1 42 staatsrecht-

also auf Gründe, die nach Art. 45'BV zum Entzug der Niederlassung nicht
berechtigen. Früher war in der Praxis der Bundesbehörden allerdings
angenommen worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung mit
Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungsgrund bilde; diese Praxis
hat aber das Bundesgericht seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern
vom 13. Mai 1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S. 35,
38 IS. 570).

Dass § 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes den Entzug der
Niederlassung wegen notorisch unsittlichen Lebenswandels vorsieht, kann
den angefochtenen Entscheid nicht' rechtfertigen; denn diese Bestimmung
ist nach Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Üb.Best. 2. BV nicht mehr anwendbar, soweit sie im
Widerspruch mit Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV steht.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher aufgehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 6. März 1920 aufgehoben.

V. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 15. Voir n° 15.Gerichtsstand. N° 21. 143

VI. GERICHTSSTANDFon

21. Urteil vom 7. Februar 1920 i. S. Staat Bern gegen Appellefionshof Bem.

Klage eines _bemisehen Beamten gegen den staat auf Vergütung eines
angeblich ohne rechtliche Grundlage an der Besoldung gemachten
Abznges. Die Bejahung der Kompetenz des Zivilrichters verstösst
nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV. Willkiirliche Auslegung des kantonalen
Prozessgesetzes erblickt darin, dass der Streit vor das Gewerbegericht
statt vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird.

A. W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April 1918 als Lehrer
an der staatlichen Knabenerziehnngsanstalt in Erlach angestellt. Für
die Zeit, während deren er sich im militärischen Aktivdienste befand,
wurden ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-. rungsrats
vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besoldungsabzüge gemacht. Im Jahre
1919 strengte Wüthrich

,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt

Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner Ansicht ohne
rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile der vollen Besoldung
an. Der Vertreter des Staates bestritt die sachliche Zuständigkeit
des Gewerbegerichts. Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen
dagegen gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons Bern
I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be gründung ab : nach der
Praxis des Bundesgerichts habe der Besoldungsanspruch des Beamten
zivilrechtlichen Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an
sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber auch der Staat
Arbeitgeber im Sinne der organisa--

1 44 Staatsrecht.

torischen Bestimmungen über die Gewerbegerichte, sodass die Einrede, er
unterstehe mangels jener Eigenschaft der Judikatur der letzteren nicht,
dahinfalle. Was die weitere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere
Lehrer seien keine Arbeiter im Sinne jener Vorschriften, so sei
allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete von 1894 bezw. in dem ihm
zu Grunde liegenden § 386 der alten Zivilprozessordnung die Zuständigkeit
der Gewerbegerichte an die Bedingungen geknüpft gewesen, dass es sich
um Ansprüche aus Lehr-, Dienstoder Werkvertrag auf dem Gebiete des
Fabrikhetriebes oder des Handwerks handle. Diese Einschränkung sei
dann aber bei der Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes fallen
gelassen worden, sodass nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerlchte
alle Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
aus Lehr-, Dienstund Werkvertragen unterliegen, mit Ausnahme
der "häuslichen Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter
(Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes von 1909 und § I des
grossrätlichen Ausführungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vorschrift
des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel, welche unter die der
Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichts unterstellten Berufe in Gruppe VIII
auch die Gemeindeund Staatsbeamten 'einreihe, enthalte demnach nichts
dem Gesetze Zuwiderlaufendes.

B. Gegen diesen Entscheid des Appellationshofes hat der Regierungsrat
des Kantons Bern namens des Staates unter Berufung auf Art. 75
KV (Gewährleistung des ordentlichen Richters) und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage,
der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf die darin enthaltene
Zuständigerklärung der Zivilgerichte zur Entscheidung der Streitsache
überhaupt, eventuell wenigstens insofern aufzuheben, als er die
Zuständigkeit des Gewerbegerichts' an Stelle des ordentlichen
s Zivilriehters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages
Gerichtsstand. N° 21 . 145

wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwischen Staat und
Beamtem nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts an
sich dem öffentlichen Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch,
davon den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche Folge
des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch nicht haltbar
und willkürlich. Sei das Beamtenverhältnis als solches ein
öffentlichrechtliches, so könnten auch die daraus entspringenden
Rechte und Verpflichtungen nur solche des öffentlichen Rechtes sein,
was denn auch die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr dadurch anerkennen,
dass sie für vermögensrechtliche Ansprüche, welche von einem Beamten
gegen den Bund erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige
Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivilgerichts) für
zuständig erklärten. Durch die Vorladung vor den Zivilrichter werde
demnach der Staat Bern seinem ordentlichen Richter, nämlich den
Verwaltungsjustizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen
Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des Gewerbegerichts
an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte) ist, soweit nötig, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich. si . . ' C. Der Appellationshof
des Kantons Bern I. siZlVllhammer und der Rekgrsheldagte Wüthrich haben
auf Gegenbemerkungen verzichtet. .D. _ Der im angefochtenen Entscheide
des Appellationshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31._JaXniin 1909 lautet:
Zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren
Arbeitern (Gesellen, Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche
in eigenem Namen für Dritte einen lehrt-ertrag abgeschlossen haben, aus
Lehr-, Dienst-· oder Wsserkvertràgen können Gewerbegerichte' eingesetzt
werden. Die Gewerbegenchte entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art,
sofern der ' Auer 1920 . · so

lIih Staatsrecht.

Wert die endlielie Koinpetenz der Amtsgerichte nicht Miete-ge
find zwar en'd'g'ültig. Auf Streitigkeiten zwasein-Eh hättest-sieh
Dienstes-sen üna landwii'tsefiäitliehen Ärii'éitei'n einerseits Wa
ihn-n Arbeitgebern andererseiis fifi'd'eh die Besiiliiinungen über die
GeWerbeg'erichte lkseine AnWenHùn'sig. " Von hier ist die Vorschrift
inhaltlich giäipMaütefia auch in die neue Zivilprozessordnung von ins
(E 4) übergeäahä'eiiinit der Modifikation, dass der Streitwert, bis zu
dein Hic Geiverbé'gei'ichte zu urteilen befugt sein sollen, anf unter
300 Fr. festgesetzt Wurde. per Beschluss, Gewerbe-genehm zu bilden,
erfolgt nach Art. 5? des Géfibhté'di'gäiiisatiOHSgesetzes durch die
Eihw'qhn'erg'eiheindévéisaüimiung. Ueber die BestelHiii' hssestiiiiîfièn
Àisi't. 58 lind 59 ebenda: Die Geäreriegeriehte'hestehen ges dern
Obmann, den Bose-ern ùhfl dein Zehtjsaigekketän Die B-sieis'itzsser
werden auf die Däii'er von vier Iehren äu gleichen Teilen und gesondert
Zion den Arbeitgeber-n man Von 'd'en Arbeitern derselben Griijzpe aiis'
ihrer Mitteg'ewähiiz. Die Beisitzer der versehiedenen Gruppen wählen
gemeinsäfii äuf die gleiche Deiner flie Öbm'änn'er, den Zentralseliretär
und deren Stellvertreter. Wählbereehtigt und Wählbär als Beisitzer sin
ein im Gespekbhgdiidijtsizeiirk erwiesen-stimmberechtigten Arbeitgeber
und Arbeiter, Welche das 25. Altésisii'àhr Ziii-iick el'egt haben. Die
Ohinänner und iiixe stelleeFtreter säiäh ein -iiernis'ciies Puisjjreehek ·
oder Notariatspatent bes'itize'n oder Während cvetens einer Ann sei-keep
die Führe-jeden eines Àmtsisfic ters versehen I'fàhsié'h. Zur Verhandlung
und Feurtelliiiiss sisivòn 'Ssisitrèiîzsiî" ssiéiîeîi Besteht d'à's
'einä'éin'é Gä'Wéi'ss erseht eus W iii-Ann, ü'em Z'efi'ti'äisékf'etär
una néfgh'éz'w. zwei ÈBÈÎIÎÈÈÎH, j'é ii'àîzîiflesh IeiZtieiMii M
Frsifflî'èiiièigt Wi flieht. fire äéisitk'éi wenn an *'éîsschéh
reiten ins 'd'éi' Àiîffiflishsig üärÄi'b'ätä'eh'e'r und ei'éhi'g'än
(Te? ÄrWWsetztiiiiiiäii (Ati. G1). % Art. ei fen an MONEY fi'èîî VMZSS
Fai, Juki-il B*éinsié'sst 'äi'é ithiFeii Àffiffiflffiflg'sBestimmungen
ni ein-zieruna das Weinen essae-Gerichtsstand. N° 21. 147

