408 Obligationenrecht. N° 68.

von 65,000 Mark in Stuttgart zu befreien, so kann das Bundesgericht diese
Entscheidung nicht überprüfen. Uebrigens könnte der Ersatzanspruch des
Klägers, auch wenn das Bundesgericht in der Lage wäre, darauf einzutreten,
nicht zugesprochen werden. Allerdings hat die Rechtssprechung wiederholt
erklärt, dass wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird,
die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der
geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort
zur Verfallzeit bemisst,

und dass der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat-

(Schweiz. Jun-Zeit. Bd. 12 8.375). Diese Voraussetzungen aber treffen
hier nicht zu. Laut Vertrag war die Beklagte vielmehr verpflichtet in
der gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu bezahlen. Um trotzdem auf
die Vergrösserung der Kursdifferenz zwischen 'Mafk und Schwei-zerfranken
abstellen zu können, hätte der Kläger dartun müssen, dass er, wie er
das in der Tat behauptet hat, bei rechtzeitiger Zahlung den gesamten
Betrag sofort in Schweizerfranken angelegt hätte. Diesen Beweis ist
er schulduig geblieben. Allerdings kann er als Indiz für die Annahme,
dass er die Umwechslung in Schweizerfranken vorgenommen hätte, seinen
Aufenthalt in der Schweiz anführen. Allein dem steht entgegen, dass
er sich ja ausdrücklich und trotz seines Aufenthaltes in der Schweiz
Rückzahlung in Stuttgart ausbedungen hat Dazu kommt, dass Deutschland
bekanntermassen zur Vermeidung der Kapitalflucht die Verbringung deutscher
Kapitalien ins Ausland verboten hat. Unter diesen Umständen wäre es Sache
des Klägers gewesen, dafür Beweis anzuerbieten. dass es ihm im Mai 1919
möglich gewesen wäre, die 65,000 Mark in die Schweiz zu verbringen.

In der bundesgerichtliehen Verhandlung hat der Kläger sodann seine
Forderung noch damit begründet, dass seit dem Fälligkeitstermin die
Kaufkraft der Mark in Deutschland selbst gesunken sei. Diese Behauptung
ist jedoch in keiner Weise substanziiert und übrigens auchProzessrecht. N°
69. 409

vor den kantonalen Instanzen gar nicht angebracht werden. Es braucht
daher die im übrigen offenbar negativ zu beantwortende Frage, ob eine
derartige interne Geldentwertung Grundlage eines Ersatzanspruches aus
verzögerter Leistung sein kann, nicht geprüft zu werden. Endlich kann
sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Zumurtecca gegen Litzka vom 22. Dezember-1919 berufen, weil dieses
von einem anderen Tatbestand ausgeht, indem dort laut Vertrag eine
Markleistung in der S c h w e i z versprochen war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des ()bergerichts Zürich
vom 24. April 1920 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 53. Voir aussi n° 53.

V. PROZESSRECHT

PROCÉDURE

EUR39. Arrèt de la Ire Section civile du 8 novembre 1920 dans la cause
Bussy contre Oulevay.

Ne constitue pas un jugement au fond (art. 58 OJF) le jugement qui se
home à trancher la question de principe et ordonne la confirmation de
la mème procédure en ce qui concerne 1a question des dommages intérets.

Attendu :

que, par exploit du 15 mai 1920, Oulevay a assigné Bussy devant la Cour
de Justice civile du canton de Genève pour obtenir: 1° la radiation dela
marquez N° 35 438

AS 4.6 n 1920 28

410 Prozeurecht. N° 69.

déposée par Bussy et2° 1500 fr. à titre de dommagesintéréts; ss .

