424 Versicherungsvertrag. N° 73.

ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behauptung der Rekurrentin,
es bestehe nur ein fiktiver Zusammenhang des Vertragsverhältnisses mit dem
Gebiete der Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem Recht
die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist die Klage abzuweisen,
ohne dass die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des
internationalen Privatund Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu
prüfen wären.

3. Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin
auch mit ihrer Berufung auf das deutsche Ausführungsgesetz nicht gehört
werden kann. Da die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung
einer Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht beherrschten
Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie auch nicht unter das darin
enthaltene Zahlungsverbot fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die
Klägerin zufolge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung als
unerlaubt betrachten Würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der
schweizerische Richter seine Entscheidung in einer vom schweizerischen
Rechte beherrschten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juni 1920 hestätigt. -

VII I. Schuldbetreibungs und KON KURSRECHT

POURSUITE ET FAILLI'I'E Vgl. III. Teil Nr. 24. Voir III° partie n°24.

OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

sp-I. PERSONENRECHTDROIT DES PERSONNES

74. Urteil der I. Zivilahteilung vom 9. November 1920 i. S. von Roll'sche
Eisenwerke gegen Gebrüder Tüscher & Cie.

Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln. Keine Verletzung
eines Urheberrechts. Doch u n l a 11 t e r e r W ett b e W e r b :
Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR und Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB. Klage aus Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR ist, abgesehen von
Schadenersatzklage, reine Unterlassungsklage.

A. Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich über die Streitfrage: Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog
be titelt Gesenkschmiedeartikel sofort aus dem Ver kehr zurückzuziehen
und die gesamte Auflage zu ver nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum
Zwecke der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden auszuhändigen,
denen sie den Katalog übergeben haben, vorbehaltlich der Geltendmachung
von Schadenersatz anspruchen ? erkannt :

Die Klage wird abgewiesen. _ ·

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell auf
Rückwelsung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Beklagten
haben Bestätigung des angefochtenen Urteils

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. Die Klägerin (Gesellschaft der
von Roll'schen Eisenwerke in Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen A8 46
n 1920 "i-"3

426 Personenrecht. N° 74

Preiskurant über die von ihr fabrizierten Gesenkschmiedeartikel (articles
matricés) heraus. Darin sind die einzelnen Gegenstände (Mutterschlüssel,
Schraubenzwingen, Stellringe usw.) abgebildet und nach ihren Massen
näher bezeichnet, ferner werden die Preise für die verschiedenen,
mannigfachen Dimensionen angegeben. Im Jahre 1919 veröffentlichten
die Beklagten, welche in Zürich eine Karrosseriefabrik, verbunden
mit einem Hammerwerk, betreiben, ihrerseits einen Preiskurant für die
gleichen Artikel, und zwar genau in demselben Format, in genau gleicher
typographischer Ausstattung, mit denselben Abbildungen und Preislisten,
nur mit dem Unterschied, dass sie die Preise handschriftlich einsetzten,
Auch diese Preise stimmen übrigens durchwegs mit den klägerischen
überein. Als nun im Juli 1919 ein Kunde die Klägerin im Hinblick
auf diese Nachahmung ihres Kataloges anfragte, ob die Beklagten ihre
Vertreter und ermächtigt seien, sich ,desselben unter eigenem Namen zu
bedienen, forderte die Klägerin die Beklagten auf, den nachgemachten
Katalog aus dem Verkehr zurückzuziehen. Die Beklagten liessen durch
ihren Anwalt antworten, wenn es der Zufall so gewollt haben sollte,
dass die Kataloge in Gestalt und Inhalt ähnlich seien, so sei das ohne
Bedeutung und werde von ihnen nicht als illoyale Konkurrenz empfunden,
zumal sie ja ihre Firma deutlich aufgedruckt hätten. Hierauf erhob die
Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende Klage
mit den aus Fakt. A oben ersichtlichen Rechtsbegehren.

2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zunächst ausgeführt, diese
Rechtsbegehren lassen sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung
eines Urheberrechts im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. April 1883
begründen, und es ist ihr hierin ohne weiteres beizustimmen. Es liegt auf
der Hand, dass Preiskataloge von der vorliegenden Art nicht als Werke
der Literatur oder der bildenden Kunst anzusehen sind, und es handelt
sichPerszrWh-L N° 74 4527

auch nicht etwa um technische Zeichnungen und Abbildungen im Sinne des
Art. 8 des genannten Bundesgesetzes.

3. Die rechtlich relevanten Beziehungen der fraglichen Kataloge
zu ihrem Urheber und Herausgeber liegen vielmehr auf dem Gebiet der
wirtschaftlichen Betätigung, Der Katalog der Klägerin trägt unverkennbar
ein besonderes Gepräge, vermöge dessen er sich von anderen ähnlichen
Katalogen, ganz abgesehen von dem Aufdruck der Firma, auf den ersten
Blick unterscheidet, und zwar sowohl nach seiner äusseren Gestalt,
dem besonderen Format in Verbindung mit der allgemeinen Anordnung des
Inhaltes und der typographischen Ausstattung, als nach seinem Inhalt. Eine
derartige Individualisierung führt nach der Lebenserfahrung notwendig
dazu, dass die Kundschaft sich gewöhnt, schon aus der äusseren Gestalt
und Ausstattung darauf zu schliessen, dass es sich um das Erzeugnis eines
bestimmten Gewerbetreibenden handle, und damit wird eine geschäftliche
Beziehung zur Kundschaft geschaffen, welche nach den allgemeinen
Grundsätzen über den Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB)
sowohl, als nach den speziellen über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48

OR) nicht gestört werden darf. Die Klägerin hat darnach an ihrem Katalog
(bezw. an dessen Ausstattung) ein Individualrecht erworben, und die
Beklagten verletzen dieses, wenn sie ihrerseits ihren Ankündigungen
oder Katalogen eine solche Gestalt geben, dass dadurch der Anschein der
Identität mit den klägerischen erweckt wird.

