250 Staatsrecht.

34. Urteil vom 19. Juli 1920 i. S. Zai gegen Bucher und Genossen.
Pressfreiheit. Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes der

Presse. Gerichtsstand des Erscheinungsoder Herausgabeortes für ,die
Verfolgung von Pressdelikten.

A. Die Mitglieder des Bürgergemeinderats Kerns und der gemeinderätlichen
Verwaltungskommissien des Elektrizitätswerkes Kerns, eines Unternehmens
der Bürgergemeinde Kerns, haben am 2. Oktober 1919 gegen Peter Zai,
zum Alpenblick in Kerns und Herausgeber des Blattes Der lnitiant
bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden Strafklage wegen
Amtsehrverletzung' gemäss Art. 45 des Polizeistrafgesetzes erhoben. Die
Klage nahm Bezug auf verschiedene in den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und
9 des genannten Blattes erschienenen Artikel, in denen die Verwaltung
des Elektrizitätswerkes kritisiert und verdächtigt wurde, und es wurde
für die allgemeine Tendenz des Blattes auf alle bisher erschienenen
Nummern 1 bis 12 verwiesen. Die Staatsanwalt-

schaft übermittelte die Klage der Untersuchungsund

Überweisungsbehörde, die am 4. Oktober beschloss, es sei derselben
Folge zu geben, und das Verhöramt mit der Untersuchung betraute. Zai
bestritt schon im ersten Verhör die Zuständigkeit der Obwaldner Gerichte
und lehnte die Verantwortlichkeit ab, da verantwortlicher Redaktor
Schuhmacher Windlin in Luzern sei. In, einer Eingabe vom 20. November
an das Verhöramt begründete er die Unzuständigkeitseinrede näher damit,
dass die Urheberschaft der eingeklagten Artikel bestritten sei, dass das
Blatt in Luzern gedruckt werde, dass dort der verantwortliche Redakter,
der speziell die Verantwortlichkeit für die fraglichen Artikel übernommen
habe, wohne und dass auch er selbst seinen Wohnsitz in Luzern

Gerichtsstand. N° 34 251

habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts über den Gerichtsstand für
Pressdelikte sei danach der Gerichtsstand Luzern. . . ................

Am .16. Februar 1920 erklärte die Untersuchungsund Überweisungsbehörde
die Untersuchung als geschlossen, und überwies den Zai zur Bestrafung dem
Kantonsgericht. In der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 20.) März erhob
der Vertreter-des Beklagtenneuerdings die Einrede der Unzuständigkeit
der Obwaldner Gerichte. Das Kantonsgericht wies diese Einrede ab, mit
folgender Begründung : Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt,
wurde der Initiant von der ersten Nummer an in der Unionsdruckerei
in Luzern hergestellt und sodann in Paketen nach Obwalden geschickt, wo
die Verteilung des Blattes erfolgte. Auf dem Blatte selbst war bei den
in Betracht fallenden Nummern 1 bis 12 als Herausgaheort Alpnach und als
Verkaufsstelle Jos. Britschgi zur Sonne in Alpnach angegeben. In Nr. 3
des Initiant wurden für sämtliche Gemeinden Obwaldens Vertriebsstellen
,angeführt. Einsendungen für den Initiant waren an Fabrikant

siJ . Läubli in Wylen bei Sarnen zu richten. Das Blatt

wurde als Organ der alten Volkspartei Obwaldens deklariert und
als verantwortliche Redaktion zeichnete die Redaktionskommission
. Weiterhin ist festzustellen, dass Peter Zai, der als Verfasser
der fraglichen Artikel zurVerantwortung gezogen wird, zur Zeit, als
die Veröffentlichungen im Initiant erschienen sind und zur Zeit der
Klagestellung, seinen Wohnsitz in Obwalden hatte. Dass Peter Zai mit den
erwähnten Artikeln des Initiant in Beziehung steht, wird von ihm selber
zugegeben;.es geht dies aber auch aus den Depositionen das Jakob L'äubli
hervor, welcher erklärt, es Wäre seines Erachtens dumm zu leugnen, dass
Herr Zai der Hauptverfasser der Artikel über das Kernserwerk sei. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Initiant den Mittelpunkt seines
Wirkungskreises in Obwalden hat

