638 Obligationenrecht. N° Qi.

Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die Zubilligung einer
Entschädigung wegen Nichtlieferung der weitem 50 Wagen. Denn der Kläger
selber hat erklärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft worden,
wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die Akten keine Anhaltspunkte,
dass dieser vom Beklagten bestritte'ne Kauf wirklich abgeschlossen
worden ist. Die Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde
nicht geschützt werden.

91. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 27. November 1919 i. S. Mache-Tische
Kehilierversiehemgssesellsehekt _ gegen Estnische Kraftwerke.

Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektriSchc Anlagen (Uebertritt
von Hochspannnngsstrom in die Niederspannungsleitung). Klage der
Mobiliarversicherungsgesellschaft gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der
dem Brandbeschädigten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.

OR. Unzulässigkeit einer Verschiebung der hier test-gesetzten Reihenfolge
der Haftung durch Zession der Ansprüche des Geschädigten gegen andere
Verpflichtete an den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen
für die Annahme der Verschuldung des Schadens durch unerlaubte
Handlung i. S. der erwähnten Vorschrift, wenn Inhaber des Kraftwerks
eine juristische Person (Aktiengesellschaft) ist. Untersuchung des
Tatbestand-es darauf, ob ein solches Verschulden vorliege. Besondere
Gründe dafür, auch im Fall einer blossen Kausalhaftung des Inhabers des
Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer tragen zulassen ?

A. Am 30. September 1917 brannte das Haus des Johann Wenger, Landwirt in
der Kumm, Längenbührl ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger
in der Folge von der Emmenthalisehen Mobiliarversicherungsgesellschaft
in Bowyl, einer Genossenschaft zur

Obligationenrecht. N° 91. 639

gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er versichert war,
eine Entschädigung von 10,940 Fr., wogegen er jener seine Ansprüche
gegen Dritte aus der Schädigung abtrat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmenthalische
Mohiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf von der Beklagten,
Aktiengesellschaft Bernische Kraftwerke Erstattung der Summe von
10,940 Fr. mit Zinsen zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet,
dass der Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der Beklagten
verursacht worden und auf Umstände zurück-Ä zuführen sei, welche ein
Verschulden der Beklagten bezw. ihrer Organe in sich schliessen oder doch
auf alle Fälle jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.
die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen (EIG) Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB, 58 GB)
dem Brandheschädigten gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für
das Vorliegen eines Verschuldens wurde hiebei insbesondere darauf
verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall ,der Beklagten
wiederholt Meldungen von Abonnenten über Feuererscheinungen an der
Stangentransformerstation Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von

Sicherungen in '. den Hausinstallationen zugekommen

seien, ohne dass sie sich hiedurch zu weiteren Massnahmen veranlasst
gesehen habe. Ferner dass am Tage des Brands selbst der Streckenwärter
Eichenberger wegen erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen
worden sei: obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-

lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des -

Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die Leitung
sofort abzustellen, sich begnügt, sich zwecks Meldung zum Kreismonteur
nach Uetendorf zu begeben. In der Zwischenzeit sei dann das Unglück
geschehen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie die
Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache der Klägerin sein,
hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst wenn der Grund wirklich in ihren,
der Beklagten Anlagen , AS 45 n _ 1919 u.

640 Obiigationeurecht. N' 91.

oder deren Betrieb gelegen haben sollte, würde daraus noch nicht ohne
weiteres ihre Haftbarkeit gegenüber dem Brandbeschädigten gefolgt
haben. Denn nach Art. 29 ElG fànden in Fällen von Sachbeschädigung
infolge eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage verursachten
Brandes , nicht die besonderen Haftungshestimmungen dieses Gesetzes,
wonach schon die Verursachung durch den Betrieb der Anlage zur
Schadenersatzpflieht genüge, sondern die Vorschriften des OR Anwendung. Es
müsste demnach nachgewiesen werden, entweder, dass die Beklagte und "zwar
deren Organe, nicht blosse Angestellte ein Verschulden an dem Unfalle
treffe oder dass. die besonderen Voraussetzungen der Werkhaftung oder
der Haftung des Geschäftsherrn für seine Angestellten nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
, 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
vorliegen, was alles nichjsisider Fall sei. Zur Klage aus den letzteren
Vorschriften wäre überdies die Klägerin auch nicht legitimi-art, weil
Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
VVG den Uebergang der Rechte des Versicherten gegen Dritte
auf den Versicherer als Folge der Leistung der Versieherungssumme
nur inbezug auf Ersatzanspriiche aus unerlaubter Handlung, also aus
schuldhaitem rechtswidrigem Verhalten, nicht bei blosser Haftung ex lege
ohne Verschulden zulasse.