Gewerbegerichten zu bestimmen: Die ,Gemeimien Welche Gewerbegerichte
einführen, habenem Organisationsreglernent aufzustellen und dern
Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Zu den in diesen
Gemeinderegleinenten zu ordnenden Punkten gehort nach %4 des
grossrätlichen Ausführungsdekretes vorn 22. Mar-1f 1910 auch die Bildung
von Gruppen der in Betracht kommenden Berufsgattungen, deren Zahl Jedoch
acht nicht übersteigen darf. Neu entstehende Berufsgattun-

gen , heisst es sodann, werden jeweilen durch Beschluss

des Gemeinde-taten unter Vorbehalt des Rekurses enden Regierungsrat in
die bestehenden Gruppen eingeteilt: :.)

Das infolgedessen von der Einwohn'ergemem'de Biel am 4. Oktober 1910
erlassene und vom Regierungsrat des Kantons Bern am 16. November
1910 genehmigte Reglement über die Gewerbegerichte der Stadt Biel
enthält demnach in Art. l zunächst die Auf-Zahlung der in Betracht
kommenden Beruisgattungen und deren Einteilung in acht Gruppen. Sodann
bestimmt Art. 2: "is Fabriken und Gewerbe, welche nach dem Inhrafttreten
dieses Reglementes neu entstehen, werden .jewellen durch Beschluss des
Gemeinderate in einer der bestehenden Gruppen eingereiht. sollten sich
im Ver-laute der Zeit darüber Zweifel ergeben, welcher Gruppe eine
Berufs-s xgettnng ziizuteilen sei, so entscheidet über die Zuteilung
zu einer der-in Art. 1 genannten Gruppen der Winderät unter Vorbehalt
des Rekurses an den Regler-engsra't. IAm 15. September 1917 hat darauf
der Gemeinderat von Bî'eli)esclilossen·-I unter die zu Gruppe V-III
( teniniänniselie und graphische Gewerbe-. TransportWen ) gehörenden
Berufs'gattimgen auch When : ' ffisénbahffirbeitcr und Angestellte,
Telephon-, Teleèg'mphenund Postmîsigffitefli'e und Arbeiten InhaberVW
und Angestellte jeder M der :{invatefn und Mutes-sites Reis-iceuiid
VerWalt'nfigsbureaux, FurWhér, thevez Gemeint}, e 'n nd . Staat 5 "b
esalinte und ihre Angestellten jeder Art, mid. Staats-

148 Steuerrecht.

und Stadtpolizei. Eine Genehmigung dieses Beschlusses durch den
Regierungsrat ist nach dessen vom Instruktionsrichter 'eingeholter
Erklärung im Gegensatze zu einer missverständlichen Aeusserung in der
Beschwerdeschrift nie nachgesucht und erteilt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie schon oft ausgesprochen worden ist, kann die in Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV
enthaltene und in manchen Kantousverfassungen wiederholte Garantie des
ordentlichen (natürlichen, verfassungsmässigen) Richters nicht zur Folge
haben, die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den sachlichen
Zuständigkeiiskreis der kantonalen Gerichte überhaupt und unter sich
ihrerseits zu Verfassungsvorschriften zu erheben, deren Anwendung vom
Bundesgericht als Staatsgerichtshof frei auf ihre Richtigkeit nacbzuprüfen
Wäre. Von einer Verletzung der erwähnten Garantie durch die falsche
Lösung der Zuständigkeitsfrage seitens eines an sich ordentlichen,
d. h. allgemein mit Jurisdiktionsgewalt ausgerüsteten Gerichts kann
vielmehr höchstens dann gesprochen werden, wenn die getroffene Lösung
offenbar unhaltbar, willkürlich ist und demgemäss auf eine ausnahmsweise
Behandlung der betroffenen Partei hinausläuft, sei es dass der Richter
die Anhandnahme einer Sache verweigert, für die er augenscheinlich
kompetent wäre, sei es, dass er sich einer Sache bemächtigt-, die nach den
bestehenden Zuständigkeitsvorschriften oder in Ermangelung solcher nach
den die Materie beherrschenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen
schlechterdings nicht in seine Zuständigkeitssphäre fallen kann (35
I S. 300, 346-47, 525 ; 39 I S. 84, 41 I S.' 195 und dort zitierte
frühere Urteile). Nur unter dieser Voraussetzung liesse sich demnach
auch die Behandlung eines Anstandes, der richtig betrachtet in den
Geschäftskreis der Verwaltungsbehörden fällt, als zivilprozessuale
Streitigkeit aus dem Gesichtspunkte des Art ,58 BV bezw. des ihm
entsprechenden Art. 75Gerichtsstand. N° 21 149

