14. Urteil der II. Zivilabteilung i. S. Bühler & Cle gegen Erben Zollinger.
Art. 2. 3. FHG. Unterschied zwischen Unfall und Krankheit.
Eine in einem haftpflichtigen Betriebe erworbene Pockeninfektion stellt
sich als Unfall i. s. von Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG dar. -Beweisfrage. Aktenwidrigkeit? Verletzung bundesrechtlicherer
Beweisvorschriften?

A. Der Ehemann und Vater der heutigen Kläger, Heinrich Zollingergeb.1864,
stand seit dem 1. August 1914 in der der Beklagten, Firma Hermann Bühler
& Cie, gehörenden Baumwollspinnerei in Sennhof-Seen in Arbeit. Er hatte
einen Opener d. h. eine Maschine Zur Zerklei-nerung der Rohbaumwoile zu
bedienen und kam daher naturgemäss mit dieser in intensive Berührung. Am
24. Februar 1915 erkrankte er an allgemeinen Fiebersymptomen (Brechreiz,
Kopfund Kreuzschmerzen); einige Tage darauf zeigte sich am ganzen
Körper ein starkes Ekzem und es trat eine erhebliche Versehlimmerung des
Allgemeinbefindens ein. Die herbeigezogenen Arzte stellten zuerst die
Diagnose auf Typhus abdominalis, dann auf Packen, weshalb Zollinger'in
den Pockenspital nach Zürich überführt wurde, woselbst er am 16. März
1915 starb. Die Sektion ergab als Todesursachen Packen (variola vera
haemorrhagica) verbunden mit PIeuro Pneumonie und Herzkollaps.

Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger, Ida Zollinger (seit
16. Dezember 1916 verehelieht mit JohannHaftpflichtrecht. N° 14. 93

Frei), Witvre des Verstorbenen und seine beiden Kinder

Ida, geb, 1899 und Otto, geb. 1901 die Beklagte gestützt

, auf Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
, 3
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 3 Begriffe
1    Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2    Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3    Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4    Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5    Als Ausgaben gelten:
a  der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b  die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6    Als Einnahmen gelten:
a  der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b  das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7    In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
, 6
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a  ...
b  die Erfolgsrechnung;
c  die Investitionsrechnung;
d  die Geldflussrechnung;
e  die Bilanz;
f  den Eigenkapitalnachweis;
fbis  den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g  den Anhang.
FHG, auf Bezahlung einer Haftpflichtent--

schädigung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 1916. Sie
begründen die Klage damitdass Zollinger die Krankheit in der Fabrik
der Beklagten durch Berührung von mit Pockengift infizierter Baumwolle
erworben habe. Die Pockeninfektion sei als ein Unfallereignis zu
betrachten und folgerichtig stelle sich der nachfolgende Tod als
eine Unfallfolge dar, für-weiche die Beklagte nach Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
und 6
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a  ...
b  die Erfolgsrechnung;
c  die Investitionsrechnung;
d  die Geldflussrechnung;
e  die Bilanz;
f  den Eigenkapitalnachweis;
fbis  den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g  den Anhang.
FHG
aufzukommen habe. Eventuell sei der Anspruch gestützt auf Art. 3
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 3 Begriffe
1    Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2    Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3    Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4    Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5    Als Ausgaben gelten:
a  der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b  die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6    Als Einnahmen gelten:
a  der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b  das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7    In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
FHG
in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 34 und Art. 2 BRE vom 18. Januar 1901
zu schützen; denn danach hätten diejenigen Industrien, in denen die im
BRB vom 18. Januar 1901 genannten Gifte zu denen auchdas Pockengiit
gehöre entstehen bezw. vorkommen, für ,die Folgen einer durch eines
dieser Gifte herbeigeführten Krankheit einzustehen, sofern diese
erwiesenermassen und ausschliesslich im Betriebe der Unternehmung
entstanden sei, was hier zutrefle. Die Beklagte hat Abweisung der
Klage beantragt. ' Die erste Instanz erhob in der Folge eine Expertise
über die Fragen : 1) ob in der Textilindustrie Pockengift vorkomme,
2) ob Zollinger im Betriebe der Beklagten infiziert worden sei, 3)
speziell ob nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche,
dass ausser Zollinger auch andere Arbeiter die Packen erworben hätten,
wenn der Ansteekungsstokk in der Rohbaumwolle vorhanden gewesen wäre. Die
Ausführungen des Sachverständigen gehen dahin, dass in den Gegenden, aus
denen die Rohbaumwolle herkomme, häufig Pockenepidemien herrschten. Da
der Poekenvirus äusserst Widerstandsiähig sei, so dürfe unbedenkjjeh
angenommen werden, dass die Ansteckung durch ander Rohbaumwolle
haftende eingetrocknete Poekenpustelsubstanz erfolgen könne. Es bestehe
eine gewisse-Wahrscheinlichkeit dafür, dass Zollin_ ger sich in den
Fabrikräumlichkeiten infiziert habe, dies

