256 Staatsrecht.

VII. GEWALTENTRENN UN GSÉPARATION DES POUVOIRS

35. Urteil vom 9. Juli 1920 1. S. Lang untl Gubser gegen Obergericht
Solothurn. Nutverordnungbefugnis des Regierungsrates nach solothurnischem
Verfassungsrecht. Ungültigkeit eines von ihm getroffenen Erlasses, wodurch
die im Wirtschaftsgesetz auf Mitternacht festgesetzte Polizeistunde
wegen der wirtschaftlichen

Krise und der ernsten politischen Lage um eine Stunde vorgerückt wird. .

a

A .-Das vom Volk des Kantons Solothurn am 9. Februar 1896 angenommene
Gesetz betreffend das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen
Getränken bestimmt in § 29 Abs. 1 : Die Wirtschaften sollen
spätestens nachts 12 Uhr von Gästen geräumt und für Nichtangehörige
oder Nichtangestellte des Wirtes geschlossen sein. Uebertretungen sind
gegenüber Wirt und Gast strafbar. § 50 ebenda setzt auf Zuwiderhandlungen

seitens der Wirte Geldhusse von 3 bis 30 Fr. und '

seitens des Gastes von 1 bis 3 Fr.

Nachdem die Bundesratsbeschlüsse betreffend Massnahmen zur Einschränkung
des Verbrauchs an Brennmaterial und elektrischer Energie vom 12. Oktober
1918 und betreffend Ladenund Wirtschaftsschluss vom 12. April 1918,
der erstere infolge Ablaufs seiner Geltungsdauer auf den 1. April 1919
ausser Kraft tratder zweite vom Bundesrat auf den gleichen Tag durch
Verfügung vom 1. Februar 1919 aufgehoben worden war und damit die
in diesen beiden Erlassen von Bundes wegen verfügte Festsetzung der
Polizeistunde für Wirtschaften auf ll Uhr nachts dahinfiel, fasste der
Re--Gewaltentrennung. N° 35. ' 257

gierungsrat des Kantons Solothurn am 26. März 1919 in Würdigung des
Umstandes, dass angesichts der wirtschaftlichen Krise, welche trotz
Einstellung der kriegerischen Aktionen noch besteht, sowie angesichts des
Ernstes der politischen Lage überhaupt eine be.scheidene Zurückhaltung
in der Aufhebung der wirtschaft3polizeilichen_Beschränkungen angemessen
ist und den Bedürfnissen des Grossteils der Bevölkerung zu entsprechen
scheint, gestützt auf Art. 38 Ziff. 6 der Staatsverfassung vom 23. Oktober
1887 u. a. folgenden, im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 1919 bekannt
gemachten Beschluss: Die Wirtschaften sind von Montag bis und mit
Freitag spätestens nachts 11 Uhr, an Samstagen und Sonntagen sowie an
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Allerheiligen und Weihnachten, ferner
an den Vorabenden vorgenannter Feiertage spätestens nachts 12 Uhr zu
schliessen. Der darin angerukene Art. 38 Ziff. 6 der solothurnischen KV
lautet: Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten und
Befugnisse: ..... '6. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und verfügt über die Wehrkraft des Kantons,
soweit dieselbe nicht dem Bunde übertragen ist.

Infolgedessen sind die heutigen Rekurrenten Werner Lang-Bürgi, Wirt zum
Ratskeller in Olten und Marie Gubser, Wirtin zur Kronenstube ebenda
vom Amtsgerichtspräsideuteu von Olten-Gösgen durch Erkenntniss vom
24. Januar 1920 zu je 5 Fr. Busse und den Verfahrenskosten verurteilt
werden, weil sie in der Nacht vom 8. auf 9. Dezember 1919 bis nachts 11
{& Uhr gewirtet hatten. Eine hiegegen erhobene Kassations-beschwerde
wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes im Sinne von § 421 Zilli
.") der kantonalen Strafprczessordnung wies das Ohergericht des Kantons
Solothurn am 15. April 1920 ab mit der Begründung: die Zuständigkeit
des Regierungsrates zum Beschlusse vom 26. März 1919 werde von den
Kassationsklägern