der bernischen KV anfechten, wenn man überhaupt die Gewährleistung des
ordentlichen Richters auch auf

diesen Tatbestand beziehen will (vgl. dagegen BURK-

HAnDT, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 58 auf S. 551 letzter Absatz). Die
Beschwerde wegen Missachtung des Art. 75 KV fällt demnach im vorliegenden
Fall mit der anderen aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen Willkür und Verletzung der
Rechtsgleichheit zusammen.

2. Von diesem Boden aus kann aber jedenfalls der Hauptantrag der
Beschwerde nicht geschützt werden. Allerdings hat das Bundesgericht,
nachdem es zunächst in zwei Urteilen aus den Jahren 1878 und 1880 (AS
4 S. 321 ff. ; G S. 156 ff.) einen abweichenden Standpunkt eingenommen,
seit der Entscheidung in Sachen Fragniére gegen Freiburg vom 26. Mai 1883
(ebenda 9 S. 212) in Uebereinstimmung mit der Doktrin stets (zuletzt 41
H S. 180 ff.) anerkannt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und
seinen Beamten an sich öffentlichrechtlicher und nicht privatrechtlicher
Natur sei. Ob man dessen Entstehung auf eine einseitige staatliche
Verfügung (den Ernennungsakt) zurückführt, wobei die Zustimmung des
Gewählten nur die Bedeutung einer Voraussetzung für die Giltigkeit der
Verfügung besitzt, oder in jenem Akt verbunden mit der Zustimmung des

, Ernannten den Abschluss eines Vertrages zwischen die' sem und der
öffentlichen Verwaltung erblickt, kommt

dabei auf dasselbe hinaus. Selbst wenn man der letzteren Auffassung
beitreten wollte, könnte es sich jedenfalls nicht um einen gewöhnlichen,
privatrechtlichen (Dienst-) Vertrag, sondern nur um ein unter die
Kategorie der sogenannten öffentlichrechtlichen Verträge fallendes
Verhältnis besonderer Art handeln. Ein Streit darüber ist heute schon
deshalb nicht mehr möglich, weil Art. 349
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 349 - 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.
1    Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.
2    Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.
alt und nunmehr auch Art. 362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

neu OR für die öffentlichen Beamten und Angestellten ausdrücklich das
öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten, womit die
Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften

