328 iî'ersonenrechtss N° 54.

moment et que, d'autre part, les demandeurs n'ont jamais allégué
que la commune fùt leur debitrice comme ayant · recueilli la fortune
de la personne morale ainsi dissoute (art. 57 CCS) ; la question de
savoir quelles sont à ce point de vue les obligations de la commune
(art. 57 al. 2) n'a jamais fait l'objet du present procès et demeure
donc entièrement réservée.

Par contre le fait que la fondation s'est trouvée dissoutc de par la
loi le les janvier 1917 n'a naturellement pas eu pour effet d'éteindre
les obligations qui ont pris naissance à sa charge antérieurement. La
fondation dissoute doni la liquidation a' lieu (art. 58 CCS) conformément
aux règles applicables aux sociétés coosspèratives continue, comme
ces dernières (v. FICK, Note 2 sur art. 709 CO; cf. EUR49 al. 2 BGB),
à exister pendant la période de liquidation dans la mesure qu'exige
le but de la liquidation,c'està-dire qu'elle reste sujet passif des
obligations contractées antérieurement et que par conséquent sa fortune
n'est dévolue conformément à l'art. 57 CCS qu'après paiement de ses dettes
(v. EGGER, Note2 et HAFTER, Note 7 sur art. 58). Ainsi donc, pour antani:
que les créances constatées en faveur des demandeurs par l'instance
cantonale se rapportent à la période anterieure au ler janvier 1917.
elles subsistent contre la. kendation malgré que celle-ei ait perdu
pour l'avenir sa personnalité juridique, faute de s'ètre fait inscrire,
et l'arrét cantonal doit étre confirmé dans cette mesure. '

Le Tribut-as fédéral pronunce :

Le recours est partiellement admis et l'arrèt attaqué est reforme dans
ce sens que les droits constatés par l'instance cantonale au profit
des demandeurs et contre Ia fondation Leclerc ne sont reecnnus qu'
en ce qui concerne les revenus antérieurs au Ier Janvier 1917; pour le
surplus les demandeurs sont déhoutés de leurs conclusions.w m O

Familienrecht. N° 55.

Il. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1920 i. S. Scholl
und Konsorten gegen Scholl.

ZGB Art. 521 n. 533, Scth Art. 9 Abs. 1, bernisches EG zum ZGB Art. 150
f. : Auch wenn die Ehegatten den Güter-stand der Gütereinheit nach
dem Recht des alten Kantensteils von Bern sowohl unter sich als auch
gegenüber Dritten beibehalten haben, können die Nachkommen die Klage
auf Ungültigkeit oder Herabsetzung von Verfügungen des Vaters noch zu
Lebzeiten der Mutter jederzeit anstellen, und die Verjährungsfrist beginnt
nicht erst nach deren Tode. Frage, ob die Erben von der Verletzung ihrer
Rechte Kenntnis erhalten haben.

A. Am 28. Dezember 1911 verkaufte Niklaus Scholl Dick seinem ältesten Sohn
Niklaus SchollAmstutz, dem heutigen Beklagten, sein landwirtschaftliches
Gewerbe um 30,000 Fr. Im folgenden Jahre-verstarh Vater Scholl und im
Jahre 1919 auch dessen Ehefrau, die Mutter des Beklagten. Die Ehegatten
Scholl Dick hatten ihren bisherigen Güterstand, für den das Recht des
alten Kantonsteils von Bern (Gütereinheit) galt, sowohl unter sich als
auch gegenüber Dritten beibehalten.

B. Anfangs 1920 strengten die übrigen Nachkommen des Vaters scholl gegen
Niklaus Scholl-Amstutz Herabsetzungsklage an mit der Behauptung, durch den
sul) Fakt. A erwähnten Kauf seien ihre Pflichtteilsrechte verletzt worden.

