198 ' Erbrecht. N° 29.

derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist),
sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne
Zustimmung des ursprünglichen Rentengläubigers vorgenommener Abtretungen;
-sodann in Art. 74 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
VVG, wonach der Lebensversicherungsanspruch
ohne Zustimmung des Dritten

abgetreten werden kann ; weiterhin durch Zu lassung der Begründung
von Nutzniessungen und Leibrenten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
,
482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
Abs. ], 484 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts der
Nacherbenschaft (Art. 488
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
ZGB) ; siferner durch Zulassung der Pfändung
und Zwangsversteigerung solcher Leihrenten, die nicht als unpfändbar h e
s t e l l t werden sind (Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG), sowie durch Zulassung
der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher Nutzniessungen ,
Nutzniessungserträgnisse , Alimentationsbeträge , Alterspensionen ,
Renten von Versicherungsund Alterskassen (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG) u. 5. W.

Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglich ist, den
dem Art. 636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum
mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine
Ausnahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von
der Art des vorliegenden verzichtet werden.

Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, _ was jedoch nicht
ausschliesst, dass die Kläger bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen
und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben,
wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, als deren
Erbbetretînis hinreichen werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger,
den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen).

Demnach hat das Bundesgericht .erkannt :-

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 21. März 1916 bestätigt.Erbrecht. N° 30. T 197

30. Urteil der II. Zivilabteiiung vom 8. Juni 1916 i. S. Liechtî, Kläger,
gegen Liechti, Beklagten.

Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth ZGB Bestimmungen
des kantonalen Güteroder Erbrechts neu formulieren und auf den LJanuar
1912 für die Ehen derjenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2
vorgesehene Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen?

A. Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer Witwe und dreier
Kinder verstorbene Vater des Beklagten, Joh. Liechti, schuldete seinem
Schwiegervater Joh. Reber 5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten
Betreibung hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung erworben. Er
behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines Vaters dafür hafte, während
der Beklagte den Standpunkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen
Kindern, sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Zii'f. 2 bern. EG zum
ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter Vorbehalt des
Teilungsrechts der Kinder, beerbt werden sei. ,

Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten:

A rt. 1 50 Ab s. 1 : Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bisherigen Güterstand sowohl unter sich
als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer

Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da-

hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des bisherigen Rechtes
(Art. 151 und 152 EG) als güterrechte lich bezeichnet. .

Art. 15 1 Ziff. 2 : stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder
vorhanden, so fällt der Nachlass an die Ehefrau unter Vorbehalt des
Teilungsrechtes der Kinder.

In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 148 Zilî. 2 bis 7
EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen gilt dergesamte Nachlass des
Ehemannes. Die Forderung

198 Erbrecht. NO PET.

für den Wert des zugebrachten Gutes der Ehefrau fällt dahin.

Es steht fest, dass die Ehegatten Liechti, die im Jahre 1885 geheiratet
hatten und deren erster ehelicher Wohnsitz Tägertschi (Bern) gewesen
war, am 13. Dezember 1911 an ihrem damaiigen Wohnorte Biglen (Bern)
die in Art.!) Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklärung abgegeben haben, welche
im Güterrechtsregister des Amtes Konolfingen eingetragen wurde, dass
sie dagegen nach Verlegung ihres

ss Wohnsitzes in die Gemeinde Bözingen beiBiel (1 . November 1914)
keine Eintragung im GüterrechtSregister von Biel vornehmen hessen.

Die Erbschaft des Joh. Liechti ist von keiner Seite ausgesehlagen
worden. · '

B. Durch Urteil vom 18. März 1916 hat der Appellationshol' des Kantons
Bern die auf Zahlung von 5390 Fr. nebst Zins gerichtete Klage mit der
Begründung abgewiesen, dass der Beklagte nach den von ihm angerufenen
Bestimmungen des bernischen EG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth ZGB
in der Tat nicht Erbe seines Vaters sei.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :

1. Die Beantwortung. der Frage, ob der Beklagte Erbe seines Vaters sei,
hängt davon ab, ob dieser nach ZGB (Art. 457), oder aber nach Art. 151
Ziff. 2 des bernischen Einführungsgesetzes beerbt wurde.