258 Staatsrecht.

ohne Grund bestritten. ZW ar ergehe sich aus der Stellung des
Regierungsrates als blosse1Vollziehungsbehörde an sich allerdings, dass
er Verordnungen nur insoweit erlassen könne, als sie zur Vollziehung von
Gesetzen und Beschlüssen der gesetzgebenden Organe nötig seien. Hier
handle es sich nun aber in der Tat nicht um eine solche blosse
Vollziehungsvorschrift, sondern um einen besondern gesetzgeberischen Akt
Auch stütze sich der Regierungsrat dafür zu Unrecht auf Art. 38 Ziff. 6
KV, da diese Bestimmung nicht soweit gehe, ihn auch zur Abänderung oder
Ausserkraftsetzung gesetzlicher Nor-men zu ermächtigen Nach allgemeiner
staatslehre stehe indessen jedem Staate das Notverordnungsrecht zu,
das 1111 selbsterhaltuugsreeht und der Selbsterhaltungspflicht des
Gemeinwesens begründet sei und sich durch den Erlass von Notverordnungen
manifestiere. Der angefochtene Beschluss sei aber nach Titel und lngress
nichts anderes als eine solche Notverordnung. Es solle dadurch das Gesetz
nicht dauernd abgeändert, sondern nur vorübergehend bis zum Eintritt
besserer Zeiten ausser Kraft gesetzt werden. Die Frage der Notwendigkeit
und Zweckmässigkeit eines Erlasses dieser Art sei nicht zu prüfen :
dafür sei der Regierungsrat allein dem

Kantonsrat verantwortlich, dem nach Art. 31 Ziffi4 KV

die Oberaufsicht über die gesamte staatsverwaltung und die Behörden
zukomme.-Für den Richter müsse es genügen, dass die Verordnung formell
verfassungsvmässig zustandegekommen sei. Dies sei aber der Fall, da
das Verordnungsrecht, speziell das Notverordnungsrecht dem obersten
Verwaltungsund Vollziehungsorgane zustehe und der Beschluss auch in
gehöriger Form publiziert worden sei.

B. Durch Eingabe vom 8. Juni 1920 haben darauf Werner Lang-Bürgi und Marie
Gubser die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es seien das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 15. April 1920 und damit

Gewaltentrennung. No 35. Izu

inplicite auch dasjenige des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 24. Januar 1920 aufzuheben sie halten daran fest, dass der
Regierungsheschluss vom 26. März 1919 einen Ueber-griff der voll-ziehenden
in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und damit eine Verletzung
von Art. 4 KV und 4 BV enthalte und deshalb auch die gestützt darauf
gegen sie ausgesprochene, Strafe verfassungswidrig sei. Die Begründung
des Erlasses mit dem allgemeinen staatlichen Notverordnungsrechte sei
offenbar unhaltbar und eine blosse Ausflucht, da von einem Notstande,
wie er Voraussetzung der Ausübung jenes Rechtes wäre, hier nicht die
Rede sein könne (was näher ausgeführt wird).

C . Das Obergericht des Kantons Solothurn hat unter Verweisung auf die
Erwägungen seines Urteils Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da nach § 421 der solothurnischen Strafprozessordnung das
Obergericht als Kassationsinstanz das angefochtene Urteil insofern
frei überprüfen kann, als es sich fragt, ob darin das Strafrecht
richtig angewendet worden sei, hat sein Erkenntnis in solchen Fällen
nicht bloss die Bedeutung eines Rechtsmittelentscheides, sondern
eines neuen Sachurteils, das an die Stelle des erstinstanzlichen
tritt und dieses-ersetzt Es bedarf deshalb im Falle der Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde einer besonderen Aufhebung auch des Erkenntnisses
des Amtsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1920 nicht, sondern es genügt
diejenige des obergerichtlichen Urteils, das allein rechtlich noch in
Betracht fällt.