C. Durch Urteil vom 26. März hat der Appellationsbei des Kantons Bern
die Klage als verjährt abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil hat fürsprecher Achi

A8 46 Il 1990 23

330 Familienrecht. N° 55.

namens der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen, es sei das angefochtene Urteil im Sinne der Klagebegehren
abzuändern, eventuell die Vorinstanz anzuhalten, auf die materielle
Behandlung der Sache einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da der Vertreter der Berufungskläger nur Vollmachten der Kläger Johann
Scholl, Fritz Scholl und Marie Moser beigebracht hat, ist auf die von
ihm für die andern Kläger erklärte Berufung nicht einzutreten. ss

2. Für den·hier zutreffenden Fall, dass Ehegatten deren
Güterrechtsverhältnisse untereinander dem Recht des alten Kantonsteils
(Gütereinheit) unterstanden, ihren bisherigen Güterstand sowohl unter
sich als auch gegenüber Dritten beibehalten haben, bestimmen Art. 150
und 151 des bemischen EG zum ZGB, dass der Erbanspruch nach neuem
Rechte dahinfällt und beim Ableben des Ehemannes sein Nachlass unter
Vorbehalt des Teilungsrechtes der Kinder an die Ehefrau übergeht. Wie
das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, kann vom Standpunkte des
Bundesrechts aus gegen diese Regelung nichts eingewendet werden (BGE 42
II S. 198
ff.). sie kann aber nicht, wie die Berufungskläger glauben,
zur Folge haben, dass die Nachkommen eine Klage auf Herabsetzung
von Verfügungen des Vaters erst nach dem Tode der Mutter (oder ihrer
Wiedewerheiratung oder einer auf ihr Begehren in einem früheren Zeitpunkte
vorgenommenen Teilung) anstellen können. Zwar hat das Obergericht des
Kantons Bern si in einem in ZbJ 52 S. 182 ff. abgedruckten Urteil mit
Bezug auf die Frage der Haftung für Erbschaftsvschulden den Nachkommen
die Eigenschaft als Erben des Vaters abgesprochen, und zweifellos
kommt ihnen auch in verschiedenen anderen Beziehungen (z. B. Eigentum,
Teilungsanspruch) die Erbenstellung, wie

siw.' z- . . ., siFamilienrecht. N° 55. 2231

sie das ZGB umschreibt, nicht zu. Anderseits aber erwerben sie doch
unmittelbar durch die Eröffnung des Erbganges gewisse Rechte, indem der
Nachlass nur unter Vorbehalt ihres Teilungsrechtes an die Mutter fällt,
kraft dessen diese über das eheliche Vermögen oder wesentliche Teile
desselben nicht ohne Zustimmung der Nachkommen oder ihrer Vertreter
oder der Vormundschaftsbehörde unter Lebenden und von Todes wegen
überhaupt nicht verfügen darf (EG zum ZGB Art. 152 Ziff. 2 und Art. 148
Ziff. 2). Mit der den Nachkommen dergestalt angewiesenen Rechtsstellung
erscheint es nun nicht unvereinbar, dass sie die Herabsetzungsklage sofort
nach dem Tode des Vaters, also noch zu Lebzeiten der Mutter anstellen
können. In diesem Sinne hat sich denn auch die Vorinstanz schon unter
der Herrschaft des früheren kantonalen Rechts, dessen einschlägige
Bestimmungen durch das EG zum ZGB lediglich neu formuliert worden sind,
ausgesprochen (ZbJ 43 S. 562 ff.). Es kann dahingestellt bleiben,
ob darin, dass das angefochtene Urteil in Uebereinstimmung mit dieser
früheren Praxis den Nachkommen die Herabsetzungsklage gegen Verfügungen
des Vaters zu Lebzeiten der Mutter zugesteht, nicht. überhaupt eine
für das Bundesgericht verbindliche Anwendung kantonalen Rechts zu
erblicken ist. Der gegenteiligen Lösung dieser Frage stünde unter allen
Umständen das Bundesrecht entgegen. Da nämlich die Herabsetzungsklage
nach Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB in jedem Falle mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Tode
des Erblassers oder der regelmässig kurz darauf erfolgenden Eröffnung
seiner letztwilligen Verfügungen verjährt, würde sie zu dem unsinnigen
Resultate führen, dass in allen denjenigen Fällen, in welchen die Mutter
ihren Ehemann um 10 Jahre überlebt oder die allfällig noch zu ihren
Lebzeiten erfolgende Teilung erst nach Ablauf dieser Frist stattfindet,
die Klage verjähren Würde, bevor auch nur ihre Anhebung möglich wäre. Ab--

