100 Staatsrecht. '

aber, dass das Recht zur Zeugnisverweigerung entfalle, wenn der Zeuge
von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden worden sei, kann nach
Wertlaut und Zusammenhang nur die Befreiung von der Schweigepflicht
durch denjenigen, dem gegenüber sie besteht, nicht durch das Gericht
gemeint sein, vor dem er in einen Prozess verwickelt ist. Sie liegt hier
nicht vor, da der Beklagte Hans Bossard sich der streitigen Edition im
Ehescheidungsverfahren vor Amtsgericht Luzern ausdrücklich widersetzt
hatte und auch bis heute eine Erklärung darein einzuwilligen nicht
abgegeben hat. Die Rekurrentin will sich demnach zu Unrecht auf diese
Bestimmung berufen um darzutun, dass die Editionspflicht hier auch
bei Anwendbarkeit von Satz 1 des Art. 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO dennoch bestehe. Ob aber
Art-. 26 Abs. 2 Kantonalbankgesetz, so . ausgelegt, ein nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
unzulässiges Privileg der Kantonalbank vor den übrigen bernischenBanken
schaffe, ist nicht zu untersuchen. Gesetzt es Wäre der Fall, so würde
doch die verfassungswidrige rechtsungleiche Behandlung nur gegenüber
den anderen Banken bestehen, die unter gleichen Umständen einem
Editionsbegehren Folge geben müssten, nicht gegenüber der Rekurrentin.
Nur jene und nicht diese könnten sich deshalb auch darüber beschweren.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird
abgewiesen.Derogatoriscbe Kraft des Bundesrechts. N° 15. 101

VIII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

15. Urteil vom 12. Februar 1921 i. S. Kohler gegen Obergericht Luzern.

Auslegung von Art. 853
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
ZGB, 28 Schl'l' dazu. Zu dem danach ' für
Altgiilten weiter geltenden kantonalen Rechte zählt auch die Bestimmung
eines kantonalen Hypothekargesetzes (Luzern), wonach die Kündigung
erlischt, wenn der gekündete Gültbetrag nicht binnen bestimmter Frist
vom Kündigungstermin durch den Gläubiger bezogen wird. Die Auslegung
dieser Bestimmung dahin gehend, dass zur Vahrung der Frist die Stellung
des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamte genüge und der Fristablauf
deshalb durch eine dem Schuldner erteilte Pfandstundung nicht gehemmt
werde, ist nicht willkürlich und verstösst nicht gegen Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG.

A. Der Rekurrent Kohler ist Inhaber zweier Gülten des früheren
luzernischen Rechts im Kapitalbetrage von je 10,000 Fr., errichtet
den 5. u. 6. Januar 1900 und haftend auf der Liegenschaft Schibern
in Vitznau, deren Eigentümer der Rekursbeklagte Schrämli ist. Er .
hat diese Titel rechtzeitig und in richtiger Form auf die dritte
Ausdienung d.h. auf den 5. u. 6. Januar 1918 gekündigt. '

Das luzernische Gesetz über das Handänderungsund Hypothekarwesen vom
6. Juni 1861 mit den Abänderungen vom 8. März 1871 und 1. Juni 1886
bestimmt im Abschnitte Neue Verschreibungen von unbeweglichem Gute,
A. Umfang, Arten und Errichtung, 1. von den

_ Gülten insbesondere :

§ 42. Die Gülten sind von sechs zu sechs Jahren

.ablösbar. Der Ablösung muss eine Aufkündung voran--

1 02 staat-recht

gehen, zu welcher der Schuldner wie der Ansprecher berechtigt ist. Die
Aufkung muss, um giltig zu sein, wenigstens sechs Monate vor der
Verfallzeit der Gült bei dem Gemeindeammann, in dessen Kreis das
Unterpfand liegt, eingegeben werden. Der Gemein-deammann hat alle
Aufkündungen in eine Kontrolle zu tragen und dem Betreffenden oder,
wenn er eine bevormundete Person ist, dem Vormund, und wenn der Vormund
nicht bekannt ist, dem Gemeindeverwalter seines Heimatsortes rechtlich
zuzustellen. Wohnt derjenige, an den die Zustellung zu verrichten ist,
nicht in der Gemeinde, wo das Unterpfand liegt, so hat der Gemeindeamrnann
des Unterpfandsortes sie dem Gemeindeammann des Wohnortes desselben zur
Vernichtung mitzuteilen.

