34 · _ Staatsrecht.

schen dem Einnahmenund dem Längenanteil dieser Strecke ist danach ungefähr
1/5. Dem Kanton Schwyz wäre somit vom Rolknaterial, den MaterialvOrräten
und Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen, also rund 4%
der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918
abgestellt wird, nur 4% des nach seiner Gesetzgebung massgebenden Wertes
des Aktienkapitals hesteucrn. Indessen hat das Bundesgericht nicht zu
bestimmen, welches Geschäftsjahr für die Berechnung des im Kanten Schwyz
im Jahre 1919 steuerpflichtigen Vermögens mass-gehend sein soll. Es ist
Sache des Regierungsrates, dies auf Grund der kantonalen Gesetzgebung
festzusetzen; er ,kann vielleicht auch vom Durchschnitt des Ergebnisses
mehrerer Geschäftsjahre ausgehen. Ebensowenig hat das Bundesgericht auf
Grund der vorliegenden Doppelbesteuemngsheschwerde darüber zu entscheiden,
welcher Wert dem Aktienkapital auf Grund des Ertrags und des Tageskurses
nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes vom 19. Oktober 1890 beizumessen
ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Festlegung der für die
interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgehenden Grundsätze. Es
ist dann Sache der beteiligten Kantone, den Wert des danach

ihrer Steuerhoheit unterliegenden Vermögenteils zube.

stimmen ; das Bundesgericht könnte hiehei nur einschreiten, wenn Willkür
vorläge (vergl. AS 41 1 S. 435).

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben; der Regierungsrat muss
nunmehr nach den angegebenen Grundsätzen das steuerpflichtige Vermögen
der Rekurrentin für das Jahr 1919 neu bestimmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demgemäss der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. August 1919 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben.

.___,._ . I .Doppelbesteuerung N° 5. 35

5. Urteil vom 19. März 1920 i. S. Eolzhmp gegen Zin-ich und Basel-Stadt.
Veriassungswidrige Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines

Reisenden, dessen Familie nicht im Kanton wohnt, wo sich das Geschäft
befindet, für das er tätig ist.

A. Der Rekurrent ist seit dem 1. November 1918 bei einem
LederWarenfabrikant in Meilen als Reisender angestellt und "hat in dieser
Gemeinde ein Zimmer gemietet. Seine Frau und sein Sohn befinden sich in
Bue]. An beiden Orten ist er im. Jahre 1919 vom' Staat und der Gemeinde
besteuert werden. In Meilen hat er einen Staatssteuerzettel vom 1. Juni
1919 und einen Gemeindesteuerzettel vom 15. September 1919 er-halten.
Danach fordert der Staat von ihm eine Einkommenssteuer von 73 Fr. und
die Gemeinde eine solche von ,135 Fr. 56 Cts.

B. Am 27. September 1919 hat Holzkamp die staats-rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festzusetzen,
wo er seine

. Steuern entrichten müsse.

Er macht geltend, dass eine veriassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege,
und führt im übrigen aus: Der Wohnsitz seiner Familie befinde sich in
Basel, dort habe er auch seine Ausweispapiere hinterlegt. Er selbst sei
jährlich während 10 Monaten auf Reisen und gehe samstags und, Sonntags
stets zu seiner Familie nach Basel. Deren Übersiedelung nach Meilen komme
nicht in Frage, da er nicht wisse, wie lang seine Anstellung dauere,
in Meilen Wohnungsmangel herrsche und'sein Sohn in Basel seit 1 % Jahren
eine kaufmännische Lehre durchmache.

