i'ss'n Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (Vergl. z. B. AS 42 III Nr. 22, 43 III
Nr. 2) gebildet hat ; denn dem Schuldner bleibt immer noch die Möglichkeit
Olfen, ein Begehren um Bewilligung des nachträglichen Rechtsverschlages
anhängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche
Rückforderungsklage einzuleiten, während der Drittansprecher, wenn einmal
der Richter die Widerspruchsklage Wegen Verspätung von der Hand gewiesen
hat, sich der Verwertung seines Eigentums im ZWangsvollstreckungsverfahren
für eine fremde Schuld nicht widersetzen, sondern lediglich den Schuldner
auf Herausgabe der ihm dadurch erwachsenen ungerechtfertigten Bereichenmg
helangen kann. Aus diesen Ueberlegungen ergibt sich aber als zwingender
Schluss, dass das Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit
einer Verlängerung der Frist zur Widerspruchsklage vom Gesetzgeber
nicht gewollt sein kann und dass es daher als ein Gebot der Einigkeit
erscheint, dass, der Richter diese Lücke ansfüllt, indem er Art. 66
Abs. s5 Sch-KG in diesem Falle als analog anwendbar erklärt. 2. Die
Frage ob im vorliegenden Falle die VorausWen für die Frist-veer gegeben
won,ist mità-en Veränstenzenwlzejahenwdesswändieser Hinsicht auf den
angefochtenen Entscheid zu ver-weisendem nichts beizufügen ,ist

Damme]: erkennt die Stàuldfné'nund Kmkursäkanunsr :anzi Konkurskarmner. N°
3'1' . 121

31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Krohn.

A r t. 6 6 A b 5. 4 11. 5 S c h K G : Die öffentliche Bekanntmachung
gilt als Zustellung.Fristverlängerun g zu gunsten des unbekannt
abwesenden Schuldners. Voraussetzung der Ediktalzustellung :
Ergebnislosigkeit-sorgfältiger Nachlorschungen nach dem Wohnsitz des
Schuldners, wozu das Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens
gewisse Anhaltspunkte vorliegen. Zustellung an einen Vertreter des
Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Entgegennahme von
Betreibungsurkunclen ermächtigt ist.

A. Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für eine Forderung aus
Gesellschaftsvertrag von 5090 Fr. gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus
Hellrup (Dänemark), früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Guthaben
des Schuldners gegenüber Gemeindeammann Konrad in Unter-Lunkhofen. Der
Arrestbefehl stützt sich auf die in Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Ziiî. 1 und 2 SchKG
genannten Arrestgründe und bezeichnet den Aufenthalt des Schuldners als
unbekannt. Die Zustellung der Ai resturkunde und. des Zehlungsheketh
erfolgte iin des-Fette {I'er-PWMW im Amtsblatt vornSI'. Mai IMQ. In
einem Briefe vom19. April 1919 hatte Krohn derwckeswtgläirs bigers WWW
er . wie; ein Dieb aus dem Lande habecflüchten müssen und dass er sich
auf der Reise nach Dänemark befinde.

Als der Schuldner am 10. Juni von der Publikation Kenntnis erhielt,
beauftragte er sofort den Rechtsagenten Schaufelbühl in Bremgarten mit
den nötigen Vorkehren, worauf dieser am 13. Juni Recht vorschlug. Das
Bet-reibnngsamt Unter-Lunkhoien wies jedoch den Rechtsvorschlag als
verspätet von der Hand und teilte dies dem Vertreter des Schuldners
durch Zuschrift Vom 19. Juni mit.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich Hans Krohn am 20. Juni mit dem
Begehren, es sei die Rechtsverschlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG zu
verlängem und

322 Entscheix'it'lugcn der Schuldbetreibungs-

der Rechtsvorschlag vom 13. Juni als fristgemäss erfolgt zu erklären.

Durch Entscheid vom 16. Juli 1919 hiess der Präsident des Bezirksgerichtes
Bremgarten als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut in der Erwägung,
dass das Betreibungsamt die Adresse des Schuldners bei Gemeindeammann
Komad in Unter-Lunkhofen hätte erfahren können und dass daher die
Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls zu Unrecht auf dem
Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sei. Da aber der Schuldner
erst am 10. Juni von dem gegen ihn abschwebenden Betreihungsverfahren
Kenntnis erhalten habe, sei der Rechtsv orschlag vom 13. Juni rechtzeitig
eingereicht werden und eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG
daher nicht erforderlich.

