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Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken, etc., vom
26. September 1890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März
1893, 6. Oktober 1911 und 25. Juni 1921
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911. Bundesgesetz
betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des
Schuldbetreibungs und Konkurs eseîzes betr. den Nachlassvertrag, vom
27. Oktober 19 7.
Prix atrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 1910. BGes über
Schuldbetreibnng u. Konkurs, v. 29. April 1889 Straigesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
vom 23. April 1883.
Bundesgesetz über d. Versichernngsvertrag, v . 2. April 1908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund
Schifiahrtsunternehmungen, vom 25 September nur.
Verordnung über die Zwangsverwertimg wn Grundstücken, vom 23. April 1920
Ziv ilgesetzhuch. Zivilprozessordnnng.
B. Abréviatlons :?qu Code civil. Constitution federale. Code des
obligations. Code pénal. Code de procedure civile. Code de procedure
pénale. Loi fédérale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la
saillite. Organisation judiciaire federale.
C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle
obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale.
Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria
federale.
A. STAATSP EGHT DROIT PUM J'
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWELGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LO]
(DÈNI DE JUSTICE)
]. Urteil vom 28. Januar 1921
'. S. Passavant-Iselîn & Cie li.-G. Gegen Basel-Landschaft
Regierungsrat. Kantonales Steuerrecht (Baselland). Die Bestimmung
des Gesetzes, wonach die Handänderungsgehühr sich in Prozenten des
Kaufschillings berechnet, kann ohne Willkür in dem Sinne als nur auf
den Fall gewöhnlicher Kaufverträge zugeschnitten angesehen werden, dass
bei Handänderungen, die infolge der Uebemahme eines ganzen Geschäftes
oder der Fusion von Gesellschaften erfolgen. nicht auf die dem Buchwerte
entsprechende Ansehlagssumme, sondern auf die den wahren Wert darstellende
Katasterschatzung abgestellt wird.
A. Durch Kaufvertrag vom 12. März 1920 hat die Aktiengesellschaft
Passavant-Iselin & Cie, von der bisherigen Kommandiigesellschaft
'i'honwarenfnbrii; Allschwil Passavant Iselin & Cie das der letzteren
gehörende Tonwarengeschäft samt zugehörigen Liegenschaf-ten erworben. Die
im Banne Allschwil gelegenen Liegenschaften wurden zum Buchwert von
312,929 Fr. 53 (Yes übernommen. Das Grundbuchamt Binningen verlangte
vom Regierungsrat von Baselland Weisung darüber, von welchem Betrage
die Handänderungsgebührr zu berechnen sei. Die Finanzdirektion und auf
Einspmehe der
AS 47 1 1921 l
2 ' staatsrecht-
Gesellschaft der Regierungsrat verfügten hierauf, dass der Berechnung
die Katasterschatzung im Betrage von l,066,730 Fr. zu Grunde zu legen
sei, wobei im Falle der Bestreitung die Neuschätzung der Liegenschaften.
durch eine fachmännische Expertise vorbehalten wurde.
B. Gegen den regiärungsrätlichen Entscheid vom 22. Oktober 1920
hat die Aktiengesellschaft PassavantIseljn & Cie rechtzeitig an das
Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag auf Aufhebung. Nach § 1 des
Gesetzes über die Einführung einer Handänderungsgebühr bei Kauf und
Tausch von Liegenschaften vom 16. Mai 1837 sei die Handänderungsgebühr
vom Kaufschilling zu bezahlen. Die Berechnung auf dem Werte der
Katasterschatzung entbehre daher der gesetzlichen Grundlage, sie sei
willkürlich und verletze den Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
Umsatzsteuer. Bei Liegenschaften von der Art der in Frage stehenden
hänge der Wert wesentlich vom Ertrage ab, auch
müssten Abschreibungen berücksichtigt werden. Des. halb sei der dem
Buchwert entsprechende Uebernahmepreis massgebend. so sei auch in
andern Fällen verfahren worden. Andere Kantone behandelten derartige
Handänderungen auch nicht anders als die gewöhnlichen. Und im Falle
der Umwandlung der Kolleklivgesellschaft Röchling &, Cie in eine
Aktiengesellschaft sei die Handänderungsgebühr auch in Baselland vom
Uebernahmepreis, nicht von der höhern Katastersehatzung bezogen worden.
C. Der Regierungsrat von Baselland trägt auf Abweisung der Beschwerde an :
§ 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837 verlange nicht, dass die Behörden unter
allen Umständen auf den von den Parteien ausgesetzten Uebernahmepreis
abstellten, da dieser häufig nicht dem wahren Wert entspreche. Letzterer,
der durch die Katasterschatzung angegeben werde, sei massgebend. Der
selbe werde in konstanter Praxis nach dem Kaufpreis festgesetzt. Dagegen
könne der Buchwert nicht als
.-.. JH
-..-....Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3
massgebend anerkannt werden, der bei der Umwandlung von Gesellschaften als
Uebernahmepreis ausgesetzt werde. Er basiere nicht auf dem Verkehrs-oder
Ertragswert, sondern auf einer Finanzoperation, die der staat niemals
als Grundlage für die Erhebung von Abgaben anerkennen könne. Beim
Fehlen bestimmter Kaufsummen auf Grund eigentlicher Kaufverträge dürfe
ohne Gesetzesverletzung auf die Katasterschätzung abgestellt werden.