Die von der Vorinstanz, Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer
bestellten Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zum Schlusse,
dass der streitige Brand in der Tat durch die Anlagen der Beklagten,
nämlich durch zeitweisen Uebertritt von hochgespanntem Strom' in die
Niederspannungsleitung an dem ungefähr 40 Meter vom Hause des Wenger
entfernten Stangentransformator, herbeigeführt werden sei. Infolge kurz
vor dem Unfall eingetretenen Defektes eines Hoehspannungsisolators im
Blitzschutzrahmen habe die Hoehspannung von deram Isolator befestigten
Hochspannungsieitung auf die Isolatorenstiitze überschlagen
und über diese, 'Eisengestell, Gestellserdung si und sekundäre
Biitzschutzvorriehtung,

die an der gleichen Erdung gelegen habe wie das Eisen.,
.Obligationenrecht. N° 91.1 ' 641

gestell, in die Sekundärleitung Längenbührl und in die Hausinstaliation
des Wenger übergeben können. Wie sich _,_ hier daraus der Brand entwickelt
habe, sei mit Sicherheit nicht mehr festzustellen: es bestünden dafür
verschiedene Möglichkeiten (die näher dargestellt und erörtert wurdeng
Die Sicherungen mit Schrnelzeinsätzem wie sie bei den Hausinstallationen
allgemein angebracht Würden, schützten direkt nicht gegen Ueberspannungen,
sondern ledig--

lich gegen zu hohe Strcmstàrken, die allerdings zufolge

Ueberspannung auftreten können-, aber nicht immer müssen. Fehler der
Beklagten in der Erstellung oder Unterhaltung ihres Werkes oder in
dessen Betriebe lägen nicht vor. Die in Betracht konunenden Anlagen,
insbesondere die Transformatorenstation hätten den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften und dem Stande der Technik zur "Zeit
_des Brandausbruches entsprochen: es seien dabei die bekannten
Mittel zur Abwendung von Gefahren angewendet worden. Insbesondere
seien Art. 34 Ziff. 4 und 5 der bundesrätlichen Vorschriften
vom 14. Februar 1908, wonach Biitzschutzapparate von Hochund
Niederspannungsleitungen getrennte Erdung erhalten sollen und die Erdung
der Hochspannungsbiitzschutz-apparate von der Schutzerdung getrennt
zu halten sei, beachtet werden. Eine weitere Trennung der Schutzerdung
(des Gesteiles) von der NiederspannungsBlitzschutzvorrichtung sei bisher
nicht verlangt worden, weil man" sie nach dem Stande der Wissenschaft
und Technik nicht für notwendig gehalten habe. Es sei überdies auch sehr
zweifelhaft, ob damit etwas erreicht würde : stecken die Erdplatten in
feuchtem Erdreich, so hätten sie unter sich doch leitende Verbindung
und zwar umsomehr, je grösser die Zahl der verlegten Platten sei, weil
sie dann in kleinerem Abstande von einander liegen, und bei trockenem
Erdreich werde derWert der Erdverbindung ohnehin stark vermindert oder
fast aufgehoben. Die Verwendung von Stangentransfonnerstationen statt
gemauerten Stationen (Häuschen) sei an sich nicht 'zu beanstanden,

6-42 O'Bfiäatibnenrecllf. res-r.