150 Staatsrecht.

des OR über den Dienstvertrag auf dieselben ausgeschlossen worden
ist. Dem Rekurrenten mag ferner zugegeben werden, dass die durch
die Praxis bisher gemachte Einschränkung, welche gleichwohl den B e
s o l d u n g s a n s p r u c h des Beamten gegenüber dem Staate als
einen privatrechtlichen, d. h. als privatrechtliche Folge des an sich
öffentlichrechtlichen, das Beamtenverhältnis begründenden Rechtsaktes
betrachtet, etwas Gelt-sünsteltes an sich trägt und sich kaum. durch
logische Erwägungen, sondern wesentlich nur durch geschichtliche Gründe
und das Bestreben erklären lässt, für solche Streitigkeiten, bei denen
das ökonomische Interesse des Staates auf deni Spiele steht, auf alle
Fälle eine unabhängige, von der Verwaltung getrennte Rechtsprechung zu
gewährleisten. Daraus folgt indessen noch nicht, dass das Festhalten an
dieser Unterscheidung trotz" erkannter theoretischer Unrichtigkeit einen
Akt der Willkür enthalte. Denn der Begriff der Zivilprozcss-(Justiz)
Sache braucht nicht notwendig mit demjenigen des Streites über einen
privatrechtlichen Anspruch zusammenzufallen. Es können darunter, sei
es auf Grund besonderer Vorschrift, sei es auf Grund geschichtlich
geworden-er Auffassung, die der allgemeinen Begriffsbestimmung des
Prozessgesetzcs erst den genaueren Sinn verleiht, sehr wohl auch
Streitigkeiten inbegriffen sein, die genau, theoretisch betrachtet,
eigentlich dem Gebiete des Verwaltungsrechtes angehörende Ansprüche zum
Gegenstand haben. Von diesem Standpunkte aus ist aber auch gegen die
fortdauernde Behandlung von Streitigkeiten über Besoldungsansprüche
der Beamten als Zivilstreitigkeiten durch die kantonalen Gerichte
aus dem Gesichtspunkte der Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nichts einzuwendan, wenn
sie einerseits einer solchen traditionellen Auffassung entspricht,
andererseits eine unabhängige, ausserhalb des Organismus der gewöhnlichen
Verwaltungsbehörden stehende andere Instanz für die Beurteilung nicht
besteht. Beide Voraussetzungen treffen hier zu. Aus dem in dergun-Wi._
, .,... ,.

Gerichtsstand N° 21.151

Beschwerdeschrift selbst angeführten Urteil des hernischen Oliergerichts
von 1111111 (.siZtSQhr.c1es liekaisciiea Juristenvereins 45 S. 442) geht
hervqr, dass die Besaldungsstreitigkeiten zwischen Staat und Beamten irn
Kanton Bern stets als Zivilsachen behandelt @;an sind, ohne dass der
R ei-QQgsx-at als Q11QrstQS Yetwaltungsorgan dagegen inspruch erhoben
hatte. lni Jahre 1909, anlässhch jenes Urteils, 11Q1; Qr sich mit der
Auffassung des Obsrgenchts ausdruckhch einverstanden erklärt und noch
im Mai 1919, wenige Monate vor Binreichuag der heutigen Beschwerde, hat
er selbst ,seine Zuständigkeit zur Beurteilung eines sgiclien Anstandes
aus dem (:anth Grunde, wegen der Kampeteaz dar Zivilgerichte, verneint
(ztschr. für bei-rasches Verwaltiiikgsk recht Bd. 17 Nr. 63). sodann
besteht auch eine andere unabhängige Gerichtsbarkeit für die Entscheidung
darartiger Streitigkeiten 1111 Kanton Bern, tratder Einführung eines
besonderen Verwaitungsgerichts darcii das Gesetz vom 30. Oktober
1909 einstweilen noch vix-h da dieses Gericht nach Art. 11 und 12
des erwähnten Gesetzes wohl für alle auf dem öffentlichen Rechte
beruhenden Leistungen an den Staat oder an Gemeinden, nicht aber für
die Beurteilung von Kosisinsifh ,;kten ülier leistungspflichten des
staates qder dig" Gemeinden gegenüber einzelnen Bürgern wie den Beamten,
kampetent ist, sodass als Organe, welche darüber 311 Bringen hätten, bei
Verneinung der Zustandiglseit der Zivilgerisichte nur die ordentlichen
Yerwältungsbehqrdgg, Regierungsstatthalter und Regierungsrat üiikig
hieiliaa würden, wie denn auch die BesehwerQQschqIt etwas anderes mit
keinem Warte behauptet Save? 913 Re" sc1si1yyerde darauf zielt, den
Streit nwischen dein Hakqu beklagten Wathrich und dam Staate überhaupt am
Zivilrichter zu entziehen und der Entscheidung der VQr-waltuiigsbeliorden
vdiziibeiialtenz muss sie demnach abgewiesen werden.