§ 43. In der Regel werden die Gülten nach erfolgter Aufkündung wie
folgt abbezahlt:

bis auf 500 Fr. auf einmal,

bis auf 2000 Fr. in jährlichen Zahlungen von 500 Fr.,

grössere Summen in vier gleichen jährlichen Zahlungen. ss

§ 45. Wenn die Zahlung einer auf ungeteiltem Unterpfand haftenden Gült,
sei es die erste oder eine nachfolgende, innert Jahresfrist nach ihrem
Verfalltermin vom Schuldner nicht geleistet und vom Gläubiger nicht
bezogen wird, so ist die Aufkündung erloschen und die Gült für den nicht
bezahlten Inhalt wieder angestellt.

Am 2. Januar 1918, vier Tage vor Verfall der ersten Rate ab den
beiden gekündeten Gülten, gewährte der Amtsgerichtsvizepräsident von
Luzern-Stadt als untere kantonale Nachlassbehörde dem Rekursbeklagten zum
Abschluss eines Moratoriums mit seinen Gläubigern und zur Erwirkung der
Pfandstundung, in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 2'?. Oktober
1917 betreffend Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des SchKG
über den Nachlassvertrag, eine Nachlasstundung von zwei Monaten, die
später bis zum 2. Mai 1918 erstreckt wurde. Die Entscheidung über das
Nachlass--Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 103

und Pfandstundungsgesuch zog sich dann wegen der Notwendigkeit der
Einholung von Expertisen bis zum 31. Oktober 1919 hinaus, an welchem Tage
der Amtsgerichtsvizepräsident _den Nachlassvertrag mit den laufenden
Gläubigern, wonach diese bis zum 31. Dezember 1920 voll bezahlt werden
sollten, genehmigte und dem Rekursbeklagten auch die erbetene Stundnng
der pfandversicherten Schulden bewilligte, soweit das dahingehende
Gesuch noch aufrechterhalten werden war. Die seinerzeit nachgesuchte
Pfandstundung betreffend die Liegenschaften Schibern und Mittlerbürgern
in Vitznau , so, heisst es in Dispositiv 3, wird zufolge Rückzug des
daherigen Begehrens als erledigt erklärt . Der Entscheid wurde nach
eingetretener Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt Vom 5. Dezember 1919
bekannt gemacht. --

Am 11. April 1919 hatte inzwischen der Rekurrent für die am
5. u. 6. Januar 1918 und 1919 verfallene erste und zweite Abzahlungsrate
der gekündeten Gülten von zusammen je 5000 Fr. das Begehren um Einleitung
der Betreibung auf Grundpfandverwertung gestellt. Das Betreibungsamt
Vitznau fertigte die entsprechenden Zahlungsbefehle zwar aus, stellte sie
aber dem Rekursbeklagten wegen des hängigen Naehlassverfahrens erst am
4. Dezember 1919 zu. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Fe . bruar 1920 hob der
Rekurrent dann auch für die am 5. 11.6. Januar 1920 verfallene dritte
Abzahlungsrate _ die Betreibung an. Der Rekursbeklagte schlug gegen alle
drei Zahlungshefehle Recht vor, weil die Kapitalkündi-gung verjährt und
daher nicht mehr giltig sei . Ein vom Rekurrenten gestellt-es Gesuch 'um
Erteilung der provisorischen Reehtsöffnung wurde von beiden kantonalen
Instanzen unter Berufung auf § 45 des Hypothekar-gesetzes abgewiesen, von
der Schuldbetreibungs und Konkurskommission des lnzernischen Obergerichts
durch Entscheid vom 25. Mai 1920 mit der Begründung.: Es ist unbestritten,
dass die ersten Raten der Gülten, um

104 Staaten-echt.

die es sich handelt, auf 5. u. 6. Januar 1918 fällig wurden, während
die Zahlungsbefehle erst vom 11. April 1919 und 5. Februar 1920
datieren. Durch die dem Schuld ner gewährte Nachlasstunduug wurde der
Lauf der Frist des § 45'Hyp. Ges. nicht unterbrochen, denn derGlàubiger
hatte es nach wie vor in der Hand, die Begehren zu stellen, die notwendig
sind, um einen Ristabiauf zu unterbrechen (vgl. JAEGER, N. 3 zu Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

SchKG; PRAXIS l ihid.). Wenn daher der Rekurrent während der Dauer
der Nachlasstundung von der Stellung von Betreibungshegehren innert
Jahresfrist nach dem Ver falltermin der ersten Gültrateu abgesehen hat,
obschon er solche Begehren hätte stellen können (allerdings nur mit der
Wirkung, dass sie erst nach Ablauf der Stun-

dung hätten vollzogen werden können), so befindet er-

sieh eben im Fall des § 45 Hyp.-Ges. und es tritt ohne weiteres die
Wiederanstellung der Gülten auf eine neueAnstellungsdauer ein.

B. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat namens des Gläubigers
Kohler Reehtsagent Bannwart .in Luzern am 16. Juli 1920 die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage
auf Aufhebung. Nach Art. 28seth zum ZGB, so wird ausgeführt, beurteile
sich allerdings die Kündbarkeit der Pfandforderungen bei vor dem 1. Januar
1912 errichteten Piandrechten nach dem bisherigen Rechte., Hier handle es
sich indessen nicht darum, sondern um die Rechtsstellung des Gläubigers
nach giltig geschehener Kündigung. Massgebend dafür müsse die allgemeine
Regel des Art. 26 Abs. i und 2 Scth sein, von der Art. 28 eine Ausnahme
bilde, ferner Art. 49 Abs. 3 ebenda, der die Fragen der Verjährung und,
Wie das. Bundesgericht entschieden habe, auch der Verwirkung dem neuen
Rechte unterstelle. Die durch Kündigung eingetretene Fähigkeit einer Gun;
könne deshalb nicht hinterher unter Berufung auf eine ausserhalb des Ver
tragsrechts stehende Bestimmung des alten kanto--Derogatorische Kraft
des Bundesrechts. N° 15... 105 ss

nalen Rechts in ihren Wirkungen wieder aufgehoben werden, wie dies durch
die Anwendung von Art. 45 des iuzernischen Hypothekargesetzes auch auf
nach dem. 1. Januar 1912 erfolgte Gültkigungen geschehen würde. Indem
das Obergericht diese Vorschrift nach wie vor für anwendbar erkläre,
verletze es den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Ueb. Best. zur BV). Eine Missachtung dieses Grundsatzes liege
ferner in der Nichtanerkennung der Hem si mung des Fristenlaufs durch
die Nachlasstundung' (Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG). Die Annahme, dass der Rekurrent
trptz der Stundung die Betreibung hätte anheben können, sei willkürlich
und stehe im Widerspruch mit dem. kZaren Wertiaute der letzterwähnten
Bestimmung, an dem ,Auffassungen eines Kommentators nichts ändern
könnten. Dazu komme, dass Art. 45 Hypothekargesetz keineswegs das
besage, was das Obergericht daraus herauslesen wolle; es könne sehr
wohl angenommen werden, dass er-nur die Folgen des Gläubigerverzuges.
regeln wolle und dass eine gekündete Gült nur dann. Wieder als angestth
gelte, wenn der Gläubiger die vom

_ Schuldner angebotene Zahlung nicht angenommen habe..

Es gehe nicht an und sei willkürlich, eine Rechtsverwirkung
anzunehmen, die das Gesetz nicht ausdrücklich. anerdne. Das Verhalten
des Rekmsbeklagten, zunächst die Gläubiger durch Erwirkung der
Naehlasstundung,1 von Vollstreckungshandlungeu abzuhalten, um sich
dann nachher der Betreibung zu widersetzen, weil sie während; der
Stundung hätte angehoben werden sollen, verstosse überdies gegen Treu
und Glauben. Die kantonalen Instanzen hätten daher die Berufung auf
Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
Hypo. thekargesetz auch aus diesem Grunde nicht schützen sollen
(Art. .2 ZGB). '

C. Die Schuldhetreihungsund Konkurskommission des Obergerichts Luzern
und der Rekursheklagte Schrämli haben Abweisung der Beschwerde bean--

tragt.

106 , Staatsrecht

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1 ........... (Formfragen. )

2. In der Sache selbst wird zunächst die fortdauernde Geltung von Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72

des luzernischen Hypothekargesetzes für die Kündigung altrechtlicher
Gülten zu Unrecht bestritten. Nach Art. 853
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
ZGB bleiben für die
unter dem kantonalen Rechte errichteten Pfandtitel mit Gültcharakter
-'und um einen solchen handelt es sich unbestrittenermassen hier
-die besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Unter diesen
Bestimmungen können, da das ZGB selbst für die alten _Gülten keine
besonderen materiellrechtlichen Normen aufstellt, nur die Vorschriften
des bisherigen kantonalen Hypothekàrrechts verstanden sein, welche sich
speziell auf die Gülten im Gegensatz zu" anderen Grundpfandarten bezogen
:· dass dies der Sinn von Art. 853
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
ZGB ist, erhellt unzweideutig auch aus
dessen Entstehungsgeschichte (vgl. MUTZNER, Kommentar zu Art. 22 Scth,
Randnote 5 bis 7, Art. 28 Nr. 2 und 3 ; SIGRIST, Schweiz. Jura Zeit;
Bd. 11 S. 253 und die dort wiedergegebene Aeusserung des Gesetzesredaktors
,Prof. HUBER; Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat 1906,
S. 669, 682).