da nicht ohne weiteres gesagt werden können, dass letztere inbezug
auf die hier in Betracht kommende Gefahr betriebssieherer wären als
jene. Wollte man Stangentransfonnerstationen allgemein für unzulässig
erklären, so würde dies wirtschaftlich so einschneidende Folgen haben,
dass abgelegene kleine Orte, einzelne Höfe und Weiler, überhaupt nicht
mehr mit Strom versorgtwerden könnten. Den Kontrollbüchern sei ferner
zu entnehmen, dass es auch an Unterhalt und Kontrolle der Anlagen nicht
gefehlt habe. Desgleichen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass etwa die
Hausinstallation im verbrannten Gebäude Mängel aufgewiesen habe, welche
sich in ursächliche Beziehung mit dem 'Unglücksfall bringen liessen :
die Besichtigung in einem benachbarten Gebäude habe sorg-fältige und
.fachmännische Ausführung ergeben. Lichtbogenbildungen an den Hörnern des
Blitzschutzapparates des Transformers, um die es sich bei den gemeldeten
Feuererscheinungen gehandelt habe, seien nichts Anormales ; sie
ergeben sich als notwendige Folge des bestimmungsgemässen Funktionierens
dieser Apparate bei der Ablenkung vorhandener Ueberspannungen, wie sie
gerade im September 1917 wegen der athmosphärischen Verhältnisse häufig
gewesen seien, .und wiesen auf keine Gefahr hin : es sei deshalb nicht
einzusehen, warum die Beklagte sich dadurch zu besonderen Vorkehrungen
hätte veranlasst sehen sollen. Dasselbe gelte für die Meldungen des
Wenger über das Durchschmelzen von Sicherungen, das seinen Grund in
durchaus harmlosen Stö-

rungen habe haben können. Ferner für den durch den -

Streckenwärter am Brandtage bemerkten Defekt an einem
HochsPannungsisolator : noch lange nicht jeder solche sei unmittelbar
gefahrdrohend. Auch der hier entdeckte sei offenbar nicht derart gewesen,
dass der Stre: ckenwärter daraus die Gefahr des Ueberschlagens von
Hochspannung oder gar die Folgen, die sich dann daraus ergeben haben,
hätte erkennen können. Nachdem in den übrigen Teilen des Gebäudes Wenger

Obligatlonenrecht. N° 91 . 643

das Licht gebrannt habe, habe auch in dessen Versagen im Stalle
kein Hinweis auf eine Gefahr gelegen, die den Streckenwärter hätte
veranlassen können und sollen, die Leitung auszuschalten und damit ein
ganzes Gebiet mit den an jene angeschlossenen Motoren, Kochapparaten
und dergleichen des Stromes zu berauben. Indem er sich sofort
angeschickt habe, den nächst erreichbaren besser gebildeten Beamten,
den Kreismonteur zu holen, habe er getan, was unter den vorliegenden
Umständen habe verlangt werden können. Zu fordern, dass schon die unter
gewöhnlichen Verhältnissen einfachen Verrichtungen des Streekenwärters nur
elektrotechnisch gebildeten Angestellten übertragen werden dürften,würde
aus wirtschaftlichen Gründen Zu weitgehen : es müsse genügen, dass
solche für gewisseBezirke in erreichbarer Nähe zur Verfügung stehen,
was hier zutreffe. Im vorliegenden Falle sei überdies keineswegs gesagt,
dass einem technisch geschulten Beamten die Sachlage so gefährlich
erschienen wäre, um die Ausschaltung des Stroms für die ganze Ortschaft
zu verantworten. Das Unglück sei eben nicht zurückzuführen auf eine
einzige klar in die Erscheinung tretende Ursache, deren Folgen hier oder
dort sofort hätten erkannt werden können, es handle sich um eine ganze
Verkettung unglücklicher Umstände und Zu-fälligkeiten, um einen Fall, wo
der elektrische Strom auch bei Anwendung der gebotenen Schutzmassregeln
Unheil anzurichten vermöge.

B. Durch Urteil vom 2. Juli 1919 hat darauf der Appellationshof,
II. Zivilkammer die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin
auferlegt. Die Erwägungen gehen davon aus, dass ein Verschulden der
Beklagten inbezug auf Anlage, Unterhalt und Organisation ihres Werkes
oder Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung ihrer Angestellten nach
der Expertise nicht dargetan sei. Ob sie trotzdem als Verursacherin des
Brandes dem Ge; schädigten Wenger nach Gesetz ersatzpflichtig gewesen
wäre, brauche nicht untersucht zu werden. Da es sich