Der Rekurrentin sei zudem vorbehalten werden, die Richtigkeit der
Schatzung nachprüfen zu lassen. Wie andere Kantone vorgingen, sei
unerheblich. In den von der Rekurrentin angeführten Fällen habe es sich
um richtige Kaufverträge gehandelt, im Falle Rochling & Cie sei der
Uebernahmepreis nicht unter der Katastersehatzung gestanden.
Das Bundesgerichf zieht in Erwägung :
EEs kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Regierungsrat
annimmt, § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837 habe, insofern er für
die Erhebung der Handänderungsgebühr auf den Kaufschilling abstellt,
die gewöhnlichen Kaufverträge im Auge, und schliesse es nicht aus, bei
Handänderungen, die infolge der Uebernahme von ganzen Geschäften oder bei
der Umwandlung von Gesellschaften erfolgen, statt des Uebernahmepreises
grundsätzlich die Katasterschatznng zu Grunde zu legen. Bei der
erwähnten Bestimmung geht das Gesetz doch wohl davon aus, dass der
Kaufschilling nach dem wahren Wert der Liegenschaft festgesetzt sei,
während bei solchen Gesehäftsübernahmen der Uebernahmepreis sich oft
nach andern Gesichtspunkten bestimmt, wie denn auch der Buchwert nicht
ohne weiteres dem Kaufpreis der gewöhnlichen Kaufverträge gleichgestellt
werden kann. Dies genügt aber auf dem Boden des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
rechtfertigen, dass bei derartigen Handänderungen auf den Wortlaut des
Gesetzes nicht entscheidendes Gewicht gelegt und diejenige
4Staatsrecht.
Grundlage für die Berechnung der Handänderungsgebühr gewählt wird,
die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Als solche darf aber
ohne Willkür die Katasterschatzung angesehen werden, besonders wenn,
wie hier, eine Nachprüfung derselben vorbehalten Wird. Wie andere Kantone
verfahren, ist unerheblich. Die Mehrzahl der Fälle sodann, von denen die
Rekurrentin behauptet, dass in Baselland anders vorgegangen werden sei,
betrifft nicht solche Gesellschaftsumwandlungen, und im Fall Röchling &
Cle stand, wie der Regierungsrat berichtet, die Katasterschatzung nicht
über dem Uebernahmepreis. Selbst wenn dem anders wäre, wäre zudem der
Vorwurf der Willkür nicht begründet, sobald, wie dies zutrifft, die
Abweichung von der bisherigen Praxis sachlich begründet erscheint. xsi
Demnach erkennt das Bundesgericht : ,
Der Rekurs wird abgewiesen.
gg. Urteil vom 5. Februar 1921 i. S. Gemeinnützige Gesellschaft von
Burgdorf gegen Bern Regierungsrat.
Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach Zuwendungen
zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken von der Erbschaftsteuer
befreit sind. Verweigerung der Anwendung in einem einzelnen Falle,
weil der bedachte Verein sich nach den Statuten lediglich allgemein die
Förderung wohltätiger und gemeinnütziger Bestrebungen, nicht konkrete,
zum vorneherein individuell bestimmte Unternehmungen dieser Art zum
Zwecke setze, und daher für eine dem Gesetze entsprechende Verwendung
keine gis-gingende Gewähr bestehe. Willkür.
:. Das hernischr Erbschaktssteitel-gesetz vom si. ;n'n 191%! bestimmt:
Gleichheit vor dem Gesetz. N ° 2. 5
Art. 6. Von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaft-sund
Schenkungssteuer sind befreit:
1 bis 4 ......
5. Oeffentliche und gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Anstalten
und Stiftungen im Kanton, insbesondere Spitäler, Sanatorien, Armen-,
Kranken-, Waisen-, Schulund Erziehungsanstalten, Invaliden-, Krankenund
Pensionskassen, Theater, Bibliotheken, Museen. Erbringt eine private
Anstalt, Stiftung, Gesellschaft oder ein Verein mit Sitz im Kanton Bern
an Hand ihrer Statuten und Rechnungen den Nachweis, dass sie einen
gleichartigen Zweck wie die vorstehend genannten Anstalten verfolgt,
so hat sie ebenfalls Anspruch auf Steuerbefreiung. Der Entscheid kommt
dem Regierungsrate zu.
Am 12. August 1919 starb in Burgdorf Anna Lanz von Eriswil. Zu ihrem
Erben hatte sie unter Belastung mit der Pflicht zur Ausrichtung einer
Anzahl von Vermächtnissen die Gemeinnützige Gesellschaft von Burgdorf
eingesetzt. Das dieser infolgedessen (nach Abzug der Vermächtnisse)
zufallende Beim-erwogen beträgt 114,520 Fr.
Die Gemeinnützige Gesellschaft von Burgdorf ist im Jahre 1821 gegründet
und im Jahre l883 _in Anwendung der Satzung 27 des hernia-chen
Zivilgesetzbuches vom beruischen Grow... Rate als juristische Person
(Verein im Sinne des Obligationenrechts) anerkannt worden. Im Jahre 1912
hat sie sich mit Genehmigung des Regierungsrates neue Statuten gegeben,
aus denen nachfolgende Bestimmungen hervorzuheben sind:
s-§ ]. Die Gesellschaft bezweckt die Hebung des geistigen und leiblichen
Vohls der Einwohner Burg" dorfs.
Zu diesem Zwecke
a) gründet und unterhält sie selbständige gemein nützige Anstalten und
lnsiitutionen, so gegenwärtig...
b) unterstützt sie wohltätig-J oder gemeinnützige, von