122 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

20. geriet! vom 2-6. März 1908 in Sachen de Feenweg Bekl. u. Ber.-Kl·,
gegen de geerntet, Kl. u. Ver-Bekl.

Berufung, Zulässigkeit: Haupturteil. Art. 58 06. Ein
Voeästreekungs-entscîwid ist kein Haupturteil.

Das Bundesgericht hat

da sich ergeben: , A. Durch Urteil vom 17. Januar 1908 hat das
Appellationsgericht Basel-Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerin:
' Es sei das Urzeit des Zivilgekichts Versailles vom 13. Juni 1907 für
vollsireckbar zu erklären und demgemäss der Beklagie zur sofortigen
Herausgabe des Kindes Anne an die Klägerin zu verurteilen

erkanntj ss 1. In Vollstreckung des Urteils des Zivilgerichts Versailles
vom 13. Juni 1907 wird der Beklagte zur sofortigen Herausgabe des Kindes
Anne Visierte Abeille Thérèse de Kerinel, geboren den 11. Juli 190i,
an die Klägerin oder an eine von dieser bevollmächtigte Person verurteilt.

2. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Urteils wird dem Beklagten
hiemit die Verzeigung zu strafgerirhtlicher Ahndung im Sinne von §
52 des Strafgesetze-Z des Kantons Basel-Stadt angedroht.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen

C. Die Klägerin hat beim Bundesgericht folgende Anträge gestellt: si ss ,

1. Es sei die Berufung durch das Bundesgericht als dahingesallen zu
erklären, wenn nicht binnen kurzer, vom Bundesgericht anzusetzender
Frist das Kind Anny de Kermel an Herrn Advokat Dr. Sp. . . ., gemäss
dem Appellationsgerichtsurteil vom 17. Januar 1908 und Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten dahier vom 3. Februar 1908 herausgegeben
wird. II. Dem Beklagten und Berufungskläger sei gemäss Art. 213 OG_
Vlil. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 20. 123

ausznerlegetn für die Prozesskosien und eine allsällige
Prozessentschadignng hinnen zu bestimmender Frist Sicherheit zu leisten
und nach sruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung der Gegenpartei
als dahingefallen zu erklären; --

si. in Erwägung-

Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden, weil das angefochtene
Urteil kein Haupturieil ist (Art. 58 Abs. 1 OG). Unter Hauptnrteil ist
nach der Praxis ein endgiltiger Entscheid uber den materiellen Anspruch
zu verstehen (vergl. AS 20 S. 79, 23 S. 766); Vorliegend hat aber das
Appellationsgericht BaselStadt nicht über einen materiellen sondern über
einen prozessualen Anspruch geurteilt. Es hat laut Rechtsbegehren und
Dispositw nicht darüber entschieden, ob der Beklagte zivilrechtlich
verpflichtet sei, der Klägerin das Kind Anny herauszugeben, sondern
ansschliesslich darüber, ob in dieser Hinsicht das Scheidungsurieil
des Gerichts in Versailles in Basel zu vollsirecken sei. Dieser
Vollstreckungseutscheid ist allerdings in die Form eines Similar: teils
gekleidet; doch erklärt sich dies daraus, dass dem Basler Prozessrecht ein
besonderes Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckung auswärtiger
Urteile zu fehlen scheint. Über die Frage, ob ein Haupturteil vorliegt,
entscheidet aber selbstverständlich nicht die zufällige Form, sondern
der Inhalt eines Entscheidesz --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 122
Datum : 02. März 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 122
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 122 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinsianz. 20.


Gesetzesregister
OG: 58
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