.l

644 Obligationenrecht. N' 91.

alsdann um einen Fall handeln würde, in dem mehrere Personen aus
verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden haften, komme auf
den Rückgriff unter ihnen Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR zur Anwendung. Danach habe aber
der aus Vertrag (hier aus der Versicherung) Haftbare in der Regel den
Schaden vor demjenigen zu tragen, in dessen Person nur eine Haftung
kraft Gesetzesvorschrift ohne vertragliche Verpflichtung und ohne eigene
Schuld bestehe. Besondere Gründe von dieser Regel abzuweichen, bestünden
hier nicht. Dass die Klägerin selbst ihren Anspruch nicht auf Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

OR, sondern auf eine Abtretung des von ihr befriedigten Geschädigten
stütze, sei unerheblich, da sie nicht unter Berufung auf diese eine
Leistung verlangen könne, welche sie nachher gemäss der erwähnten
Gesetzesvorschrift der Beklagten doch Wieder _ zurückgeben müsste.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Emmen·

thalische Mobiliarversicherungsgesefischaft die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gutheissung der Klage. Die
Beklagte Aktiengesellschaft Bernische Kraftwerke hat Abweisung der
Berufung beantragt. ' ' '

Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:

I. Während das frühere OB von 1881 eine Vorschrift über das interne
Verhältnis zwischen mehreren für eine ausserkontraktliché Schädigung
Ersatzpflichtigen nur bei gemeinsamer Verschuldung des Schadens durch
sie enthielt, stellt die neue Fassung des Gesetzes in Art. 51 eine
solche Regel nunmehr auch für den Fall auf, wo mehrere Personen aus
verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden haften, indem sie darauf
den in Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
alt, Art. 50 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
neu OR ausgesprochenen Grundsatz der
Bestimmung des Rückgriffs durch richterliches Ermessen für entsprechend
anwendbar erklärt. Dabei soll in der Regel in erster Linie derjenige
den Schaden tragen, der ihn durch unerlaubte Handlung

3Wkwemeene Near. M

verschuldet hat und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld
und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haltbar
ist . Zweck dieser Ordnung si ist es, gleichwie bei der eigentlichen
Solidarität der Haftung infolge gemeinsamerVerschuldung, auch in solchen
, Fällen blosser Klagenkonkurrenz zu verhüten, dass die Willkür des
Geschädigten bei der Auswahl zwischen den mehreren für ihn in Betracht
kommenden Beklagten zugleich'über die endgültige Schadenstragung
entscheidet, und darauf hinzuwirken, dass der Schaden schliesslich
an derjenigen Person haften bleibt, welche ihn tragen zu lassen der
Billigkeit und dem Rechtsgefühl am ehesten entspricht. Diese ratio
schliesst er aber aus, dass der Geschädigte auf dem Wege einer Abtretung
seiner Rechte gegen andere Verpflichtete an den ihn befriedigenden
Verpflichteten ein anderes Ergebnis herbeiführen könnte. Massgebend für
das Bestehen und den Umfang eines allfälligen Rückgrifisrechts unter
den mehreren Verpflichteten ist das Gesetz und nur es: der Wille des
aus der Schädigung Anspruchsberechtigten vermag darauf keinen Einfluss
auszuüben, weder nach der Richtung des Ausschlusses noch nach derjenigen
der Begründung eines sonst nicht vorhandenen Rückgriffs. Was der
Abtretungsgegner aus Grund? der Abtretung an den Ahtretmgsempfänger
zahlen müsste, könnte er ja wieder kraft des Grundsatzes

des Art. 51, wonach er in der Reihenfolge der verschiede-

nen Schuldner des letzte ist, von jenem als seinem Vormanne
zurückfo'rdem. Es ist deshalb überflüssig, die Einrede der Beklagten
zu prüfen, dass die vom Brandgeschädigten Wenger der Klägerin als
Versichererin ausgestellte Zession, soweit sie sich auch auf die Rechte
gegen nur ex lege Haftbare beziehen sollte, schon nach den Vorschriften
des VVG ungiltig sei (offenbar wäre der Einwand zu verwerfen, da die
Beschränkung der gesetzlichen Subrogation auf Forderungsrechte aus
unerlaubter Handlung nicht ohne weiteres das Verbot der freiwilligen
rechts-geschäftlichen Abtretung von Ersatzansprüehen aus anderen Titeln

646 Obligationenreeht. N° 91.

in sich schliesst). Sollte die Klägerin nicht zum Ersatze der von ihr an
Wenger vergüteten Summe gelangen, so kann . der Grund nach dem Gesagten
nicht im Mangel des Rechtsübergangs vom Versicherten auf sie, sondern
nur darin liegen, dass das Gesetz einen Rückgriff, wie sie ihn mit der
Klage ausüben will, unter den vorliegenden Umständen nieht zulässt.

