrete und zent: scheide
vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt wären (zu vergl. die
Pant. Vollziehungsverordnung zum SchKG Von 1895/1901, fo: wie Jägers
Kommentar, a. a. O.), und überdies bestehe dort auch eine bezügliche
Gerichtspraris, wenn anders man nicht einer nnrichtigen Gesetzesauslegung
die Würde einer solchen beilegen

wolle, nicht. In der Erteilung der angefochtenen Rechtsösfnung"

liege daher nicht bloss eine unrichtige, sondern geradezu eine
willkürliche Anwendung des Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG, welche eine
Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV be-

l. Rechlsverweigemng und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 37. 225

dente. Der Umstand, dass der Rekurrent gegen seine Steuertaxation in
Herisau keine Einsprache erhoben und die erste Steuerrate pro 1907
bezahlt habe, sei für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ohne
allen Belang. Übrigens habe der Rekurrent tatsächlich seine Besteuerung
beanstandet (verwiesen wird auf die vorgelegte Kopie eines Schreibens an
das Siena-ami Herisan vom 11. September 1907, worin er geltend macht,
dass sein dortiger Grundbesitz im Expropriationsprozesse gegen die
Bodensee-Toggenburgbahn von der eidgenössischen Schätzungskommission aus
nur 51,800 Fr. gewertet worden sei, weshalb er sich weigere, noch weiter
einen fast doppelt so hohen Wertbetrag zu versteuern). Es liege überhaupt
gar kein eigentlicher Steuerbeschluss im Sinne des Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG
vor, und schon deswegen könne diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen.

C. Die rekursbeklagte Gemeinde Herisau hat auf Abweisung des
Rekurses antragen lassen. Sie gibt zu, dass das Einführung-sgefetz
von Appenzell A.-Rh. zum SchKG in der Tat eine Bestimmung über die
Gleichstellung von Steueransprüchen mit gess richtlich zugesprochenen
Forderungen nicht enthalte, wendet jedoch ein, dass die Gerichtspraris
diese Lücke ausgefüllt habe. Tatsächlich seien seit Inkrafttreten
des SchKG die Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinden in
konstanter Praxis von allen drei Gerichtspräsidenten des Kantons
durch Gewährung der Rechtsöffnung geschützt worden, und diese
Gleichbehandlung von Steuerdekreten mit gerichtlichen Urteilen beruhe
aufuraltem appenzellischem Recht, indem sie schon im ersten kantonalen
Schuldentriebsgesetz vom Jahr 1835 (Art. 18) vorgesehen gewesen sei, Die
heutige Gerichtspraxis habe also einfach die alte kantonale Rechtsnorm
als gewohnheitsrechtlich weiter bestehend angenommen. Hierin aber könne
jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden, und im übrigen seien die
Einwendungen des Rekurrenien unerheblich; denn er behaupte ja nicht etwa,
dass die von ihm verlangte Steuer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Weise beschlossen worden sei ; übrigens werde in dieser Hinsicht verwiesen
auf die (in Auszügen vorgelegten) Beschlüsse der Gemeindeversammlung über
die Festsetzung eines bestimmten Steueransatzes und des Gemeinderates
zur Anordnung des streitigen Steuerbezugs.

226 ' A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

D. Auch der Konkursrichter des Hinterlandes hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er beruft sich ebenfalls auf die ständige appenzellische Praxis
der Rechtsöffnungserteilung für {autoriale und Gemeindesteuerforderungen
und betont, dass der Reknrrent die Steuertaxation seines Grundbesitzes
in Herisau eben nicht im gesetzlich (% 10 des Steuergesetzes vom
25. Apri11897) gegebenen Beschwerdeverfahren, sondern erst durch die
verspätete und unwirkfame Zuschrift an das Steueramt vom 11. September
1907 beanstandet habe.

E. In der ihm freigestellten Replik hat der Rekurrent daran
festgehalten, dass Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG einen ausdrücklichen kantonalen
Gleichsiellungsakt verlange, dass also die Berufung auf Gewohnheitsrecht
oder Gerichtspraris, für die überdies jeder Nachweis fehle, nicht
genüge; -

in Erwägung:

1. Gegenüber dem einfach der Beurteilung des Bundesgerichts
. anheimgestellten Einwande des Rekurrenien, dass seine in Frage stehende
Betreibung in Herisau, statt an seinem Wohnsitze, gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84

SchKG nicht als zulässig erklärt werden sollte, kann lediglich auf
die feststehende Praxis-, von welcher abzugehen kein Grund vorliegt,
verwiesen werden (oergl. die Präsudizien in Jägers Kommentar Anm. 3
S. 49 zu Art. 46, und dazu aus neuerer Zeit z. B. noch AS 27 I Nr. 37
Erw.2 und 3 S. 228 ff.)

