SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 2 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 2 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt. |
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1 | Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt. |
2 | Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen. |
3 | Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109 |