einer nach Art. 75 VVO nicht zulässigen ;Form entkräftet hat, d eswe
gen nachssMassgabe des in Art. 52 StG aufgestellten Strafrahmens mit
Busse zu belegen, so wird. davon weder der Akzeptant noch irgend ein
Nachinhaber des Wechsels betroffen, da wegen der .trotz unrichtiger
Entwertung wirksamerfolgten Erfüllung der materiellen Abgabepflicht
eine Steuersubstitution im Sinne des Art. 41 Abs. 3
SR 641.10 Legge federale del 27 giugno 1973 sulle tasse di bollo (LTB) LTB Art. 41 - 1 Le procedure di riscossione e di reclamo sono, di regola, gratuite. |
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1 | Le procedure di riscossione e di reclamo sono, di regola, gratuite. |
2 | Qualunque sia il risultato della procedura, le spese delle indagini possono essere addossate a chi le abbia cagionate per colpa propria. |
greift-Die gegenteilige, von der Kassationsklägerschaft vertretene
Auffassung würde dazu führen, dass die für jede Urkunde vorgesehene
einmalige Abgabe doppelt oder mehrfach erhoben werden dürfte, was einer
unzulässigen Ausdehnung der vom Gesetz umschriebenen Abgabepflicht auf
Grund der blossen Ausführungsverordnung gleichkäme.
Demnach erkennt der Kassatianshof :
i Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 14 73
III.v ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE
14. Urteil des Kasaationshofes vom 4. März 1920 i. S. Schweiz. Bundesbahn
gegen Hanhart.
Aktivlegitimation der Kreisdirektionen der S. B. B. zur Kassa-
tionsbesehwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler
Gerichte in Bahnpolizeisaehen. Prozessuale Stellung der
Kreisdirektionen im kantonalen Strafverfahren in Bahn-
polizeisaehen. 'Es kommen ihnen kraft eidgenössiSchen
Rechtes Parteirechte zu. (Art. 11 Bahnpolizeigesetz.) --
Verzicht auf diese Parteirechte im konkreten Fall.
