62 Stunts-echt.

sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art. 665, 963 ff. ZGB und
II ff. GrV entspricht oder etwas vorschreibt, was der Bundesgesetzgeber
ausnahmsweise den Kantonen vorbehalten hat. Es unterliegt denn auch
keinem Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen Kinder Moser
durch ihre Mutter gesetzlich vertreten seien und auf welchen Zeitpunkt
es dabei ankomme, sowie ob die Erben den Teilungsvertrag nur bedingt
abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt werden könne,
nach eidgenössischem Rechte zu beant-worten sind.

Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechtsweigerung betrifft,
so muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Soweit sie überhaupt im
Grundbucheintragungsund -beschwerdeve'rfahren zum Schutz der Parteireehte
notwendig ist, als bundesrechtlieher, in den Art. 956
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
, 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ff. ZGB,
11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrensgrundsatz angesehen
werden, dessen Wahrung ebenfalls dem Bundesrate als eidgenössischer,
oberster Beschwerdeinstanz obliegt (vergl. in Beziehung auf das
Betreibungsbeschwerdeverfahren AS 37 I S. 185).

Für einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht, wie ihn die Erben Moser erhoben haben, bleibt

demnach kein Raum.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht
eingetreten.Organisation der Bundesnchtspflege. N° 11. 63

11. Urteil vom 30. April 1920 i. S. Eichler gegen Zürich.

Art. 178 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
OG. Beginn der BeSchwerdeirist. Ist die angefochtene
Verfügung als eingeschriebener Brief an den Rekurrenten gesandt und die
Anzeige von der Ankunft des Briefes in das vom Rekurrenten gemietete
gewöhnliche Briefpostfach gelegt worden, so gilt damit die Verfügung
als mitgeteilt im Sinne des Art. 178 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
OG.

Das Bundesgericht hat in Erwägung:

dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 1919 ein Gesuch
des Rekurrenten um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im
Kanton Zürich abwies,

dass Büchler hiegegen am 7. April 1919 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen hat,

dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene Sendung am 6. Februar
1920 nachmittags 4 Uhr auf das Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und,
dies nach Angabe der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine
schriftliche Anzeige, die sogleich in das von ihm beim

,genannten Postbureau gemietete gewöhnliche Brief-

postfach gelegtkurde, mitgeteilt worden ist,

dass somit der 6. Februar als Tag der Zustellung des angefochtenen
Beschlusses angesehen werden muss, obwohl der Rekurrent diesen nach der
Angabe der Kreispostdirektion erst am 10. Februar auf dem Postbureau
abgeholt hat,

dass infolgedessen die seehzigtägige Beschwerdefrist

am 6. April 1920 ahlief,

dass die Beschwerde daher verspätet ist,

erkannt : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 6. Voir aussi. n° 6.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 63
Datum : 30. April 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 63
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 62 Stunts-echt. sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art. 665, 963 ff.


Gesetzesregister
OG: 178
ZGB: 956 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • brief • 1919 • erbe • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • gesetzliche vertretung • frage • eingeschriebene sendung • mutter • teilungsvertrag • beginn • tag • verfahrensgrundsatz • beschwerdefrist • uhr • bundesrat • zweifel • postfach