Dieser Entscheid ist von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 19. September
1919 aufgehoben und das Begehren des Rekurrenten abgewiesen worden. In
den Motiven wird ausgeführt : Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der
Betreihnngsheamte von Unter-Lunkhofen gewusst habe oder habe Wissen
müssen, es könne die Adresse des Schuldners hei Amann-nn Konrad in
Erfahrung gebracht Werden; es sei nicht ein-mal nacthesen, dass Konrad den
neuen Aufenthaltsort des Schuldners gekannt habe. Andersens erkläre dieser
in seinem Schreiben vom 19. April selbst, dass er unter Hinterlassung
von Schulden das Weite gesucht habe. Unter diesen Umständen dürfe dem
Betreibungsamte nicht zugemutet werden, dass es Erkundigungen darüber
einziehe, ob die Zustellung der Betreihungsurkunden auf ordentlichem
Wege geschehen könne.

B. _ Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich
die Vorliegende, rechtzeitig eingereichte Besch'werde des Schuldners
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag als gültig zu
erklären. Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf die Jisotive
der untern Aufsichtsbehörde. Es sei, wirdund Konkurskammer. N° 31. 123

ausgeführt, als eine in Unter-Lunkhofen notorische

Tatsache zu betrachten, dass Gemeindeammann Konrad

mit Krohn zusammen einer Gesellschaft für Bebauung

eines Meliorationsgebietes angehört habe, weshalb er

zweifellos über den neuen Wohnort des Schuldners unter richtet gewesen
sei.

;si îDie Schuldbetrcibungsund Konkurskanuner zieht in Erwägung:

1. Nach dem Inhalt des Rechtsbegehrens richtet sich der vorliegende
Rekurs lediglich gegen die Verfügung des Betreihungsamtes vom 19. Juni
1919, wodurch der Rechtsvorschlag des Schuldners als verspätet erklärt
wird. Dagegen wird die Ediktalzustellung der Arrest-Irlcunde und des
Zahlungsbeiehls'als solche nicht angefochten Besteht aber diese durch
die öffentliche Bekanntmachung vom 31. Mai erfolgte Notiiilcation zu
Recht, so durfte der erst am 13. Juni eingereichte Rechtsverschlag
vom Betreihungsamt nicht mehr berücksichtigt werden. Denn siss der
Ediktalzustellung der Betreibungsurkunden, wie sie in Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG
Vorgesehen ist, liegt die dawider-T leghare Vermutung zugrunde, dass deren
Inhalt im Zeit-7 punkt der Publikation dem Adressaten bekannt geworden,
ist ,_sie e r s e t z t die gewöhnliche Zustellung. Daher; laufen die
Fristen von der Veröffentlichung an. Wäre dagegen, wie der Rekurrent'
anzunehmen scheint, für; den Fristbeginn der Zeitpunkt massgebend, in dem
dvr Destinatär Vom Inhalt der Publikation tatsächlich Kennt-nis erhält,
so hätte diese Zustellungsform keinen _Wert.

2. Bei dieser Sachlage kann es sich bloss noch fragen, ob . eine
nachträgliche Validierung der mangelhaften Rechtsvorkehr durch eine
von den Aulsichtshehörden zu bewilligende Verlängerung der Frist für
den Rechtsverschlag einzutreten habe. Nach Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
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SchKG: kann
der Betreibungsbeamte dem nicht am Orte der Betreibung wohnhatten, so
insbesondere dem im Ausland domizilierten (Art. 66, Abs. 3) oder dem
unbekannt ab-