252 Staatsrechi.

und dass Peter Zai als Verfasser der gegen das Elektrizitätswerk Kerns und
dessen Verwaltungsorgane gerichteten Artikelserie in Betracht fällt. Was
nun die Frage des Gerichtsstandes anbetrifft, so kann hier auf die Praxis
des Bundesgerichtes in den Fällen Peter Zai gegen Müri und Schulthess
verwiesen werden. Demnach kommt für die Verfolgung von Pressdelikten
nicht nur der Druckort in Frage, sondern auch der Ort, von dem aus die
Veröffentlichung betrieben worden ist. Das Bundesgericht führt aus,
dass die Strafverfolgung in erster Linie bundesrechtlich da möglich sein
müsse, wo die Veröffentlichung des Presserzeugnisses d. h. diejenige
Tätigkeit, welche unmittelbar der Bekanntmachung beim Publikum dient,
stattgefunden habe. Im vorliegenden Falle ist das Presserzeugnis von
Luzern aus in Paketen an die Vertriebsstellen in den Gemeinden Ohwaldens
versandt und von hier der Öffentlichkeit übergeben worden. Der eigentliche
Begehungsort für das eingeklagte Pressdelikt ist daher nach Analogie der
zitierten bundesgerichtlichen Entscheide Obwalden. Die Zuständigkeit der
herwärtigen Gerichtsbehörden ist daher ohne weiteres gegeben. ..........

B. Gegen diesen Entscheid erhob Peter Zai am 12. Juni beim Bundesgericht
Beschwerde mit den Anträgen :

1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichtes Un'

terwalden ob dem Wald vom. 20. März 1920 betreffend die Amtsinjuriensache
des Bürgergemeinderates Kerns und der Verwaltungskommission des
Elektrizitätswerkes Kerns als verfassungswidrig aufzuheben

2. Es seien die Behörden und Gerichte des Kantons Obwalden zur
Verfolgung und Beurteilung der Amtsinjurienklage gegen den Rekurrenten
als inkompetent und unfähig zu erklären.

3. Es sei demnach das ganze von den Behörden

des Kantons Obwalden durchgeführte Untersuchungs_

und Gerichtsverfahrens als verfassungswidrig aufzuheben.

Gerichtsstand. N° 34 253

Zur Begründung wird geltend gemacht: 1. Der Eat-_ scheid verstosse gegen
die in Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV garantierte Pressfreiheit und gegen die durch die
bundesgerichtliche Praxis festgesetzte Normierung des Gerichtsstandes der
Presse. Daraus resultiere eine Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV. Für alle
für ein Presserzeugnis verantwortlichen Personen komme als Gerichtsstand
nur der Druckund Erscheinungsort, eventuell der Wohnort des Beklagten in
Betracht. Der Initiant' sei aber in Luzern gedruckt und herausgegeben
worden. Dass sich in Alpnach eine Verkaufsstelle, in andern Gemeinden von
Obwalden Bétriebsstellen befinden, sei unerheblich, da der Gerichtsstand
ein einheitlicher sei. Die Auffassung des Kantonsgerichts bedeute die
Anerkennung des fliegenden Gerichtsstandes, der bundesrechtlich verpönt
sei. Es wird auf die bundesgeriehtlichen Entscheide AS 27 I S. 441 ff.,
S. 32 ff., 35 18.337 ff., Praxis 1919 Nr. 35 verwiesen, ferner auf den
Entscheid AS 35 I S. 478 (soll heissen

452). Der Gerichtsstand des Wohnorts aber komme nur

subsidiär zur Anwendung. 2 ............ C. _ Die Staatsanwaltschaf von
Obwalden schliesst

namens der Kläger auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Als Begehungsort habe nicht der Druckert, sondern der
Herausgabeort zu gelten, und das sei Alpnach. Zudem sei der Beklagte Zai,
der als Verfasser helangt werde, im Kanton Obwalden domiziliert. Er habe
dort bis Mitte November 1919 gewohnt, sei dann allerdings nach Luzern
verzogen, aber seine Familie befinde sich seit Monaten wieder in Kerns
............