94 Haftp flichtrecht. N° 14.

besonders mit Rücksicht darauf, dass zu ' ' '

Schweiz kein Pockenf all bekannt gewesenkerifäjlleilttigkr gie: ausserst
zurückgezogenes Leben führte und daher jeder ausserhalb der Fabrik
liegende Ansteckungsherd noch viel unwahrscheinlicher sei. Daraus, dass
Zollinger allein erkrankt sei, dürfe nicht geschlossen werden dass er
den Krankheits-kenn ausserhalb der Fabrik in sich aufgenom-

men habe ; denn es liege imBereiche der Möglichkeit, dass

nur in einzelnen Baumwollballen und auc ' geringe Quantität Poekengiit
vorhanxtliäa Iîîregsîîllz Zolhnger allein damit in Berührung gekommen
sei bezw' andere Arbeiter sich nicht infiziert hätten weil sie durch
Impfung geschützt Waren. ,

Durch Urteil vom 13. April 1918 hat die I. Kammer des Obergerichts
des Kantons Zürich die Klage in dem Sinne geschützt, dass die Beklagte
verurteilt wurde zu bezahlen ' ?ÎOFFrau Frei verw. Zollinger 730 Fr., an
Otto Zollinger 20. FOR-ua; Ilcäeiäolhnger 144 Fr. alles mit 5% Zins seit

B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorlie

_ gende Fjjuläiäiggeder Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung

Die Kläger haben Bestäti u d si Urteils beantragt. g ng es angefochtenen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

]. 'Die Beklagte nimmt in erster Linie den standpnnkt ein, dass sie nicht
als haftpflichtig erklärt werden konnte, selbst wenn die Kläger den Beweis
dafür erbracht hatten, dass Zollinger die Krankheit in der Fabrik erworben
habe ; denn eine Pockeninfektion stelle sich weder als Unfall (Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.

FHG) noch als Berufskrankheit (Art. 3
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 3 Begriffe
1    Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2    Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3    Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4    Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5    Als Ausgaben gelten:
a  der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b  die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6    Als Einnahmen gelten:
a  der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b  das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7    In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
FHG) dar, als Unfall deswegen
nicht, weil das für das Vorli en eines solchen erforderliche Moment der
Plötzlichkeiteigier korperschädigenden Einwirkung fehle, als Berufskrank-

heit nicht, weil die Pocken nicht erfahrungsgemäss regelmassig m der
Textilindustrie vorkämen, unter welchenHaftp fiichtrecht. N ° 14. 95

Umständen allein von einer Berufskrankheit .dieRede sein könnte. Die
Begriffe von Unfall und Krankheit,

