328 Staatsrecht.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DÙ COMMERCE ET DE L'INDUSTRlE

45. Urteil vom 20. November 1920 i. S. Funk gegen St. Gallen.

Ein Verkauf von Heeresbeständen der amerikanischen Armee kann ohne
Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV als patentpflicbtiger Ausverkauf behandelt
werden. Besondere Merkmale des Ausverkaufs, deretwegen dieser polizeilich
beschränkt und mit einer Sondersteuer belegt werden kann. ss Ob diese
Merkmale in einem konkreten Fall vorliegen, hat das Bundesgericht auf
Grund einer Beschwerde wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und der
Reehtsgleichheit im engem Sinne frei zu prüfen.

A. Der Rekurrent, der bisher in St. Gallen ein Geschäft mit Kolonialwarem
Früchten und Gemüsen betrieben hatte, machte im März 1920 durch Inserat
folgendes bekannt : Vom 2. Màrz an täglich... im

Parterresaale des Hotel St. Leonhard: Verkauf von

Beeresbeständen der amerikanischen Armee. Zum Verkauf gelangen :
Leibwäsche, Sportartikel, Hosen, Mäntel, Arbeiterkleider, Decken,
Pferdeund Wagendecken, Regenmäntel und Pellerinen, Nachtkleider, ss
etc... Auf Begehren des Detaillistenverbandes von St. Gallen legte der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 16. Juli 1920 dem Rekurrenten
die Pflicht auf, für den'dnrch das Inserat angekündigten Verkauf ein
Patent zu lösen, und setzte die Taxe auf 1 % des Warenwertes fest. Er
erklärte, dass es sich um einen vorübergehenden Gelegenheitsverkauf
zu reduzierten Preisen handle, und führte im übrigen aus : Nach der
bisherigen Praxis ist eine Veranstaltung immer dann als patentpflichtig
imHandelsund Gewerbetreiheit. N° 45. 329

Sinne von Art. 1, Ziffer 1, des Hausiernachtragsgesetzes gehalten
worden, wenn durch das Plakat oder Inserat beim Publikum der Eindruck
erweckt werden wollte, dass billiger als früher verkauft werde oder dass
eine besondere, vorübergehende Gelegenheit vorliegen die angeführten
Artikel zu billigeren Preisen als bisher einkaufen zu können... Dass ein
derartiger Warenverkauf' vorliegt, geht sowohl aus der beanstandeten
Publikation als auch aus der Natur der Veranstaltung unzweifelhaft
hervor. Der Verkauf dauert nur solange, bis die vorhandenen Restbestände
der amerikanischen Armee verkauft sind... Es kommt nicht darauf an,
ob im übrigen die betreffende Firma ihr Geschäft weiterbetreibt
und im Handelsregister eingetragen ist. Die äussern Merkmale
eines vorübergehenden Gelegenheitsoder Massenverkaufs sind demnach
ersichtlich. Was das Merkmal der reduzierten Preise betrifft, so will
der Verkäufer durch seine Reklame zweifellos den Glauben erwecken, die
Preise seien unter den normalen Ansätzen, daher sein Hinweis im Inserat
auf die aussergewöhnliche Herkunft der Ware... _

B. Gegen diesen Entscheid hat Funk am 7. Oktober

192) die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und sein
Geschäftsbetrieb als nicht patentpflichtig zu erklären.

-Der Rekurrent macht geltend, dass eine Verletzung der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV vorliege, und führt zur Begründung aus : Ein öffentliches Interesse
an der Beschränkung eines Gewerbebetriebes der vorliegenden Art bestehe
nicht. Sie müsste zudem auf einem Gesetze beruhen ; ein solcher Betrieb
falle aber nicht unter Art. 1 des Hausiemachtragsgesetzes. Der in
Frage stehende Verkauf dauere nicht nur kurze Zeit ; der Rekurrent
habe damit schon am 2. März 1920 angefangen, und Anzeichen dafür,
dass er in absehbarer Zeit aufhören werde, lägen nicht vor. Es bestehe
grosse. Nachfrage nach den vor-

Si!; Staa Lsreeht.