2. Den eigentlichen Rekursgegenstand bildet die Frage nach der Bedeutung
und Tragweite des Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG, soweit darin bestimmt isf, dass
zur Rechlsösfnung innerhalb des Kantons; gebiets auch berechtigen die
über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern usw.) ergangenen
Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, welche der Kanton
vollsireckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt· Streitig ist,
ob der Bundesgesetzgeber mit dem hervorgehobenen Nachsatze die
fragliche Rechtsöffnungsberechtigung an das formelle Erfordernis eines
ausdrücklichen kantonalen Gleichstellungserlasses geknüpft hat, wie
der Rekurrent behauptet. oder ob nicht vielmehr die Kantone bezüglich
dieser Gleichstellung völlig freie Hand haben sollen. Es handelt sich
somit um eine Frage der Auslegung eidgenössischen Rechts in seiner
Abgrenzung gegen-

I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 37. 227

über dem kantonalen Recht, über welche das Bundesgericht als
Staatsgerichtshos, in Ermangelung anderweitiger Zuständigkeit,
nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Verletzung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, sondern,anf Grund des Art. 2 Übergangsbestimmungen zur
VB, mit sachlicher Kognitionskompetenz zu entscheiden befugt ist
(vergl. z. B. AS 29 1 Nr. 40 Erw. 1 S.180 f). Danach aber kann der
Auffassung des Rekurrenten nicht beigepslichtet werden. Der streitige
Nachsatz stellt sich seinem Wortlaute nach als einfacher Vorbehalt
des kantonalen Rechts auf dem im übrigen von der Bundesgesetzgebung
beherrschien Rechtsgebiete dar: er verweist lediglich auf die aus der
kantonalen Rechtsordnung sich ergebende rechtliche Gleichstellung von
Verwaltutigsverfügungen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen, ohne dabei irgendwelche
Bedingungen über die formelle Regelung dieser Gleichstellung zu
setzen. Er verlangt also nicht, dass die Gleichstellung durch einen
ausdrücklichen gesetzgeberischen Akt zu erfolgen habe, es geschieht
ihm vielmehr Genüge, sofern nur jene Verfügungen mit Bezug auf ihre
bindende Kraft und Eignung zur Vollsireckung den rechts-kräftigen
Gerichtsurteilen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsgrundsätzen
überhaupt gleichsiehen (so zutreffend E. Kirchhofer, Referat über die
interkantonale Rechtshülfe bei Vollstreckung von Steueranspriichen,
Verhandlungen des Schweizerischen Juristen-Vereins pro 190?, S. 65). Somit
könnte es sich vorliegend lediglich fragen, ob das Recht des Kantons
Appenzell A.-Rh. die prozessuale Gleichwertigkeit der ordnungsgemäss
verfügten Steuernuflagen mit rechtskräftigen Richterspriichen kenne
und ob nach dieser kantonalen Rechtsordnung hiebei speziell auf blosses
Gewohnheitsrecht bezw. auf eine bestehende Gerichtspraxis als Rechtsquelle
abgestellt werden dürfe, wie es im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide
laut den beiden Rekursbeantwortungen geschehen ist. Dies aber hat der
Rekurreut grundsätzlich gar nicht bestritten, sondern sich anf die
Einwendungen beschränkt, dass ein solches Gewohnheitsrecht bezw. die
fragliche Gerichtspmxis tatsächlich nicht bestehe, und dass ferner
auch kein eigentlicher Steuerbeschluss über die von ihm geforderten
Steuern vorliege. Der letztere Einwand erscheint jedoch nach den von
der Rekursbeklagten vorgelegten Auszügen über den Steuerfestsetzungs-

228 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

beschluss der Gemeindeversammlung und die hierauf basierten
Steuerbezugsverfügungeu des Gemeinderates, deren Gefetzmässigkeit
an sich nicht beanstandet ist, ohne weiteres als hinfällig. Und
was die bestrittene Rechtsquelle betrifft, hätte es naturgemäss dem
Rekurrenten als solchem obgelegen, den Nachweis des Nichtbestehens
der die Rechtsöffnung für innerkantonale Steuerforderungen zulasfenden
Gerichispraris durch Angabe gegenteiiiger Entscheidungen zu erbringen,
was er jedoch auch in seiner Replik, nachdem ihm die Berufung des
Konkursrichters auf das Bestehen einer Praxis im angegebenen Sinne aus
der Rekursantwort jenes bekannt war, nicht getan hat; erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

38. gv,-teu vom 13. gina 1908 in Sachen Haller-allein gegen Regierung-rat
Hug.