que le dekendeur a coneln au débouté du demandeur et reconventionnellement
1° a la radiation des marques Nes 32125 et 32126 transférées au
nem d'Oulevayet 2° au paiement par le demandeur de 5000'fr. de
dommages-intéréts : ·

que, par jugement du 4311111 1920, la Cour de Justice

civile, considerant que I'offre de preuves de Bussy était,

sans pertinence et que le transfert des marques an nom d'Oulevay était
valable, a écarté l'offre de preuves du défendeur, ordonne la radiation de
la marque N° 35 438, débouté le défendeur de sa demande reconventionnelle,
réservé le surplus du fond et les dépens jusqu'a la solution definitive
du preces et acheminé le demandeur à faire la preuve du dommage allegué ;

que le defendeur a recouru en reforme an Tribunal federal en reprenant
ses eonclusions et en soutenant que le jugement attaqué du 4 juin 1920
a le caractère d'un jugement au fond.

Considéran! en droit :

que, d'après la jurisprudence du Tribunal fédéral, ne eonstituent pas
des jugements au fond dans le sens de l'art. 58 0.JF les prononcés qui
ne statuent pas sur toutes les eonelusions des parties an preces ;

que tel est bien le cas en l'espèce ;

que si, en effet, le jugement qui se home a trancher la question de
principe et reserve à une procédure ultérieure, c'est-a dire à un nouveau
proce's, la question du dommage, présente le caractere d'un jugement
au fond, il en est autrement lorsque, comme en l'espèce, la question
du dommage n'a pas été reservée à une procédure séparée, mais doit étre
tranchée dans le meme procès (BO 30 II p. 433 et 458 ainsi que l'arrét
du 3 juin 1920 dans la cause Gilly et eonsorts contre Bosio L'Orsa).

Par ces motifs, le Tribunal fédéral pronome : Il n'est pas entre en
matiéie sur le recours.

Prozessrecht. N° 70. 411

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. November 1920 i. S. Société
anonyme pour le Commerce de mati'eres premières gegen Furler.

SchKG. Art. 230: Die infolge Konkurseröffnung erloschene Prozessvollmacht
lebt bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht
wieder auf.

OG 75, 214, 224: Prozesskosten und -entschädigungspflicht des Anwalts,
der ohne Vollmacht die Berufung erklärt.

A. Anfangs 1919 reichte dje Société anonyme pour le Commerce de matières
premières beim Kantonsgericht von Nidwalden Klage auf Bezahlung von 2250
Fr. gegen Theodor Furler ein. Gegen Ende des gleichen Jahres geriet sie
in Konkurs. Im Januar 1920 wurde das Konkursverfahren gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419

SchKG eingestellt und in der Folge geschlossen.

B. Am 26. Juni hat das Obergericht von Unterwalden nid dem Wald die Klage
mangels einer rechtsfähigen Klägerschaft als erledigt abgeschrieben ,
mit der Begründung,' die klägerisehe Aktiengesellschaft habe durch den
Konkurs und" die dadurch bedingte Löschung der Firma im Handelsregister
ihre Persönlichkeit verloren und es mangle somit an einer rechtsfähigen
Klägerschaft.

C. Gegen dieses Urteil hat Für-sprech L., der am 14. Januar 1919 zur
Prozessführung bevollmächtigt worden war, die Berufung erklärt mit dem
Antrage, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht
anzuhalten, die Streitsache materiell zu beurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Gemäss Art. 405 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
und 35 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR erlöschen Auftrag und
Ermächtigung zur Stellvertretung mit dem Konkurs des Auftrag-bezw.
Vollmachtgebers Die von der Klägerin dem Anwalte L. erteilte
Prozessvollmacht hat demnach seit der Konkurseröfinung über
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 409
Datum : 24. April 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 409
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 408 Obligationenrecht. N° 68. von 65,000 Mark in Stuttgart zu befreien, so kann


Gesetzesregister
OR: 35 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
SchKG: 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • 1919 • wert • deutschland • kantonsgericht • nidwalden • sachverhalt • entscheid • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • weiler • frage • mais • konkursverfahren • treffen • schuldner • indiz • kaufkraft • biene • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • beklagter • aktiengesellschaft
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