124 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs--

wesenden (Art. 66 Abs. 4) Schuldner die Fristen den Umständen gemäss
verlängern. Als besonderer Umstand, der eine Prolongation rechtfertigte,
kommt jedoch nicht schon die Tatsache an sich in Frage, dass die
Zustellung mangels eines bekannten Domizils ediktaliter erfolgen
muss, und dass daher bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch den
Schuldner voraussichtlich längere Zeit ver-streichen wird. Denn da
die Publikation als Zustellung gilt, fällt eine solche Zwischenzeit
von vorneherein ausser Betracht. Eine Fristverlängerung in Verbindung
mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtfertigt sich daher nur dann,
wenn unter der Annahme, dass der Inhalt der Publikation dem Adressaten
tatsächlich sofort zur Kenntnis gelangte, die Einhaltung der Frist infolge
der räumlichen Entfernung beiden bestehenden Postverbindungen sich als
unmöglich erweist. Danach hat das Betreibungsamt eine Fristerstreckung
zu verfügen, wenn zwar der 'Wohnort des Destinatärs nicht bekannt
ist, aber-doch -feststeht, dass ersieh in einem We aufhält, von
dem aus eine krlistgemässe .Rechtsmassnahme durch das ordentliche
Mittel des Postverkehrs als auge.schmsm ersehen-tWenn dagegen, wie
im Vorliegende-! Felde, der Aufenthalt des W sehst-M unbekannt ist,
so fehlt es an einem besondern Thus-Lande im Sinne des Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
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Abs 5
SchKG, der für eine ,Prolengation der Frist massgebend sein könnte. Zudem
behauptet der Reber-rent, dass er bei.-seiner ,Abreise in der Schweiz
einen Vertreter bestellt habe. Dieser wäre demnach in EiletLage geWesen,
innert der ordentlichen Frist Rechtsvorschlag zu erheben.

3. Nicht anders wäre übrigens zu entscheiden, wenn auch die
Ediktalzustellung als solche vom Rekurrenten formell angefochten
worden wäre. Allerdings darf nach feststehender Rechtsprechung des
Bundesgerichts diese Form der Notifikation nur dann angewendet werden,
wenn die vom Betreibungsamt vorzunehmenden sorgfältigen Nachforschungen
nach dem Domizil des Schuldners ergeb-JMHAQHEM tx-

nislos geblieben sind (AS Sep.-Ausg. 13 Nr.61, 6 Nr. 73, 4 Nr. 21*). Dabei
ist jedoch als sebstverständlich vorauszusetzen, dass gewisse
Anhaltspunkte gegeben sind, die dem Betreibungsamt Erhebungen nach einer
bestimmten Richtung nahelegen. Nun ist aber im vorliegenden Falle nach
den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht anzunehmen, dass der l'fetreibungsbeamte von Unter-Lunkhofen
wusste oder wissen musste, dass dem Gemeindeammann Konrad die Adresse
des Schuldners bekannt sei oder doch infolge seiner geschäftlichen
Beziehungen zum Rekurrenten bekannt sein könnte. Und ebensowenig war das
Betreiss bungsamt ,über eine vom Rekurrenten in der Schweiz bestellte
Vertretung unterrichtet. Auch Wenn ihm übrigens bekannt gewesen wäre, dass
Rechtsagent-Sehaufelbühl in Bremgarten mit der Vertretung des Schuldners
beauftragt worden sei, so hätte es ihm die Betreibungsurkunden-doch
nicht zustellen können, da die Notifikation gegenüber einem Vertreter
nur zulässig ist, wenn ihn der Vertretene speziell zur Entgegennahme
von Verzeihn-stenMist hat, was; jeckoeh vom Remrenten nicht behauptet wird

Des-M erkennt" die SWM: and KeMsMner-r Der W wird ahgewiesm;

" Ges.-Ausgflss I Nk..131, 29 I Nr122' 27 I Nr. 45.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 III 121
Datum : 17. Oktober 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 III 121
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : i'ss'n Entscheidungen der Schuldbetreibungs- fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (Vergl.


Gesetzesregister
KG: 66
SchKG: 66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
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schuldner • betreibungsamt • frist • 1919 • rechtsvorschlag • kenntnis • ediktalzustellung • frage • adresse • fristerstreckung • wissen • untere aufsichtsbehörde • widerspruchsklage • bundesgericht • betreibungsurkunde • wiese • rechtsbegehren • veröffentlichung • bewilligung oder genehmigung • wohnsitz
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