-l02 Obligationenrecht. N° 67. ,

legen. welche Meinung dies er damit verbunden wissen, welchen
Zweck er damit erreichen wollte, wei1 der Verpflichtete zur Zeit
der Abgabe des Versprechens meist an eine Zuwiderhandlung gegen
die unter Konventionalstrafschutz gestellte Verpflichtung gar nicht
denken, ihm vielmehr nur formale Bedeutung beizumessen geneigt sein
dürfte. für den Strafberechtigten aber handelt es sich, abgesehen von
der Entlastung vom Schadensbeweis, darum, durch die Konventionalstrafe
seinem Vertragsgegner einen psychischen Zwang zur Erfüllung der
dadurch gesicherten Verpflichtung aufzuerlegen, insofern nämlich,
als der Verletzung dadurch vorgebeugt werden soll, dass die für den
Verpflichteten damit verbundenen Interessen durch die ihm erwachsen-

den Nachteile mehr als aufgewogen werden. Im vorliess

genden Falle hätte sich nun aber der vom Kläger verfolgte Zweck, dass
sich die Verkäufer während der vereinbarten Zeit jeglicher Konkurrenz
enthalten, durch eine blosse Alternativkonventionalstrafe offenbar nicht.
erreichen lassen, da sein Strafanspruch auch dann, wenn jene sofort nach
dem Verkauf wieder ein eigenes gleichartiges Geschäft eröffnet hätten,
auf 2000 Fr. beschränkt geblieben wäre und er ihn zudem nur unter Aufgabe
des Konkurreuzverbotes hätte geltend machen können. Hieraus folgt, dass
die streitige Vereinbarung als Kumulativkonventionalstrafe aufzufassen
ist, wobei freilich, da der Kläger das vorinstanzliche · Urteil nicht
angefochten hat, die Konventionalstrafe nur einmal gefordert werden
kann. Dies führt zur grundsätzlichen Bestätigung des angefochtenen
Urteils. 3. .....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 1920 bestätigt. si

Es-eg-sit--

Obligatlonenrecht. N° 68. 403

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1920 i. S. Kauf gegen
Stritzky.

Oertliche Rechtsanwendung: deutschcsltechl. massgehend für einen in
der Schweiz von einem Deutschen abgeschlossenen in Deutschland in
deutscher Währung zu erfüllenden Darlehensvertrag. U m r e c h n u n
g d e r Markschuld in Frankenwährung auf Grund einer in der Schweiz
eingeleiteten A r r e s t b e t r e i b u n g Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG Für
die Frage, zu welchem Ansatz, und in welchem Zeitpunkt die Umrechnung
zu erfolgen hat, welche Bedeutung ihr für den materiellen Bestand der
Markschuld zukommt, ist Schweizerrecht massgebend Kursschwankungen:
Haftung für sie bei verspäteter Rückzahlung eines D a rl e h e n s ?

A. Mit Vertrag, datiert Lugano-Zürich, den 15. März 1919, verpflichtet
sich der Kläger Max Wilhelm Hauff, Stuttgart, z. Zt. in Zürich der
Beklagten Firma Stritzky & C'e in Berlin, zum Zwecke des Einkaufes
elektrotechnischer Artikel 150,000 Mark zur Verfügung zu stellen.
Nach § 5 des Vertrages sollte das Kapital jederzeit kündbar sein und
zwar dergestalt, dass derjenige Betrag. der von der Firma Stritzky &
Cie noch nicht zu Einkäufen verwendet wurde, sofort an Herrn Hauff
in Stuttgart abzuführen ist... Von diesem Kündigungsrecht machte
der Kläger am 28. Mai 1919 Gebrauch und forderte die Beklagte auf,
ihm 65,000 Mark auf sein Bankkonto in Stuttgart zurückzuzahlen. Da die
Zahlung nicht erfolgte, erwirkte Hauff am 6. August 1919 in Zürich auf
ein Guthaben der Schuldnerin einen Arrest, wobei er als Arrestforderung
angab: zirka 26,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 5. Juni. In der
nachfolgenden Betreibung erhob die Beklagte Rechtsverschlag, worauf
der Kläger rechtzeitig die vorliegende Arrestanerkennungsklage erhob.
Er verlangte von der Beklagten Zahlung von 26,000 Fr.