2. Andererseits ist es, wie schon das Obergericht für die Ueberprüfung im
kantonalen Verfahren angenommen hat, unerheblich, dass die sechzigtägige
Beschwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber dem Regierungsbeschlusse
vom 26. März 1919, auf den sich die Bestrafung stützt, als solchem
nicht eingehalten

260 Staatsrecht.

ist. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann

die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ver ·

fassnngsmässiger Rechte durch einen kantonalen Erlass allgemein
verbindlicher Natur nicht nur diesem Erlasse selbst gegenüber, sondern
auch noch bei jeder Anwendung desselben in einem konkreten Falle ergriffen
werden. Wenn demnach der erwähnte Beschluss an sich nicht mehr aufgehoben
werden kann, so hindert dies die Prüfung seiner Verfassungsmässigkeit
nicht, soweit dieselbe einen Präjudizialpunkt für die Rechtsbestän-digkeit
des gegen die Rekurrenten ergangenen Strafurteils bildet. si

3. Nun ist ,der Grundsatz der Trennung der Gewalten in der solothurnischen
Verfassung im Gegensatz zu manchen anderen Kantonsverfassungen durch
Art. 4 ausdrücklich gewährleistet. Er müsste nach ständiger Praxis
überdies auch ohne eine solche besondere Vorschrift dadurch als anerkannt
gelten, dass die Verfassungsurkunde die verschiedenen Funktionen
der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege verschiedenen Organen
zuweist. Da als Organe der Gesetzgebung danach unbestrittenermassen
einzig der Kantonsrat und das Volk

ss in Betracht kommen, während dem Regierungsrat

grundsätzlich nur die Stellung der obersten verwaltenden und vollziehenden
Behörde zufällt, muss daher in' dem angefochtenen Beschlusse, der die im
Wirtschatsgesetz auf nachts 12 Uhr festgesetzte Polizeistunde um eine
Stunde verrückt, mit anderen Worten das Gesetz durch administrativen
Erlass abändert, in der Tat eine Verfassungsverletzung gesehen und dem
Regierungsrate die Kompetenz dazu abgesprochen werden, wenn sich nicht
die Massnahme aus dem vom Obergericht herangezogenen Gesichtspunkte des
Notverordnungsrechts rechtfertigen und halten lässt. Dazu reicht es noch
nicht aus, dass sie als bloss vorübergehende, nur für die Dauer eines
gewissen Zustandes bestimmte gedacht ' ist. Es müsste dazu weiter auch
vorliegen, dass die jenen ZustandGewaltentrennung. NO 35. 261

ausmachenden Tatsachen eine N o t la g e des Staates, eine bei
Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Ordnung eintretende Gefährdung
desselben in seinem Bestande, seiner Sicherheit oder in anderen
vitalen Interessen begründen würden, der auf dem Wege der ordentlichen
Gesetzgebung nicht oder doch nicht rechtzeitig hätte begegnet werden
können. Danach kann aber offen bleiben ob das geltende .solothurnische
Staatsrecht, wie es in der Verfassung von 1887 niedergelegt ist, überhaupt
gestatte, ein solches Notverordnungsrecht des Regierungsrates, das
nicht bloss auf die Ergänzung bestehender gesetzlicher Normen, sondern
auf deren zeitweise Ausserkraftsetzung, contra legem gerichtet wäre,
anzunehmen. Selbst wenn es der Fall wäre, würden hier jedenfalls die nach
allgemein anerkannter Lehre, auf die mangels einer positivrechtlichen
Ordnung zurückgegriffen werden muss, für dessen Ausübung erforderlichen
materiellen Voraussetzungen fehlen. Ob sie vorliegen, muss aber
nachgeprüft werden ,können. Würde dazu schon die blosse Behauptung
der verordnenden Behörde genügen, so wäre die verfassungsmässige Ge-,
währleistung des Grundsatzes der Gewaltentrennnngv illusorisch. Wenn
das kantonale Obergericht eine solche Untersuchung als ausserhalb seiner
Zuständigkeit liegend . abgelehnt hat, so kann dies für das Bundesgericht,
i dessen Kognition sich selbständig nach den einschlägigen Artikeln des
OG und der BV bestimmt, nicht massgebend sein. Dabei braucht wiederum
nicht entschieden zu si werden, inwiefern sich gegebenenfalls die
Nachprüfung auch auf die Feststellung des Tatbestandes, des Zu-treffens
der tatsächlichen Motive, die für die Ordnung durch Noterlass angeführt
werden, erstrecken dürfte. Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, dass
auch deren Richtigkeit zugegeben von einer Zwangslage des Staates, wie
sie Bedingung der Abänderung des Gesetzes durch jenes ausserordentliche
Mittel wäre, nicht die Rede sein kann. Bei der langen Zeit, welche seit
dem Erlass

