676 Obligationenrecht. N° 95.

95. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Dezember 1919
1. S. Continentale Gesellschaft für angewandte Elektrizität gegen
Elektrechemisehe Werke Gurtnellen. L i z e n 2 v e 1' t r a g. Die
jährlich zu zahlende Lizenzgebührr ist eine periodische Leistung 1. S. von
Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR und unterliegt deshalb der Es-jährigen Verjährung.

Berechnung der Verzugszinse. Nichtanwendbarkeit von Art105 OR.

1. In erster Linie ist die Einrede der Verjährung der Klageforderung,
soweit damit die Lizenzgebühr pro 1910 geltend gemacht wird, zu
prüfen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob es sich um eine periodisehe
Leistung im Sinne von Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR handelt und folglich die 5-jährige
Verjährungsfrist anwendbar ist. Denn in diesem Falle wäre die Fordei ung,
da sie laut Art. ?' des Vertrages am 31. März 1911 fällig geworden ist,
die Klage aber erst am 19. März-WITH angehoben wurde, in der Tat verjährt.
In Uebereinstimmung mit den kantonalen Instanzen ist nun davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen von Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR hier erfüllt sind, indem
man es bei den auf Grund des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu bezahlenden
Lizenzgebühren mit periodisch zu machenden, regelmässig wiederkehrenden
Leistungen, die auf demselben Schuld--

grund beruhen, zu tun hat, und zudem ein der Pacht '

eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältnis vorliegt. Da ferner
die Klägerin eine Unterbrechung der Verjährung nicht substantiiert geltend
gemacht und auch sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilig'e
Lösung der Verjährung-singe vorgebracht hat, ist die Klage hinsichtlich
der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen. 4. Auch das weitere Begehren,
der Verzugsn'ne sei nicht schon seit der Fälligkeit der Lizenzgebühr-.

latet-Itaka Veso-einkommen N' 96. 677

sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen,

entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung

einer Geldschuld, und nicht von Zinsen im Sinne von

Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR, zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich

bloss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen (vergl. Osnn,
Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BECKER,

Anm. 2 eod.) und ist deshalb auf den vorliegenden Fall

nicht anwendbar.

V. INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFT E

CONVENTIONS INTERNATIONALES

96. Urteil der I. Erdeme vom 11. November 1918 i. S. Schmid gegen
Sihlthalbahugeselieehafi.

Eisenbahnfrachtvertrag. Rückforderungeines an-

geblich von der Empfangis zu viel erhobenen Nach-

nahmehetrages durch den Empfänger. Auslegung des Ans-*

dulcis Tarif in Art. 12 Abs. 4 Intern. Übereinkunft. Ab-

weisung der Rüge, dass die auf den Frachtbriefen angege-

benen Lirebeträge' m Schweizerfranken ,zum Tageskurs hätt en.

umgerechnet werden sollen.

A. Hermann Nikielewsky, Landesprodukte en gms in Zürich, bezog' im Januar
und Februar 1916 aus Catania in 32 Sendungen Südfrüchte. Dabei erhob
die Beklagte, Sihlthalbahngesellschaft, als Empfangsbahn jeweilen eine
Nachnahme des Absenders, der Speditionsfirma Gangemi, Gravina & Cie. in
Catania, und zwar in Schweizerwährung, Während auf den Frachtbriefen
die Nachnahmebeträge in gleicher Höhe in Lire angegeben

waren. B. Der Kläger Schmid, dem Nikielewsky seine
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 676
Datum : 30. Dezember 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 676
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 676 Obligationenrecht. N° 95. 95. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom


Gesetzesregister
OR: 105 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frachtbrief • periodische leistung • entscheid • kommunikation • weisung • bezogener • 1919 • pacht • verzug • beklagter • geldschuld