362 Sachenrecht. N° 61 .

schliesst nicht aus, dass auch hier die Verfügung nur in Verbindung
mit dem Titel möglich ist. Beim Inhaberschuldbrief fehlt es vor seiner
Ausstellung sogar dem Grundpfandrechte an einem Berechtigten, da erst
durch die erste Begehung die Person des Berechtigten festgestellt Wird;
ein Grundpfandrecht ohne Berechtigten anZunehmen, erscheint aber so wie
so als ausgeschlossen.

3. Richtig ist allerdings, dass die Verfügungsbeschrankung während der
Zeit von der Grundbucheintragung an bis zur Schuldbriefausstellung für
den Verkehr ein gewisses Hemmnis bedeutet, weil so lange die Valuta nicht
erhältich gemacht werden, die Finanzoperation, die mit der Verpfändung
verbunden wird, nicht durch geführt werden kann. Die Parteien kommen
damit in Abhängigkeit vom guten Willen und von der Geschäftslast des
Grundbuchamtes (dass wie im _vorliegenden Fall von der Eintragung an über
4 Monate ver-streichen bis die Titel ausgestellt sind, dürfte allerdings
zu den Ausnahmen gehören). Allein diese Bedenken wiegen nicht so schwer
wie die Gefährdung des Verkehrs, die aus der gegenteiligen Lösung nach
den schon gemachten Ausführungen resultieren Würde. Zudem ist es Sache
der Kantone dafür zu sorgen, dass das Pendenzstadium nicht von zu langer
Dauer sei.

4. Da eine Verpfändung des unverbriekten Schuldbriefrechtes nach den
vorstehenden Ausführungen überhaupt ausgeschlossen ist, fällt die von
der Vorinstanz weiter geprüfte Frage der Wahrung der Verpfändungsformen
für das Bundesgericht'ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage. abgewiesen.

Sachenrecht. N' 62 363

62. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1920 i. S. Bier'crauerel
am Uetliberg si gegen Schweiz. Liegenschaftsgenossenschaft. Art. 58 OG:
Haupturteil oder Feststellungs-

urteil. Auslegung einer Servitutseintragung. Art.?'3SZGB.

A. Auf der Liegenschaft der Beklagten, Kataster Nr. 1003 in Zürich 1,
haftet eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Liegenschaft der Klägerin,
Kataster Nr. 982 in Zürich 1, wonach dem jeweiligen Eigentümer
des dienenden Grundstückes verboten ist, darauf ein Hotel oder ein
Restaurant zu betreiben oder betreiben zu lassen. Im Frühling 1916
leitete gestützt hierauf die Klägerin gegen die Beklagte, die auf dem
erwähnten Grundstück den Betrieb einer Conditorei zuliess, Klage ein. Sie
verlangte 1. Feststellung, dass dem jeweiligen Eigentümer des dienenden
Grundstückes verboten sei, ein Conditorei Café oder eine Conditorei
mit Erfrischungsraum zu betreiben; 2. gerichtliche Einstellung des
bestehenden Conditoreibetriebes. Mit Urteil vom 23. März 1916 hiess
das Bezirksgericht Zürich die Klage in dem Sinne teilweise gut, dass es
erklärte, es sei der Beklagten ' nicht gestattet, Dessertweine und andere
Weine, Wurstund Fleischwaren zum Genuss an Ort und Stelle zu verkaufen
oder Verkaufen zu lassen und dem Verkaufslokal den Namen Café beizulegen.
Das Bezirkzgericht nahm an, diese Auslegung der Servitut ergehe sich
im Rahmen des Eintrages aus dem Erwerbsgrund und aus der Art, wie die
Dienstbarkeit seit langer Zeit ausgeübt werden sei (Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB). Dieses
Urteil vom 23. März 1916 erwuchs in Rechtskraft. In der Folge stellte
die Klägerin beim Einzelrichteramt Zurich das Begehren,

364 Sachenrecht. N° 62.

es sei der Beklagten der Befehl zu erteilen, bei der Eintragung des
durch das bezirksgerichtliehe Urteil vom 23. März 1916 festgestellten
Servitutsinhaltes bezw. bei der Präzisierung des bestehenden Eintrages
mitzuwirken. Der Einzelrichter wies jedoch dieses Behehren ab, weil
die Feststellung im bezirksgerichtlichen Urteil sich mit dem Inhalt der
Servitut, wie er schon eingetragen sei, decke, es könne sich also weder um
eine Riehtigstellung noch um eine Erläuterung des bestehenden Eintrages
handeln, und es gehe daher der Klägerin auch jedes Interesse ab, eine
weitere Eintragung zu verlangen. Dieser Entscheid wurde zweitinstanzlich
bestätigt und auch eine Beschwerde gegen das Grundbuchamt, bei dem die
Klägerin gleichwohl Eintragung des vom Bezirksgericht festgestellten
Inhaltes der Dienstbarkeit verlangt hatte, abgewiesen.