A. Mit Bahnpolizei Rapport Nr. 44 vom 15. Februar 1919 verzeigte
der Stationsvorstand von Dietlikon beim Gemeinderate daselbst den
Kassationsbeldagten Karl Hanhart, Fahrknecht, wegen Uebertretung von
Art. 3 Abs. 9 und Art. 4 Abs. 3 des Bahnpolizeigesetzes, weil er mit einem
dreispännigen Fuhrwerk in den Niveauübergang bei km 11,2 eingefahren
sei, als die Barrière bereits im sinken begriffen war. Am Fusse des
RapportFormulars findet sich der Vermerk: Ich bitte Sie, die-
si oben angezeigte Uebertretung gemäss Art. 8 des Bahn--
polizeigesetzes zu ahnden und dem Reehtsbureau des Kreises der
S. B. B. von der Erledigung des Falles auf der untenstehenden
Erledigungsanzeige ehestens Kenntnis zu geben. Gestützt auf diesen
Rapport belegte der Gemeinderat Dietlikon den Besehwerdebeklagten
am 20. Februar mit einer Polizeibusse von 3 Fr. und zeigte dies der
Kreisdirektion III auf der vor-erwähnten Erledigungsanzeige an. Der
Kassationsbekiagte anerkannte jedoch die Busse nicht, sondern verlangte
gerichtliche Beurteilung der Sache (§ 1055 Zürcher. RPflG). Zu der auf
den 20. März angesetzten Verhandlung lud das Bezirksgericht
74 Strafrecht.
Bülach den Gemeinderat Dietlikon, den Kassationsbeklagten und zwei von
ihm angerufene Entlastungszeugen vor, dagegen weder die S.B.B., noch die
im Bahnpolizei-Rapport genannten Belastungszeugen, deren Einverna'hme der
Gemeinderat ausdrücklich verlangt hatte. Der für die Gemeinde anwesende
Gemeinderatsschreiber beantragte Bestätigung der Busse, doch hob das
Gericht diese auf, weil gestützt auf das Beweisverfahren angenommen
werden müsse, dass das Warnungssignal nicht rechtzeitig abgegeben worden
sei. Die S. B. B. erhielten von diesem Urteile erst am 25. März durch
eine private Mitteilung des Gemeinderatsschreibers von Dietlikon an den
Stationsvorstand Kenntnis. Die Kreisdirektion III erhob daraufhin mit
Eingabe vom 7. April gestützt auf ,8 198 des Zürcher. Gesetzes über das
Gerichtswesen im allgemeinen vom 29. Januar 1911 (GVG) beim Ober-gerichte
des Kantons Zürich Beschwerde und verlangte Zustellung einer motivierten
Ausfertigung des bezirksgerichtlichen Urteils. Mit Plenarbeschluss vom
16. Juni 1919 entsprach das Obergericht dem Gesuche. Es ging von der
Erwägung aus, dass zwar die Auffassung der S.B.B., es komme ihnen in
bahnpolizeilichen Uebertretungsfällen die Rolle des Anklägers zu, nicht
haltbar sei, denn als solcher könne nach zürcherischem Prozessrecht nur
die Behörde in Betracht fallen, welche die Busse verhängt habe. Dagegen
seien die S. B. B. berechtigt gewesen, als Geschädigter am Verfahren
teilzunehmen und es müsse ihnen daher gemäss Art. 203
SR 641.10 Legge federale del 27 giugno 1973 sulle tasse di bollo (LTB) LTB Art. 41 - 1 Le procedure di riscossione e di reclamo sono, di regola, gratuite. |
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2 | Qualunque sia il risultato della procedura, le spese delle indagini possono essere addossate a chi le abbia cagionate per colpa propria. |
das Recht zustehen, gegen Vorausbezahlung der Ausfertigungskosten eine
Ausfertigung des Urteils zu verlangen. Gestützt auf diesen Beschluss
stellte das Bezirksgericht Bülach am 3. Juli 1919 der Kreisdirektion
III eine motivierte Ausfertigung des Urteils vom 20. März zu.
B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, am 11. Juli 1919
erklärte Kassationsbeschwerde der Kreisdirektion III mit dem Antrage,
es sei aufzuheben und es sei die sache zu neuer Entscheidung an das
kantonaleOrganisation der Bundesrechtspflege. N° 14. 75
Gericht zurückzuweisen. In der am 21. Juli eingelegtcn
Be-schwerdebegründung wird der Standpunkt eingenommen, dass darin,
dass das Bezirksgericht die Kassationsklägerin nicht als Partei am
Verfahren habe teilnehmen lassen, eine Verletzung eidgenössischen
Rechtes zu erblicken sei (Art. 162
SR 641.10 Legge federale del 27 giugno 1973 sulle tasse di bollo (LTB) LTB Art. 41 - 1 Le procedure di riscossione e di reclamo sono, di regola, gratuite. |
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1 | Le procedure di riscossione e di reclamo sono, di regola, gratuite. |
2 | Qualunque sia il risultato della procedura, le spese delle indagini possono essere addossate a chi le abbia cagionate per colpa propria. |
des Eisenbahngesetzes, Art. 11, 35 Ziff. 6 des Rückkaufsgesetzes,
wonach die Handhabung der Bahnpolizei den Bahngesellschakten bezw. den
Kreisdirektionen der S. B. B. obliege, müsse der Schluss gezogen werden,
dass der Verwaltung in dem an eine Uebertretung des Bahnpolizeigesetzes
sich anschliessenden Strafverfahren Parteirechte zukommen, dass
sie also vorgeladen und ihr das Urteil eröffnet werden müsse, damit
sie nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen könne. Dieser, aus dem
eidgenössischen Rechte fliessende Grundsatz derogiere ailfällig davon
abweichenden Vorschriften des kantonalen Prozessrechts. C. Schon am
5. Juli 1919 hatte die Kreisdirektion III gestützt auf § 1091 Ziff. 5
und 6 Zürcher. RPflG (Verletzung gesetzlicher Prozesst'ormen. Verletzung
ma-terieller Gesetzesvorschriften) beim Qbergericht des Kan . tons Zürich
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 20. November wies
die III. Kammer des Obergerichts die Beschwerde ab. Eine Verletzung ma--
terieller Gesetzesvorschrikten, wurde ausgeführt, könne
darin, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgeladen worden sei, nicht
gesehen werden ; denn die Frage, ob den SBB. Parteirechte zukämen,
sei prozessrechtlicher Natur. Auf è. 1091 Ziff. 5 könne sich die
Beschwerde-führerin nicht berufen, weil die Kassationsbeschwerde wegen
Verletzung wesentlicher Prozessformen gegen freisprechende Urteile nicht
zulässig sei. Uebrigens wäre die Beschwerde auch materiell unbegründet,
was sich aus dem Plenarbeschlusse vom 16. Juni ohne weiteres ergebe.
D. Der Beschwerdebeklagte Hanhart beantragt in seiner Beschwerdeantwort
Abweisung der Beschwerde.
?6 Strafrecht.