3. Anders ver-halt es sich Ixiit dgr weiteren Binwgn-

1 52 staat-recht

dung, dass dafür jedenfalls nicht das Gewerbegericht, sondern nur
der ordentliche Zivilrichter zuständig sein könnte. Die sachliche
Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist, wie auch der angefochtene
Entscheid des Appellationshoks stillschweigend anerkennt, abschliessend
um-schrieben durch Art. 54
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens - 1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
1    Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2    Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3    Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4    Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung
mit Art. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 5 Einzige kantonale Instanz - 1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
1    Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
a  Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b  kartellrechtliche Streitigkeiten;
c  Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d  Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e  Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 20086;
f  Klagen gegen den Bund;
g  Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c-697hbis des Obligationenrechts (OR)8;
h  Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201511 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201812;
i  Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 201314, dem Bundesgesetz vom 25. März 195415 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196116 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
2    Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
der neuen ZPO von 1918. Nur innert dieses Rahmens können
demnach auch Vorschriften von Gemeindereglementen über die Organisation
des Gewerbegerichts, wodurch bestimmte Kategorien von Ar-" beitgehern
und Arbeitern in die der Judikatur jenes unterworfenen.Berufsgattungen
eingereiht werden, Anspruch auf Geltung erheben. Ob der Regierungsrat
einer darüber hinausgehenden Bestimmung eines solchen Reglements die
Genehmigung erteilt habe, kann keine Rolle spielen, da dadurch die
Gesetzwidrigkeit desselben

natürlich nicht beseitigt zu werden vermochte. Im vor .

liegenden Falle muss übrigens nach der Erklärung des Regierungsrats
act. 20 als festgestellt gelten, dass eine derartige Genehmigung inbezug
auf den hier in Betracht kommenden Beschluss des Gemeinderats von Biel,
der der Gruppe VIII der unter das Gewerbegerichtsreglement fallenden
Berufsgattungen auch die Staatsund Gemeindebeamten und damit. den
Staat in seinem Verhältnis zu diesen zuteilt, nicht stattgefunden
hat. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt demnach in diesem
Punkte davon ab, ob jene Einreihung und damit die Zuständigerklärung
des Gewerbegerichts auch für Lohnstreitigkeiten zwischen Staat und
Beamten mit der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des Art., 54 des
Gerichtsorganisationsgesetzæ vereinbar sei. Diese Frage ist aber zu
verneinen. Voraussetzung dafür. wäre nach der eben erwähnten Vorschrift,
dass es sich dabei um eine Streitigkeit aus Lehr-, Werkoder D i e n
s t v e r t r ag handeln würde. Nun steht aber in Rechtsprechung und
Doktrin wie bereits ausgeführt auch da, wo man das Verhältnis zwischen
Staat und Beamten alsGerichtsstand. N° 21. 153

ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass man es dabei
nicht mit einem privatrechtlichen Dienstvertrag, sondern mit einem dem
öffentlichen Rechte angehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu
tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch des Beamten nur auf
dieses und nicht auf einen Dienstvertrag als Rechtsgrund zurückgeführt
werden. Der Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Streitigkeiten
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus Dienstvertrag zu subsumieren,
ist demnach nicht haltbar und ' steht in unlösbarem Widerspruch
zu dem schon frihrer zitierten Art. 362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, der die öffentlichen
Beamten des Bundes und der Kantone ausdrücklich von der Geltung der
Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt. Könnte darüber, dass das
Gerichtsorganisationsgesetz. in Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
unter Dienstvertrag nur die unter
den 10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsrerhältnisse und nicht
Dienstverhältnis-se irgendwelcher Art versteht, noch Zweifel bestehen,
so müssten sie durch die Vorschriften der, nachfolgenden Artikel über
die Bestellung und Besetzung der Gewerbe'gerichte gehoben

. werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe--

geriehte im. Kanton Bern wie anderwärts darin besteht, die Erledigung
von Streitigkeiten, welche sich zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
einer bestimmten Berufsgruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können,
fachkundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu übertragen.
Deshalb wird denn auch das Gewerbegencht von jeder Berufsgruppe getrennt
aus ihrer Mitte bestellt und bei der Besetzung für den einzelnen
Fall jedem Teil, dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige
gleiche Vertretung im Gerichte gewährt, Während _dem Obmann die Rolle
des unbeteiligten Rechtskundigen, der nötigenfalls den Stichentscheid
hat, zufällt. Hätte das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das
öffentliche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der Kognition
der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte

1 54 Stante-rechi.

es mithin auch für eine Vertretung des Staates. unter den Beisitzern
sorgen müssen. Hievgii weiss aber Art 58 Gerichtsmganisationsgesetz,
welcher ais Wahlberechtigt lediglich die ixt; Gewsrhpgetiphtshczirls
detailierten stimmberechtigten B ü r g e r einer Berufsgruppe erklärt,
nichts, sodass die Folge der Aufrechterhaitling der ' angefochtenen
Bestimmgng des Biele Gemeindereglementes wäre, dass der Staat sich der
Gerichtsbarkeitdes Gewerbegerichts nnterziehen müsste, ohne dass ihm auf
dessen Besetzung im Gegensatz zu anderen Arbeitgelgern irgendwelcher
Einfluss zukänie. Dieses Resultat ist aber mit dem ganzenssss Sinne
des Institutes und der Art seiner Organisation durch das Gesetz derart
unvereinhar, dass der angefochtene Entscheid insoweit schon allein
des-halb und abgesehen von den sonstigen Gründen vor Art. 75 KV, 4BV
nicht standhalten kann und aufgehoben werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene
Entfisshssid des Apgefiatiqnshofes I. _Ziyilkammer vom 4. Oktober 1919
ihsgksrn aufgehoben, als dadurch die Zuständigkeit des Gewerbegeriehts
zqr Beurteilung des Rechtsstreites WWW dem Packunbeklagten WL dem
Rekurkclxth anerkannt wird. Pas Weitergehende Bsschwerdehcgehmn ist
abgewiesen.Steuerstreitigkeiten zwischen Bgnd und Kantonen. N° 22. 155,

va. sTkqugsthlTxcxxcEngs msn mx BUND UND www comesmnons EIN-THE I;;
OWNER-krng ET LES. CANTON? EN Ums-BE DWEOTZ

22. man vom 13. Lär1920 i. 3einem _ . ' Bundesbahn gegen Maus-M
Managment. Steuerireiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des
Riickkaufsgesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur
Gewinnung von Bahnschotter betriebenen Gmpen, selbst wenn dabei sich
ergebende Nebenprgdulgte (Kies und Mg), die zur Hebung weiteren Schotters
weggeschaffi. werden magsen, an Dritte verkauft werden. ' '

ADie schweizessxischcn Bundesbahxxen besitzt-it bei der statioii antteln
etwas Kulturlgnq, das noch nicht zu Bahnzwecken verwendet wird und a_n Dam

. zu einem Pachtzinse von zusammen 3319 Fr. EQ CB. jähr-

lich verpflichtet ist. Ferner betreiben sie ebenfqug im Gemeindehann
Pratteln eine Grube, aus der für gis Heschotterung der Bahnlinie
erforderliches sohottentzskekigi gewng wirdEies und Sand; dic sit-h
hierbei als Nebencrsizeugnisse ergeben, werden an Dritte verkauft,

Bei der Gemejndosteuerginscbätzung für die einem 1919 bis 1921 hgt
deshalb die Steuerbehörde Pradel}; die Schweizerischen Bundeshshxxen
für ein BLUIWMW W Grundstücke-Mag van M Fr. veranlagt Eine WILL-n
von den Schweizsfischsn Bundesbahn! erhob-M Einsprache wurde von der
Gemeindesteuermlmmkflmmigämn abgewiesen. In der Wu deren Bescheid an
dev Bsgiemnssxat des Kantons. Baselland gerichteten BsSChwerde belieka
sich die Schweizerischen BUÆMMMU auch auf ArtIQ des MERMIS-gesetzes mm
15. Bist-Mr
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 I 143
Date : 06. März 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 I 143
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 1 42 staatsrecht- also auf Gründe, die nach Art. 45'BV zum Entzug der Niederlassung


Legislation register
BV: 2  4  45  58
OR: 54  349  362
ZPO: 5  54
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