Nunmehr leitete die Klägerin einen neuen Prozess ein über die
Streitfrage :

Ist der durch rechtskräftiges Urteil des Bezirks gerichtes Zürich,
I. Abteilung, vom 23. März 1916 fest gestellte Inhalt der Dienstbarkeit
betreffend Verbot des Restaurationsbetriebes in der beklagtischen
Liegen schaft Kat. Nr. 1003 (Bahnhofplatz) als Ergänzung der schon
eingetragenen Dienstbarkeit zu Lasten der beklagtischen Liegenschaft im
Grundbuch einzutragen, eventuell ist das laut erwähntem Urteil gegenüber
der Beklagten erlassene Verbot Dessertweine und andere Weine, Wurstund
Fleischwaren zum Genuss an Ort und stelle zu verkaufen oder verkaufen zu
lassen und dem Verkaufslokal den Namen Café beizulegen, als dinglich
wirkend zu Lasten der beklagtischen Lie genschaft Kat. Nr. 1003 und zu
Gunsten der klägeri schen Liegenschaft Kat. Nr. 982 im Grundbuch einzu
tragen ? '

B. Die erste Instanz sprach das Klagebegehren im wesentlichen zu,
die zweite Instanz dagegen hat mit Urteil vom 18. Juni 1920 die Klage
abgewiesen. Das

Sachenrecht. N° 62. 365

Obergerieht nimmt an, das Urteil des Bezirksgerichtes vom 23. März 1916
habe zwar dingliche Wirkung, ein Anspruch auf Eintragung ergäbe sich
aber nur, wenn die Klägerin an dieser Eintragung ein Interesse hätte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte nun aber das Urteil keine
Erläuterung oder Verdeutlichung des bestehenden Servitutseintrages,
sondern nur eine Auslegung der Dienstbarkeitsbestimmung im Hinblick auf
die Frage, ob ein konkreter Betrieb, wie er von der Klägerin dem Mieter
der Beklagten zugeschrieben werde, mit der Dienstbarkeit in Einklang stehe
oder nicht. Unter diesen Umständen aber sei kein Grund vorhanden, den
Inhalt des Urteiles in das Grundbuch aufzunehmen. Im weiteren gehe auch
die Erwägung fehl, dass im Falle der Nichteintragung sich die Klägerin
gutgläubigen Dritten gegenüber nicht auf das Urteil berufen könne. Das
fragliche Urteil habe Wirkung auch gegenüber allen Rechtsnachfolgern
der-Beklagten, insbesondere aber stehe die Auslegung der Servitut,
wie sie das Bezirksgericht gegeben habe, in Uebereinstimmung mit der
Verkehrsauffassung vom Wesen eines Restaurationsbezw. Conditoreibetriebes,
die Kenntnis dieser Verkehrsauffassung müsse jedermann zugemutet werden,
ein von ihr abWeichender guter Glaube sei daher nicht denkbar.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Sieführt zur
Begründung an : Das Urteil vom 23. März 1916 bringe eine Verdeutliehung
bezw. Ergänzung des bestehenden Servitutseintrages und müsse daher
wiederum eingetragen werden, andernfalls wirke es nur inter partes. Zudem
seien die sich gegenüber stehenden Begriffe der Restauration und des
ConditoreiCafés nicht so klar, dass ihre Abgrenzung im Grundbuch als
überflüssig erscheinen würde.

Die Klägerin hat im wesentlichen aus den im augefochtenen Urteil
enthaltenen Erwägungen auf Abweisung der Berufung angetragen.