Der Kassationsho/ zieht in Erwägung :
1.Da nach 533 litt. a des zürcherischen Gesetzes über das Gerichtsan im
allgemeinen die Bezirks-gerichte alle Fälle von Polizeiübertretungen
endgültig beurteilen, in welchen weder die Polizeibehörde eine
höhere Busse als 50 Fr. verhängt hat, noch vom Gerichte eine
höhere Busse verhängt wird a, der Gemeinderat von Dietlikon den
Kassationsbeklagten aber nur mit einer Polizeibusse von 3 Fr. belegt
hatte, die Sache in Anwendung des Bundesstrairechtes zu beurteilen
war und die Kassationsklägerin die Verletzung einer eidgenössischen
Rechtsverschrift behauptet, so sind an sich die Voraussetzungen der
,Kassationsbeschwerde gegeben. Dass der Rechtssatz, dessen Nichtbeachtung
geriigt wird, in der Bundesgesetzgebung nicht ausdrücklich ausgesprochen
ist, sondern sich nach der Beschwerdebegründung aus der Auslegung, der die
bahnpolizeilichen Rechte und Pflichten der Bahnverwaltung beschlagenden
Normen ergibt, ist für die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ebenso
unerheblich, wie der Umstand, dass er nicht dem materiellen Strafrecht,
sondern dem Strafprozessrecht angehört (AS & _I S. 171). Fraglich kannnur
sein, ob die Kassationsklägerin zur Beschwerde aktiv legitimiert ist,
obschon sie' am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hat. Dies ist
indessen zu bejahen. Freilich ergibt sich die Aktivlegitimaticn der
Kassationsklägerin nicht aus ihrer Stellung als Geschädigte, als welche
das Obergericht die Bahnverwaltung in Bahnpolizeisachen betrachtet und
als welche sie nach, der im Plenarbeschlusse des Obergerichts vom 16. Juni
gemachten Ausführungen vom Bezirksgerichte hätte vorgeladen werden sollen;
denn nach der zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch in
Kraft stehenden altenzürcherischen Strafprozessordnung vom 2. Dezember
1874 wird dem Damnifikaten das Wort nur mit Bezug auf den Zivilpunkt
gestattet, sofern in der Hauptverbandlung die Anklage-Organlsation der
Bundesrechtspflege. N° 14. 7?
behörde vertreten ist (51006). Dies traf im vorliegenden Falle zu,
indem zur bezirksgeriehtlichen Verhandlung für den Gemeinderat Dietlikon
der Gemeinderatsschreiber erschien und nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Auslegung des kantonalen Rechtes durch das Ohergericht
in Polizeiübertretungssachen an Stelle des Statthalters die Behörde in
Tätigkeit tritt, welche die Busse verhängt hat, deren Aufhebung verlangt
wird. Danach hätte die Kassationsklägerin, auch wenn sie vorgeladen
werden wäre, sich zum Strafpunkte nicht äussern können. Dagegen muss die
Aktivlegitimation der Kreisdirektion Wie das Bundesgericht schon in seinem
Urteile vom 23. März 1909 i. S. S. B.B. gegen Hofstetter (AS 35 I S. 187
ff.) ausgesprochen hat und wovon abzuweichen auch bei erneuter Prüfung der
Frage ein Anlass nicht vorliegt auf Grund der ihr durch die eidgenössische
Eisenbahnges'etzgebung (Art. 32 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes, Art. 35
Ziff. 6 des Rückkaufsgesetzes) eingeräumten Stellung als Träger der
Bahnpolizei als gegeben angesehen werden. Danach liegt die Hand-'? habung
der Bahnpolizei in erster Linie nicht den lokalen Polizeibehörden, sondern
den Eisenbahngesellsohaften bezw. den Kreisdirektionen der s.B. B. ob,
woraus folgt, dass die der Bahnverwaltung zustehenden polizeilichen
Befugnisse sich nicht auf die Anordnung von zur Verhü--
tung von Uebertretungen dienenden Massnahmen und die Feststellung und
Anzeige von begangenen Uebertretungen beschränken können, Sondern, dass
sie auch die existent gewordenen Straiansprüche bei den zuständigen
Behörden durchzusetzen haben, wozu natürlich auch die Einlegung der
Kassationsbeschwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler Gerichte
gehört.