wie sie sich in der Doktrin und Praxis des Haftpflichtund

Versicherungsrechtes entwickelt haben und nunmehr allgemein anerkannt
sind, gehen dahin, dass als U ni all eine plötzliche, körperschädigende,
unfreiwillig-e Einwirkung eines äussern Geschehnisses auf den Menschen
zu betrachten ist (AS 19 S. 388 ; 32 II S. 613 Erw. 2 ; 33 II S. 397;
35 II S. 163 fi. Erw. 5 ; PICCARD : Haftpflichtpraxis und Soziale
Unfallversicherung S. 17 ft. ; ROSIN : Recht der Arbeiterversicherung
S. 273 ff ; SACHET : Accidents du Travail Bd. I S. 140 if), während die Kr
an kheit sich als das Endergebnis einer Reihe auf einen längeren Zeitraum
sich verteilender, im einzelnen nicht mehr bestimmbarer Einwirkungen
darstellt, in deren Fortsetzung und Zusammenwirken sich erst allmählich '
die Schädigung der Gesundheit entwickelt (AS 18 S. 237 ; 44 II s. 302 ;
RG 29 N° 13 ; SOLDAN : La responsabilité des fabricants S. 30; SACHET:
aaO. S. 145 f.). Unfall und Krankheit stellen sich mithin als eine
Schädigung des Körpers dar, jedoch mit dem Unterschied, dass beim Unfall
das sie verursachende äussere Geschehnis in einem bestimmt begrenzten
Zeitraum auf den Körper einwirkt 'und eine einzelne derartige Einwirkung
die Unfallsfolgen herbeiführt, wogegen bei der Krankheit der einzelnen
Einwirkung keine entscheidende Bedeutung zukommt, die Körperschädigung
sich vielmehr erst als Folge sich wiederholender Einwirkungen
einstellt. Demnach decken sich die juristischen Begriffe von Unfall und
Krankheit nicht mit denen des allgemeinen Sprachgebrauches ; denn nach
dem Gesagten sind eine Reihe von Gesundheitschädigungen als Unfallsfolgen
zu qualifizieren, die im gewöhnlichen Leben als Krankheitserscheinungen
angesehen werden. Dies trifft vor allem zu für die Vergiftungen, zu
denen auch die sog. Infektionskrankheiten zu rechnen sind. Nach den
hier aufgestellten Kriterien von Unfall und Krankheit sind alle akuten
Vergiftungen, d. h. solche,

96 Haftpflichtrecht. N° 14.

bei denen eine einzelne, zeitlich bestimmt abgrenzbare Einwirkung
des Giftstoffes auf den menschlichen organismus die typischen
Vergiftungserscheinungen zur Folge hat, als Unfälle zu betrachten, Während
nur die chronischen Vergiftungen, bei denen erst 'die Summe einzelner
intoxikationen die Schädigung der Gesundheit verursacht, unter den Begriff
der Krankheit fallen (Handbuch der Unfallversicherung herausgegeben vom
Reichsversicherungsamt S. 29%; KaUFMANN : Handbuch der Unfallmedizin
Bd I S. 17 lt ; MACKENROTH : Nebengesetze zum Obligationenrecht N. 13
zu Art. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
FHG ; Procann : S.' 18 f). Im vorliegenden Falle hat nun
der Experte erklärt, dass eine ganz unbedeutende Menge Pockengiftes
_zurlnfektion genüge"; möglicherweise habe nur ein ein-

zelner Ballen den Ansteckungsstoff enthalten und es sei

nun offenbar Zollinger der einzige Arbeiter gewesen, welcher mit einem
infizierten Baumwollflocken in Besssi rührung gekommen sei, bezw. einen
solchen eingeatmet habe, aus welchem Grunde sich erklären lasse,
dass die Krankheit nur ihn befallen habe. Aus diesen Feststellungen
des Experten muss aber gefolgert werden, dass sich die Infektion in
einem' kurzen, bestimmt begrenzten Zeitraume vollzogen hat und eine
einmalige Contagion mit pockengifthaltiger Baumwolle 'zur Herbeiführung
der Vergiftungserscheinungengenügte (vergl. übrigens auch KAUFMANN
: a. a. 0. Bd 11 s. 23 ff, wonach die Packen in der medizinischen
Wissenschaft zu den akuten Infektionekrankheiten gerechnet werden). Damit
sind aber die Begriiismerkmale' des Unfalles gegebene. Dass die Einwirkung
des Pockengiftes nicht gewaltsam erfolgte und nicht mechanischer Natur
war, kann das Vorliegen eines Unfalles ebensowenig ausschlies's'en, Wie
der Umstand dass die Unfallsfolgen nicht sofort im Anschluss an die Einss
wirkung des Giftes' in Erscheinung traten, sonderm sich erst nach Ablauf
einer 10-14 tägigen Inkubationszeit zeigten (vergl. ähnliche Fälle; wo"
das Vorliegen eines Unkalies angenommen wurde bei'KAUFMANN à a. 0. Bd
II'Haftpflichtrecht. N° 14. e";