züglichen Ausrüstungsgegenständen der amerikanischen und der englischen
Armee, was zur Folge habe, dass diese voraussichtlich auch fernerhin
hergestellt würden und der Rekurrent somit solche dauernd werde verkau-fen
können. Er habe denn auch in seinen Inseraten nie darauf hingewiesen,
dass die Verkaufszeit begrenzt sei, sondern jedesmal, wenn er eine neue
Sendung erhalten habe, das dem Publikum bekannt gegeben. Dieses wisse
daher, dass eine dauernde Einkaufsgelegenheit vorliege. Eine besonders
auffällige Reklame sei vom Rekurrenten nicht gemacht worden. Er habe
sich damit begnügt, die Herkunft der Waren anzugeben, weil dadurch beim
Publikum Vertrauen zu ihrer guten Qualität erweckt werde. Eine Andeutung,
dass es sich um die Abstossung

eines bestimmten Warenlagers zu ausserordentlich gün l

stigen Bedingungen handle, fehle in den Inseraten. Der Rekurrent habe die
in Frage stehenden Waren nicht zu reduzierten, sondern zu Normalpreisen
abgegeben. Allerdings sei die Einkaufsgelegenheit günstiger als bei den
übrigen Händlern am Platze, aber nur deshalb, weil der Rekurrent sich
mit einem bescheideneren Gewinne begnüge. Ein besonderes Merkmal des
patentpflichtigen Ausverkaufs bilde die verschiedenartige Zusammen-

setzung der Waren; diese fehle hier, indem der Rehm-.

rent nur ganz bestimmte Artikel verkaufe und zwar keine Ausschussoder
Ramschware. Da sich somit sein Gewerbebetrieb nicht von den gleichartigen
normalen Geschàsten unterscheide, so liege auch ungleiche Behandlung vor.

C. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : So spricht für die
vorübergehende Natur dieses Verkaufes einmal die Tatsache, dass eine
Firma, die mit Kolonialwaren, Südfrüehten, Delikatessen und Gemüsen
Handel treibt, nun in einem Hotel einen Saal mietet und dort ganz andere
Produkte, wie Leibwäsche, Pferdeund Wagendecken, etc. verkauft. Dann
deutet

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 45. iàtss

aber auch das Inserat auf einen solchen vorübergehenden
Gelegenheitsverkauf, indem die Worte Verkauf von Heeresheständen der
amerikanischen Armee eben nicht nur die Provenienz der zum Verkaufe
gelangenden Waren angeben, sondern zugleich auch besagen, dass es sich
hier um die Liquidation dieser Heeresbestände handle und der Verkauf
demgemäss von beschränkter Zeitdauer sein werde. Wenn es sich aber um
den Verkauf von Waren aus der Liquidation der Heeresbestände handelte,
so musste das Publikum auch naturgemäss annehmen, dass hier billigere
Ware zu kaufen sei ; tatsächlich bestand auch diese Meinung im Publikum.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, sind Art. 1 Ziff. I
und Art. 2 des st. gallischen Nachtragsgesetzes zum Hausiergesetze,
insofern sie freiwillige Ausverkäufe, Reklame-, Gelegenheitsund andere
vorübergehende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen an eine polizeiliche
Bewilligung knüpfen und mit einer Patenttaxe belasten, an sich nicht
verfassungswidrig, und der Rekurrent behauptet denn das auch nicht. Er
macht lediglich geltend, dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen
auf den von ihm am 2. März 1920 eröffneten Verkauf von Heeresbeständen
der amerikanischen Armee im Widerspruch mit Art. 31 und 4 Bsttehe. ss _
. _"

Eine Verletzung des Grundsatzes der Handelsund Gewerbefreiheit, sowie
der Rechtsgleichheit im enger-n Sinne läge in dieser Gesetzesanwendung
dannsswenn entweder die dem Rekurrenten auferlegte Patenttaxe
prohibitiv wirkte oder die polizeiliche Beschränkung und besondere
Besteuerung eines Gewerhebetrieljes der vorliegenden Art sich nicht
aus hinreichenden Gründen rechtfertigte. Dass die Höhe der Taxe einen
billigen: GeschäftsgeWinn ausschliesse, hat der Rekurre'nt nicht"
behauptet und ist auch nicht anZuneh'm'en. Die Bei?

uuu 1920 ' es

382 . Scaw-echt.