Oberster Grundsatz des intertemporalen Erbrechts ist die Anwendbarkeit des
alten Rechts auf alle vor dem 1. Januar 1912, und des neuen Rechts auf
alle n a c h diesem Datum eingetretenen Erbfälle. Von diesem Grundsatz,
dessen erster Teil in Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
Scth ZGB zum Ausdruck gekommen ist und
dessen zweiter Teil sich aus derselben Gesetzesbestimmung per arg. a
contrario ergibt, macht Art. 9 Abs. 1 Scth insofern eine Ausnahme,
als danachErbrecht. N° 30. 199

_ unter Vorbehalt der Bestimmungen über den ausser-

ordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehevertrag diejenigen
Vorschriften des bisherigen Familien-· oder Erbrechts, die von den
Kantonen als güterreehtlich bezeichnet werden ,r im Verhältnis der

' Ehegatten unter sich auch n a c h dem Inkrafttreten des

ZGB gelten. Den Kantonen ist also die Befugnis eingeräumt worden,
Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts, die tatsächlich vielleicht
mehr erbrechtlicher, als güterrechtlicher Natur waren, als güterrechtlich
zu bezeichnen und dadurch deren zeitlichen Geltungsbereich für alle
vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Ehen über dieses Datum hinaus
zu erstrecken. Ist es nun auch selbstverständlieh, dass die Kantone
nicht berechtigt gewesen wären, unter Berufung auf den Wortlaut der
vorliegenden Uebergangsbestimmung überhaupt ihr ganzes Erbrecht, oder
solche erbrechtliche Bestimmungen, welche mit dem Güterrecht in keinerlei
Beziehung stehen, als güterrechtlich zu bezeichnen, um auf diese
Weise deren Gültigkeitsdauer künstlich zu verlängern, so ist andrerseits
anzunehmen, dass hinsichtlich aller derjenigen Bestimmungen des bisherigen
kantonalen Privatrechts, deren Subsumtion unter das Güteroder Erbrecht
zweifelhaft sein konnte, und ebenso hinsichtlich aller derjenigen offenbar
erbrechtlichen Bestimmungen, die zu güterrechtlichen Grundsätzen in enger

Beziehung stehen, den Kantonen die Befugnis erteilt

werden wollte, sie als güterreehtlieh zu bezeichnen-) und dadurch
ihre Weitergeltung zu sichern. Zu jenen, halb güterrechtlichen, halb
erbrechtlichen Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts gehörten
nun aber u. a. gerade die Bestimmungen des bemischen Zivilrechts über
die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle der Auflösung einer
unter dem System der Gütereinheit abgeschlossenen Ehe durch den Tod des
Ehemanns. Der Kanton Bern wäre deshalb zweifellos berechtigt gewesen,
jene Bestimmungen seines bisherigen Zivilrechts ohne

200 Erbrecht. N° 30.

weiteres als ?güterrechtlich zu bezeichnen und dadurch für alle vor
dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Ehen unverändert weitergelten zu
lassen. E"}

2. Nun hat der Kanton Bern iniseinem Einführungsgesetz allerdings
einerseits nicht einfach die bisherigen Bestimmungen des kantonalen
Rechts, die als güterrechtlich :delten sollen, be ze i c hnet, sondern er
hat sie neu Î () rmuliert, und andreiseits hat er diese Bestimmungen nicht
schlechthin für alle vor 1912 abgeschlossenen Ehen als güterrechtlich
erklärt, sondern er hat ihnen diese Eigenschaft nur insoweit zuerkannt,
als die Ehen solcher Personen in Betracht kommen, die noch vor dem
1.Januar 1912 die in Art. 9 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
scth vorgeseheneErlclärung abgegeben
haben. Es fragt sich daher einerseits, ob auch derartiges, anlässlich
der Einführung des ZGB neu formuliertes kantonales Recht als bisheriges
Recht im Sinne des Art. 9 Scth anerkannt werden könne, andrerseits ob
die Kantone befugt, waren, die Entscheidung darüber, ob eine Bestimmung
als güterrechtlich zu gelten habe, von der Abgabe einer Erklärung der
in Betracht kommenden Ehegatten selber abhängig zu machen.