'S. 25, ferner einen Fall von in einer Fabrik cxtragenital

erworbener Svphilis; BBOUARDELI Blessures et accidents du T1 avail
S. 538). Da nach demGesagten feststeht, dass der am 16. März 1915
eingetretene Tod des Zollinger sich

nicht als Folge einer Reihe auf einen längeren Zeitraum

sich verteilender Berührungen mit Pockengift, sondern" einer einzelnen
Einwirkungen derselben darstellt, so kann von einer Krankheit nicht
gesprochen werden und es braucht daher auch nicht geprüft zu werden,
ob die Haitpflichtansprüche der Kläger sich auch aus Art 3
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 3 Begriffe
1    Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2    Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3    Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4    Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5    Als Ausgaben gelten:
a  der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b  die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6    Als Einnahmen gelten:
a  der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b  das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7    In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
FHG '
herleiten liessen.

2. Die Klage ist demnach grundsätzlich zu schützen, sofern als
erstellt angenommen werden kann, dass. Zollinger sich in der Fabrik
infiziert hat. Die Beweislast hiei'ür trifft nach den Grundsätzen
des Haktpfiichtrechtes sowohl als nach den allgemeinen Grundsätzen
des Beweisrechtes die Kläger. Die Frage, ob die Ansteckung in den
Fabrikräumlichkeiten erfolgte, ist eine T atfrage und wenn die Vorinstanz
angenommen hat, dass nur jene als Ansteckungsherd in Betracht kommen
könnten, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, an
die das Bundesgericht gebunden ist, sofern sie nicht auf Aktenwidrigkeiten
oder einer Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorsehriften beruht. Die
Beklagte rügt zu Unrecht, dass diese Feststellung aktenwidrig sei, weil
das Gutachten die von der Vorinstanz gezogenen Schluss-folgerungen nicht
zulasse und ebensowenig liegt eine Verletzung von bundesrechtlichen
Beweisvorschriften vor, weil die Veiinstanz den von der Beklagten
oi 'ferierten Gegenbeweis dafür nicht abgenommen hat, dass im Hause
Zollingers Unreinlichkeit geherrscht habe und bei der Desinfektion durch
Gelegenheitskanf erworbene alte Kleider und Lumpen vorgefunden worden
seien. Die Argumentation dei Vorinstanz geht dahin, dass nach der Natur
der Sache ein direkter Beweis der Infektion in dei Fabrik nicht geführt
werden könne, sondern ein Indizienbeweis genügen müsse. Sie nimmt diesen
als erbracht an,

AS 45 11 1919 7

98 Haftpflichtrecht. N° 14.

weil nach dem Gutachten eine grössere Wahrscheinlichkeit für die Infektion
in der Fabrik als für eine Ansteckung ausserhalb derselben spreche und
zwar selbst dann, wenn die Beklagte den von ihr angebotenen Gegenbeweis
erbracht hätte. Diese Erwägungen können vom standpunkte des Bundesrechtes
aus nicht beanstandet werden ; denn die Gewissheit über den Eintritt
einer Tatsache, die dem Richter zu verschaffen der Beweis bestimmt
ist, darf nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder andern Möglichkeit
identifiziert werden, vielmehr muss in Fällen, wie dem vorliegenden, wo
nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis überhaupt nicht geleistet
werden kann, genügen, wenn der Richter die Ueberzeugung gewonnen hat,
dass die überwiegende Vahrscheinlicbkeit für den vom Beweispflichtigen
behaupteten Kausalverlauf spricht und dieser nach der Erfahrung des Lebens
jede daneben an sich bestehende Möglichkeit eines andern Kausalverlaufes
überwiegt. Geht man aber hievon aus, so kann ein Widerspruch der von
der Vorinstanz aus dem Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen mit dessen
Inhalt nicht gefunden werden und es ist mithin die Rüge

der Aktenwidrigkeit als unbegründet abzulehnen ; ebenso '

auch die Rüge der Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschritten; denn
die Abnahme des Gegenbeweises hätte das Resultat des durch die Expertise
geführten Hauptbeweises nicht zu ändern vermögen.