Man hat es demnach mit einer in den Text des Gesetzes si

selbst aufgenommenen Uebergangsbestimmung zu tun, welche als lex speciaiis
der Im: generdlis der Art. 26, 28 und 49 Abs. 3 Schl'l' vorgeht und die
Weitergeltung des alten kantonalen Rechts für altrechtliehe G ü l t en
auch in den Beziehungen gewährleistet, für welche sich sonst aus den
letzteren Vorschriften etwas anderes ergeben würde. Ob dieser Vorbehalt
ein absoluter sei oder ob nicht auch hier das alte Recht vor dem neuen
wenigstens insoweit weichen müsse, als dieses überdie betreffende Frage
um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte und deshalb zwingende
Vorschriften enthält, ss mag dahingestellt bleiben. Denn eine solche
zwingende Norm des neuen eidgenössischen Grundpfandrechts,

w...-Derogatorlsche Kran des Bundesrechts. N° 15. 107

welche hier der in Art. 45 des kantonalen Hypothekargesetzes getroffenen
Ordnung entgegenstehen würde, wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht
und besteht auch offenbar nicht. Der Versuch, die Anwendbarkeit von
Art. 45 des HypothekargeSetzes auf nach dem 1. Januar 1912 erfolgte
Kündigungen unter Berufung auf Art. 26, 28 und 53 Abs. 3 Scth in Abrede
zu stellen, geht also schon aus diesem Grunde fehl. Er wäre aber auch
dann verfehlt, wenn die Frage der intertemporalen Rechtsanwendung
wirklich nach diesen Vorschriften zu entscheiden wäre. Wenn Art. 45
Hypothekargesetz die Kündigung als erloschen erklärt, falls die erste
oder eine spätere Abzahlungsrate nicht innert eines Jahres seit Verfall
vom Gläubiger bezogen wird, so liegt darin'nicht eine Verjährung oder
Verwirkung der aus der vollzogenen und perfekt gewordenen Kündigung
hervorgehenden Ansprüche des Pfandgläuhigers, die unter Art. 49 Abs. 3
Scth fallen könnte. Vielmehr handelt es sich einfach um eine Modalität
der Kündigung selbst, indem für die Herbeiführung der Fälligkeit die
blosse Aufkündungsanzeige nach Art. 43 Hypothekargesetz als nicht genügend
erklärt und dafür noch eine weitere Verkehr, nämlich eine auf den Bezug
des geschuldeten Betrages gerichtete Handlung des Gläubigers verlangt
wird, die innert bestimmter Zeit nach jener Anzeige vorzunehmen ist. Der
Vorbehalt des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Scth zum ZGB, wonach die Kündbarkeit (Marginale
Kündigung ) vor dem 1. Januar 1912 errichteter Pfandforderungen sich nach
wie vor nach dem alten kantonalen Rechte beurteilt, bezieht sich aber
ohne Zweifel nicht nur auf die Frage, ob und inwiefern eine Auflösung des
Schuldverhältnisses durch Kündigung überhaupt möglich ist, sondern auch
auf die Form der Kündigung, die Handlungen, deren es bedarf, um auf diesem
Wege die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung herbeizuführen.

3. In dem weiteren streitigen Punkte aber, der

1 08 _ Staatsrecht.

Verneinung der Hemmung der Frist des Art. 45 Hypothekargesetz durch
die dem Rekursbeklagten gewährte Nachlasstundung kommt der Grundsatz
der derogaterischen Kraft des Bundesrechts überhaupt nicht in Betracht,
da der angefochtene Entscheid nicht etwa die Anwendbarkeit von Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

SchKG auf die Betreibung für gekündete Gülten des alten Rechts überhaupt
in Abrede stellt, sondern nur erklärt, dass dadurch die Handlung,
die zur Unterbrechung der erwähnten Frist nötig sei, nicht gehindert
werde, weil dazu schon die Ein ' reichung des Betreibungsbegehrens beim
Betreibungs-amte genüge ; sie könne aber trotz Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG auch
während der Nachlasstundung erfolgen. Der. Streit dreht sich demnach
in Wirklichkeit einfach um die Auslegung der beiden Vorschriften bei
der Bestimmung dessen, was unter Bezug der Abzahlung i) in Art. 45
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 45 - Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB)82.