Was die erste dieser beiden Fragen betrifft, so ist zwar nicht zu
verkennen, dass bei der Aufstellung des in Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth enthaltenen
Grundsatzes vor allem an solches kantonales Recht gedacht wurde, das
schon vor Erlass des ZGB bestand. Dies hindert jedoch nicht, dass die
Kantone noch bis Ende 1911 zur Abänderung sowohl ihres Ehegüterrechts,
als ihres Erbrechts befugt waren. Hätten sie aber demnach z. B. noch auf
den 1. Dezember 1911 ganz neue ehegiiterrechtliche oder als güterrechtlich
bezeichnete erbrechtliche Bestimmungen erlassen können, die ohne weiteres
als bisheriges Recht im Sinne des Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth anzuerkennen gewesen
wären (weil sie immerhin noch vor dem ZGB in Kraft getreten wären),
so müssen sie a ,fcrtiori auch befugt gewesen sein, ihre früheren
ehegüterrechtlichen und die damit zusam-Erbrecht. N° 30. 201

menhängenden erbrechtlichen Bestimmungen ohne sachliche Abänderungen neu
zu formulieren und die daraus hervor-gegangenen neuen Bestimmungen,die
der Einfachheit halber in das Einführungsgesetz selber aufgenommen Werden
konnten, im Sinne des Art. 9 Scth als güterreehtlich zu bezeichnen. Vom
Standpunkte des eidgenössischen Rechts ist es gleichgültig, ob eine von
einem Kanton als güterrechtlich bezeichnete Bestimmung schon vor dem
1. Januar 1912 in derselben Form in Geltung war, oder ob sie erst im
Hinblick auf die Einführung des ZGB formuliert und dann auch erst auf
den genannten Tag in Kraft erklärt wurde.

Zweifelhafter erscheint es, eh "die güterrechtliche Natur bestimmter
Sätze des objektiven Rechts von der Abgabe einer Erklärung der in
Betracht kommenden Privatpersonen abhängig gemacht werden konnte;
denn entweder ist ein Rechtssatz wirklich güterrechtlicher ' Natur dann
bedarf es keiner Parteierklärung, um ihm diesen Charakter zu verleihen
oder aber er gehört einem andern Rechtsgebiete an -ss dann kann er
auch durch keine Parteierklärung zu einem güterrechtlichen gemacht
werden. Allein genau genommen ist in der vorliegenden Bestimmung des
bernischen Einführungsgesetzes nicht die güterrechtliche Natur der in
Betracht kommenden materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern einfach
deren Weitergeltu ng an die Bedingung der Abgabe

einer Parteierklärung geknüpft. Da es aber den Kantonen

bisher freigestanden hatte, die Geltung gewisser güterrechtlicher
Vorschriften überhaupt von der Abgabe bestimmter Parteierklärungen
abhängig zu machen, so waren sie wiederum a foriiori auch dazu berechtigt,
die Weitergeltung jener Vorschriften über den 1.Januar 1912 hinaus an
die Bedingung zu knüpfen, dass eine solche Parteierklärung abgegeben
werde. Auffallend ist freilich, dass in Art. 150 des bernischen
Einführungs-

gesetzes die Weitergeltung von Bestimmungen über das

1" ni: e r n e eheliche Güterrecht von der Abgabe einer auf AS 42
n-1916 14

202 Erbrecht. N ° 30.

das Verhältnis zu D ritte n bezüglichen Erklärung abhängig gemacht
worden ist. Allein vom Standpunkte des Bundesrechtes aus genügt es,
festzustellen, dass nach Art. 9 Scth die Aufstellung solcher Bedingungen
überhaupt den Kantonen überlassen werden muss.