3. (Quantitativ.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich I. Kammer vom 13. April 1918 bestätigt.Prozessrecht. N ° 15.

vn. pRozEssREcHT

PROCEDURE

si 15. Urteil der LZlvilabteilung vom 13. Februar 1919 i. S. Röthlisberger
gegen Brönnimann. Berufun g. Art. 59
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 3 Begriffe
1    Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2    Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3    Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4    Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5    Als Ausgaben gelten:
a  der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b  die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6    Als Einnahmen gelten:
a  der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b  das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7    In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
OG. Bemessung des Streitwertes vor
der letzten kantonalen Instanz, insbesondere bei Vandclungsklagen.

A. Der Kläger Brönnimann kaufte am 15. April 19.18 vom Beklagten
Röthlisberger eine Fuchsstute zum Preise von 3205 Fr. Da das Pferd sich
aber als unbrauchbar erwies, liess er es, nach erlolgloser Mahnung
an den Beklagten zur Rücknahme, am 11. Juni 1918 mit richterlicher
Bewilligung öffentlich versteigern. Der Erlös betrug, nach Abzug der
Kosten, 2336 Fr. 07 Cts. und wurde, unter Mitteilung an den Beklagten,
auf dem Richteramt Bern deponiert. .

Der Kläger erhob dann gegen den Beklagten Klage aut

'Wandelung des Kaufes unddemgemäss auf Rückzahlung

des Kaufpreises von 3205 Fr., sowie auf Ersatz. der _Verwendungen und des
verursachten Schadens in einem angemessenen, richterlich zu bestimmenden
Betrage, der in der Klageschriit auf 386 Fr. beziftert wird. In der Klage
wird ferner erklärt, bei Zuspruch der Klage habe der Beklagte Anspruch
auf den hinterlegten Steigerungserlös.

B. ' Durch Urteil vom 17. Oktober 1918 hat der Appellationshot des
Kantons Bern die Klage geschützt und den Beklagten zur Rückzahlung des
Kaufpreises sowie zur Leistung von Schadenersatz im Betrage von 200 Fr.

verurteilt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 92
Datum : 13. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 92
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1927 i. S. Muff gegen Hess. Die negative...


Gesetzesregister
FHG: 2 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b  die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis  die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c  den Bundesrat;
d  die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e  die Gruppen und Ämter;
f  die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
3 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 3 Begriffe
1    Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
2    Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
3    Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
4    Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
5    Als Ausgaben gelten:
a  der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b  die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
6    Als Einnahmen gelten:
a  der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b  das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
7    In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
6
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a  ...
b  die Erfolgsrechnung;
c  die Investitionsrechnung;
d  die Geldflussrechnung;
e  die Bilanz;
f  den Eigenkapitalnachweis;
fbis  den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g  den Anhang.
OG: 59
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • antrag zu vertragsabschluss • arzt • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • berufskrankheit • bestimmbarkeit • betrug • beweis • beweislast • bundesgericht • diagnose • doktrin • ekzem • entscheid • erbe • errichtung eines dinglichen rechts • erste instanz • fabrik • frage • impfung • infektionskrankheit • kaufmann • kaufpreis • leben • mechaniker • menge • pferd • pneumonie • privatrechtliche haftung • richterliche behörde • sachverständiger • schaden • schadenersatz • sektion • sprachgebrauch • stelle • streitwert • tag • textilindustrie • tod • unfallmedizin • unternehmung • vater • vergiftung • versicherungsrecht • verurteilter • voraussehbarkeit • vorinstanz • weiler • wiederholung • zins • zugang