SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für: |
|
a | die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; |
b | die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; |
bbis | die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
c | den Bundesrat; |
d | die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; |
e | die Gruppen und Ämter; |
f | die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für: |
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a | die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; |
b | die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; |
bbis | die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
c | den Bundesrat; |
d | die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; |
e | die Gruppen und Ämter; |
f | die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 3 Begriffe - 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
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1 | Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
2 | Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. |
3 | Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
4 | Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
5 | Als Ausgaben gelten: |
a | der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); |
b | die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). |
6 | Als Einnahmen gelten: |
a | der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); |
b | das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). |
7 | In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: |
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a | ... |
b | die Erfolgsrechnung; |
c | die Investitionsrechnung; |
d | die Geldflussrechnung; |
e | die Bilanz; |
f | den Eigenkapitalnachweis; |
fbis | den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse; |
g | den Anhang. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für: |
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a | die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; |
b | die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; |
bbis | die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
c | den Bundesrat; |
d | die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; |
e | die Gruppen und Ämter; |
f | die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 6 Jahresrechnung des Bundes - Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: |
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a | ... |
b | die Erfolgsrechnung; |
c | die Investitionsrechnung; |
d | die Geldflussrechnung; |
e | die Bilanz; |
f | den Eigenkapitalnachweis; |
fbis | den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse; |
g | den Anhang. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 3 Begriffe - 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
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1 | Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
2 | Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. |
3 | Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
4 | Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
5 | Als Ausgaben gelten: |
a | der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); |
b | die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). |
6 | Als Einnahmen gelten: |
a | der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); |
b | das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). |
7 | In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für: |
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a | die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; |
b | die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; |
bbis | die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
c | den Bundesrat; |
d | die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; |
e | die Gruppen und Ämter; |
f | die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 3 Begriffe - 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
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1 | Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
2 | Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. |
3 | Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
4 | Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
5 | Als Ausgaben gelten: |
a | der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); |
b | die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). |
6 | Als Einnahmen gelten: |
a | der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); |
b | das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). |
7 | In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für: |
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a | die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; |
b | die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; |
bbis | die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
c | den Bundesrat; |
d | die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei; |
e | die Gruppen und Ämter; |
f | die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 3 Begriffe - 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
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1 | Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
2 | Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. |
3 | Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
4 | Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
5 | Als Ausgaben gelten: |
a | der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); |
b | die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). |
6 | Als Einnahmen gelten: |
a | der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); |
b | das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). |
7 | In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 3 Begriffe - 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
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1 | Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen. |
2 | Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. |
3 | Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
4 | Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen. |
5 | Als Ausgaben gelten: |
a | der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben); |
b | die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben). |
6 | Als Einnahmen gelten: |
a | der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen); |
b | das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen). |
7 | In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen. |