2. Hieraus ergibt sich dann aber, dass der'von der Kassationsklägerin in
der Sache selbst eingenommene Standpunkt, wonach ihr auch im kantonalen
Verfahren Parteirechte zukommen, prinzipiell begründet ist. Es wäre ein
Widerspruch in sich selbst, wenn die Bahnver--
78 Strafrecht.
waltung nur als zur Teilnahme am Kassa'tionsverfahren legitimiert
betrachtet werden wollte, das, da es sich auf die Ueberprüfung der
Rechtsfrage beschränkt, eine Einwirkung auf die tatsächliche Seite
des Prozesses nicht gestattet, die Bahnverwaltung also nur befugt
wäre eine andere rechtliche Beurteilung des vom kantonalen Richter
ohne ihre Mitwirkung festgestellten Tatbestandes zu verlangen, ihr
aber andrerseits jeder Einfluss auf die Sammlung des Prozesstoffes
(Stellung von Beweisanträgen etc.) verwehrt würde, was der Natur der
Sache nach für den Ausgang der in der Regel rechtlich einfach liegenden
Bahnpolizeisachen meist entscheidend ist. Vielmehr sind die Parteirechte
der Kassationsklägerin im eidgenössischen Verfahren eine ,Folge davon,
dass sie kraft Bundesrechtes schon im kantonalen Verfahren Partei ist.
Wenn demgegenüber das Obergericht auf Art. 11 des Bahnpolizeigesetzes
hinweist und erklärt, dass dieser für das Verfahren ausdrücklich das
kantonale Prozessrecht vorbehalte und demnach dieses dafür massgebend sei,
ob der Bahnverwaltung Parteirechte zukommen, so wird übersehen, dass die
in A'rt. 11 vorbehaltene Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechtes nur
so weit reichen kann, als diesem nicht eine proZessrechtliche Norm des
eidgenössischen Rechtes entgegensteht, was nach dem Gesagten mit Bezug
auf die Stellung der Kreisdirektionen bezw. der Bahngesellschaften'
im bahnpolizeilichen'Strafverfahren zutrifft.
3. Allein diese grundsätzlichen Erörterungen können nicht zur Gutheissung
der Beschwerde führen, weil anzunehmen ist, dass die Kassationsklägerin
im vorliegenden Falle auf die ihr an sich zustehenden Parteirechte
verzichtet habe. Dieser Verzicht liegt freilich nicht darin, dass sie
den Kassationsbeklagten der Polizeibehörde verzeigt hat; denn nach
dem Bahnpolizeigesetz ist die Bahnverwaltung nicht befugt, Strafen
zu verhängen, sondern sie muss hiezu die Polizeibehörden in Anspruch
nehmen. Dagegen muss er in ihrem nachherigen Verhalten gesehen werden,
wie es sich aus dem in Fakt. A er-Organisation der Bundesrechtspflege. N°
14. 79
wähnten Sehlusspassus des Bahnpolizei Rapportes ergibt. Dieser kann sowohl
dahin verstanden werden, dass die Erledigungsanzeige nach Verhängung der
Busse durch die Polizeibehörde zu erstatten ist wie der Gemeinderat es
getan hat als dahin, dass die Bahnverwaltung erst von der definitiven
(anfällig gerichtlichen) Erledigung des Falles unterrichtet zu werden
wünscht. Welche dieser beiden Auslegungen die richtige ist, kann
jedoch dahingestellt bleiben, weil beide zu der nämlichen rechtlichen
Schlussfolgerung führen. Wäre die letztere Auffassung zutreffend, so
müsste ohne weiteres ein Verzicht der Bahnverwaltung auf ihre Parteirechte
angenommen werden ; denn wenn sie verlangt, dass sie erst nach der
Durchführung des Strafverfahrens zu benachrichtigen sei, so erklärt sie
damit implicite, dass sie sich an diesem nicht beteiligen will. Ebenso
verhält es sich, wenn von der ersteren Annahme ausgegangen wird. Sofern
nämlich · die Bahnverwaltung, obschon ihr bekannt sein muss, dass wie das
Obergericht feststellt nach zürcherischem Recht die richterliche Aufhebung
von durch die Polizeibehörde ausgefällten Bussen beantragt werden
' kann und in einem solchen Falle die Polizeibehörde im
Strafverfahren die Anklage vertritt, die Zustellung der Erledigungsanzeige
sofort nach Verhängung der Busse verlangt, ohne auf die Möglichkeit
eines Strafverfahrens' irgendwie Bezug zu nehmen, so darf daraus der
Schluss auf das Einverständnis der Bahn damit gezogen werden, dass die
Polizeibehörde vor dem Bezirksgericht als Ankläger tätig wird. Das
Verhalten der Kassationsklägerin im vorliegenden Falle muss demnach
als eine Art von Delegation der ihr kraft Bundesrechtes zustehenden
Parteirechte an den Ankläger nach kantonalem Recht und damit als Verzicht
auf diese angesehen werden.
Demnach erkennt der Kassaiionshof: Die Kassationsbeschwerde wird
abgewiesen.
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