2. Voraussetzung dafür wäre, da die Ersatzpflicht der Klägerin gegenüber
Wenger sich ihrerseits auf Vertrag, nämlich auf die von ihr mit dem
Genannten abgeschlossene Versicherung stützte, entweder, dass derjenige,
auf welchen sie Rückgriff nimmt, den Schaden schuldhaft verursacht
hätte, oder sofern dies nicht zutrifft und er nur nach Gesetz haftet,
dass besondere in den Verhält-

nissen des Falles liegende Gründe bestehen Würden;

um diese Haftung dennoch in Abweichung von der Regel der vertraglichen
vorgehen zu lassen. Denn nur die eigene schuldhafte, sei es vorsätzliche
oder fahrlässige Schadensstiftung, d. h. der Tatbestand eines Deliktes
nach Art. 4] OH und nicht das Zutreffen anderer, ausserdem noch
im zweiten Abschnitt des ersten Titels des Gesetzes aufgeführt-er
Haftungstatbestände, welche ein solches eigenes Verschulden nicht
Voraùssetzen, ist es, was Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
, Abs. 2 OR nach seinem klaren Wortlaute
unter unerlaubter Handlung versteht. War es doch u. a. gerade eine jener
weiteren, über Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
hinausgehenden Vorschriften, die Haftung des
Werkeigentiimers nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR, welche die Aufstellung der in Art. 51
enthaltenen Rückgriffsordnung veranlasste. Von einer unerlaubten Handlung
des Rückgriffsbeklagten selbst lässt sich aber bei juristischen Personen,
zu welchen die Beklagte als Aktiengesellschaft gehört, nur sprechen, wenn
ein rechtswidriges vorsätzliches oder fahrlässigesTun oder Unterlassen
der Organe der Gesellschaft, nicht blosser Angestellter vorliegt. Denn
nur das Verhalten der Organe gilt nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB als solches der
juristischen Person selbst. Eine Haftung derselben für die Verrich-

GdR:-HW. N' 91. 947

tungen von Angestellten besteht nur insoweit, als sie nach Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR
auch die physische Person trifft. Die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn
aus der letzteren Vorschrift ist aber, wie das Bundesgericht in seiner
neueren Praxis stets festgehalten hat, eine reine, durch einen bestimmt
umschriebenen Entlastungsbeweis gemilderte Verursachungshaftung._
Es ist dazu kein Verschulden des Geschäftsherrn erforderlich, wie sie
andererseits auch nicht durch den Nachweis des Fehlens eines solchen,
sondern lediglich durch denjenigen der Vornahme der in Art. 55 Abs. 1
vorgesehenen positiven Handlungen beseitigt werden kann.

3. Im vorliegenden Fall behauptet nun die Klägerin mit Recht nicht,
dass die Organe der Beklagten durch eine bestimmte Handlung im
eigentlichen Sinne den Schaden herbeigeführt hätten. Vielmehr erblickt
sie das denselben zur Last fallende Verschulden ausschliesslich in
einem Unterlassen, der Versäumung von Vorkehren, die ihnen inbezug
auf Anlage, Unterhaltung und Organisation des Kraftwerkes und auf die
Auswahl des Personals zum Schutze Dritter obgelegen hätten. Würde eine
solche Versäumnis vorliegen, so müsste in der Tat ein schuldhaftes
Verhalten der Beklagten im Sinne von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
, 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR angenommen werden,
da die Herstellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes, wie sie
im Betrieb eines Elektrizitätswerkes unzweifelhaft liegt, nach einem
feststehenden und vom Bundesgericht von jeher anerkannten Grundsatze
des ungeschriebenen Rechtes für den Veranstalter auch die Verpflichtung
mit sich bringt, die zur Vermeidung von Schädigungen Dritter gebotenen
Schutzmassregeln zu treffen. Dabei kann es zur Entlastung nicht genügen,
dass die angewendeten Massnahmen dem in solchen Fällen bisher Ueblichen
entsprachen: die Vorbeugungspflicht erstreckt sich weitergehend auf alles
dasjenige, was der Stand der Kenntnisse zur Zeit des Unfalls inbezug
auf das Bestehen der Gefahr selbst und die Möglichkeit ihrer Einschränkung

