|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| den Bundesrat; | ||||||
| die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; | ||||||
| die Gruppen und Ämter; | ||||||
| die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| den Bundesrat; | ||||||
| die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; | ||||||
| die Gruppen und Ämter; | ||||||
| die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 3 [1] Begriffe |
||||||
| Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. | ||||||
| Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. | ||||||
| Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ausgaben gelten: | ||||||
| der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); | ||||||
| die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). | ||||||
| Als Einnahmen gelten: | ||||||
| der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); | ||||||
| das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). | ||||||
| In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 6 [1] Jahresrechnung des Bundes |
||||||
| Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: | ||||||
| ... | ||||||
| die Erfolgsrechnung; | ||||||
| die Investitionsrechnung; | ||||||
| die Geldflussrechnung; | ||||||
| die Bilanz; | ||||||
| den Eigenkapitalnachweis; | ||||||
| den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse; | ||||||
| den Anhang. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| den Bundesrat; | ||||||
| die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; | ||||||
| die Gruppen und Ämter; | ||||||
| die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 6 [1] Jahresrechnung des Bundes |
||||||
| Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: | ||||||
| ... | ||||||
| die Erfolgsrechnung; | ||||||
| die Investitionsrechnung; | ||||||
| die Geldflussrechnung; | ||||||
| die Bilanz; | ||||||
| den Eigenkapitalnachweis; | ||||||
| den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse; | ||||||
| den Anhang. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 3 [1] Begriffe |
||||||
| Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. | ||||||
| Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. | ||||||
| Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ausgaben gelten: | ||||||
| der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); | ||||||
| die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). | ||||||
| Als Einnahmen gelten: | ||||||
| der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); | ||||||
| das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). | ||||||
| In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| den Bundesrat; | ||||||
| die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; | ||||||
| die Gruppen und Ämter; | ||||||
| die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 3 [1] Begriffe |
||||||
| Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. | ||||||
| Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. | ||||||
| Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ausgaben gelten: | ||||||
| der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); | ||||||
| die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). | ||||||
| Als Einnahmen gelten: | ||||||
| der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); | ||||||
| das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). | ||||||
| In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; | ||||||
| die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| den Bundesrat; | ||||||
| die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; | ||||||
| die Gruppen und Ämter; | ||||||
| die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 3 [1] Begriffe |
||||||
| Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. | ||||||
| Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. | ||||||
| Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ausgaben gelten: | ||||||
| der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); | ||||||
| die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). | ||||||
| Als Einnahmen gelten: | ||||||
| der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); | ||||||
| das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). | ||||||
| In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943). | ||||||
|
SR 611.0 FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz Art. 3 [1] Begriffe |
||||||
| Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. | ||||||
| Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. | ||||||
| Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. | ||||||
| Als Ausgaben gelten: | ||||||
| der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); | ||||||
| die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). | ||||||
| Als Einnahmen gelten: | ||||||
| der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); | ||||||
| das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). | ||||||
| In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29; BBl 2022 943). | ||||||