252 Staatsrecht.

des Beschlusses bis zur Einleitung des gegenwärtigen Strafverfahrens
verflossen ist, müsste sich überdies fragen, ob nicht jenem selbst im
entgegengesetzten Falle auch aus dem anderen Grunde die fortdauernde
Giltigkeit abgesprochen werden müsste, weil es bis dahin auf alle
Fälle möglich gewesen wäre, den Gegenstand auf dem Wege der ordentlichen
Gesetzgebung zu regeln (vgl. dazu AS 22 S. 1007 Erw. 3, ven WALDKIRCH, die
Notverordnungen im schweizerischen Bundesstaatsrecht, Seite 12 und 13).

Die dem Beschlusse beigegebene Begründung behauptet nicht, dass sich
etwa im KantonSolothurn bestimmte politische Umtriebe und Bewegungen
geltend gemacht hätten, durch die die öffentliche Ruhe und Ordnung
gestört werden sei und noch in Gefahr gebracht werde. Soweit es sich
um bestimmt bezeichnete und abgegrenzte Bewegungen dieser Art handelt
und für deren Dauer, würde bei dem Einfluss, den erfahrungsgemäss der
Alkoholgenuss auf die Verübung von Gewalttätigkeiten und Vergehen gegen
die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat, für 'das davon betroffene
Gebiet sogar gegen weitergehende Einschränkungen als die Verlegung
der Polizeistunde, wie z. B. ein gänzliches Alkoholausschankverbot,
das grundsätzliche Notverordnungsrecht der Regierung angenommen,
wohl kaum etwas eingewendet werden können. Die Rückwirkung der ernsten
allgemeinen politischen Lage, auf die allein ,verwiesen wird, auf die
Schweiz aber.war zweifellos und ist auch heute noch nicht derart, dass von
der gesetzlichen Festsetzung des Wirtschaftsschlusses auf nachts 12 Uhr
statt 11 Uhr an fünf Wochentagen eine irgendwie ernstliche Gefährdung
der Staatszwecke nach jener Richtung zu befürchten Wäre. Gleiches
gilt für die weiter angeführte wirtschaftliche Krise . Die Erwägung,
dass sie jedem Einzelnen nicht nur in seinem, sondern im allgemeinen
staatlichen Interesse ein vermehrtes Haushalten mit seinen Mitteln zur
PflichtXGewaltentrennung. N° 39.

macht, mag neben anderen Motiven beachtenswert sein, um eine Einschränkung
des freien Wirtschaftsbesuches mittelst Verlegung . der Polizeistunde
durch Gesetz anzustreben. Dass damit in dem Uml'ange, wie sie der
angefochtene Beschluss bringt, ein auch nur einigermassen erheblicher
Einfluss auf die Entwicklung der fraglichen, aus ganz anderen Umständen
hervorgegangenen Krise ausgeübt werden könnte oder die gegenwärtige
Ordnung, welche die Polizeistunde auf 12 Uhr festsetzt, mit als eine
wesentliche Ursache derselben anzusprechen wäre, was erforderlich wäre,
um von einer Notlage in dieser Beziehung zu sprechen, wird sich offenbar
nicht behaupten lassen. Wäre es der Fall, so wäre der Bundesrat wohl kaum
dazu gelangt, seine Notverordnungen in diesem Punkte auf den 1.Apri11919
ohne Einschränkung aufzuheben.