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Das Kantonsgericht von Obwalden hat seine Zuständigkeit bejaht, weil
das Blatt, in dem die eingeklagten Artikel erschienen sind, in Obwalden
veröffentlicht, dem Publikum zugänglich gemacht werden sei. Das ist nun
zunächst tatsächlich nach den nicht angefochtenen Feststellungen der
Vorinstanz richtig. Der

254 Staatsrecht.

Initiant wurde zwar in Luzern gedruckt, gelangte aber in Paketen nach
Obwalden und erst hier zur Verbreitung im Publikum. In den in Betracht
fallenden ' Nummern 1 bis 12 ist darauf Alpnach als Herausgabeort
angegeben und als Verkaufsstelle eine Adresse in Alpnach. Das
Blatt war auch seinem Zwecke nach für die Bevölkerung von Obwalden
bestimmt. Rechtlich sodann verstösst der Entscheid in keiner Weise gegen
die durch die BV gewährleistete Pressfreiheit. Aus dieser ist nur, was
den Gerichtsstand betrifft, hergeleitet worden, dass derjenige, welcher
für ein durch das Mittel der Presse begangenes Delikt verantwortlich
ist, nicht überall, wo das Presserzeugnis hingelangt, verfolgt werden
darf, sondern nur an einem Orte, (1. h. es wurde der sog. fliegende
Gerichtsstand ausgeschlossen. Das dies nun aber nur der Druckort sei,
oder dass dieser auch nur jedem andern in Betracht fallenden Ort vorgehe,
ist niemals ausgesprochen worden. Es handelt sich dabei einfach um die
Bestimmung des Ortes der Begehung bei Pressdelikten. Da erscheint denn
als die natürliche Lösung, dass das Vergehen da verfolgt wird, von wo
aus das Presserzeugnis in die Öffentlichkeit gelangt, d, h. am Orte
des Erscheinens oder der Herausgabe, der

freilich oft mit dem Druckort übereinstimmen wird. So

hat es das Bundesgericht zwar in dem Falle Zai gegen

Schulthess (AS 27 I S. 449), nachdem es ausgeführt '

hatte, dass das Delikt mit der Herstellung und Herausgabe der
Druckschi'ift begangen und vollendet sei, als unzulässig erklärt, dass
eine Pressinjurie ausser am Ort der Herausgabe oder des Druckes auch noch
an jedem beliebigen Orte der Vertreibung verfolgt werde.' Und gleich ist
entschieden werden im Falle Richter gegen Luzern (AS 35 I S. 347). Dagegen
hat es im Fall Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459) ausdrücklich erklärt,
es lasse sich keineswegs als bundesrechtliche Norm ansehen, dass die
Verfolgung eines Pressdeliktes nur am Druckorte stattfinden könne,
namentlich dann nicht, wenn das Press-Gerichtsstand. N° 34. 255

erzeugnis eine Angabe des Druckortes gar nicht enthalte ; und im
Ans hluss daran ist gesagt, als zulässiger Gerichtsstand müsse, Weil
eigentlicher Begehungscrt, der Ort angesehen werden, Wo die Druckschrift
herausgekommen, von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben werden ist,
Auf demselben Boden stehen die Urteile Brun gegen Studer (AS 27 I S. 37)
und Meyer gegen Bretscher (AS 44 I S. 223, Praxis 1919 Nr. 35). Und
die letzten Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch geben dem
Ortedes Erscheinens dem Druckort gegenüber allgemein den Vorrang, wohei
sie ihn freilich von dem Orte der Verbreitung unterscheiden (vgl. Art. 373
des Vorentwurfes von 1916 und Art. 366 des bundesrätlichen Entwurfs,
BB] 1918 IV S. 214). Wenn daher der Rekurrent wegen der eingeklagten
Artikel in Obwalden strafrechtlich verfolgt wird, so vermag ihn davor
die Berufung auf Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV nicht zu schützen, da der Initiant ,
der die Artikel enthielt, dort erschienen ist. Ob daneben Obwalden
nicht auch als Wohnort des Rekurrenten für die Begründung des dortigen
Gerichtsstandes in Betracht falle, braucht bei dieser Sachlage nicht
geprüft zu werden. Ebenso ist

unerheblich, ob der Rekurrent als Verfasser oder als

Herausgeber belangt wird, worüber nicht volle Klarheit herrscht. In beiden
Eigenschaften untersteht er der Strafhoheit von Obwalden, und die Art und
das Mass seiner Verantwortlichkeit sind einlässlich zu prüfen. Dass in
diesem Zusammenhang Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV ebenfalls als verletzt bezeichnet
worden sind, hat neben der Berufung auf Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
keine selbständige
Bedeutung. . . .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV wird abgewiesen. '

A8 46 | 1920 17
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 I 250
Date : 19. Juli 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 I 250
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 250 Staatsrecht. 34. Urteil vom 19. Juli 1920 i. S. Zai gegen Bucher und Genossen.


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