366 Sachenrecht. N' 62.

Das Bundesgericht zieh}! in Erwägung :

]. Der Anspruch auf Eintragung der durch richterliches Urteil erfolgten
Begründung, Aufhebung oder Veränderung eines dinglichen Rechtes in
das Grundbuch ist grundsätzlich nur ein Anspruch auf Exekution des
betreffenden richterlichen Erkenntnisses. Mit der Rechtskraft des
Urteils ist das dingliche Recht entstanden resp. geändert und der
Eintrag ist nurmehr die Anpassung der äusseren, buchmässigen an die
inneren, durch die richterliche Entscheidung geschaffenen Verhältnisse,
so wie die Besitzübertragung nach Zusprechung des Eigentums an
einer Fahrnissache nur eine dem neuen Rechtszustand entsprechende
Exekutionshandlung darstellt. Danach muss grundsätzlich der Entscheid über
den Eintragungsansprucli als blosser Vollstreckungsentscheid bctrachtet
und die Berufung dagegen, weil kein Haupturteil vorliegt, ausgeschlossen
werden (AS 34 II 123).

Auf Grund dieser Erwägungen erscheint esfraglich, ob das Bundesgericht
auf die klägerische Berufung eintreten kann. Allein der vorliegende
Prozess weicht insofern von den oben angeführten Fiillen'ab, als es sich
hier nicht handelt um eine durch Urteil bewirkte Rechtsänderung. für
die sich die Eintragspflicht im Sinne der gemachten Ausführungen ohne
weiteres ergäbe, sondern um die Präzisierung, bezw. Auslegung eines
schon eingetragenen Rechtes. Ob eine solcheAuslegung zu einer Aenderung
des Grundbuches führen soll, ist eine selbständige Rechtsi'rage, deren
Beantwortung insbesondere davon abhängt, welche Bedeutung man dieser
Auslegung im Verhältnis zu Dritten geben Will, und ferner von der Frage,
ob überhaupt, ohne. dass eine Aenderung der Rechtslage eintritt, eine
Aenderung des Grundbuches angängig ist. Ausserdem ging aus der Fassung
des Urteils vom 23. März 1916 nicht hervor, ob es sich dabei überhaupt
um die Feststellung eines dinglichen Rechtes handelte oder nicht Vielmehr
nur um das Verbot der schonSachenrecht. N° EUR32. , 387

eingetretenen Störung des dinglichen Rechtes ; Wenn diese Frage statt
auf dem Wege der Erläuterung des ersten Urteils auf dem eines neuen
Prozesses entschieden wurde, so enthält erst dieses zweite Urteil
die Feststellung der eintragsfähigen Rechtsänderung. Die Eintragung
ist daher nicht eine aus dem Urteil vom 23. März 1916 sich unmittelbar
ergebende Vollstreckungsmassnahme, der Entscheid über die Eintragspflicht
nicht blosser Vollstreckungsentscheid, sondern Haupturteil über einen
neuen selbständigen Anspruch. Diese Auffassung drängt sich um so mehr
auf, als sonst dem Eintragsberechtigten in allen ähnlichen Fällen die
eidgnössische Instanz verschlossen bliebe. Das Bundesgericht Wäre nach
den gemachten Ausführungen nicht zuständig, und auf dem Beschwerde-weg
könnte vom Grundbuchamt kaum die Vornahme von Eintragungen erzwungen
werden, die auf irgendwie unklarer Grundlage beruhen (vgl. Grundbuch V°
Art. 18 letzte .Zeile).

2. In materieller Hinsicht ist mit der ersten Instanz das Bestehen eines
Eintragungsanspruches zu bejahen.

Was zunächst die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der Eintragung
solcher ein schon eingetragenes Recht interpretierender und präzisierender
Entscheidungen anbelangt, so stehen ihr keine ernstlichen Bedenken
entgegen. Es ist nicht einzusehen, warum eine als unklar erkannte und
festgestellte Umschreibung eines Rechtes im Grundbuche beibehalten werden
sollte, nachdem der Richter diesem Rechte eine präzisere Fassung gegeben
hat. Das Feststellungsurteil ersetzt die Parteivereinbarung über den
genauen Inhalt der eingetragenen Servitut, deren Eintragsfähigkeit ausser
Zweifel steht. Die Verweigerung der Eintragung hätte zur Folge, dass der
unklare Eintrag stets fort noch seine Publizitätswirkungen entfalten
wiirde, auf alle Fälle Würde dem Servitutsberechtigten die Gefahr
drohen, immer wieder neue Prozesse über den Servixutsinhalt anstrengen
zu müssen. Dementsprechend haben denn auch beide Kommentatoren (WlELAND zu

368 Sachenrecht. N° 62.

Art. 738 N. 4 und LEEMANN zum gl. Art. N. 4) sich auf den Boden gestellt,
der Inhaber des berechtigten Grundstückes, der eine gerichtliche
Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit im Sinne ihrer Präzisierung
erwirkt habe, sei berechtigt, eine entsprechende Aendernng des
Grundhucheintrages vornehmen zu lassen.