332 Familienrecht. NO 55.

gesehen hievon rufen auch Erwägungen praktischer Natur der oben
vertretenen Lösung, vor allem auch vom Standpunkte des Klägers selbst
aus, weil ja die Beweis' Iast zur Hauptsache ihm obliegt. Denn nicht nur
stehen der Bewertung des Gesamtnachlasses sowohl als auch der Verfügung
nach Ablauf einer grösseren Anzahl von Jahren erhebliche Schwierigkeiten
entgegen, zumal wenn es sich um Verfügungen unter Lebenden handelt,
welche schon beim Tode des Erblassers um Jahre zurückliegen, sondern es
kann insbesondere auch die Frage der Ungültigkeit ,einer Verfügung von
Todes wegen und für Ungültigkeitsklage muss natürlich das Gleiche wie für
die Herabsetzungsklage gelten nur alsbald nach dem Tode des Verfügenden
zuverlässig gelöst werden. Steht aber nach dem Ausgeführten auch bei
Geltung der Gütereinheit nach bernischem Uebergangsrecht den Nachkommen
das Recht zur Herabsetzungsklage gegen Verfügungen des Vaters sofort
nach seinem Tode zu, so beginnt auch die einjährige Verjährungsfrist
des Art. 533 zu laufen, sobald die Nachkommen von der Verletzung ihrer
Rechte Kenntnis erhalten, gleichgültig ob die Mutter noch lebt.

3. Im vorliegenden Fallehaben nun die Kläger in der Klageschrift ausführen
lassen, die Geschwister des Beklagten seien kurz nach Abschluss des
Vertrages darüber sehr empört gewesen. Ferner hat der Beklagte in seiner
Antwort behauptet, alle Kläger also auch die Berufungsklägerin Marie
Moser, Nachkornme einer verstorbenen Schwester des Beklagten -haben
gleich . nach Abschluss des Anfechtungsvertrages von diesem Kenntnis
erhalten, und es ist dies nach den vorliegenden Akten von den Klägern
nicht bestritten worden. Nach der eigenen Behauptung der Kläger stand
der Kaufpreis in einem derart starken Missverhältnis zum Werte der
Liegenschaft, dass ihnen unmöglich verborgen bleiben konnte, dass,
was sonst noch an Vermögen des Vaters vorhanden sein mochte, das'; ')

Familienrecht. N° 513. Li."...

ihnen durch den Vertrag wiederrechtlich Entzogene nicht wettzumachen
vermöge. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass sie schon zur Zeit
des Todes des Vaters um die Verletzung ihrer Rechte gewusst haben.
Infolgedessen war die Klage bei ihrer Anhebung längst verjährt.

Demnach erkennt das Bundesgericht .'

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 26. März 1920 bestätigt.

56. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1920 i. S. Huguenin
gegen Pressnell.

Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
OG. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Inzidententscheide über Gerichtsstandsfragen.
sZur Beurteilung der Begehren nach nach Art. 157
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB ist von
Bundesrechtswegen der Richter des Vohnsitzes der beklagten Partei
örtlich zuständig.

A. Die Ehe der Parteien wurde am 6. September 1918 durch Urteil des
Bezirksgerichts Zürich gerichtlich g *schieden, wobei die Nebenfolgen
der Scheidung durch Vergleich geregelt wurden. Am 20. Januar 1920
stellte Frau Pressnell bei dem genannten Gericht gemäss Art. 157
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB das
Begehren auf Neuordnung der Elternrechte. Der Beschwerdeführer bestritt
die. Zuständigkeit der Zürcherischen Gerichte, weil beide Parteien
im Kanton Zug Wohnsitz hätten und die Bestimmung des g 12 des zürch.
EG zum ZGB, wonach derartige Begehren beim Scheidungsrichter gestellt
werden können, keine Geltung habe für Parteien, die nicht im Kanton
Zürich domiziliert seien. Das Bezirksgericht schützte diese Einrede und
wies das gestellte Begehren von der Hand.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 329
Datum : 29. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 329
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 328 iî'ersonenrechtss N° 54. moment et que, d'autre part, les demandeurs n'ont jamais


Gesetzesregister
OG: 87
ZGB: 157  533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
BGE Register
42-II-197
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • tod • nachkomme • mutter • herabsetzungsklage • beklagter • bundesgericht • ehegatte • frage • kenntnis • not • kantonales recht • erblasser • weiler • erbe • vorinstanz • geschwister • dauer • wert • kantonsgericht
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