648 Obligationen-echt N° 91.

als geboten und angemessen erscheinen liess. Andererseits kann auch
nicht jede Unterlassung einer theoretisch vielleicht denkbaren Verkehr
ein Verschulden begründen : die Vorkehr muss auch praktisch ausführbar
sein und es dürfen ihre Kosten nicht in einem offenbaren Missverhältnis
zur Grösse und Häufigkeit der Gefahr stehen, bei dem der Betrieb für die
Allgemeinheit sonst nützlicher und wichtiger Unternehmungen wirtschaftlich
unmöglich würde. Gilt diese Beschränkung schon bei der Frage, ob ein
Schadensereignis als Ausflnss höherer, nicht zu vermeidender Gewalt
aufzufassen sei, (AS 39 II S. 107 ff.), so muss sie in noch höherem
Masse hier zutreffen, wo es sich darum handelt, ob die Versäumung einer
bestimmten Massnahme dem Unterlassenden zum Verschul-

den anzurechnen sei. Vo'n diesen Gesichtspunkten aus

ist denn auch die Vorinstanz, wie ihre Fragestellung an die Experten
zeigt, an die Beurteilung des Falles herangetreten. Wenn sie dabei
schliesslich zum Ergebnis gelangt ist, dass ein Verschulden der Beklagten
nicht vor ':

liege, so stützt sie sich dafür nicht etwa auf eine von der '

vorstehenden abweichende Auffassung des Verschuldensbegriffes,
sondern auf die einiässlich begründete Erklärung der Sachverständigen,
dass. die angewendeten Schutzvorkehrungen in allen Teilen dem Stande
der. Wissenschaft und Technik zur Zeit des Brandausbruches entsprochen
und genügt hätten und dass auch Unterhalt und Kontrolle der Anlagen
regelmässig und in ausreichendem Masse erfolgt seien. Darin liegt
aber eine Feststellung tatsächlicher Natur, die, weil sie den
Akten nicht widerspricht, für das Bundesgericht verbindlich ist.
Ein Rechtsirrtum fällt dabei nicht in Betracht. Die Ausführungen der
Klägerin über angeblich versäumte Massregeln sind von den Experten
nicht übersehen, sondern einlässlich behandelt, aber mit der Begründung
zurückgewiesen worden, dass es sich um Vorkehrungen handle, die entweder
die Verwirklichung der in Betracht kommenden Gefahr nicht zu verhüten
imstande gewesen wären

Obligttionenrecht. N' 91 649

oder die man nach dem damaligen Stande der Erfahrung nicht gekannt
oder für überflüssig gehalten habe, Feststellungen, bei denen es nach
dem Gesagten für das Bundesgericht sein Bewenden haben muss. Das
gilt insbesondere auch hinsichtlich der fehlenden Trennung der
Erdung . des Eisengætelles des Transformers von derjenigen des
sekundären Blitzsehutzapparates, hinsichtlich deren im Gutachten
nicht nur auseinandergesetzt wird, dass ihr Wert ein problematischer
wäre, sondern dass man auf ihre allfällige Wünschbarkeit erst durch
das Auftreten exzeptioneller Schadensfälle wie des vorliegenden in
neuester Zeit aufmerksam geworden sei und früher nicht daran gedacht
habe. Desgleichen kann der Beklagten aus der Verwendung eines technisch
nicht vor-gebildeten Streckenwärters kein Vorwurf gemacht werden,-nachdem
andererseits feststeht, dass daneben für die Möglichkeit jederzeitiger
sachverständiger Ueberwachung und Kontrolle des Leitungsnetzes durch
Bestellung besondererKreismonteure für je einen nicht zu grossen Bezirk
gesorgt werden ist. Andere Momente, welche einen Mangel der Beklagten
an Sorgfalt hinsichtlich der Wahl, Badsichtigung und Instruktion
ihres. Personals. ergeben. wiirden,.sind': aber W der Hng M W WE
werden. Das lei'egen einer REM VW, des 'Schadèns dweh die We im Sinne von
M; IF Abs 2, 41 OR ist deshalb mit dem angefochtenen Urteile zu verneinen.

