76 Entscheidungen der Schuldbetreibuags-

den Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER, Note 7 zu Art. 74),
auch allfällige vom Schuldner selbst , anlässlich der Zustellung jenem
gegenüber abgegebene

Erklärungen in Berüksichtigung ziehen. Vor diesem Zeitpunkt ist das
Betreibungsamt somit auch nicht in der Lage, dem Gläubiger mitzuteilen,
dass Rechtsverschlag erhoben worden sei.

2. Abgesehen bievon wiirde die Mitteilung der von Dr. V. E. Scherer
abgegebenen Erklärung an den betreibenden Gläubiger übrigens gar
nicht bewirken, dass die in Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG vorgeschriebenen
Fristen zu laufen beginnen." Denn nach Art. 76
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
SchKG ist der Inhalt
des Rechtsverschlages dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten
Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, und nur die Mitteilung in
dieser gesetzlich vorgesehenen Form vermag diejenigen Rechtswirkungen
auszulösen, welche das Gesetz an die Mitteilung des Rechtsverschlages
an den Gläubigen knüpft. Nun hat aber nach Art. 72 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
SchKG
das Gläubigerdoppel beim Zustellungsakte Verwendung zu finden '
und gelangt erst nach erfolgter Zustellung des Zahlungs_befehls,
versehen mit der Zustellungsbescheinigung, ' wieder in den Besitz
des Betreibungsamtes. Dieses vwäre somit im gegenwärtigen Stadium des
Verfahrens gar nicht in der Lage, die verlangte Mitteilung in derjenigen
Form zu machen, welche einzig die Rechtswirkung nach sich ziehen kann,
die der Vertreter des Schuldners im Auge hat.

Demnach erkennt die Schuldbetrss und Konkurskammer .'

Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 19. 77

19. Auszug aus dem Entscheid vom 22. September 1920 i. S. Konkursamt
Rorschach.

SchKG Art. 10 Ziff. 3 ist auch auf den 'Konkursbeamten anzuwenden,
der kurze Zeit vor Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des
Schuldners in einer Betreibungssache vertreten hat.

2. Gemäss Art. 10 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG darf ein Beamter keine Amtshandlungen
vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzlicher Vertreter,
Bevollmächtigter oder Angestellter er ist. Stellt man bloss auf den
Wortlaut dieser Bestimung ab, so scheint nur demjenigen Beamten die
Vornahme von Amtshandlungen verboten zu sein, welcher zur Zeit ihrer
Vornahme Vertreter oder Angestellter einer der beteiligten Parteien
ist. Jedoch ist dieser Wortlaut offenbar zu eng, da er den ihr zu
Grunde liegenden Gedanken nur unvollkommen zum Ausdruck bringt. Denn
die Absicht dieser Vorschrift geht zweifellos dahin, es solle ein
Beamter von der Vornahme amtlicher Funktionen ausgeschlossen sein,
wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nun ist aber ein solches Misstrauen
auch dann gerechtfertigt, wenn ein Konkursbeamter kurze Zeit vor
Ausbruch des Konkurses als Anwalt die Interessen des Schuldners in einer
Betreibungssache vertreten hat, und es hat demnach die Ausstandspflicht
auch für diesen Fall zu gelten. Ein solcher Fall liegt aber hier in der
Tat vor, indem der Konkursbeamte Hug vom Januar bis zum Aprilalso wenige
Monate vor der Eröffnung des Konkurses über Knöpfel, in dessen Vertretung
Verhandlungen mit dem Rekursgegner, einem seiner Hauptgläubiger, geführt
hat, die darauf abzielten, den Konkurs zu vermeiden, jedoch nicht zum
gewünschten Resultat. führten, und ferner nach den Feststellungen der
Vorinstanz und eigener Zugabe in der Rekursschrift auch später noch,

T " Entscheidungen der Schuldhctreibungs-

wenige Tage vor der Konkurseröfinung, im Auftrage des Knöpfel, mindestens
als ,dessen Berater, tätig war. Mit Recht hat daher die Vorinstanz den
Ausstand des Konkursbeamten Hug verfügt.