Angeblich, wilikù'rliclee Auslegnng Lies zugerischen Gesetzes über das
Lotteriewesen, vom 19. Jedi 1848.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen:

A. Aus dem zugerischen Gesetze über das Lotteriewesen vom 19. Juli
1848, welches erlassen worden ist in Erwägung, dass das Lotteriespiel
verderblich auf das Wohl des Staates wie seiner einzelnen Bürger und
überdies nachteilig auf den Kredit und guten Ruf des Kantons einwirft ,
sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:

§ 1, Abs. 1 und 2: Es dürfen im Stanton Zug ohne spezielle Bewilligung
des Regierungsrates keinerlei Lotterien oder lotterieartige Unternehmungen
öffentlich oder privatim veran-

staltet und ausgespielt werden. Dawiderhandelnde verfallen in eine Busse
von 50 bis 500 Franken.

§ 2: "Alles Kollektieren für eine vom Regierungsrat nicht

bewilligte in: oder ausländische Lotterie, unter welcher Form es

l. Rechtsv'erweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 38. 229

immer getrieben werden mag, ist bei einer Busse von 30 bis 800 Franken
verboten-

B. Durch Erkenntnis vom LG./21. Januar 1908 verfällt-e der Regierungsrat
des Kautons Zug die Rekurrentin, Frau Charlotte Haller-Meier in Zug,
wegen Übertretung des § i des kantoualen Lotteriegesetzes in eine Busse
von 300 Jr., nebst Kosten, weil sie den Losvertrieb der zwei im Kanton Zug
nicht bewilligten Lotterien zu Gunsten einer neuen katholischen Kirche
in Olten und zu Gunsten des Kinderasyls Walterswil (welche Lotterien,
laut Ausdruck der Lose: die erstere von der Regierung des Kantons
Nidwalden und die letztere von der Regierung des Kantons Freiburg,
genehmigt sind) zugestandenermassen ganz übernommen habe und diesen
Vertrieb, wenn sie auch im Kauton selbst keine Lose abgebe, doch, durch
die Annahme der auswärtigen Bestellungen und die Effektuierung derselben
an ihrem Wohnsitz Zugtatsächlich hier besorge.

C. Gegen diesen Strafeutscheid des Regierungsrates hat Frau HallersMeier
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und Aufhebung des Entscheides beantragt Sie beschwert sich über
Verletzung der Garantie des Art-i BB durch willkürliche Anwendung des
Lotteriegesetzes, indem sie wesentlich geltend macht: Von den fraglichen
Lotterien werde, wie dem Regierungsrat genau bekannt gewesen sei, die
eine vom Kultusverein Olten veranstaltet und in Stans ausgespielt, die
andere vom katholischen Priesterkapitel des Kantons Zürich veranstaltet
und in Freiburg ausgespielt, und es gehe daher schlechterdings nicht an,
den Verkauf ihrer Lose von Zug aus, möge derselbe nun die Gesamtheit oder
nur einen Teil der Lose umfassen, unter die Strafnorm des § i des Gesetzes
zu beziehen. Der Losverkauf als solcher, das Kollektieren", sei strafbar
nur nach § 2 daselbst, der aber hier nicht zutreffe. Ihre Bestrafung in
Bug, dafür, dass sie Lose nach andern Kantonen versende und verkaufe,
involviere eine Verletzung der Souveränität dieser andern Kantone oder
dann des Grundsatzes ne bis in idem , da wohl jeder Kanton berechtigt
fei, den Losoertrieb auf seinem Gebiete unter Strafe zu stellen, sie aber
demnach bei Zulassung der vorliegenden Bestrafung Gefahr laufen würde,
für dieselbe Handlung doppelt bestraft zu werden-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 223
Datum : 07. Januar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 223
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 222 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. .I. Abschnitt. Bundesverfassung. behufs


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • herisau • gemeinde • frage • regierungsrat • bundesverfassung • entscheid • replik • weiler • busse • gemeinderat • innerhalb • olten • gemeindeversammlung • einwendung • kantonales recht • zins • rechtsquelle • rechtsgleiche behandlung • kauf
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