4. Dies hat nun die Vorinstanz keineswegs verkannt. Auch sie erblickt in
dem Vorgehen der Beklagten eine Treu und Glauben im Verkehr verletzende
Veranstaltung; sie findet jedoch, eine Bedrohung im Kundenkreise der
Klägerin komme deshalb nicht in Frage, weil ihr Katalog, nach der ganzen
Art und Weise, wie er abgefasst ist, sich lediglich an Grosskonsumenten
dieser Artikel wende, diesen aber zuzumuten sei, dass sie die

428 Personenrecht. N° 74.

Provenienz eines Preiskurants prüfen, so dass sie sich sofort darüber klar
werden müssen, von welcher Firma ihnen ein Preiskurant zugesandt werden
sei. Hiegegen ' ist aber zu bemerken, dass die Klägerin ja sehr wohl
veranlasst sein kann, ihren Katalog auch im Verkehr mit Kleinkonsumenten
du verwenden und dass, abgesehen hievon, auch bei Grosskonsumenten durch
die Usurpation eines Britten zum mindesten eine falsche Deutung über
die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt werden kann. Ein
Beispiel hiefür liefert die in Erw. 1 oben angeführte Anfrage eines
Grosskonsumenten an

die Klägerin. In_ der Tat mussten, vom Standpunkt ss

loyaler Geschäftssitte aus, die Kunden der Klägerin auf den Gedanken
kommen, ein Dritter wurde sich nicht solcher, mit den klägerischen
identischer Kataloge bedienen, ohne mit ihr in einer Weise geschäftlich
verbunden zu sein, die ihn hiezu legitimierte. Auch die Erweckung des
Anscheins derartiger, tatsächlich nicht bestehender geschäftlicher
Beziehungen zu Dritten, besonders Inhabern von Konkurrenzgeschätten,
bedeutet einen unbefugten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der
Klägerin. Sie ist daher berechtigt, nach den GrundSätzen der Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB und 48 OR auf Beseitigung der Störung zu klagen. _

5. Unter der Beseitigung der Störung (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) ist in den Fällen
der illoyalen Konkurrenz nach Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR die Einstellung des unbefugten
Geschäftsgebarens zu verstehen oder, m. a. W., das Aufhören der Treu
und Glauben verletzenden Handlungen (cessation de ces manoeuvres,
cessazione di questi atti). Der in Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR gewährte Anspruch des
in seinen persönlichen Verhältnissen Verletzten geht somit (abgesehen
von der am Schluss des Artikels erwähnten Schadenersatzklage) nicht auf
ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, sondern lediglich auf ein
Unterlassen. Das Ziel dieses Anspruchs besteht in dem Verbot künftiger
Handlungen. Demnach ist den Beklagten zu untersagen, ihren nachgemachten
Katalog, betitelt Gesenkschmiedeartikel weiter zuObligationenrecht. N°
?5. 429

verwenden. Die weiteren Klagebegehren jedoch, gerichtet auf Zurückziehung
der bereits versandten Kataloge aus dem Verkehr, und auf Aushändigung
eines Verzeichnisses der Kunden, welche sie erhalten haben, gehen über
den Rahmen der in Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR vorgesehenen Unterlassungsklage hinaus. Sie
könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung bereits
zugefügt-en Schadens mit in Betracht gezogen werden. Um die Geltendmachung
von Schadenersatz handelt es sich jedoch nach dem in der Streitfrage
enthaltenen Vorbehalt im gegenwärtigen Prozessverfahren nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 15. April 1920 aufgehoben und die Klage in dem Sinne
geschützt, dass den Beklagten untersagt wird, den Katalog, betitelt
Gesenkschmiedeartikel , zu verwenden.

ll. OBLIGATIONENRECHTDROIT DES OBLIGATIONS

75. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1920 i. S. Wirth &
Sie gegen Antony.

K a u f. Der Käufer hat gegenüber dem wegen Unmöglichkeit der Erfüllung
befreiten Verkäufer keinen Anspruch auf Ersatz des Vorteils, den dieser
aus der Nichterfüllung durch Weiterverkauf oder durch Verwendung des
Kaufgegenstandes zum eigenen Gebrauch gezogen hat ; insbesondere kann
ein solcher Anspruch nicht aus den Grundsätzen über das stellvertretende
commodum hergeleitet werden-

A. _ Die Beklagten M Wirth & Cie, die in Dietfnrt eine Spinnerei
betreiben, verkauften im Mai und Juni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 II 425
Date : 05. Juni 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 II 425
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 424 Versicherungsvertrag. N° 73. ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die


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ZGB: 28
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