Hypothekargesetz und Anhebung der Betreibung in Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG zu
verstehen ist. Beide Fragen kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof,
weil es sich dabei um die Anwendung einfacher Gesetzes , nicht
verfassungsmässiger Normen handelt, nach bekannter Regel nicht frei,
sondern nur vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür und Verletzung
klaren Rechtes überprüfen.

Eine solche liegt aber augenscheinlich nicht vor. Wenn--

schon sich gewiss gute Gründe dafür geltend machen liessen, dass Art. 45
Hypothekargesetz als hist-unterbrechende Handlung die Betreibung im
eigentlichen Sinne, d. h. die Zustellung des Zahlungsbefehls als den Akt
fordere, wodurch die Vollstreckung dem Schuldner gegenüber eingeleitet
wird, so ist doch der Ausdruck Bezug so unbestimmt und vieldeutig,
dass auch die entgegengesetzte Auffassung des Obergerichts, wonach
dazu schon die Stellung des Betreibungsbegehrens beim Amte ausreicht,
nicht als willkürlich und klares Recht verletzend bezeichnet werden
kann. Noch viel weniger kann dies von der Ablehnung der Ansicht des
.Rekur--Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N? 15. 109

renten gesagt werden, dass die Bestimmung lediglich die Folgen der
Annahmeverweigerung des Gläubigers ordne. Dann ist aber auch die
Folgerung, dass der Lauf der Frist durch eine dem Schuldner gewährte
Nachlassstundung nicht gehemmt werde, nicht zu beanstanden Sie deckt sich
mit der feststehenden Praxis der-Schuldbetreihungsund Konkurskammer
des Bundesgerichts, wonach das in Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG ausgesprochene
Verbot der'Anhebung von Betreihungen Während der Nachlassstundung
sich lediglich als Wiederholung von Art. 56 Ziff. 4 ebenda darstellt,
(1. h. lediglich die Vornahme solcher Akte ausschliesst, die sich als
Betreibungshandlungen im Sinne der letzteren Vorschrift darstellen und
demnach auch nur,'soweit zur Unterbrechung einer Frist eine solche
Handlung notwendig ist, der Fristenlauf während der Nachlasstundung
stillsteht. Zu jenen Betreibungshandlungen zählen aber die vom,
Gläubiger im Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht.
Sie können deshalb auch während der Stundung gestellt und müssen vom
Amte entgegengenommen und protokolliert'werden ; nur darf e's sie erst
nach-Wegfall der Stundnng vollziehen (JAEGER, Kommentar zu Art. 297

Nr. 3 und 4 z. Schuldbetreibungspraxis zum gleichen

Artikel, Nr. 3; AS 33 I Nr. 83; 40 III Nr. 13). Die Verweisung auf diese
Entscheidungen muss, selbst wenn man die darin vertretene Auslegung
nicht für zwingend erachten wollte, genügen, um den Vorwurf der Willkür
gegenüber dem Obergericht auszuschliessen.

4. Oh die Berufung des Rekursbeklagten auf Art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
Hypothekargesetz unter
den vorliegenden Umständen aus dem Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs
(Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) hätte zurückgewiesen werden können, ist nicht zu
untersuchen. Auch hier könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn
die Anwendbarkeit der zitierten'Vorschrift auf den Fall in willkürlicher
Weise verneint worden wäre. Hievon kann aber augenscheinlich

110 Staatsrecht

nicht die Rede sein, wie denn der Rekurrent die Rüge der Willkür in
diesem Punkte selbst nicht erhebt.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

IX. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE D'IMPOTS

16. Urteil vom 18. Februar 1921 i. S. Linthunternehmung gegen St. Gallen.

Streit über die Abgabenfreiheit der Linthunternehmung im Kanton
St.Gallen. Es handelt sich um eine Steuerstreitigkeit zwischen diesem
Kanton und dem Bund. Tragweite der Abgabenfreiheit; sie bezieht
sich nicht auf die Kosten einer staatlichen Mitwirkung bei der
Bewirt-schaftung der Wälder der Unternehmung, speziell nicht auf den
Anteil am Revierförstergehalt, der auf sie infolge der zwangsweisen
Beiziehung ihrer Wälder zu einer Forstreviergemeinschaft fällt.