Im konkreten Fall muss nun aber, auch nach der Auslegung, welche die
Vorinstanzen dem Urteil vom 23. März 1916 gegeben haben, angenommen
werden, dass dieses Urteil die Grundbueheintragung mit absoluter Wirkung
interpretieren und nicht nur feststellen wollte, ob der konkrete
Conditoreibetrieb die Servitutsrechte beeinträchtige. Auf Grund der
obenstehenden grundsätzlichen Ausführungen ist daher der Klägerin
die Eintragung zu bewilligen. Ob die Klägerin an dieser Eintragung
ein Interesse hat oder nicht, ist hier nicht mehr zu prüfen. Die
Entscheidung der Interessenfrage war Sache des Feststellungsurteiles
vom 23. März 1916. Damals musste sich der Richter darüber schlüssig
werden, ob die. Klägerin an der mit der Feststellungsklage verlangten
Präzisierung des Dienstbarkeitsrechtes ein Interesse habe. Nachdem
damals das Bezirksgericht dieses Interesse rechtskräftig bejaht hat,
kann nicht heute die Eintragung deswegen verweigert werden, weil der
bestehende Grundbucheintrag über den Umfang. des Rechtes schon genügenden
Aufschluss gebe.

Immerhin kann der Eintrag nicht in dem von der ersten Instanz angenommenen
Umfange, sondern nur im Umfange von Dispositiv ] des Urteils vom 23. März
IQM angeordnet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericlzx' :

Die Berufung wird im Sinne der Motive gutgeheissen und das Grundbuchamt
Zürich dementsprechend angewiesen, im Grundbuch als Ergänzung des
bereits bestehenden Servitutseintrages weiter einzutragen: Dem jeweiligen
Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 1003

Obligationeiäwcnu gisnif, 369 in Zürichl ist zu Gunsten des jeweiiigen
Eigentümers der Liegenschaft Kat. Nr. 982 in Zürich 1 verboten, auf dem
genannten Grundstück Dessertweine und andere Weine, Wurstund Fleischwaren
zum Genuss an Ort und Stelle zu verkaufen oder verkaufen zu lassen und
dem Verkaufslokal den Namen Café beizulegen.

Vgl. auch Nr. 15. Voir aussi n° 15.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1920 i. S. Buchser und
Mitkläger gegen Stadtgemeinde Zürich. Submissionsaussehreibung: ist hier
Einladung zu Eingaben von Offerten. Submittent entschädigungspflichtig
bei offenbarem Missbrauch mit Ausschreibung. Suhmissionserdnung der
Stadt Zürich ist nicht Zivilrecht und wird durch hlosse Ausschreibung
noch nicht Vertragsbestandteil.

A. Am 10. Oktober 1917 hat das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
für das Heidseewerk einen allgemeinen Wettbewerb eröffnet über die
Ausführung des Zulaufkanals von der Vasserfassung bis zum Wasserschloss,
bestehend in einem Stollen und einer Holzoder Betonleitung. Die klagenden
Bauunternehmer bewarben sich neben zwei andern Baufirmen _um die Arbeit,
nachdem sie vom Elektrizitätswerk die nötigen Unterlagen zur Ausarbeitung
ihrer Eingaben verlangt und erhalten hatten. Jedem Bewerber wurde nebstdem
je ein Exemplar der städtischen Submissionsordnung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 363
Datum : 04. November 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 363
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 362 Sachenrecht. N° 61 . schliesst nicht aus, dass auch hier die Verfügung nur in


Gesetzesregister
OG: 58
ZGB: 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
BGE Register
34-II-122
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • grundbuch • dienstbarkeit • sachenrecht • frage • bundesgericht • weiler • stelle • erste instanz • wein • vorinstanz • vollstreckungsentscheid • wille • entscheid • restaurant • guter glaube • kenntnis • dauer • rechtskraft • autonomie
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