In dem früheren Falle Arnold gegen Zug von 1916 (AS 42 I S. 118 ff.),
wo eine die im Wirtschaftsgesetz nicht vorgesehene Polizeistunde
einführende Verfügung des Regierungsrates von Zug geschützt wurde,
war die. Rechtslage eine wesentlich andere. Einmal handelte es es sich
dort um eine nur für die Dauer des K ri e g e s erlassene und geltende
Bestimmung. Sodann drehte sich der Streit damals einzig darum, ob
die Aufstellung einer solchen Norm als ausserordentlicher Massregel
durch Administrativverfügung mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Gewaltentrennimg überhaupt denkbar sei, während die andere Frage, ob die
erforderlichen sachlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, nicht
aufgeworfen war und ausdrücklich offen gelassen wurde. Endlich bestand
ein Unterschied auch darin, dass der Erlass das Gesetz nur ergänzte,
während hier die Abänderung einer positiven Bestimmung desselben in
Betracht kommt, an deren Zulässigkeit der Natur der Sache ein strengerer
Masstab angelegt werden darf und muss als im ersteren Falle.

Erscheint demnach der Regierungsheschluss, auf den

264 Staatsrecht

sich die gegen die Rekurrenten ausgesj'irochene Strafe stützt, als
verfassungswidrig so ist es aber auch die letztere selbst.

Demnach erkennt das Bundesgericht.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 15. April 1920 aufgehoben.

VIII. NULLA POENA SINE LEGE Vgl. Nr. 28. Voir n° 28.

IX. EIDGENÒSSISCHE STEMPELABGABEDROI'I' DE TIMBRE FEDERAL

: 36. Urteil vom 4. Juni 1920 i. 3. Bank in Langenthal A.-G-.
gegen Schweizerische'Eidgenossenschaft und Kanton Bern.

Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
Stempelgesetz. Umfang der ihm
danach zustehenden Kognition. Art. 2 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2


StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantonalen und der
eidgenössischen Gesetzgebungshoheit nach Inkrafttreten jenes Gesetzes,
schliesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus
entsteht, dass das früheie kantonale und das neue eidgenössische
Gesetzesrecht die Abgahepflicht für ein bestimmtes Verhältnis
(Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen,
wovon der eine, nach kantonalem Recht massgehende, vor dem In-krafttreten
des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende dagegen
nachher liegt.

A. Die Generalversammlung der Bankin Langenthal, A.-G. mit sitz in
Langenthal vom 25. Februar 1918

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 36. 2363

beschloss, das Aktienkapital von 2 aus 4 Millionen Franken zu erhöhen
: die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen,
sollte dem Verwaltungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die
Eintragung der darin liegenden Statutenänderung im Handelsregister am
10. März 1918 (Schweizerisches Handelsamtsblatt 1918 I S. 385) legte
der Verwaltungsrat 1000

, neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also

500,000 Fr. zur Zeichnung auf . Dieselben wurden noch vor dem 31. März
1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am
20. März 1918 hatte sich die Bank in Langenthal an die bernische
Stempelverwaltung mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde,
die Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel zu versehen,
auf bejahende Antwort die Stempelsumme von 500 Fr. (50 Rp. pro Titel)
am folgenden Tage der Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des staates
bezahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurückerhalten

Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919
stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch
eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest
und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister
eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung hievon erfahren
hatte, forderte sie von der Bank in Langenthal auf den neuen Titeln die
in Art. 18
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
1    Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
2    Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.
3    Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben
(StG) in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und Vollziehungsverordnung
des Bundesrates vom 20. Februar1918 am 1. Ap ril 19 1 8 vorgesehene
eidgenössische Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.),
indem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgegeben und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre
1937, frühestens 1927 wieder ahgabepflichtig Aktien nur dann angesehen
werden können, wenn nicht nur der die neue
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 256
Datum : 09. Juli 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 256
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 256 Staatsrecht. VII. GEWALTENTRENN UN GSÉPARATION DES POUVOIRS 35. Urteil vom


Gesetzesregister
OG: 178
StG: 2 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
18
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
1    Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
2    Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.
3    Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • regierungsrat • uhr • nacht • bundesgericht • krise • kv • dauer • gewaltentrennung • olten • tag • bundesrat • frage • richtigkeit • verfassungsrecht • staatsrechtliche beschwerde • verfassung • aktienkapital • norm • verwaltungsrat
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