40-1 Obligationenrecht. N° 68.

reduzierte dann aber diesen Betrag auf 22,750 Fr., wobei er davon ausging,
dass die Beklagte ihm den ,Frankenwert der Mark, berechnet nach dem
Kurs, den die Mark am 30. Mai 1919 in Zürich hatte, zu zahlen habe. Die
Beklagte wendete demgegenüber ein, sie schulde dem Kläger nicht Franken,
sondern 65,000 Mark zahlbar in Stuttgart, eventuell könne eine Umrechnung
nur zum Kurse des Zahlungstages stattfinden. (Weitere Einwendungen und
eine Widerklage sind nicht mehr streitig.)

B. Mit Urteil vom 7. November 1919 hat das Bezirksgericht Zürich die Klage
im Betrage von 22,750 Fr. nebst Zins seit 6. August 1919 geschützt, davon
ausgehend, dass zwar die Beklagte laut Vertrag Mark schulde, dass aber
für die zufolge des Ariestes in der Schweiz vorzunehmende Exekution die
Umrechnung in Schweizerwährung und zwar zum Kurse des Fälligkeitstermines
(30. Mai 1919) zu erfolgen habe.

Diesen Entscheid des Bezirksgerichts hat das Obergericht des Kantons
Zürich in seinem Urteil vom 24. April 1920 bestätigt, mit der Beifügung
jedoch, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, sich durch Zahlung
von 65,000 Mark nebst Zins in Stuttgart von der Schuldpflicht zu
befreien. Hierauf habe sie ein vertragliches Recht, das ihr nicht entzogen
werden könne. Auf einen vor zweiter Instanz gestellten Sistierungsantrag
der Beklagten ist das Obergericht nicht eingetreten.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers,
mit der er Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils eventuell
Abänderung des angefochtenen Entscheides in dem Sinne beantragt,
dass für eine Befreiung der Beklagten durch Markzahlung ein Markbetrag
erforderlich sei, der dem Betrag von 22,750 F r., umgerechnet zum Kurse
des Zahlungstages, entspreche.

Die Beklagte hat neuerdings Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung
eines zwischen den gleichen Parteien in Berlin pendenten Rechtsstreites
eventuell Abweisung der Berufung beantragt. ssObligationenreeht. N'
68. 40 5

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Von einer Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung des in Berlin
pendenten Rechtsstreites kann schon deswegen nicht die Rede sein,
weil weder über den Inhalt noch den Stand jenes Prozesses zuverlässige
Ausweise bei den Akten liegen. '

2. Hinsichtlich der Kompetenz des Bundesgerichts sodann ist darauf
hinzuweisen, dass der streitige Vertrag, durch den der in Deutschland
wohnhafte Kläger sich verpflichtete, der Beklagten, deren Betrieb
sich ebenfalls in Deutschland befindet, in Deutschland ein Darlehen
zur Verfügung zu stellen, das seinerzeit wiederum dort zur Rückzahlung
gelangen sollte, dem deutschen Rechte untersteht. Weder die Tatsache,
dass die Vereinbarung in der Schweiz abgeschlossen wurde, noch der
Umstand, dass der Kläger sich beim Abschluss in der Schweiz aufhielt,
ohne aber dort Wohnsitz zu nehmen, vermögen angesichts der sonstigen engen
Verbindung des gesamten Vertrages mit dem deutschen Rechtgebiet hieran
etwas zu ändern. Es fehlt daher an sich dem Bundesgericht die Kompetenz,
die der Beklagten aus dem Vertrag erwachsenen Pflichten zu beurteilen
(AS 39 ll S. 166).

' 3. Hievon ausgehend ist, was zunächst den vom Kläger geltend gemachten E
rfü llu n gs ansprach auf Zahlung der in Mark begründeten Darlehensschuld
in Franken, umgerechnet zum Fälligkeitskurs, anbelangt. die Kompetenz
des Bundesgerichtes wenigstens insofern zu verneinen als dieser Anspruch
aus dem Ver-trage selbst abgeleitet wird. Allein der Kläger hat sich bei
Begründung seiner Frankenforderung nicht ausschliesslich auf den Vertrag,
sondern insbesondere auch darauf berufen, dass er in der Schweiz für eine
Frankenschuld Arrest erwirkt habe, weshalb ihm auch das Recht zustehe,
mit der Arrestanerkennungsklage Zahlung in Franken zu verlangen. Ob
dieser letztere Standpunkt richtig ist,