20. Auszug aus dem Entscheid vom 23. September 1920 ,i. S. Köppel. _
SchKGArt. 93: Lohnpfändung, Existenzminim um. Kann der geschiedenen Frau,
die Ansprüche aus

Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
ZGB in Betreibung setzt, der Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG unbeschränkt
entgegenhalten werden '? _

1... 2. Vom 1. Mai 1920 an dagegen sind die Lohnpfändungen
aufzuheben. Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG ist bestimmt,

dem Schuldner die notwendigsten Mittel für seinen '

Lebensunterhalt zu sichern. Aber nicht nur den Schuldner, sondern auch
seine gesamte Familie will Art. 93 vor dem Entzug der notwendigen
Existenzmittel schützen. Dieser Schutz wäre für die nicht in
Hausgemeinsehaft mit dem Schuldner lebenden Familienglieder illusorisch,
wenn der Schuldner auch ihnen gegenüber sich unbeschränkt auf Art. 93
berufen könnte. Aus diesem Grunde hat das Bundesgericht in dem Urteil
in Sachen May, AS 45 III 82, das die Vorinstanz zitiert hat, für den
Unterhaltsanspruch des ausserehelichen, mit Standesi'olgen anerkannten
Kindes die Anwendbarkeit des Art. 93 in dem oben angeführten Sinne
ausgeschlossen.

Allein zu Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehörde jene Grundsätze
auch auf die Ansprüche der geschiedenen Frau aus Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
ZGB anwendbar
erklärt.

Mit der Scheidung werden die Bande, die den geschiedenen Ehegatten
bisher mit der Familie des andern Gatten verbunden haben, aufgelöst,
er ist nicht mehr Glied dieser Familie und daher auch von dem Momente

und Konkurskammer. N° 20. 79

der Scheidung an nicht mehr dureh Art. 93 geschützt. Eine Pfändung
die das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie angreifen
wiirde, kann daher nicht mehr zulässig sein.' Uebrigens kann auch
nicht damit argumentiert werden, dass doch die Forderung aus Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

ZGB noch als familienrechtlicher Unterhaltsamspruch betrachtet werden
müsse. Vielmehr handelt es sich dabei um eine, allerdings in Form einer
wiederkehrenden Leistung , zugesicherte En t s c h ä dig u n g dafür,
dass die familienrechtlichen Ansprüche, die während des Bestehens der
Ehe zwischen den Ehegatten bestanden haben, aufgehoben werden sind.

Aber noch eine andere Erwägung steht dem Entscheid der Vorinstanz
entgegen. Art. 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
ZGB zwingt den Richter nicht, eine Unterhaltpflicht
zu statuieren. Der Richter kann einen Unterhaltsansprueh zubilligen,
er hat aber dabei die ,Vermögensverhältnisse des pflichtigen Ehegatten zu
berücksichtigen. Damit ist unzweideutig ss ausgedrückt, dass dem letztem
die für seinen und seiner Familie Unterhalt notwendigen Mittel nicht
entzogen werden dürfen (EGGER, Note 3 .zu Art. 152). Diese Bestimmung des
materiellen Rechtes kann unmöglich im Exekutionsverfahren entkräftet
werden. Der Anspruch des geschiedenen Gatten muss daher notwendig dem
Anspruch des Schuldners, dass ihm und seiner Familie das Existenzminimum
unversehrt belassen wird, nachstehen. Geht man aber hievon aus, so
bleibt für eine Lohnpfändung de'rRekursbeklagten kein Raum mehr, denn
die Behauptung, das aussereheliche Kind des Rekurrenten habe nicht mit
Standesfolgen anerkannt werden können, kann von den Aufsichtsbehörden
nicht überprüft werden. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt auch
das nicht mit Standesfolgen zugesprochene Kind als zur Familie des
ausserehelichen Vaters gehörig erklärt (AS 45 III 115).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 77
Datum : 22. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 77
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 76 Entscheidungen der Schuldbetreibuags- den Beamten erklärt werden kann (vgl. JAEGER,


Gesetzesregister
SchKG: 10 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 72 - 1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
1    Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.138
2    Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
76 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
ZGB: 152
BGE Register
45-III-113 • 45-III-80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • familie • konkursbeamter • vorinstanz • ausstand • not • bundesgericht • ehegatte • zahlungsbefehl • existenzminimum • betreibungsamt • entscheid • geschiedene person • kopie • form und inhalt • angabe • wille • gesetzliche vertretung • aussereheliches kind • frist
... Alle anzeigen