C. DerRegierungsrat des Kantons Zürich verweist auf eine Erklärung
des Arbeitgebers des Rekurrenten, wonach dieser definitiv angestellt
und eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht voraussehbar ist. Hieran
anschliessend führt der Regierungsrat aus : Die Sachlage

sszsx , Staatsrecht.

zeige, dass der Rekurrent in Meilen wohne und daher grundsätzlich mit
seiner Familie der zürcherischen Steuerhoheit unterstehe. In Basel werde
die Familie lediglich durch Gründe vorübergehender Natur festgehalten,
nämlich durch die Wohnungsnot in Meilen und die Lehre des Sohnes. Sobald
es die Verhältnisse gestatteten, werde der Rekurrent die Familie ebenfalls
nach Meilen bringen. Es handle sich also nicht-um eine dauernde Trennung
der Familie, wofür auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stadler
gegen Zürich vom 12. Juli 1919 verwiesen werde. Wenn aber auch eine
solche Trennung vorliegen sollte, so müsste der Rekurrent mindestens die
Hälfte seines Einkommens im Kanton Zürich versteuern. Der Gemeinderat
Meilen beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Besteuerung in Meilen richtet. Seinen Ausführungen ist folgendes zu
entnehmen: De1 Rekurrent halte sich in Meilen, da er dort definitiv
angestellt sei, nicht bloss vorübergehend auf. Mit diesem Orte sei er
daher durch gewisse feste Beziehungen verbunden, denen gegenüber die
Verbindung mit dem ordentlichen, zivilrechtlichen Wohnsitz mehr in den
Hintergrund trete. Das genüge zur Begründung eines Steuerdomizils, da
dieses nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle'.

D. Der Regierungsrat ,des Kantons Basel-Stadt .

macht geltend : Der Rekurrent habe sich am 11. Oktober 1918 in Basel
niedergelassen. Er beabsichtige nach seinen mündlichen Aussagen nicht,
seine Familie nach Meilen kommen zu lassen, weil er nicht wisse, ob sein
Anstellungverhältnis länger dauern werde. Er werde selbst wieder nach
Basel zurückkehren, sobald er hier eine passende Stelle finde. Sowohl
hieraus, wie aus der Beschwerdesehrift ergehe sich, dass der Wohnsitz
m Meilen nur vorübergehende Natur habe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungsfällen sei das Steuerdomizil da,
wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
äussere, also am Mittel--Doppelbesteuerung N° 5. 37

punkt seiner Lebensbeziehungen, und dieser befinde sich am Wohnort
der Familie. Gleichgültig sei es dabei, ob das Familienhaupt seine
Erwerbstätigkeit vorübergehend an einem andernlOrte ausübe. _

E. Die Gemeinderatskanzlei Meilen hat auf eine Anfrage des
Instruktionsrichtem mitgeteilt, dass der Staatssteuerzettel dem
Rekurrenten in den ersten Tagen des Monats September 1919 zugestellt
worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'

Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes (AS 36 IS. 586
und 40 I S. 227) hat eine unselbständig erwerbende Person, wie der
Rekurrent, in erster Linie da ein Einkommensteuerdomizil, wo sich der
zivilrechtliche Wohnsitz befindet. Nun ist nach der ganzen Sachlage für
das Jahr 1919 Basel als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Rekurrenten
zu betrachten, da er sich nirgends, insbesondere auch nicht in Meilen,
sesshait aufhält, sondern sich den grössten Teil des Jahres auf Reisen
befindet und alle Wochen über den Sonntag zu seiner Familie nachBasel
zurückkehrt. Allerdings muss er

.sich offenbar auch regelmässig nach Meilen begeben;

aber es darf angenommen werden, dass er im Jahre 1919 mit Basel durch
stärkere Bande verknüpft gewesen sei als mit Meilen. Die Gesamtheit der
Umstände führt nicht etwa zum Schluss, dass Basel nur als vorübergehender
Aufenthaltsort der Familie erscheine und sich bei der nächsten Gelegenheit
alle Familienglieder oder wenigstens die Eheleute in Meilen niederlassen
werden. Wenn auch der Rekurrent darauf hingewiesen hat, dass ihm in
Meilen zur Zeit keine Wohnung zur Verfügung stehe, sowie dass der Sohn
noch seine Lehre in Basel vollenden müsse, und es sich hiebei um Umstände
vorübergehender Natur

handelt, so besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, dass

FrauundKind auss chliessli eh aus diesen beiden Gründen in Basel
zurückgeblieben sind. Vielmehr zeigt das ganze Verhalten des Rekurrenten,
der sich kurz vor