406 Obflgationenrecht. N' 68. ,

kann nun aber vom Bundesgericht nachgeprüft werden. Die laut Vertrag
in Stuttgart in Markwähmng zahlbare Darlehensschuld, im nicht mehr
bestrittenen Betrage von 65,000 Mark, musste schon gemäss Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

SchKG für das Arrestund Betreibungsverfahren in Frankenwährung umgerechnet
werden. Zu welchem Ansatz und in welchem Zeitpunkt diese Umrechnung zu
geschehen hatte, die Frage ferner nach der Wirkung dieser Umrechnung,
wie überhaupt nach den Wirkungen des schweizerischen Exekutionsverfahrens
auf das ihm zu Grunde liegende Schuldverhältnis beurteilen sich nach
schweizerischem _Recht.

Eine Verletzung dieses schweizerischen Rechtes kann

jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht gesehen werden. Mit der
Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Wirkungen der
Arrestlegung und Betreibnng und der dabei erfolgten Umrechnung seines
Markguthabens in Frankenwährung durchaus verkennt. Die-sc l71nrechnnng
in Schweizerfranken beruht auf einer rein formellen Vorschrift des
schweizerischen Betreibungsrechtes. Mit Rücksicht auf die staatliche
Mitwirkung bei der Exekution und aus Gründen der praktischen Ordnung
wird verlangt, dass die Summe, für welche Bezahlung bezw. Befriedigung
aus den Arrestobjekten angestrebt wird, in Schweizerwähru ng ausgedrückt
werde, eine Aenderung des zwischen den Betreibungsparteien bestehenden
materiellen Rechtsverhältnisses dagegen bezweckt der Gesetzgeber
nicht. Die Anwendung des Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Ziff.?,SchKG bringt nicht etwa eine
Novation dieses Rechtsverhältnisscs in dem Sinne, dass die Markschuld
untergehen und an ihrer Stelle eine Frankenscbuld zur Entstehung gelangen
wurde. Nach wie vor schuldet die Beklagte dem Kläger 65,000 Mark, sie
muss sich lediglich gefallen lassen, dass ihre in der Schweiz liegenden
Aktiven bis zum Ulnrechnungsbetrag,d.h. bis zu dem Betrage von 22,750 Fr.
bei der Exekution in Anspruch genommen werden. Danach hat sie aber auch
das Recht, trotz der ArrestlegungObllgatiouenrecht. N° 68. 407

und der Betreibung in Franken ihre Markschuld in Stuttgart in Mark
(natürlich mit Zins und Kosten) zu bezahlen und der Kläger seinerseits
kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe für seine Forderung
in der Schweiz Betreibung angehoben. Es ist somit durchaus zutreffend,
wenn die Vorinstanz zwar einerseits die Arrestanerkennungsklage im
Betrage von 22,750 Fr. schützte, anderseits aber feststellte, dass
nichtsdestoweniger die Beklagte sich durch Zahlung von 65,000 Mark in
Stuttgart befreien könne.

4. Kann es sich somit nicht darum handeln, dass durch die Anhebung
der Betreibung und die dabei erfolgte Umwandlung des Markbetrages in
Schweizerwährung irgend etwas an dem materiellen Schuldverhältnis geändert
worden wäre, so fragt es sich weiter, ob nicht der vom Kläger in zweiter
Linie eingenonnnene Standpunkt begründet sei, dass er die Bezahlung der
22,750 Fr. bezw. des diesem Frankenwert am Zahlungstag entsprechenden
Markbetrages aus dem Gesichtspunkte des S c h a d e n e r s a t z e
s fordern könne. In dieser Hinsicht, hat der Kläger ausgeführt, wenn
die Zahlung der 65,000 Mark am Verfalltage vorgenommen wäre, so hätte
er sich daraus 22,750 Fr. verschaffen können, während die 65,000 Mark
infolge des eingetretenen Rückganges des Markwertes nunmehr einen weit
geringeren Wert repräsentieren.