4. Ob aber die Beklagte nicht gleichwohl trotz Fehlens dieses
Erfordernisses nach Gesetz den Brandbeschàdigten Wenger haftbar
gewesen wäre, ist nicht zu untersuchen. Da es sich dabei bloss um eine
Zufallshaftung handeln könnte, liesse sich daraus ein Rückgriffsrecht
der Klägerin nur ableiten, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regel,
wonach die Haftung aus Vertrag derjenigen aus Gesetz ohne Verschulden
vergeht, hier aus Erwägungen besonderer Art der Billigkeit zuwiderlaufen
würde. Dies ist aber nicht der Fall. Aus der Entstehungs--

650 Obligationenreeht. N° 91 .

geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der Festsetzung der
vorgehenden Haftung des aus Vertrag Ersatzpflichtigen vorab an den
Fall der Versicherung gegen das eingetretene Schadensereignis durch
den Geschädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Billigkeit
entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem nicht schuldhaft
handelnden Täter tragen zu lassen, ist denn vom Bundesgerichte auch
schon unter der Herrschaft des alten OR in einem anderen Zusammenhange,
inbezug auf die in Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
alt, nunmehr Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
neu OR ausnahmsweise
zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurechnungsfähigen Schadensstiiters
ausgesprochen werden (AS 26 II S. 327). Dass es sich hier um eine
Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb-

lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt

ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Versicherung in Form
einer eigentlichen Prämie oder von Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch
die letzteren müssen natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach
versicherungstechnischen Grundsätzen in einer dem vorausb e re c h n e
t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden Höhe bemessen werden; es
kann deshalb nicht gesagt werden, dass bei Anasehliiss des Rückgritfs des
Versicherers auf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens im Erfolge
auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz abgesehen davon, dass eine
dadurch veranlasste Erhöhung der Beiträge natürlich nicht auf diesem
allein lasten bleiben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen
würde. Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz-lichen
Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind aber nicht ersichtlich
und auch nicht namhaft gemacht worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern II. Zivilkammer vom 2. Juli 1919 bestätigt.

Obligationen-seht P 92. 551

92. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 8. W 1919 i. S. Iäserolssnossonsohakt
Ubu-burg gegen Bux-Mt. Käsereigenossenschaft: Teilweise Liber rierung
der Anteilscheine. Nsssiachzahlung e n können nur gleichmässig von
allen, nicht aber von einem einzelnen, ausseheidenden Genossenschafter
verlangt werden. Freies Austrittsrecht. Vertragsauslegung. Unsulässige
Erschwerung des Austrittes, wenn die Statuten den zufolge Verkaufs des
Heimwesens Ausscheiden-Sen verpflichten, die Mitgliedschaft dem Käufer
zu überbinden. Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR.

A. Die Neue Käsereigenossenschaft Oberburg wurde am 28. August 1908
gegründet. Sie bezweckt bestmögliche Verwertung der auf den HeimWesen der
Genossenschaft-er produzierten Milch durch den Betrieb einer Käserei. Aus
den Statuten ist hervorzuheben: ' Die Genossenschaft soll IO Jahre
dauern und sodann jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten,
wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der Ill-jährigen Frist ihre Auflösung
beschlossen wird (& 3). In die Genossenschaft können jederzeit neue
Mitglieder, die Anteilseheine übernehmen, durch Genossenschaftsbeschluss
aufgenom-men werden (5 4). Der Austritt kann erfolgen, jeweils auf
Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober), unterBeohachtung einer
sechsmonatliehen Kündigungsfrist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des
53 aber nur gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. MIO. ). Durch
Veräusserung der Liegenschaften eines Mitgliedes, infolgedessen seine
Milchliefemng aufhören muss, erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf
den Schluss der laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer jedoch
den Käufer der Liegenschaft an seiner Stelle als Mitglied einzutreten
und zur Uebernahme der An-

'teiischeine des Verkäufers ('s 11) verpflichten soll, unter

Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung (57). Die
Genossenschafter haben die Milch ihrer samt-'
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 II 638
Date : 27. November 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 II 638
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 638 Obligationenrecht. N° Qi. Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die Zubilligung


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OR: 41  50  51  52  54  55  58  60  684
VVG: 72
ZGB: 55  679
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