lastung seines Geschäftsbetriebes mit einer nicht prohibitiven
_-PatenttaXe, ,die sich als. Steuer darstellt, erscheint dann
nicht im Widerspruch mit dem Grundsatze der freien Konkurrenz und
der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden, wenn sich die besondern :
Merkmale des Ausverkaufes, deretwegen dieser polizeilich beschränkt und
mit einer Sondersteuer belegt werden kann, bei ihm vorfinden. Die Frage,
ob das zutreffe, deckt sich wenigstens zum Teil _ mit der andern, ob
Art. l Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes richtig angewendet werden
sei, und es kann insoweit gesagt werden, dass dies das Bundesgericht
frei zu prüfen habe (vgl.AS 46 I 3.109 ff.). Nun wird der Patentzwang
und die Sonderbesteuerung für Ausverkäufe im allgemeinen deshalb als
nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zulässig

betrachtet, weil durch einen Verkauf, der für vorüber .

gehendeZeit unter Hinweis auf besonders billige Preise

angekündigt worden ist, die Nachfrage künstlich, zum,

Schaden der ihr Geschäft normal hetreibenden Konkurrenten, gesteigert
wird und das Publikum leicht getäuscht werden kann. 'Dieser Umstand
rechtfertigt im Interesse der öffentlichen Ordnung eine polizeiliche
Kontrolle und Beschränkung solcher Verkäufe und zugleich liegt
darin, besonders in der'anormalen Steigerung des Umsatzes und der
Geschäftseinnahmen zum -Naehteil des ordentlichen Gewerbebetriebe,
ein genügender Grund für die Auflage einer Sondersteuer (vgl. AS 38
I S. 72 ff.). Es kommt demnach darauf an, ob der in Frage stehende,
vom Rekurrenten veranstaltete Verkauf für vorübergehende Zeit
unter Bekanntmachung besonders billiger Preise angekündigt worden
ist. Ausdrücklich geschah das allerdings nicht; der Rekurrent hat
nicht in marktschreierischer Weise Reklame gemacht ; allein das ist
nicht entscheidend. Es genügt, wenn das Publikum beim Lesen seiner
Inserate aus ihrem Wortlaut den Eindruck erhielt, dass es sich um einen
vorübergehenden, ausserordentlich billigen Verkauf handle, und

...-Handels und Gewerbetreiheit. N° 45. 333

das darf nach der Sachlage angenommen werden. Daraus, dass der Rekurrent
Heereshes'aände der amerikanischen Armee in einem Gasthofsaal feilbot,
schlossen die Leute jedenfalls, dass der Verkauf über kurz oder lang ein
Ende nehmen werde. Sie mussten sich sagen, dass er nur solange dauere,
bis die erwähnten Bestände erschtipft seien, und dass der Gasthofsaal
auch nur provisorisch als Verkaufslokal dienen werde. Und der Hinweis
darauf, dass es sich um Heeresbestände handle, führte das Publikum
notwendigerweise zum Schluss, dass die Ware zum Zwecke rascher Liquidation
auf den Markt geworfen worden sei und deshalb besonders billig verkauft
werde ; der Rekurrent gibt ja auch zu, dass er dafür weniger nerlange als
die Konkurrenten, allerdings mit der Fest-undung, dass er sich _mit einem
bescheideneren Gewinne begnüge. Welche Qualität oder Gattung von Waren
er unter der Bezeichnung Heeresbestände absetzt, ist fur . die Frage,
ob die Patentpflicht vom Gesichtspunkt der sssi Gewerbefreiheit und
der Rechtsgleichheit im engem Sinn _ aus als gerechtfertigt erscheine,
unerheblich. _ .

Aus dem, was ausgeführt worden ist, ergibt Sich zugleich auch
ohne weiteres, dass der vom Rekurrenten veranstaltete Verkaufzvon
Heeresbeständen ohneWillkür als Gelegenheitsoder anderer vorübergehender
Mas-t sisenverkauf zu reduzierten Preisen im Sinne des Art. l ; Ziff. 1
des Hausiernachtragsgesetzes aufgefasst werden :

kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 39 und 43. Voir aussi up 39 et 43.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 I 328
Date : 20. November 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 I 328
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 328 Staatsrecht. II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEITLIBERTÉ DÙ COMMERCE ET DE L'INDUSTRlE


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