Iss · Staatsrecht.

seiner Anstellung in Basel, wo auch Wohnungsnot herrscht, nieder-gelassen
hat, dass er mit einer Lösung des gegenwärtigen Dienstverhältnisses
rechnet und es, insbesondere mil Rücksicht auf seine Reisendentätigkeit,
nicht als einen möglichst zu erstrebenden Vorteil empfindei, seine
Familie in Meilen statt in Basel zu haben, so dass anzunehmen ist, deren
Aufenthalt in Basel diene dem allgemeinen Selbstzweck, dort ihr Leben zu
verbringen. Da somit der Rekurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im
Jahre 1919 in Basel gehabt hat und sich dort auch die übrigen Glieder
der Familie befinden, so ist ausschliesslich Basel für das genannte
Jahr als sein Steuerdomizil anzusehen. Die den Rekurrenten treffenden
Steueraul'lagen des Kantons Zürich und der Gemeinde Meilen vom ]. Juni
und 15. September 1919 sind daher aufzuheben. Nicht ausgeschlossen ist
es natürlich, dass sich die Verhältnisse beim Rekurrenten mit der Zeit in
einer Weise andern. die eine andere Abgrenzung der Steuerhoheit erfordert.

Demnach erkennt das Bundesgerirh! :

Der Rekuis wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die den Rekurrenten
treffenden Steuerauflagen des Kantons Zürich und der Gemeinde Meilen
aufgehoben werden.

MDoppelbesteuarung. N° 6. 98

e. ma du 1 Mai 1920 dans la cause Fabrique de chocolat do Villars contre
Medan d'impüi du District de Lausanne. Meme si le contrihuable qui n'a
pas fait de declaration est, d'après la loi cantonale, déchn du droit
de recourir contre la taxation d'office dont il est l'objet, il n'en
,conserve pas

moins le droit de recourir au ' T. F., si cette taxation implique une
double imposition ineonstitutionnelie.

,A. La Fabrique de chocolat et de produits alimenteil-S de Villars est
une Société anonyme qui a son siege à Fribourg. La fahrieation et la
vente en gms ont lieu à Fribourg, mais depuis 1913 la Société a étahli
dans divers cantons des magasins qui vendent en détajl ses produits.
L'un de ces magasins se trouve à Lausanne.

Depuis 1913 la Société paie à Lausanne pour ce magasin l'impòt sur les
loyers. Depuis 1916 elle paie également i'impòt personnel de 3 fr. et
l'assurance mobiliere; en 1919 eile a payé en outre 44 fr. 55 d'impòt
sur la fortune

_ mobiliere et le produit du travail (le Conseil d'Etat vau-

dois explique qu'il s'agit la de l'impòt pour un autre magasin ,établi
à Vevey).

La Société n'a jamais reeu de formulaires de declaration d'impòt' et
elle n'a jamais fait de declaration.

Le 26 novembre 1919 elle a ragu de la Commission de l'impòt sur ia
fortune mobiliere du district de Lausanne l'avis suivant :

Conformément à l'art. 42 de la loi du 21 aoùt 1886, nous vous avisons
que notre Commission a evalué comme suit les éléments de votre fortune
mobiliere soumis à l'impòt pour chacune des années 1914 à 1919 :

Fortune mobiliere à ...... Fr. 50 000.--

Produit du travail ..... Fr. 20 000.--

A teneur du 2° alinea de l'art. 49 de la loi précitée,

vous nîavez pas le droit de recourlr, à moins que vous
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 I 35
Date : 19. März 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 I 35
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 34 · _ Staatsrecht. schen dem Einnahmenund dem Längenanteil dieser Strecke ist danach


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