Die weitere Frage, ob die Parteierklärung, von deren Abgabe der Kanton
Bern die Weitergeltnng der von ihm als güterrechtlich bezeichneten
Bestimmungen abhängig macht, im Falle des Domizilwechsels wiederholt
werden müsse, um auch ferner die in Art. 150 EG vorgesehene Wirkung zu
haben, ist eine Frage der Auslegung des bernischen Einführungsgesetzes
und daher vom Bundesgerichte nicht zu überprüfen. Dieses hat sich nach dem
Gesagten auf die Feststellung zu beschränken, dass die Anwendbarerklämng
der im kantonalen Einführungsgesetz neu formulierten Bestimmungen
des bisherigen demis-chen Güterund Erbrechts auf den vorliegenden
Fall nicht bundesrechtswidrig ist, und dass nach diesen Bestimmungen,
wie der kantonale Richter verbindlich feststellt, derBeklagte nicht
Erbe seines Vaters ist. Alsdann aber muss die vorliegende Klage bloss
unter Vorbehalt der Inanspruchnahme anfällig vorhandenen, nach Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Scth und 45.7 ZGB dennoch auf den Beklagten übergegangenen Sonderguts
abgewiesen werden. In diesem Sinne ist daher die Berufung abzuweisen
und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 18. März 1916 im Sinne der Erwägungen
bestätigt.Erbrecht. N° 31. 203

31. Urteil tler II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1916 i. S. Sieber,
Klägerin, gegen Sachtler und Genossen, Beklagte;

Nichtbeobachtung des in Art. 501 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB aufgestellten
Formerfordernisses (Bescheinigung der Testamentszeugen, dass der Erblasser
ihnen erklärt habe, die Urkunde gelesen zu haben, und dass er sich nach
ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit bekunden habe).

A. Der am 18. September 1912 in Biberist (Solothurn) verstorbene
Ossian Flury hatte Tags zuvor unter Mitwirkung eines Notars ein
öffentliches Testament errichtet, in welchem er der Klägerin Werttitel
im Kapitalbetrage von gegen 9000 Fr. vermachte. Das Testament enthält
die Unterschriften des Erblassers und des Notars und sodann folgende
Bemerkung : Die Zeugen unterschreiben, nachdem Ossian Flury diese Urkunde
als sein Testament erklärt hat, gemäss Art. 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB . Darauf folgen die
Unterschriften der beiden in der Urkunde genannten Testamentszeugen,
sowie nochmals die Unterschrift des Notars. Nach einer von den kantonalen
Instanzen eingeholten Schriftexpertise sind die Worte gemäss Art. 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.

ZGB wahrscheinlich kurze Zeit nach Unterzeichnung der Urkunde durch
die Zeugen vom Notar beigefügt worden.

B. Gestützt auf dieses Testament verlangt die Klägerin von den Beklagten
als den Erben des Ossian Flury die Ausrichtung des Vermächtnisses,
während die Beklagten den Standpunkt einnehmen, dass das Testament mangels
Beobachtung der in Art. 501 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB vorgeschriebenen Form ungültig sei.

C. Durch Urteil vom 21. März 1916 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn die Klage abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 197
Datum : 21. März 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 197
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 198 ' Erbrecht. N° 29. derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
VVG: 74
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
481 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
482 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
484 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
488 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
501 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbrecht • beklagter • vater • testament • ehegatte • erbe • kantonales recht • bundesgericht • notar • frage • unterschrift • bedingung • kantonsgericht • sondergut • güterrecht • ehe • zeuge • erblasser • inkrafttreten • tag
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