A. Nach Art. 1 des St.Gallisehen Gesetzes über das Forstwesen, vom
12. März 1906, sind sämtliche Valdungen des Kantons der staatlichen
Aufsicht unterstellt. Das Gesetz unterscheidet öffentliche W'aldungen,
d. 11. die Staats-, Gemeindeund Korporationswaldungen (Genossenschaftsund
Stiftswaldungen), sowie solche Valdungen welche von einer öffentlichen
Behörde verwaltet werden, und Privatwaldungen mit Einschluss der
Gemeinschaftswaldungen, ferner Schutzund Nichtschntzwaldungen. Die
Ausscheidung in öffentSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N°
16. 111

liche und private, sowie in Schutzund Nichtschutzwaldnngen wird
nach Art. 4 durch die Bezirksiörster vollzogen, unter Vorbehalt der
regierungsrätlichen Genehmigung. Der Kanton wird in 5 Forstbezirke
und jeder Bezirk' in die nötige Anzahl Forstreviere eingeteilt (Art.
5). Nach Art. 7 werden zur Bildung der Forstreviere die öffentlichen
Waldungen, sowie die sämtlichen Schutzwaldungen beigezogen; den
Eigentümern der privaten Nichtschutzwaldungen ist es freigestellt, den
Revieren ebenfalls beizutreten. Zur Handhabung der Gesetzgebung über das
Forstwesen werden vom Regierungsrat ein Oberförster und für jeden Bezirk
ein Bezirkskörster gewählt, deren Gehalt durch den Grossen Rat festgesetzt
wird (Art. 8). Art. il bestimmt: Zur Handbabung der Forstpolizei und
der Mithilfe bei den Bewirtschaftungen der Reviere werden für jedes
derselben ein Revierförster und, wenn erforderlich, ein oder mehrere
Bannwarte angestellt. Dem Revierkörster ist nach Art. 12 insbesondere
die Ausübung der Forstaufsicht, sowie die Einrichtung und Durchführung
der Waldarbeiten überbunden; unter Leitung des Bezirksförsters besorgt
er die Bewirtschaftung der Staatswaldungen und die Kontrolle der
Wirtschaftsführung in den übrigen öffentlichen Waldungen Die Wahl
der Revierkörster und der Bannwarte geschieht revierweise durch die
Verwaltungen der öffentlichen Waldungen und den Bezirksförster in einem
bestimmten Verfahren (Art. 14). Art. 15 lautet: Die Besoldung der
Revieriörster und Bannwarte wird durch die Wahlversammlung fest-gesetzt
und auf die Waldfläche nach der Ertragsfähigkeit verlegt. -- Die
Betreffnisse für die öffentlichen Waldungen, sowie für die dem Reviere
freiwillig beigetretenen Nichtsehutzwaldungen werden von den Besitzern
dieser 'Waldungen geleistet. Das Besoldungsbetreifnis für Beförsterung
der Privatschutzwaldnngen wird aus der Staatskasse bestritten. Die Wahlen
der Revierförster und BannWarte und'die Festsetzung der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 101
Datum : 12. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 101
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 100 Staatsrecht. ' aber, dass das Recht zur Zeugnisverweigerung entfalle, wenn der


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 45 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 45 - Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB)82.
297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
45 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
853
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 853 - Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1  der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2  den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
ZPO: 246
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frist • 1919 • schuldner • frage • kantonales recht • zahlungsbefehl • weiler • bezogener • betreibungsbegehren • stelle • forstwesen • nachlassstundung • monat • tag • bezirk • wille • betreibungshandlung • augenschein • vormund • norm • verwirkung • betreibungsamt • fälligkeit • aufhebung • dauer • gemeinde • geheimhaltung • umfang • editionspflicht • beendigung • bewilligung oder genehmigung • erbschaft • lohn • entscheid • zahl • schuldbetreibung • schutzwald • unternehmung • rechtsbegehren • bedürfnis • rechtsgeschichte • form und inhalt • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • berechnung • konkursdividende • abweisung • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • antrag zu vertragsabschluss • ausmass der baute • sachlicher geltungsbereich • ausführung • abgabefreiheit • jura • zweifel • verhalten • richtigkeit • amtsblatt • treu und glauben • zeuge • errichtung eines dinglichen rechts • wiederholung • vernichtung • privatwaldung • rechtsanwendung • moratorium • nationalrat • ausserhalb • 1871 • kantonalbank • rechtsmissbrauch • regierungsrat • beklagter • bundesversammlung • kreis
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