Bezüglich dieses Anspruches gilt nun aber, was in Erwägung 2
hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesgerichts ausgeführt wurde,
ohne Einschränkung. Eine Verletzung von Bundesrecht kommt hier in
keiner Hinsicht in Frage. Da der Vertrag selbst dem deutschen Recht
untersteht, müssen auch die Folgen seiner Nichterfüllung nach deutschem
Rechte entschieden werden. Wenn daher das Obergericht, allerdings
ohne nähere Begründung, die Schadenersatzforderung abwies, indem es,
ohne die Schadenersatzansprüche des Klägers vorzubehalten, die Beklagte
ermächtigte, sich durch Zahlung

408 Obligationenrecht. N° 68.

von 65,000 Mark in Stuttgart zu befreien, so kann das Bundesgericht diese
Entscheidung nicht überprüfen. Uebrigens könnte der Ersatzanspruch des
Klägers, auch wenn das Bundesgericht in der Lage Wäre, darauf einzutreten,
nicht zugesprochen werden. Allerdings hat die Rechtssprechung wiederholt
erklärt, dass wo eine Schuldsumme in einer Währung ausgedrückt wird,
die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs hat, der Wert der
geschuldeten Leistung sich nach dem Werte jener Währung am Erfüllungsort
zur Verfallzeit bemisst,

und dass der Schuldner diesen Wert zu bezahlen hat

(Schweiz. Jun-Zeit. Bd. 12 5.375). Diese Voraussetzungen aber treffen
hier nicht zu. Laut Vertrag war die Beklagte vielmehr verpflichtet in
der gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu bezahlen. Um trotzdem auf
die Vergrösserung der Kursdifferenz zwischen 'Mafk und Schwei-zerfranken
abstellen zu können, hätte der Kläger dartun müssen, dass er, wie er
das in der Tat behauptet hat, bei rechtzeitiger Zahlung den gesamten
Betrag sofort in Schweizerfranken angelegt hätte. Diesen Beweis ist
er schulduig geblieben. Allerdings kann er als Indiz für die Annahme,
dass er die Umwechslung in Schweizerfranken vorgenommen hätte, seinen
Aufenthalt in der Schweiz anführen. Allein dem steht entgegen, dass
er sich ja ausdrücklich und trotz seines Aufenthaltes in der Schweiz
Rückzahlung in Stuttgart ausbedungen hat. Dazu kommt, dass Deutschland
bekanntermassen zur Vermeidung der Kapitalflucht die Verbringung deutscher
Kapitalien ins Ausland verboten hat. Unter diesen Umständen wäre es Sache
des Klägers gewesen, dafür Beweis anzuerbieten. dass es ihm im Mai 1919
möglich gewesen wäre, die 65,000 Mark in die Schweiz zu verbringen.

In der bundesgerichtlichen Verhandlung hat der Kläger sodann seine
Forderung noch damit begründet, dass seit dem Fälligkeitsteimin die
Kaufkraft der Mark in Deutschland selbst gesunken sei. Diese Behauptung
ist jedoch in keiner Weise substanziiert und übrigens auch

·. am!Prozessrecht. N° 69. 409

vor den kantonalen Instanzen gar nicht angebracht worden. Es braucht
daher die im übrigen offenbar negativ zu beantwortende Frage, ob eine
derartige interne Geldentwertung Grundlage eines Ersatzanspruches aus
verzögert-er Leistung sein kann, nicht geprüft zu werden. Endlich kann
sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Zumurtecca gegen Litzka vom 22.Dezember1919 berufen, weil dieses von einem
anderen Tatbestand ausgeht, indem dort laut Vertrag eine Markleistung
in der S ch W e i z versprochen war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des (Jbergerichts Zürich
vom 24. April 1920 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 53. Voir aussi n° 53.

V . PROZESSRECHT

PROCÉDURE

89. ,Ai-rät de la. Ire Section civile du 8 novembre 1929 dans la cause
Bussy contre Oulevay.

Ne constitue pas un jugement an fond (art. 58 OJF) le jugement qui se
home à trancher la question de principe el; ordonne la continuation de
la mème procédure en ce qui concerne la question des dommages-intéréts.

Attendi: :

que, par exploit du 15 mai 1920, Oulevay a assigné

Bussy devant la Cour de Justice civile du canton de Ge--

nève pour obtenir: 1° la radiation de la marque N° 35438 is 4.6 n _
1920 28
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 II 403
Date : 26. Juni 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 II 403
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : -l02 Obligationenrecht. N° 67. , legen. welche Meinung dies er damit verbunden wissen,


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SchKG: 67
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